- Arteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1913
in Sachen Weber.
Kl. u. Ber. Kl., gegen Lehmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berechnung des negativen Vertragsinteresses, wenn sich dieses mit
dem Erfüllungsinteresse deckt.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Die Parteien hatten sich gegenüber dem Männerchor
Orlikon zum gemeinsamen Betrieb einer Festwirtschaft verpflichtet;
im internen Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten
bestand jedoch eine besondere Abmachung, gemäß welcher die Fest
wirtschaft vom Beklagten allein zu besorgen war, und zwar sollte
der Betrieb (von einer dem Kläger zukommenden kleinen Provision
im Falle eines Einnahmenüberschusses abgesehen) ausschließlich auf
Rechnung des Beklagten gehen. Dieser kam nun seinen Ver
pflichtungen nicht nach, und es mußte infolgedessen der Kläger
den Betrieb der Festwirtschaft allein und auf eigene Rechnung
übernehmen, was nach seiner Darstellung ein Defizit von 2618 Fr.
70 Cts. ergab.
B. Durch Urteil vom 11. Dezember 1912 hat das Ober
gericht des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger das aus dem Wirt
schaftsbetrieb des Limmattalgesangfestes 1911 in Orlikon sich er
gebende Defizit im Betrage von 2618 Fr. 70 Cts. nebst Zins
zu 5 % seit 1. August 1911 zu ersetzen?
AS 39 II 1913
erkannt:
Die Klage wird angebrachtermaßen abgewiesen.
Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, daß der Kläger nur
das negative Vertragsinteresse zu fordern berechtigt gewesen wäre;
da er nun aber im Gegenteil das positive Vertragsinteresse ein
geklagt habe, sei die Klage angebrachtermaßen abzuweisen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung
der Sache im Sinne des Art. 82 OG.
D. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt;
in Erwägung:
1.
Zu der bekannten Streitfrage, ob unter dem Schaden
ersatz", der im Falle des Rücktritts vom Vertrage nach Art. 124
OR alter Fassung gefordert werden kann Art. 109 OR
neuer Fassung ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwend
bar , das positive, oder im Gegenteil das negative Vertrags
interesse, oder alternativ beides zu verstehen sei, braucht anläßlich
des vorliegenden Falles nicht Stellung genommen zu werden.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie die Vor
instanz annimmt, durch seinen Antrag auf Auflösung des Ver
trages auf die Geltendmachung des Erfüllungsinteresses verzichtet
und aus diesem Grunde nur noch das negative Vertragsinteresse
fordern könne. Denn auch dann, wenn angenommen wird, der
Kläger könne in der Tat nur das negative Vertragsinteresse
fordern, muß die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, weil im
vorliegenden Falle das negative Vertragsinteresse mit dem positiven
identisch ist. Das Defizit, das sich beim Betrieb der Festwirtschaft
durch den Kläger ergeben haben soll, ist ja nicht nur gleich dem
Interesse, das der Kläger an der Übernahme der Wirtschaft durch
den Beklagten, d. h. an der Erfüllung des Vertrages vom
17. Februar 1911 gehabt hätte, also gleich dem Erfüllungs
interesse, sondern es wird dadurch auch das Interesse dargestellt,
das der Kläger daran gehabt hätte, sich mit dem Beklagten über
haupt nicht einzulassen, d. h. den Vertrag nicht abzuschließen,
also das negative Vertragsinteresse. Hätte nämlich der Kläger
den Vertrag mit dem Beklagten nicht abgeschlossen, so würde er
auch denjenigen mit dem Männerchor Orlikon nicht abgeschlossen
haben und wäre also gar nicht in die Lage gekommen, in Er
füllung dieses letztern Vertrages den Wirtschaftsbetrieb zu über
nehmen, bei welchem er das Defizit von 2618 Fr. 70 Cts. erlitten
haben will. Wenn also der Kläger Ersatz dieses Defizits verlangt,
so kann sein Begehren nicht deshalb abgewiesen werden, weil er damit
Ersatz des positiven Vertragsinteresses verlange, während er nur Ersatz
des negativen hätte verlangen können. Vielmehr ist sein Begehren
gerade auch unter dem Gesichtspunkt des negativen Vertrags
interesses gutzuheißen, da einerseits der Beklagte zugibt, daß er,
der Beklagte, durch sein schuldhaftes Verhalten, weil er nicht
erfüllen konnte, Anlaß zu der Auflösung des Vertrages gegeben
habe, und da anderseits offensichtlich ist, daß der Kläger, wenn er
nicht ebenfalls vertragsbrüchig werden wollte was ihm natür
lich nicht zugemutet werden konnte genötigt war, die Fest
wirtschaft zu übernehmen, nachdem der Beklagte sich dessen geweigert
hatte.
Das die Klage angebrachtermaßen abweisende Urteil der Vor
instanz ist somit aufzuheben und die Sache behufs Festsetzung der
Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens an die kantonalen
Gerichte zurückzuweisen. Dabei hat es die Meinung, daß der Be
klagte dem Kläger selbstverständlich nur für denjenigen Schaden
haftet, den der Kläger unter den obwaltenden Verhältnissen durch
einen sorgfältigen Wirtschaftsbetrieb nicht mehr abwenden konnte; -
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache behufs Festsetzung der Höhe des
dem Kläger erwachsenen Schadens im Sinne der Erwägungen an
die kantonalen Gerichte zurückgewiesen wird.