- Arteil der II. Zivilabteilung vom 20./27. Nov. 1913
in Sachen
Konkursmasse der Allgemeinen Gewerbekasse Kloten,
Kl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Konkursmasse Müller, Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Anschlussberufung im Falle objektiver Klagenhäufung auch dann zu
lässig, wenn sie sich auf einen solchen Anspruch bezieht, der nicht
Gegenstand der Hauptberufung ist (Erw. 2).
Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Abtretung zürche
rischer Schuldbriefe (Erw. 3).
Dem Fiduzianten steht im Konkurse des Fiduziars hinsichtlich der
diesem zu Eigentum anvertrauten Sachen kein Aussonderungsanspruch
zu (Erw. 4 und 5).
A. Der Direktor der Allgemeinen Gewerbekasse Kloten, Fritz
Müller, hatte in den letzten Jahren vor dem Konkurse der Gewerbe
kasse eine größere Anzahl Liegenschaften und Wertschriften (nament
lich zürcherische Schuldbriefe) auf seinen eigenen Namen, jedoch, wie
die Klägerin behauptet, für Rechnung der Bank und aus deren
Mitteln erworben. Nach der Darstellung der Klägerin waren die
betreffenden Rechtsgeschäfte nur aus steuerpolitischen Gründen auf
den Namen des Müller abgeschlossen worden, welcher somit nur
der Strohmann oder Fiduziar der Bank gewesen sei.
Nachdem im Oktober oder November 1910 über den Nachlaß
des Müller, der am 19. Oktober durch Selbstmord geendet hatte,
und am 6. Dezember 1910 auch über die Allgemeine Gewerbekasse
Kloten der Konkurs eröffnet worden war, machte die Konkurs
verwaltung der Gewerbekasse im Privatkonkurse des Müller an den
erwähnten Liegenschaften und Wertschriften einen Eigentums
anspruch geltend. Die Konkursverwaltung Müller bestritt diesen
Anspruch und setzte der Ansprecherin am 30. Mai 1911 im Sinne
des Art. 242 SchKG eine mit dem 10. Juni ablaufende Klag
frist, die in der Folge bis zum 25. Juni verlängert wurde. Da
rauf fand am 24. Juni 1911 die Einreichung der vorliegenden
Klage statt, mit dem Rechtsbegehren:
Es sei die Eigentumsansprache der Klägerin an nachstehend
verzeichneten Liegenschaften und Wertschriften als rechtlich be
gründet zu erklären und demgemäß zu schützen:" (folgt das Ver
zeichnis der Liegenschaften, von denen heute nur noch streitig sind
die Nummern 1, 16 28, 32 und 45, sowie der Wertschriften,
von denen heute noch streitig sind die Nummern 104, 105 und
110, letztere drei sämtlich zürcherische Schuldbriefe).
Zur Begründung dieser Eigentumsansprache wurde in der
Klage lediglich geltend gemacht, daß die Gewerbekasse die Mittel
zur Erwerbung der Liegenschaften und der Wertschriften geliefert
habe, daß, soweit beim Erwerb der Liegenschaften Hypotheken
zu übernehmen waren, solche von der Gewerbekasse übernommen
worden seien, daß die verfallenen Hypothekarzinse nicht etwa
von Müller, sondern von der Bank bezahlt worden seien, daß
denn auch die in Betracht kommenden Liegenschaften, sowie die
meisten der streitigen Wertschriften, in den Büchern der Gesellschaft
ordnungsgemäß verbucht worden seien, daß endlich die von
Müller bei Dritten gegen Verpfändung der erwähnten Wertschriften
kontrahierten Darlehen nicht etwa auf Rechnung des Müller, son
dern auf Rechnung und zu Lasten der Gewerbekasse aufgenommen
worden seien, was alles ganz unzweideutig für das Eigen
tum der Klägerin spreche.
In der Replik wurde der von der Klägerin erhobene Rechts
anspruch hinsichtlich der Liegenschaften dahin präzisiert, daß zu ent
scheiden sei, wer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhält
nisse als der wahre Eigentümer zu gelten habe. Ergebe sich, daß
die streitigen Liegenschaften materiell als Eigentum der Klä
gerin aufzufassen seien, so komme auf den formellen Eintrag im
Grundprotokoll gar nichts an, sondern die Beklagte habe dann
einfach einen den Verhältnissen adäquaten Zustand herzustellen
d. h. in die Übertragung der Liegenschaften auf die Klägerin ein
zuwilligen. Für den Fall, daß der Klägerin wegen der formellen
Einträge im Grundprotokoll ein Eigentumsrecht nicht zuerkannt
werden sollte, behalte sie sich ausdrücklich vor, bei jeder einzelnen
Liegenschaft anzugeben, wieviel die Gewerbekasse dazu aufgewendet
habe, und diese Summen alsdann in Form von Forderungs
ansprüchen geltend zu machen. Bezüglich der Wertschriften wurde,
ebenso wie in der Klage, einfach das Eigentumsrecht beansprucht,
hinsichtlich der Schuldbriefe mit der Begründung, daß bei Schuld
briefen in hunderten von Fällen der Eigentümer mit dem, zu dessen
Gunsten der Titel lautet, nicht identisch ist.
