- Urtheil vom 29. März 1878 in Sachen Lenz.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 17.
Juli 1877 wurde dem alt Vorsteher Lenz in einem Civilpro
zesse gegen Jakob und Barbara Wägelin von Buch der Schieds
eid für eine in dem Urtheil näher bezeichnete Thatsache über
bunden.
Gegen dieses Urtheil ergriff Lenz die Berufung an das thur
gauische Obergericht, indem er namentlich geltend machte, daß
er nach Art. 49 der Bundesverfassung zur Ableistung eines Eides
nicht gezwungen werden könne. Das Obergericht bestätigte jedoch
den erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache und beschloß
lediglich, es sei der religiöse Beisatz aus der Eidesformel zu eli
miniren, so daß im Eingange die Worte "bei Gott dem All
wissenden" und der Schlußsatz "so wahr ich bitte, daß mir Gott
helfe" wegzufallen haben, im Uebrigen aber das Beweismittel
in der Form: "Ich schwöre, daß etc." bleibe.
In der Begründung des obergerichtlichen Urtheils ist diesfalls
bemerkt: Allerdings derogire Art. 49 der Bundesverfassung den
kantonalen Gesetzen und es müsse anerkannt werden, daß in der
Anrufung Gottes als Zeugen ein religiöser Akt liege, so daß
. 221 der bürg. K. O., welcher den Schiedseid formulire, in
sofern im Widerspruch mit Art 49 der Bundesverfassung stehe.
Neben dieser religiösen Seite habe der Schiedseid aber auch eine
rein bürgerliche Seite, nämlich eine Bestätigung oder Vernei
nung einer vom Gericht gestellten Frage, diesem gegenüber mit
der Bedeutung, daß die abgegebene Erklärung, wenn sie sich als
unwahr herausstelle, unter den Begriff des . 182 des St. G.-B.
falle. In dieser letztern Beziehung sei der Eid durch die Bun
desverfassung nicht aufgehoben.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Lenz beim Bundesge
richte. Er stellte das Begehren, daß dasselbe, sowie implicite
auch das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld
aufgehoben werde, und führte zur Begründung an:
- Der Eid sei seinem Wesen und seiner historischen Entwick
lung nach lediglich eine religiöse Handlung und auf diesem Bo
den stehe auch . 212 der thurg. P. O. Die Ausscheidung einer
religiösen und einer bürgerlichen Seite sei mit dem Wesen des
Eides ganz unverträglich und verletze daher das angefochtene
Urtheil den Art. 49 der Bundesverfassung.
- Die Trennung des Eides in ein religiöses und ein welt
liches Element verstoße aber auch gegen die verfassungsmäßigen
Kompetenzen des Obergerichtes. Die Bestimmungen der thurg.
Prozeßordnung kennen den Eid nur als religiöse Handlung und
als solche bilden sie den Bestandtheil eines Gesetzes. Die Bun
desverfassung habe nun den Eid nicht überhaupt aufgehoben, son
dern nur die Erzwingbarkeit desselben. Wer schwören wolle, könne
jetzt noch schwören. Indem das Obergericht eine Trennung des
Eides einführe, hebe es faktisch und rechtlich zwei wichtige Be
standtheile des Prozeßgesetzes auf und setze an die Stelle des
Eides, wie der Gesetzgeber denselben gewollt, eine von ihm selbst
erfundene Formel. Diese Operation sei aber entschieden gesetz
geberischer, nicht richterlicher Natur ( . 36 der thurg. Verfassung)
und enthalte daher das Verfahren des thurgauischen Obergerich
tes einen Eingriff in die gesetzgebende Gewalt.
C. Barbara und Jakob Wägelin trugen auf Abweisung des
Rekurses an. Sie machten in erster Linie geltend, daß der Eid
nicht im Widerspruche stehe mit dem Sinne der Bundesverfas
sung, und erklärten sich, von dieser Ansicht ausgehend, mit dem
Rekurrenten einverstanden, daß das thurg. Obergericht zu einer
Abänderung der Eidesformel weder gezwungen noch berechtigt ge
wesen sei. Eventuell beriefen sich die Rekursbeklagten auf die
Begründung des angefochtenen Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der Begründung der Beschwerde scheint Rekurrent in
erster Linie die Behauptung aufzustellen, daß trotz des Wegfalles
des religiösen Zusatzes der Eid auch in der durch das angefoch
tene obergerichtliche Urtheil festgesetzten Form dennoch seinen re
ligiösen Charakter nicht abgestreift habe und daher er, Rekurrent,
zur Ableistung dieses Eides, gestützt auf Art. 49 der Bundes
verfassung, nicht gezwungen werden könne.
- Nun gehören aber Streitigkeiten, welche sich auf Art. 49
der Bundesverfassung betreffend Glaubens- und Gewissensfrei
heit beziehen, mit einziger Ausnahme der Steueranstände, gemäß
Art. 59 lemma 2 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisa
tion der Bundesrechtspflege zu den Streitigkeiten, deren Erledi
gung dem Bundesrathe, beziehungsweise der Bundesversammlung
zusteht. Rekurrent hat sich daher mit seiner Beschwerde zunächst
an den Bundesrath zu wenden.
- Dagegen fällt die Beurtheilung des eventuellen Beschwerde
grundes, daß das Obergericht in die gesetzgebende Gewalt ein
gegriffen habe, in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Zur Be
handlung desselben ist aber so lange keine Veranlaßung vorhan
den, als nicht über die prinzipale Beschwerde vor den nach Er
wägung 2 zuständigen Behörden entschieden ist, indem je nach
dem Ausfalle dieses Entscheides die eventuelle Beschwerde unter
Umständen gegenstandslos werden kann. Es ist daher, bevor hier
orts auf den Rekurs eingetreten wird, jener Entscheid abzuwar
ten, wobei sich das Bundesgericht für den Fall, als die Be
schwerde nicht dahinfallen sollte, vorbehält, s. Z. noch den thur
gauischen Großen Rath zur Aeußerung seiner Ansicht zu veran
laßen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die vorliegende Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetre
ten, sondern dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den
Bundesrath und beziehungsweise an die Bundesversammlung zu
wenden.