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Urtheil vom 27. Sept. 1878 in Sachen
Eheleute Schwarz.
A. Das bündnerische Bezirksgericht Glenner erkannte unterm
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Mai 1878:
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die Ehe zwischen Joseph Schwarz in Alexandrien und
Rosalie Schwarz geb. Hellgreve wird gerichtlich aufgelöst
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die Eingehung eines neuen Ehebündnisses ist für beide
Theile erst nach einer Frist von zwei Jahren a dato gerichtlich
gestattet
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als Entschädigung für die durch die definitive Scheidung
der Beklagten erwachsenden Nachtheile hat Kläger sie mit einer
Aversalsumme von 3000 Fr. auszurichten;
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dieser Betrag ist in drei Monaten nach Mittheilung des
Urtheils zu bezahlen und im Falle des Verzugs mit 5% zu
verzinsen
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Beklagte wird mit ihrem Begehren um Kaution für die
richtige Zahlung dieses Betrages abgewiesen;
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die gerichtlichen Kosten im Betrage von 84 Fr. trägt
Kläger allein und hat
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derselbe für außergerichtliche Kosten die Beklagte mit a Fr.
zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte Kläger mit Bezug auf Dis
positiv 2, 3, 4, 6 und 7 die Weiterziehung an das Bundesge
richt, ohne jedoch hierorts bestimmte Begehren zu stellen.
C. Die Beklagte trug auf Bestätigung des bezirksgerichtlichen
Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach der von dem klägerischen Anwalte dem Bezirksgerichte
Glenner abgegebenen Erklärung bezieht sich die Berufung des
Klägers nicht auf die Hauptsache, nämlich die Scheidung selbst,
sondern nur auf die von dem genannten Gerichte ausgesproche
nen Folgen der Ehescheidung in Betreff der Entschädigung, des
Verbotes der Wiederverehelichung vor Ablauf einer bestimmten
Frist und der Gerichtskosten.
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Nun hat das Bundesgericht in frühern Entscheiden, ins
besondere in dem Erkenntnisse vom 29. Dezember 1876 in S.
Geigy (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun
gen Bd. II S. 502 ff.) ausgesprochen, daß eine selbständige
Weiterziehung derjenigen Bestimmungen eines kantonalen Schei
dungsurtheils, welche sich auf die in Art. 49 lemma 1 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe bezeichneten Folgen der Ehe
scheidung beziehen, nicht statthaft, beziehungsweise das Bundesge
richt nicht kompetent sei, auf dießfällige Abänderungsbegehren einer
Partei einzutreten, weil das Bundesgesetz sich mit diesen Folgen
nicht befaße, sondern für dieselben die kantonale Gesetzgebung maß
gebend sei. Indessen ist hier zu konstatiren, daß das soeben ange
führte Urtheil nur den Fall im Auge hat, wo vor Bundesge
richt ausschließlich jene Nebenpunkte streitig bleiben, und sich
dagegen keineswegs auch auf den Fall bezieht, wo zwar das
Dispositiv, welches den Scheidungsausspruch enthält, von keiner
Partei angefochten, jedoch zwischen den Litiganten die für die
Folgen der Scheidung sehr bedeutungsvolle Frage der Verschul
dung der Ehescheidung, wenn auch nur wegen jener Folgen,
(Art. 48 und 49 leg. cit.) noch streitig ist. In solchen Fällen
liegt natürlich dem Bundesgerichte ob, jene Frage zu entscheiden,
auch wenn dieselbe, wie bereits bemerkt, nicht mehr für die
Hauptsache, d. h. die Scheidung selbst, sondern nur noch für
die Nebenpunkte Bedeutung hat, und es kann das Bundesge
richt, wenn es jene Frage anders beurtheilt, als dieß durch die
kantonalen Gerichte geschehen ist, selbstverständlich auch zu einer
Abänderung der die Nebenpunkte behandelnden Dispositive des
kantonalen Urtheils gelangen.
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Im vorliegenden Falle ist nun beim Mangel jeder Begrün
dung der Weiterziehung seitens des Klägers nicht klar, warum der
selbe die Dispositive 3 und 4 anficht, ob er bloß Reduktion oder
gänzliche Streichung der Entschädigung verlangt und dieß ge
schieht mit Rücksicht auf die angeblich zwischen den Parteien ge
troffene Vereinbarung, wonach Beklagte auf jede weitere Ent
schädigung verzichtet haben soll, oder deßhalb, weil er, im Ge
gensatz zu dem Bezirksgericht Glenner, welches die Verschuldung
der Scheidung ihm zur Last legt, der Ansicht ist, daß die Schuld
an den ehelichen Zerwürfnissen die Beklagte, wenn nicht allein,
doch ebenso sehr wie ihn treffe. Im ersten Falle wäre das Ge
richt nicht zuständig, wohl aber im zweiten. Indessen könnte auch
bei der letztern Annahme von einer Abänderung des bezirksge
richtlichen Urtheils keine Rede sein, indem nach den Akten das
Bezirksgericht die Frage der Verschuldung der Scheidung nicht
unrichtig gewürdigt hat.
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Was das Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils betrifft
durch welches beiden Parteien die Wiederverehelichung auf die
Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist, so findet dasselbe
allerdings in Art. 48 des citirten Bundesgesetzes keine Begrün
dung, da das Bezirksgericht Glenner die Scheidung gestützt auf
Art. 45 ibidem ausgesprochen hat. Allein da vom Kläger in
dieser Hinsicht kein bestimmtes Begehren gestellt worden ist, so
ist das Bundesgericht auch bezüglich dieses Punktes nicht in der
Lage, das kantonale Urtheil abzuändern.
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Zu einer Abänderung von Dispositiv 6 und 7 des bezirks
gerichtlichen Erkenntnisses ist überall keine Veranlassung vor
handen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Klägers um Abänderung des Urtheils des
Bezirksgerichtes Glenner vom 2. Mai d. J. ist als unbegrün
det abgewiesen und es hat demnach bei diesem Urtheil in allen
Theilen sein Verbleiben.