Demgegenüber nahm die Beklagte in Antwort und Duplik den
Standpunkt ein, daß das Eigentum sowohl an den Liegenschaften
als auch an den Wertschriften sich bei Müller befunden habe, und
daß auf das obligatorische Rechtsverhältnis zwischen Müller und
der Bank in diesem Prozeß nichts ankomme. Übrigens sei auch ein
obligatorischer Anspruch der Gewerbekasse gegen Müller, auf
Eigentumsübertragung an sie, die Bank, nicht nachgewiesen.
B.
Durch Urteil vom 14. Juni 1913 erkannte der Einzel
richter des Bezirksgerichts Zürich im beschleunigten Verfahren:
Die Klägerin wird als aussonderungsberechtigt erklärt hinsicht
lich der Liegenschaften sub Nr. 1, 16 27, 32, 28 und 45 und
hinsichtlich der Werttitel sub Nr. 104, 105, 110 und 113.
Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben:
a) in Bezug auf die Liegenschaften:
Alle seien auf den Namen des Müller im Grundprotokoll ein
getragen. Die Klägerin könne somit eine Eigentumsansprache an
den streitigen Liegenschaften nicht geltend machen", da die Allgemeine
Gewerbekasse Kloten mangels Zufertigung der Liegenschaften auf
sie nie Eigentümerin derselben geworden sei. Es stehe aber nichts
entgegen, die gestellte Klage als Rechtsbegehren des Inhaltes
aufzufassen, daß die Klägerin hinsichtlich der Liegenschaften aus
sonderungsberechtigt sei. Eine solche Klage, mit der ein bloß
obligatorischer Aussonderungsanspruch verfolgt werde, sei gleich zu
behandeln, wie die eigentliche Vindikationsklage, und es komme
sie, wie für letztere, das Verfahren nach Art. 242 SchKG
Anwendung. Die Frage nun, ob der Klägerin ein Aussonderungs
anspruch hinsichtlich der streitigen Liegenschaften zustehe, sei zu be
jahen, falls sich die klägerische Darstellung als richtig erweise, wo
nach Müller die Liegenschaften für die Allgemeine Gewerbekasse
Kloten erworben, diese die Mittel zum Ankaufe gegeben, die Lasten
getragen und den Nutzen gezogen habe, und die Zufertigung nur
aus Steuerrücksichten auf Müller, als vorgeschobenen Strohmann,
erfolgt sei; denn alsdann habe bei Müller nur das formale Eigen
tum" gestanden, während die Liegenschaften materiellwirtschaftlich
zum Vermögen der Gewerbekasse gehörten ; auf deren Verlangen
wäre Müller gemäß bestehendem Treuhandverhältnis zur Zufertigung
an sie verpflichtet gewesen, und er hätte sich nicht auf den notaria
lischen Eintrag zu seinen Gunsten berufen können; ebensowenig
seien aber hiezu die Konkursgläubiger berechtigt, denen es nicht zu
stehe, bessere Rechte als der Kridar geltend zu machen. Ein
Treuhandverhältnis zwischen der Gewerbekasse und Müller habe
nun in der Tat bezüglich der Liegenschaften Nr. 1, 16 28, 32
und 45 bestanden (wird näher ausgeführt). Der Aussonderungs
anspruch sei daher hinsichtlich der erwähnten Liegenschaften gutzu
heißen.
b) in Bezug auf die Wertschriften:
Die Nummern 104, 105, 110 und 113 (sämtlich zürcherische
Schuldbriefe) seien in den Büchern der Gewerbekasse als Vermögens
stücke der Bank eingetragen, und die betreffenden Einträge seien
durchaus unverdächtig, da die ganze Buchführung der Gewerbekasse
Kloten zwar zahlreiche Unrichtigkeiten zu Gunsten, jedoch keine
einzige Unrichtigkeit zu Ungunsten Müllers aufweise. Dem un
verdächtigen Bucheintrag könne aber keine andere Bedeutung bei
gemessen werden, als, daß Müller vom Zeitpunkte des Eintrages
an den Besitz an den Titeln als Vertreter der Gewerbekasse aus
üben wollte, so daß also die Kasse durch Abtretung seitens des
Müller Eigentümerin der Schuldbriefe und Gläubigerin der be
treffenden Hypothekarforderungen geworden sei.
