Haftbefehl, daß ein Betrug d. h. eine Schädigung eines Drit
ten hier vorliege, und er bestreite auch des Bestimmtesten, daß
irgend Jemand durch die gefälschten Accepte geschädigt worden
sei; vielmehr ergebe sich aus der gegen seine Mitschuldigen ge
führten Prozedur, daß er die sämmtlichen inkriminirten Wechsel
rechtzeitig eingelöst resp. Deckung dafür beschafft habe.
2. Allerdings sage der Haftbefehl, Hartung sei der Urkunden
fälschung in betrüglicher Absicht beschuldigt; allein es fei sehr
zweifelhaft, ob die im Verhaftsbefehle bezeichneten Anschuldigun
gen zugleich die Anschuldigung der betrüglichen Absicht im Sinne
25. Urtheil vom 29. März 1878 in Sachen Hartung.
des zürcherischen Gesetzes in sich schließen, und geradezu gewiß
A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern verlangte
sei, daß diejenigen Anschuldigungen, welche sich laut Verhafts
von der schweizerischen Eidgenossenschaft die Auslieferung des
befehl auf . 267 und 270 des deutschen Strafgesetzbuches stützen,
in Zürich verhafteten Robert Waldemar Hartung von Berlin,
ihm eine betrügliche Absicht nicht imputiren.
wegen wiederholter Urkundenfälschung, verübt in betrügerischer
Was den . 268 Ziffer 1 des deutschen Strafgesetzbuches be
Absicht. Das Gesuch wurde gestützt auf
treffe, so spreche derselbe von zwei wesentlich verschiedenen Hand
-
einen Haftbefehl des Stadtgerichtes von Berlin vom 9.
lungen, nämlich:
März d. J., in welchem Hartung beschuldigt wird, in betrüg
a. von Fälschungen von Privaturkunden, in der Absicht, sich
licher Absicht sechs Fälschungen von Accepten auf Wechseln im
oder Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen, und
Gesammtbetrage von 5619 Mark verübt und zwei gefälschte
b. von Fälschungen von Urkunden in der Absicht, einem An
Wechsel im Betrage von 573 Mark und 642 Mark zum Zwecke
dern zu schaden.
einer Täuschung wissentlich gebraucht zu haben, worin gemäß
Nur wenn a und b vorliegen, könne nach . 182 des zür
. 267, 268 und 270 des deutschen Strafges. vom 31. Mai
cherischen Gesetzes von betrüglicher Absicht gesprochen werden;
1870 (welche in dem Haftbefehl wörtlich aufgenommen sind)
wenn die Absicht zu schädigen nicht dagewesen sei, so habe keine
das Verbrechen der Urkundenfälschung liege, und
betrügerische Absicht im Sinne des zürcherischen Gesetzes gewal
-
auf den deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag vom
tet. Daß aber diese Absicht bei ihm, Hartung, nicht vorhanden
-
Jänner 1874, Art. 1 Ziff. 17.
gewesen, beweise der Umstand, daß er die Wechsel rechtzeitig ein
B. Die Regierung von Zürich erklärte, daß sie ihrerseits ge
gelöst habe.
gen die Auslieferung Hartungs keine Einwendungen erhebe. Da
Eventuell verlangte Hartung, daß die Auslieferung an die
gegen protestirte Hartung selbst gegen dieselbe, indem er vor
ausdrückliche Bedingung geknüpft werde, daß er nur wegen Ur
brachte:
kundenfälschung und gleichzeitiger dadurch an Dritten verübter
-
Das zürcherische Strafgesetzbuch kenne die Fälschung von
Schädigung vor Gericht gestellt werden dürfe, nicht aber wegen
Privaturkunden nicht als selbständiges Verbrechen, sondern be
der Vergehen der Art. 267 und 270 des deutschen Strafgesetz
strafe dieselbe nur, wenn damit gleichzeitig ein Betrug verübt
buches und ebensowenig wegen desjenigen des . 268 Ziff. 1,
worden sei. ( . 182 und 183 Ziffer 2.) Ein Essentiale des Be
wenn nur die Absicht, sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen,
truges sei nach zürcherischem Rechte die eingetretene Schädigung.
nicht aber eine Schädigung von Dritten dabei behauptet werde.
