- Arteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1913
in Sachen Gröhbiel, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Ritter Uhlmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anwendung des Grundsatzes, dass ein Haftpflichtkläger, der durch
Duldung einer ungefährlichen Operation die schädigenden Folgen des
erlittenen Unfalls gänzlich und dauernd beseitigen kann, nur für die
Kosten dieser Operation und die sonstigen damit verbundenen Ver
mögensnachteile Ersatz verlangen kann.
A. Der Kläger hat am 8. März 1913 im haftpflichtigen
Betrieb der Beklagten einen Leistenbruch erlitten, der sich feststehender
maßen als Unfall darstellt. Wegen dieses Unfalles verlangte er von
den Beklagten eine Haftpflichtentschädigung von 4270 Fr. für
dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wogegen sich die Be
klagten, nach ursprünglicher gänzlicher Bestreitung ihrer Haftpflicht,
nur zur Bezahlung einer Entschädigung für die Kosten der, ihres
Erachtens dem Kläger zuzumutenden Bruchoperation, sowie für
die sonstigen, mit der Operation verbundenen Vermögensnachteile
(insgesamt 600 Fr.) bereit erklärten.
Über die Aussichten im Falle der Vornahme, wie auch der Nicht
vornahme der Bruchoperation hat sich der medizinische Experte, auf
dessen Gutachten beide kantonalen Instanzen abgestellt haben, wie
folgt ausgesprochen: Wenn sich der Mann nicht operieren läßt,
ist er nicht nur in seiner Erwerbsmöglichkeit und Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt, sondern auch immer in seiner Gesundheit gefährdet,
da das Bruchband selten ganz sicher schließt und auch nicht immer
getragen wird. Er ist immer von der Einklemmungsgefahr bedroht.
Mit dem Bruchband ist der Mann zur Zeit ganz arbeitsfähig.
Eine Vergrößerung des Bruches oder eine Einklemmung desselben
kann den Mann arbeitsunfähig machen. Eine Einklemmung tritt
viel eher bei solchen, sonst nicht zu Bruch veranlagten Menschen
ein, da der Ring starrer ist, der Darm wohl hinausgepreßt wird
aber nicht wieder zurück kann. Der Bruch sollte operativ beseitigt
werden... Die Bauchdeckenmuskulatur ist in der Leistengegend
so gut entwickelt, daß die Bruchoperation einen vollen Erfolg
verspricht..... Dadurch, daß der Bruch, trotzdem der Patient ein
Bruchband trägt, wieder austreten kann, ist der zu Untersuchende
in seiner Arbeit gehemmt..... Diese Einbuße bleibt, solange der
Bruch vorhanden ist, bestehen. Sie kann vermehrt werden, wenn
der Bruch sich einklemmt. Die Einklemmung des Bruches ist
lebensgefährlich und macht eine sofortige Operation notwendig.....
In der Regel schätzt man die Einbuße bei vorhandenen Brüchen
auf 10 %. Bei dem zu Untersuchenden wäre wegen der Ein
klemmungsgefahr, welche durch die Enge der Bruchpforte vermehrt
ist, der Prozentsatz etwas höher zu berechnen..... Die Wahr
scheinlichkeit, daß bei Gröhbiel infolge der Operation eine Venen
verstopfung, welche die nötige Vorbedingung einer Embolie ist,
auftritt, ist so gering, daß man mit gutem Gewissen die Gefahr
einer Embolie verneinen kann..... Die chirurgische Universitäts
klinik operiert alle Brüche in Lokalanästhesie. Richtig angewandt
nimmt die Einspritzung eines örtlich schmerzstillenden Mittels die
Schmerzen vollständig..... Gröhbiel hat sehr gute Bauchdecken,
die verschiedenen Schichten (Fascien) sind so gut entwickelt, daß
Gröhbiel Aussicht auf dauernde Heilung hat. Er hat sicher mehr
Aussicht auf dauernde Heilung als der Durchschnitt der Operierten,
die meistens sehr schwache Leistenpforten haben.
B. Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Basel Stadt auf Grund der Erwägung,
daß dem Kläger die Duldung der Bruchoperation wohl zugemutet
werden könne, erkannt:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 600 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 8. Mai 1913 an den Kläger verurteilt. Dem Kläger
wird das Nachklagerecht im Sinne von Art. 8 und 13 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten."
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der
Klage im vollen Betrage von 4270 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Für die Frage, ob dem Kläger die Duldung der Bruch
operation zugemutet werden könne, und ob ihm daher nur der
jenige Schaden zu vergüten sei, den er im Falle der Vornahme
der Operation erleidet, oder ob die dauernde Verminderung seiner
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei, die im Falle der Nicht
vornahme der Operation eintritt, sind die grundsätzlichen Aus
führungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. März 1912
i. S. Müller gegen Maschinenfabrik Burckhardt (AS 38 II S. 238)
maßgebend. Danach sind in jedem einzelnen Falle gegen einander
abzuwägen: einerseits die mit der Operation möglicherweise ver
bundenen Gefahren und Beschwerden, anderseits die mehr oder
minder große Aussicht auf Beseitigung jeglicher schädlichen Folgen
des Unfalles durch Vornahme der Operation, sowie die mehr
oder weniger großen Nachteile im Fall ihrer Nichtvornahme. Auf
Grund der Abwägung dieser Faktoren ist dann zu entscheiden, ob
unter den Umständen, wie sie der konkrete Fall aufweist, ein ver
nünftiger, normaler Mensch sich der Operation unterziehen würde
oder nicht. Dagegen kann es sich im Gegensatz zu der vom Kläger
in der heutigen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht darum
handeln, ein für allemal (nach Kategorien) diejenigen Operationen
zu bezeichnen, deren Duldung dem Verletzten zuzumuten ist, und
diejenigen, denen er sich nicht zu unterziehen braucht.
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Im vorliegenden Falle ist nun die Vorinstanz auf Grund
einer eingehenden medizinischen Expertise, welche über alle maß
gebenden Faktoren Aufschluß gibt, zu dem Resultate gelangt, daß
einerseits die Operation für den Kläger dank seinem Alter (30 Jahre),
seiner ausgezeichneten Konstitution und nicht zum mindesten dank
der besonders günstigen Beschaffenheit seiner Bauchdeckenmuskulatur
und der sog. Leistenpforten durchaus ungefährlich ist, ferner einen
vollen, dauernden Erfolg verspricht und auch (mittels Lokalanästhesie)
ohne jegliche Schmerzen vorgenommen werden kann, während ander
seits der bleibende Nachteil im Falle der Nichtvornahme der Ope
ration gerade beim Kläger relativ groß ist, weil dieser wegen der
besondern Beschaffenheit der Bruchpforte , bezw. des Ringes
einer beständigen Einklemmungsgefahr ausgesetzt ist, die sogar
seinen Tod herbeiführen kann.
An diese, in keiner Weise aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen
des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden. Darnach
aber sind die Verhältnisse im vorliegenden Falle (im Gegensatz zu
dem Fall, der dem ziterten Urteil des Bundesgerichts vom 20. März
1912 zu Grunde lag) derart, daß dem Kläger die Duldung der
Operation wohl zugemutet werden kann. Die Vorinstanz hat ihm
daher mit Recht nur für die Kosten der Operation und die sonstigen,
mit dieser verbundenen Vermögensnachteile eine Entschädigung zu
gesprochen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 11. November 1913 in
allen Teilen bestätigt.