C. Durch Urteil vom 18. Oktober 1913 hat die Rekurs
kammer des zürcherischen Obergerichts in teilweiser Gutheißung
eines von der Beklagten gegen den erstinstanzlichen Entscheid ge
richteten Rekurses (der sich jedoch nur auf die Nummern 1, 16 28,
32, 45, 104, 105 und 110, nicht auch auf Nr. 113 bezog), er
kannt:
Die Eigentumsansprache der Klägerin an den Werttiteln
Nr. 104, 105, 110 und 113 ist begründet, im übrigen wird
die Klage, soweit sie zweitinstanzlich noch im Streite war, ab
gewiesen.
Die Begründung dieses Urteils läßt sich folgendermaßen zu
sammenfassen:
a) in prozessualer Beziehung: Wenn die I. Instanz an
Stelle der Anerkennung des bestehenden Eigentumsrechtes einen
obligatorischen Aussonderungsanspruch auf Übertragung des Eigen
tums an den streitigen Liegenschaften zugesprochen habe, so habe
sie sich dadurch nicht gegen die Verhandlungsmaxime vergangen.
b) materiell, speziell bezüglich der Liegenschaften: Ein obli
gatorisches Aussonderungsrecht, wie das von der Klägerin geltend
gemachte, sei im Konkurse des Fiduziars nicht anzuerkennen. Der
Treuhandvertrag bewirke nicht, daß der Fiduziaut im internen Ver
hältnis zwischen ihm und dem Fiduziar Eigentümer der äußer
lich im Eigentum des Fiduziars stehenden Sache sei, sondern es
handle sich lediglich um obligatorische Rechtsbeziehungen zwischen
Fiduziant und Fiduziar. Auf Grund obligatorischer Beziehungen
könne aber ein konkursrechtliches Aussonderungsrecht nicht bean
sprucht werden. Die Ausnahmebestimmung des Art. 401 Abs. 3.
Bei
OR neuer Fassung sei nicht extensiv zu interpretieren.
dieser Beantwortung der prinzipiellen Frage sei die Klage bezüglich
der Liegenschaften gänzlich abzuweisen, und es brauche daher auf
die Frage, ob wirklich die Liegenschaften dem Müller nur als
Strohmann zugefertigt und die Geschäfte auf Rechnung der Ge
werbekasse abgeschlossen waren, in dieser Hinsicht nicht eingetreten
zu werden.
c) speziell bezüglich der Schuldbriefe: Müller habe die Schuld
briefe in der Tat als Vertreter der Gewerbekasse innegehabt, und
die Gewerbekasse sei somit deren Eigentümerin geworden.
D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte hat sich dieser Berufung anzuschließen erklärt, mit
dem Antrag, es sei die Eigentumsansprache der Klägerin auch
bezüglich der noch streitigen Werttitel Nr. 104, 105 und 110 ab
zuweisen."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem Rechtsbegehren der Klägerin vor I. Instanz
und auch nach der von beiden kantonalen Instanzen an die Spitze
des Urteils gestellten Streitfrage scheint es sich bei den von der
Klägerin zu Eigentum beanspruchten Liegenschaften, ebenso wie
bei den Schuldbriefen, um einen eigentlichen Vindikationsstreit
zu handeln. Wäre dies wirklich der Fall, so müßte das Eintreten
auf die Berufung gemäß Art. 1 und 2, sowie Art. 17 Abs. 1
SchlT ZGB abgelehnt werden, weil sämtliche für die Frage des
Eigentumsübergangs in Betracht kommenden Tatsachen aus der
Zeit vor dem 1. Januar 1912 stammen und übrigens auch die
Anhängigmachung des Rechtsstreites vor diesem Datum stattge
funden hat, für den Eigentumsübergang an Liegenschaften aber,
von Art. 44 Expr. Ges. abgesehen, bis zum Inkrafttreten des
ZGB ausschließlich kantonales Recht galt. Indessen hat schon die
I. Instanz, nachdem sie der Klägerin das Eigentum , bezw. das
uotarielle Eigentum abgesprochen hatte, erklärt, es stehe nichts
entgegen , die vorliegende Klage als Rechtsbegehren des Inhaltes
aufzufassen, daß die Klägerin hinsichtlich der Liegenschaften aus
sonderungsberechtigt sei, d. h. im Konkurse des Müller einen
obligatorischen Aussonderungsanspruch besitze; und es ist dann
auch, sowohl erst als zweitinstanzlich, über diesen obligatorischen
Aussonderungsanspruch, den die Klägerin vor II. Instanz und auch
vor Bundesgericht allein noch aufrecht erhalten hat, geurteilt
worden. Ob dies prozessualisch zulässig war, hat das Bundes
gericht nicht zu überprüfen; es genügt vielmehr, daß tatsächlich ein
kantonales Urteil über jenen, aus einem obligatorischen Rechts
verhältnis abgeleiteten Aussonderungsanspruch vorliegt, und daß
die Frage nach der Existenz eines solchen Anspruchs im Gegen
satz zu derjenigen nach der Existenz des ursprünglich von der Klä
gerin beanspruchten Immobiliareigentums, und vorbehältlich allfällig
vom kantonalen Recht beherrschter Unterfragen, die gegebenenfalls
zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen müßten dem
eidgenössischen Konkursrechte untersteht.