Nun behaupte aber weder das Auslieferungsgesuch noch der
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Nach Art. 1 Ziffer 17 des am 24. Jänner 1874 zwi
schen der Schweiz und dem deutschen Reiche abgeschlossenen Aus
lieferungsvertrages sind die beiden Staaten verpflichtet, einan
der diejenigen Personen auszuliefern, welche als Urheber, Thä
ter oder Theilnehmer in Anklagezustand versetzt sind "wegen Fäl
schung von Urkunden sowie wegen wissentlichen Gebrauches fal
scher oder gefälschter Urkunden, vorausgesetzt, daß die Absicht zu
betrügen oder zu schaden obgewaltet hat." Ein Vorbehalt,
daß die Auslieferung wegen der genannten Handlung der Ur
kundenfälschung nur dann stattfinden solle, wenn dieselbe nach
den Gesetzgebungen beider vertragenden Theile mit Strafe be
droht sei (wie ein solcher z. B. in Art. 1 Ziffer 9, 12 und 13
bei den Verbrechen der Kuppelei, der Unterschlagung und des
Betruges sich vorfindet) ist in Ziffer 17 nicht beigefügt und da
her die Annahme begründet, daß bei dem Verbrechen der Ur
kundenfälschung die Auslieferungspflicht eine unbedingte sei. Da
nun Hartung in dem, nach Art. 7 des citirten Vertrages maß
gebenden, Verhaftsbefehle des berliner Stadtgerichtes ausdrück
lich der Urkundenfälschung, beziehungsweise des wissentlichen Ge
brauches gefälschter Urkunden in betrügerischer Absicht be
schuldigt wird, so erscheint das Auslieferungsbegehren gerechtfer
tigt und die Protestation des Angeklagten unstichhaltig.
-
Wenn Hartung der Ansicht zu sein scheint, daß trotz des
unbedingten Wortlautes des Art. 1 Ziffer 17 des Vertrages
seine Auslieferung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn fest
stehe, daß die gegen ihn eingeklagte Handlung auch nach zür
cherischem Rechte strafbar sei, so muß allerdings zugegeben wer
den, daß nach der herrschenden Ansicht und der ausdrücklichen
Bestimmung anderer Verträge (vergl. z. B. die Auslieferungs
verträge mit Belgien Art. 2 a. E. , Frankreich Art. 1 a. E.),
Rußland Art. 3 ) die Auslieferung nur stattfinden soll für
Handlungen, welche nach den Gesetzgebungen beider vertragenden
Staaten strafbar sind. Auch kann dafür, daß bei Abschluß des
deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages die gleiche Meinung
bei den Kontrahenten obgewaltet habe, angeführt werden, daß
a. die nach Art. 1 Ziffer 1 8, 10, 11, 14 16 und 18 23
die Auslieferungspflicht begründenden Handlungen offenbar solche
sind, welche in allen Kantonen der Schweiz und in Deutschland
strafbar sind,
b. da, wo ein Zweifel hierüber bestehen konnte, nämlich in
Ziffer 9, 12 und 13, ein bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich auf
genommen worden ist,
und
c. Art. 5 des Vertrages bestimmt, die Auslieferung solle
nicht stattfinden, wenn nach den Gesetzen desjenigen Lan
des, in welchem der Verfolger zur Zeit, wo die Auslieferung
verlangt wird, sich aufhält, Verjährung der strafgericht
lichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten sei.
