Federal Court lacks appellate review of cantonal criminal convictions

BGE 4 I 52Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJan 25, 1878Dismissed

Summary

Schuhmacher and Lipp challenged a cantonal conviction for false testimony arising from statements made in a defamation case. The Federal Court held that it was not a general appellate court for cantonal criminal judgments and could examine such decisions only for constitutional or treaty violations, which were not invoked. It further observed that the lower judgment did not clearly establish knowing falsity, but this did not alter the result. The complaint was dismissed as unfounded.

Regest

Federal Court competence; cantonal criminal judgments are not reviewed as appeals on the merits, but only for violations of constitutional rights, concordats, or treaties. A complaint alleging merely substantive error or unfairness is inadmissible in that respect; absent a cognizable federal-law violation, the cantonal conviction remains untouched (consid. 1). As to false testimony, the judgment indicates that, where the cantonal court does not find knowing falsity and the record does not establish bad faith, a conviction may nonetheless rest on the objective inaccuracy of a witness statement; this assessment is not reviewable by the Federal Court in the absence of federal constitutional grounds (consid. 2).

Full text

  1. Urtheil vom 25. Januar 1878 in Sachen Schuhmacher und Lipp. A. Kaplan Bischofberger in Appenzell klagte gegen einen ge wissen Dähler daselbst auf Verläumdung, weil derselbe ausge sagt habe, er, Bischofberger, sei im Februar 1877 am Fastnacht sonntag Nachts gegen 2 Uhr aus dem Gasthause zum Säntis daselbst, und zwar durch die Hinterthüre, herausgekommen. In diesem Prozesse berief Dähler sich auf die Rekurrenten als Ge währsmänner, und da diese in ihrer Eigenschaft als Zeugen er klärten, daß sie selbst die dem Kläger vorgeworfene Thatsache mit eigenen Augen beobachtet haben, so erhob derselbe auch Klage gegen sie wegen falschen Zeugnisses, worauf die Rekurrenten durch Urtheil des Bezirksgerichtes Appenzell vom 10. Juli vor. Js. dieses Vergehens schuldig erklärt, zu je 30 Fr. Buße, den Kosten und 9 Fr. Entschädigung an den Kläger verurtheilt wur den. Und zwar gestützt auf die Aussagen mehrerer Zeugen, daß Kaplan Bischofberger an jenem Tage schon Abends 10½ Uhr das Wirthshaus verlassen habe und nicht mehr dahin zurückge kehrt sei; während dagegen ein gewisser Glaser Bühler bis zwei Uhr Nachts bei der Magd aufgewesen sei und das Haus erst um jene Zeit, jedoch durch die vordere Thüre, verlassen habe. B. Ueber dieses Urtheil beschwerten sich Lipp und Schuhma cher beim Bundesgerichte, indem sie darauf beharrten, daß sich ihre Aussagen auf ihre eigenen Wahrnehmungen stützen, und daher das Urtheil als ungerecht bezeichneten. C. Das Bezirksgericht Appenzell trug auf Abweisung der Be schwerde an, da dieselbe jeder Begründung entbehre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ist dasselbe nach den seine Kompetenzen regelnden Bestimmun gen der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege nicht Appellationsinstanz für kantonale Straferkenntnisse, sondern als Staatsgerichtshof nur insoferne zur Beurtheilung von Beschwerden über solche Erkennt nisse kompetent, als es sich um Verletzung verfassungsmäßiger Rechte oder von Konkordaten oder Staatsverträgen handelt. Hie von ist nun aber im vorliegenden Falle nach der eigenen Darstel lung der Rekurrenten keine Rede, sondern es fechten dieselben das Strafurtheil vom 10. Juli vor. Js. nur als materiell un richtig und ungerecht an, worüber dem Bundesgerichte, wie be reits bemerkt, keine Kognition zusteht.
  3. In dieser Hinsicht mag jedoch bemerkt werden, daß die Re kurrenten dem angefochtenen Urtheile unzweifelhaft eine zu große Tragweite beimessen. Da Appenzell I./Rh. zur Zeit noch kein Strafgesetzbuch besitzt, sondern daselbst nach Gewohnheitsrecht geurtheilt wird, so ist allerdings nicht ganz sicher, ob dort als fal sches Zeugniß nur die vor einer Behörde wissentlich gemachte falsche Aussage betrachtet und behandelt wird, oder ob unter die sen Begriff schon das einfache Vorbringen einer unwahren That sache in der Eigenschaft als Zeuge fällt. Die Erwägungen des Urtheils sprechen sich hierüber auch nicht aus; immerhin ist aber für den vorliegenden Fall von Bedeutung, daß darin nirgends gesagt ist, daß die Rekurrenten ihre Angaben mit dem Bewußt sein der Unwahrheit derselben gemacht haben, sondern daß das Urtheil sich begnügt, die objektive Unrichtigkeit jener Angaben festzustellen, weil dieselbe durch andere Zeugenaussagen widerlegt

seien. Berücksichtigt man nun dazu die geringe Strafe von 30 Fr., so erscheint die Annahme, daß das Gericht die Rekurrenten nicht wegen wissentlich falschen Zeugnisses, sondern einfach wegen Vorbringens einer unwahren Thatsache verurtheilt und bestraft habe, um so begründeter, als in der That die Akten keine genügenden Anhaltspunkte dafür geben, daß die Rekurren ten bei Ablegung ihres Zeugnisses nicht in gutem Glauben ge standen, sondern wissentlich falsche Aussagen gemacht haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Keywords

false testimonyfederal competencecantonal criminal judgmentconstitutional reviewgood faithwitness statement