Auf die Hauptberufung ist somit einzutreten.
2. Bei der Anschlußberufung fragt es sich vor allem,
ob ihrer Behandlung nicht der Umstand entgegensteht, daß sie einen
Anspruch betrifft, bezüglich dessen keine Hauptberufung vorliegt:
denn der dingliche Aussonderungsanspruch der Klägerin an den
Werttiteln, auf den sich die Anschlußberufung bezieht, ist mit dem
obligatorischen Aussonderungsanspruch, den die Klägerin in
Bezug auf die Liegenschaften erhebt und der allein den Gegen
stand der Hauptberufung bildet, lediglich durch das prozessuale
Mittel der objektiven Klagenhäufung verbunden, im übrigen aber
von ihm durchaus verschieden.
Bei der subjektiven Klagenhäufung hat das Bundesgericht in
konstanter Praxis (vergl. AS 24 II S. 291; 29 II S. 27 f.)
das Recht der Anschlußberufung nur demjenigen von mehreren
Streitgenossen zuerkannt, gegenüber welchem Berufungsanträge
vorliegen, und es ist hievon auch in Bezug auf eng zusammen
hängende Streitpunkte keine Ausnahme gemacht worden. Bei der
objektiven Klagenhäufung ist jedoch der Standpunkt des OG
ein anderer. Deutet schon der Wortlaut des Art. 70 darauf hin,
daß hier dem Berufungsbeklagten, ebenso wie in Art. 67 Abs. 2
dem Berufungskläger, ein Recht auf Einreichung von Ab
änderungsanträgen in Bezug auf irgend einen ihm ungünstigen
Teil des kantonalen Urteils eingeräumt worden wollte, so ergibt
sich dies namentlich auch aus der Stellung des Bundesgesetzgebers,
bezw. des Bundesgerichts, zum kantonalen Prozeßrecht. Das ganze
OG ist von dem Gedanken beherrscht, daß der eidgenössische Richter
die durch das Verfahren vor den kantonalen Gerichten geschaffene
prozessuale Situation, und infolgedessen auch das den Gegenstand
der Berufung bildende kantonale Urteil hinsichtlich seiner prozessualen
Grundlage, als etwas Gegebenes zu betrachten habe, auf dessen
Entstehungsgeschichte (immer natürlich nur in prozessualer Be
ziehung) nicht mehr zurückzukommen sei. Auf dieser Erwägung
beruhen schon die Bestimmungen über die Berechnung des Streit
wertes. Zwar ist für den Fall des Vorliegens von Klage und
Widerklage die Zusammenrechnung der bezüglichen Streitwerte in
Art. 60 Abs. 2, unter Vorbehalt der in Abf. 3 geregelten Aus
nahme, ausdrücklich ausgeschlossen worden. Allein für den Fall der
Klagenkumulation, und zwar sowohl der objektiven als der sub
jektiven, ist in Art. 60 Abs. 1 die Zusammenrechnung (sofern
nicht etwa nur eine Alternativ oder Eventualverbindung einander
ausschließender Ansprüche vorliegt) im Gegenteil ausdrücklich
gestattet worden, d. h. es wollte, im Gegensatz zu Hafners Ent
wurf (vergl. dessen Motive, auf S. 105 unten und 106 oben),
jede Untersuchung darüber, ob es sich um mehrere nur äußerlich
zusammengefügte Klagen, oder aber um eine Klage mit mehreren
Klagposten handle, ausgeschlossen, und einfach darauf abgestellt
werden, daß nur ein einziges kantonales Urteil vorliege. Dieser
Gesichtspunkt führt konsequenterweise dazu, auch bei der Frage der
Zulässigkeit der Anschlußberufung ein jedes kantonales Urteil, selbst
wenn es sich auf mehrere Klagansprüche bezieht, insoweit nicht
etwa eine subjektive Klagenhäufung vorliegt, als ein einheitliches
Ganzes zu betrachten und also wie dies schon bisher still
schweigend geschehen ist, ohne daß freilich die Frage ex professo
entschieden worden wäre die Anschlußberufung gegenüber
jedem Urteil zuzulassen, gegen welches bereits eine Haupt
berufung vorliegt, vorausgesetzt immerhin, daß die
Hauptberufung sich gegen denjenigen Kläger oder Be
klagten richtet, der das Recht der Anschlußberufung be
AS 39 II 1913
ansprucht, und nicht etwa nur gegen dessen Streitge
nossen. Im letztern Falle (wenn die Hauptberufung sich nur
gegen einen Streitgenossen des Anschlußberufungsklägers richtet)
ist dagegen an der Unzulässigkeit der Anschlußberufung festzuhalten,
weil Art. 70 OG das Recht der Anschlußberufung ausdrücklich nur
dem Berufungsbeklagten gibt, und weil schon begrifflich die An
schlußberufung, als Gegenangriff, nur von einem Angegriffenen
ausgehen kann.