Indessen ist doch zu berücksichtigen, daß wenn man den Grund
satz, daß nur solche Handlungen, die in beiden Ländern mit
Strafe bedroht seien, zur Auslieferung verpflichten, ganz unbe
dingt hätte aufstellen wollen, nichts entgegengestanden wäre, ei
nen solchen allgemeinen Vorbehalt in den Vertrag aufzunehmen,
wie dies z. B. im französischen und belgischen Vertrage gesche
hen ist. Dazu kommt, daß, da die Schweiz kein einheitliches
Strafgesetzbuch besitzt, ja sogar in einigen Kantonen nur nach
Gewohnheitsrecht geurtheilt wird, mitunter die Untersuchung, ob
eine Handlung auch in der Schweiz strafbar sei, sich als sehr
schwierig erweisen würde; ein Umstand, der die schweizerischen Be
hörden ganz wohl bestimmen konnte, die Auslieferungspflicht we
nigstens bezüglich solcher Handlungen unbedingt anzuerkennen,
welche sowohl nach der deutschen, als nach einigen oder der
Mehrzahl der schweizerischen Gesetzgebungen als Verbrechen oder
Vergehen mit Strafe bedroht sind, und deren Bestrafung im all
gemeinen Interesse liegt; Voraussetzungen, die bezüglich derje
nigen Handlung, wegen deren Hartung verfolgt wird, unzwei
felhaft zutreffen.
-
Allein wenn man auch der Ansicht beitreten wollte, daß
Hartung nur insofern ausgeliefert werden dürfe, als die Hand
lung, wegen deren er angeklagt ist, auch nach zürcherischem Straf
gesetze strafbar sei, so ist dieses Requisit in concreto erfüllt.
Allerdings kennt das zürcherische Gesetz nur die Fälschung von
öffentlichen Urkunden als selbständiges Verbrechen, die
Fälschung von Privaturkunden, sowie den wissentlichen Gebrauch
gefälschter derartiger Urkunden dagegen nur als Mittel zum Be
truge. Allein wie das Bundesgericht schon i. S. Malzacher (off.
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Band II, S.
491 f.) ausgeführt hat, ist zur Gestattung der Auslieferung
durchaus nicht erforderlich, daß der eingeklagte Thatbestand nach
den Gesetzgebungen beider Länder auch unter den gleichen straf
rechtlichen Begriff falle, sondern genügt es, wenn derselbe nach
den beidseitigen Strafgesetzbüchern als ein solches Verbrechen oder
Vergehen sich darstellt, welches nach dem Auslieferungsvertrag die
Extraditionspflicht begründet. Als ein derartiges Verbrechen er
scheint nun sowohl die Urkundenfälschung als der Betrug (Art. 1
Ziffer 13 und 17 des Vertrages). Allerdings ist nach zürcheri
schem wie nach deutschem Strafrechte die Beschädigung eines
Dritten ein objektives Merkmal des Betruges; das zürcherische
Recht geht indeß insofern weiter, als es den Betrug nicht auf
den Betrug am Vermögen beschränkt, sondern auch auf andere
Rechte ausdehnt. Dagegen stimmt es mit dem deutschen wieder
insofern überein, als nur die Absicht, sich oder Andern einen
rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, erfordert wird und die
Absicht nicht auch auf die Beschädigung eines Dritten gerichtet
sein muß, sondern in dieser Hinsicht das Wissen der rechts
widrigen Vermögensbeschädigung genügt. Ob nun eine Vermö
gensbeschädigung Dritter nicht schon dadurch eingetreten sei, daß
Hartung sich durch Wechsel mit falschen statt ächten Accepten
Kredit bei dritten Personen verschaffte, ist eine Frage, welche
kaum wird verneint werden können. Allein sogar wenn dieselbe
verneint werden müßte, läge zwar allerdings nicht vollendeter
Betrug, wohl aber ein Versuch zu diesem Verbrechen, somit im
merhin eine strafbare Handlung vor, was nach dem oben Ge
sagten unter allen Umständen genügen müßte, um die Auslie
ferung des Hartung vorbehaltlos zu bewilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Robert Waldemar Hartung an das
Stadtgericht zu Berlin ist bewilligt.