Dabei soll immerhin die Frage offen bleiben, ob beim Vorliegen
einer Haupt und einer Widerklage die Anschlußberufung auch dann
zulässig sei, wenn sie sich nur auf die Haupt oder nur auf die
Widerklage bezieht, während die Hauptberufung ihrerseits nur die
Widerklage, bezw. nur die Hauptklage zum Gegenstand hat.
3. Steht somit der Behandlung der Anschlußberufung im
vorliegenden Falle der Umstand nicht entgegen, daß sie sich auf
einen andern Klaganspruch bezieht als die Hauptberufung, so kann
dagegen auf sie deshalb nicht eingetreten werden, weil sie aus
schließlich eine Frage des kantonalen Rechts zum Gegenstand
hat. Die Klägerin macht bezüglich der streitigen Schuldbriefe nicht
etwa, wie bei den Liegenschaften (vergl. oben Erw. 1), einen
obligatorischen Aussonderungsanspruch geltend, sondern sie vindi
ziert sie als ihr Eigentum, d. h. sie behauptet, infolge von Ab
tretungen seitens des Müller schon zu dessen Lebzeiten, also vor
dem 1. Januar 1912, Gläubigerin der betreffenden Hypothekar
forderungen geworden zu sein. Für die Abtretung grundversicherter
Forderungen aber galt bis zum Inkrafttreten des ZGB nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Art. 198 OR ausschließlich das
kantonale Recht. Eine Ausnahme griff nach feststehender Praxis
(vergl. BGE 19 S. 553, sowie Urteil des Bundesgerichts vom
24. September 1913 i. S. Hensler gegen Thurg. Kantonalbank)
nur hinsichtlich der durch reine, vollkommene Inhaberpapiere ver
körperten Hypothekarforderungen Platz. Der zürcherische Schuld
brief qualifizierte sich nun aber nach einer ausdrücklichen Bestim
mung des zürcherischen Privatrechts ( 391; vergl. auch BGE
35 II S. 439 f. Erw. 1 und S. 709 Erw. 2; ferner die Urteile
vom 26. Juni 1909 i. S. Walti gegen Meier Cie. und vom
2. Juli 1910 i. S. Laufer Franceschetti gegen Meyer; sowie
Blätter f. zürch. Rechtsprechung 1 Nr. 107 und 7 S. 67 oben
rechts) nicht als ein reines Inhaberpapier. Wenn daher in 388
die Grundsätze, welche von der Veräußerung und Verpfändung
der beweglichen Sachen gelten,
also die Art. 199 ff. und
201 ff. OR, die im Jahre 1883 an die Stelle der 646 ff.
und 854 ff. des damaligen Privatrechtl. Gesetzbuches getreten
waren auch auf die Veräußerung und Verpfändung der Schuld
briefe anwendbar erklärt wurden, so handelte es sich dabei, ebenso
wie z. B. bei 414, lediglich um eine analoge Anwendung des
eidgenössischen Rechts, bezw. um dessen Anwendung als subsi
diären kantonalen Rechts im Sinne des 1089, d. h. es
verhielt sich damit gleich, wie mit der auch in andern Kantonen
vorgesehenen subsidiären Anwendbarkeit der Art. 229 ff. OR auf
den Liegenschaftskauf.
Der Entscheid der Vorinstanz über den von der Klägerin an
den Schuldbriefen geltend gemachten Eigentumsanspruch entzieht sich
somit der Überprüfung des Bundesgerichts, und es kann daher aus
diesem Grunde auf die Anschlußberufung nicht eingetreten werden.
4. Der hienach allein noch der Beurteilung des Bundesge
richts unterliegende Aussonderungsanspruch hinsichtlich der Liegen
schaften, der den Gegenstand der Hauptberufung bildet, wird von
der Klägerin auf ein sogen. fiduziarisches oder Treuhand
verhältnis gestützt, das zwischen der Gewerbekasse und deren
Direktor Müller bestanden habe. Kraft dieses Treuhandverhältnisses
sollen die streitigen Liegenschaften, weil im internen Verhältnis
zwischen Fiduziantin und Fiduziar , bezw. vom wirtschaftlichen
Standpunkte aus" das Eigentum nicht dem Müller, sondern der
Gewerbekasse zugestanden habe prinzipiell überhaupt keinen
Bestandteil der Konkursmasse im Sinne des Art. 197
SchKG bilden; eventuell aber soll sich das Aussonderungsrecht
ebenfalls auf Grund des erwähnten Treuhandverhältnisses aus
einer analogen Anwendung der Art. 201 bis 203 SchKG und
399 OR alter Fassung ergeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesgericht überhaupt
zur Auslegung des in Frage stehenden Treuhandvertrages kompetent
sei, oder ob dieser nicht vielmehr, als Nebenabrede zu Liegenschafts
käufen, ausschließlich dem kantonalen Recht unterstehe. Denn auf
alle Fälle müßte die Auffassung der Klägerin, wonach im inter
nen Verhältnis zwischen Fiduziant und Fiduziar nicht diesem, son
dern jenem das Eigentum an der anvertrauten Sache zusteht, das
Eigentum also gewissermaßen in ein solches nach außen und ein
solches nach innen zerfällt (vergl. E. Jäger, Anm. III zu 43
der deutschen KO, und im Anschluß an ihn: Stauffacher, Zur
Aussonderung fiduziarisch übertragener Werte im Konkurse des
Fiduziars, S. 22 ff.), aus den bereits in einem frühern Urteil
des Bundesgerichts angegebenen Gründen (vergl. BGE 31 II
S. 109 Erw. 3, Hellmann, Konkursrecht S. 156 ff., und
Aeby, in Ztschr. f. schw. R. 31 S. 204 ff.) abgelehnt werden;
desgleichen aber auch die, davon eigentlich nur durch die Formu
lierung verschiedene Konstruktion, die darauf abstellt, daß die dem
Fiduziar anvertraute Sache wirtschaftlich nicht zu dessen Ver
mögen gehöre, sondern sich im wirtschaftlichen Eigentum des
Fiduzianten befinde (vergl. Reichsger. 45 S. 84 ff. und Bl. f.
zürch. R. 5 Nr. 184 Erw. 7). Allerdings spielen in andern Ge
bieten des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes auch wirtschaft
liche Begriffe eine Rolle: so bei der Interpretation des Ausdruckes
Nutznießungen in Art. 93 (vergl. dazu Jaeger, Anm. 2 zu
Art. 93), oder des Ausdruckes Pfandrecht in Art. 187 Ziff. 1
(vergl. Praxis II S. 127 ), oder der Ausdrücke Pfandgläubiger
und Pfand in Art. 311 (vergl. Urteil vom 22. Oktober 1913
i. S. Volkart gegen Bucher und Gen., Erw. 4 ), oder bei der
Behandlung des Eigentumsvorbehaltes im Pfändungsverfahren
(vergl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 31. März 1911,
bei Jaeger, Anhang VIII Nr. 29 BG, und BGE 37 1 Nr. 35,
Sep. Ausg. 14 Nr. 15). Allein bei der Abgrenzung des dem
Art. 197 zu Grunde liegenden Vermögensbegriffes bedarf es
eines scharfen und objektiven Kriteriums; ein solches aber kann,
soweit körperliche Sachen in Betracht kommen, nur dadurch ge
wonnen werden, daß auf den absoluten Begriff des Eigentums,
im eigentlichen ( juristischen ) Sinne des Wortes, abgestellt wird.
Das von der Klägerin beanspruchte Aussonderungsrecht läßt
sich somit nicht damit begründen, daß die streitigen Liegenschaften
AS Ges.-Ausg. 38 II S. 727 f. Erw. 2, Sep.-Ausg. 15 Nr. 104
S. 474 ff. Id. Ges.-Ausg. 39 II S. 663, Sep.-Ausg. 16 Nr. 77.
im internen Verhältnis" zwischen der Gewerbekasse und Müller,
bezw. vom wirtschaftlichen Standpunkte aus nicht dem Müller,
sondern der Gewerbekasse gehören , und daß sie deshalb überhaupt
kein Bestandteil der Konkursmasse im Sinne des Art. 197 SchKG
seien.
5. Bei der Beantwortung der weitern Frage, ob sich das
streitige Aussonderungsrecht aus einer analogen Anwendung
Art. 201 bis 203 SchKG und 399 OR alter Fassung ergebe, ist
von dem obersten Grundsatz nicht nur des schweizerischen SchKG,
sondern überhaupt allen Konkursrechts auszugehen, wonach das
Vermögen des Gemeinschuldners zur Befriedigung sämtlicher
Gläubiger pro rata ihrer Forderungen verwendet werden soll.
Danach kann, von Spezialbestimmungen abgesehen, kein Gläubiger
die Aussonderung eines ihm geschuldeten Vermögenswertes oder
Vermögensobjektes verlangen; vielmehr ist nur derjenige aus
sonderungsberechtigt, der sich auf ein dingliches Recht berufen
kann. Daß dieses Prinzip nicht nur für solche Forderungen gilt,
deren Gegenstand in Geld oder andern vertreibaren Sachen besteht,
sondern daß auch die Forderungen auf Übertragung des Eigentums
an konkreten Vermögensobjekten, wie übrigens auch die auf ein
Tun gerichteten Forderungen, davon betroffen werden, ergibt sich
u. a. aus dem ebenfalls allgemein geltenden Grundsatz über die
Umwandlung der nicht auf einen Geldbetrag gerichteten Forde
rungen in Geldforderungen. War also ein Gemeinschuldner fidu
ziarisch verpflichtet, eine in seinem Eigentum stehende Sache zur
Verfügung eines Dritten zu halten, so muß sich dieser Dritte im
Konkursfall sowohl die Umwandlung seiner bezüglichen Forderung
in eine Geldforderung, als auch die Anweisung auf die Konkurs
dividende gefallen lassen.
Zu Unrecht macht die Klägerin (in Anlehnung an Bl. f. zürch.
Rechtsprechung 5 Nr. 184 Erw. 5 und 6; vergl. auch das bereits
zitierte Urteil des deutschen Reichsger. 45 S. 84) demgegenüber
geltend, die Konkursmasse könne doch nicht mehr Rechte beanspruchen,
als der Gemeinschuldner selbst; sei also dieser nicht berechtigt ge
wesen, eine bestimmte Sache für sich zu behalten, so sei es auch
die Konkursmasse nicht, sondern es könne dann die Aussonderung
dieser Sache verlangt werden. Ganz abgesehen von den durch positive
Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Fällen, in denen der Konkurs
eine Erweiterung der Gläubigerrechte zur Folge hat (vergl. z. B.
die Art. 208, 210, 216 und 217), ist es ein grundsätzlich un
richtiger Standpunkt, daß die Konkursmasse nicht mehr Rechte be
anspruchen könne, als der Gemeinschuldner selbst. Ebenso wie der
Fiduziar durch Veräußerung der ihm zu Eigentum anvertrauten
Sache (also auch abgesehen von Art. 205 aOR Art. 714
Abs. 2 ZGB) einen Dritten zum Eigentümer dieser Sache machen
kann, wobei dem Fiduzianten nur der obligatorische Ersatzanspruch
gegen den Fiduziar verbleibt, ebenso begründet der Fiduziar
dadurch, daß er es zum Konkurs kommen läßt, selbständige Be
schlagsrechte der Konkursgläubiger. Diese (die Konkursgläubiger
qualifizieren sich nicht etwa, wie oft angenommen wird, als die
Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners, sondern es kommt ihnen,
wie das z. B. in Art. 184 Abs. 2 OR alter Fassung ausdrücklich
anerkannt war, im Verhältnis zum Gemeinschuldner und den Per
sonen, die mit ihm in Rechtsbeziehungen standen, die Eigenschaft
von Drittpersonen zu. Als solche können sie und hierin
liegt das Wesen des Beschlagsrechtes grundsätzlich und soweit
es zu ihrer Deckung erforderlich ist, den vollen Wert der Aktiven
des Gemeinschuldners realisieren, während sie für dessen Passiven
nur soweit einzustehen brauchen, als die vorhandenen Aktiven dazu
ausreichen. Infolgedessen ist es allerdings möglich, daß die Konkurs
masse, wenn sie eine Sache behält, die der Gemeinschuldner in das
Eigentum einer bestimmten andern Person überzuführen oder zurück
zuübertragen verpflichtet war, sich bereichert , d. h. daß infolge
des vom Gemeinschuldner mit jener andern Person abgeschlossenen
Rechtsgeschäfts eine etwas höhere Konkursdividende erzielt wird,
als es sonst der Fall gewesen wäre. Allein dies ist ebensowenig
ein Grund zur Gewährung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Aus
sonderungsrechtes, wie die im Falle des Art. 212 möglicherweise
eintretende Bereicherung der Konkursmasse (vergl. darüber BGE
25 II S. 446). Vielmehr handelt es sich dabei um eine notwendige
und unvermeidliche Folge des Grundsatzes, daß alle diejenigen, die
dem Gemeinschuldner in irgend einer Weise ohne Spezialdeckung
Kredit gewährt haben, nur eine verhältnismäßige Befriedigung
für ihre Forderungen beanspruchen können, während anderseits das
jenige, was sie dem Gemeinschuldner anvertraut haben, eben zur
verhältnismäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger dienen muß.
Inwieweit dieser Grundsatz im Anwendungsgebiet der deutschen
KO, welche in 43 ganz allgemein obligatorische Aussonderungs
rechte auf Grund außerhalb des Konkursverfahrens geltender
Gesetze anerkennt, noch zur praktischen Geltung gelangen kann,
braucht hier nicht untersucht zu werden. Denn das schweizerische
Recht enthält keine dem 43 entsprechende Bestimmung, sondern
es werden die obligatorischen Aussonderungsansprüche, die der Gesetz
geber anerkannt wissen will, als Ausnahmen von dem Grundsatz
des Art. 197, bezw. des Art. 211, einzeln aufgezählt, nämlich in
den Art. 201 bis 203 SchKG, 399 bezw. 401, sowie 431 bezw.
425 Abs. 2 OR, und 79 Abs. 2 sowie a Versich.Vertr. Ges.
(vergl. darüber Jaeger, Anm. 4 B und C zu Art. 197). Gerade
durch diese Ausnahmen wird aber wiederum die Regel bestätigt.
Es geht daher nicht an und ist von den Kommentatoren des SchKG
vergl. Jaeger, Anm. 4 zu Art. 197 und Anm. 3 zu Art. 201,
Weber Brüstlein Reichel, Anm. 8 zu Art. 201) mit Recht
abgelehnt worden, in extensiver Interpretation der erwähnten Aus
nahmebestimmungen ganz allgemein dem Fiduzianten einen Aus
sonderungsanspruch an der dem Fiduziar zu Eigentum anver
trauten Sache zu gewähren. Was speziell den Art. 399 OR alter
Fassung betrifft, so ist es nicht richtig, wenn in dem bereits zitierten
Entscheide in Bl. f. zürch. Rechtspr. 5 Nr. 184, Erw. 6, die An
sicht vertreten wurde, es sei hier nur deshalb bloß von Forderungen
und beweglichen Sachen die Rede, weil das OR über den Er
werb von Liegenschaften nicht legiferiert . Abgesehen davon, daß es
von diesem Standpunkte aus unerklärlich wäre, warum auch in
Art. 401 OR neuer Fassung die Liegenschaften nicht erwähnt
sind, ist in grundsätzlicher Beziehung zu betonen, daß schon Art. 399
OR alter Fassung eine konkursrechtliche Bestimmung war, und
daß deshalb sehr wohl auch die vom Mandatar für Rechnung des
Mandanten erworbenen Liegenschaften hätten erwähnt werden
können, wenn es wirklich die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre,
dem Mandanten in Bezug auf sie ebenfalls ein Aussonderungs
recht zu gewähren.
Im übrigen besteht der gesetzgeberische Gedanke, auf welchem die
Art. 201 bis 203 SchKG, sowie 399 bezw. 401 OR beruhen,
nicht etwa darin, daß allgemein diejenigen Gläubiger aussonderungs
berechtigt seien, die dem Gemeinschuldner gegenüber ein obligato
risches Recht auf Herausgabe oder Restitution einer bestimmten
Sache oder Forderung (ein sog. jus ad rem) besitzen, sondern es
wollten lediglich diejenigen Personen privilegiert werden, die ent
weder ohne ihr eigenes Zutun, oder aber nur ganz vorüber
gehend in ein obligatorisches Rechtsverhältnis zum Gemein
schuldner getreten sind. Dies pflegt in der Tat bei der Erteilung
eines Auftrags zum Erwerb von Forderungen oder beweglichen
Sachen, sowie in den Fällen der Art. 201 203 SchKG der Fall
zu sein, während es sich bei der Erteilung des Auftrags zum An
kauf von Liegenschaften, wenn der Ankauf, wie im vorliegen
den Fall auf den Namen des Mandatars bezw. Fiduziars erfolgen
soll, im Gegenteil meist um ein nicht nur wohldurchdachtes, sondern
auch auf die Dauer angelegtes Rechtsverhältnis handelt. Dabei
rechnet der Fiduziant von vornherein mit der Möglichkeit eines
Mißbrauchs der dem Fiduziar eingeräumten Befugnisse; er nimmi
aber dieses Risiko in den Kauf, weil er es als gering erachtet und
es für ihn durch die wirklichen oder vermeintlichen Vorteile der
Kombination mehr als aufgewogen wird. Ebenso nun, wie er das
Risiko eines Vertrauensmißbrauchs übernimmt, muß er gegebenen
falls auch die sonstigen nachteiligen Wirkungen der von ihm zur
Erreichung seines wirtschaftlichen Zweckes gewählten Rechtsform
über sich ergehen lassen, also insbesondere im Konkurs des Fidu
ziars mit einer bloßen Konkursforderung vorlieb nehmen.
Von dieser Konsequenz abzugehen, wäre im vorliegenden Falle
auch vom Standpunkte der Billigkeit um so weniger Anlaß vor
handen, als zugestandenermaßen der Grund, warum die streitigen
Liegenschaften auf den Namen des Müller, statt auf denjenigen
der Gewerbekasse erworben wurden, in der dadurch bezweckten Steuer
hinterziehung lag. Nachdem die Gewerbekasse dank der Form, in
welche sie den Erwerb der Liegenschaften einzukleiden für gut befand,
den angeführten Zweck erreicht hat, erscheint es nichts weniger als
unbillig, aus ihrem Vorgehen auch in konkursrechtlicher Beziehung
alle erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.
Indelsen hätte nach den vorstehenden, grundsätzlichen Er
wägungen der von der Klägerin erhobene Aussonderungs
anspruch auch dann abgewiesen werden müssen, wenn es sich um
ein zu loyalen Zwecken eingegangenes fiduziarisches Verhältnis
gehandelt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Anschlußberufung wird nicht eingetreten.
- Die Hauptberufung wird abgewiesen und es hat daher in
allen Teilen bei dem Urteil der Rekurskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 18. Oktober 1913 sein Bewenden.