drücklich erklärt. Indessen ist davon auszugehen, daß die Vorin
stanz mit der Angabe dessen, was die Beklagte versteuert, zugleich
auch die Höhe ihres tatsächlichen Vermögens feststellen wollte.
Steht aber fest, daß die Beklagte ein Vermögen von 60,000 Fr
besitzt, so ist sie verpflichtet, ihre in Not befindliche Enkelin zu
unterstützen. Wenn auch der Beklagten aus ihrem Vermögen kein
reichliches Einkommen zufließen wird sie hat übrigens hierüber
keine Angaben gemacht so kann ihr die Unterstützung doch ohne
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden.
5. Die Höhe der zu leistenden Unterstützung bestimmt sich
gemäß Art. 329 Abs. 1 ZGB nach dem, was zum Lebensunter
halt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflich
tigen angemessen ist. Die Beantwortung der Frage, was erfor
derlich" und was angemessen ist, hängt von tatsächlichen Fest
stellungen und rechtlichen Erwägungen ab. Soweit der Entschei
dung der Vorinstanz tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen,
ist daher das Bundesgericht daran gebunden. Soweit es sich aber
um die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen handelt,
ist kein Anlaß zur Herabsetzung des Unterstützungsbetrages von
jährlich 600 Fr. vorhanden. Was dagegen die zeitliche Beschrän
kung der Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Betracht zu ziehen,
daß die Witwe Leemann vor der Beklagten unterstützungspflichtig
ist, und daß die Beklagte daher nur für so lange zur Unterstüt
zung herangezogen werden kann, als die Witwe Leemann voraus
sichtlich nicht für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen wird.
Nun stellt die Vorinstanz fest, daß die Witwe Leemann gegenwärtig
im Begriffe ist, sich als Bühnensängerin auszubilden und daß ihr
von ihrer Gesangslehrerin eine schöne Zukunft vorausgesagt wird.
Aus den Depositionen der Zeugin Mießbacher geht überdies her
vor, daß der Abschluß der Ausbildung der Witwe Leemann unge
fähr auf Ende des Jahres 1914 zu erwarten ist. Unter diesen
Umständen erscheint es als wahrscheinlich, daß die Witwe Leemann
von diesem Zeitpunkte an über Einkommen verfügen und in Stand
gesetzt sein wird, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, so daß
mit Rücksicht hierauf die Unterstützungspflicht der Beklagten einst
weilen füglich nur für diese Zeit ausgesprochen und es einem neuen
Verfahren vorbehalten werden kann, nach Ablauf dieser Zeit auf
Grund der alsdann vorliegenden neuen tatsächlichen Verhältnisse
über die Unterstützungspflicht der Mutter und der Großmutter neu
zu entscheiden. Die von der Beklagten zu leistenden Unterstützungs
beiträge sind daher nur für die Dauer von drei Jahren, vom
- Januar 1912 an gerechnet, zu bezahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkaunt:
Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in
dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß der von der Beklagten an
die Kosten der Erziehung und Verpflegung ihres am 11. August
1911 in München geborenen Enkelkindes, Marie Louise Leemann,
zu leistende Betrag von 50 Fr. monatlich nur für die Dauer
von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an gerechnet, zu be
zahlen ist.
- die Entbindungskosten im Betrage von 89 Fr.,
- für den Unterhalt während je vier Wochen vor und nach
der Geburt für die Woche 15 Fr., zusammen 120 Fr.
Dieses Urteil beruht auf folgenden, zum Teil in einem Zwischen
urteil vom 31. Januar 1913 enthaltenen Feststellungen und Er
wägungen: Der Beklagte gebe zu, am 29. April 1911, also inner
halb der kritischen Zeit, mit der Klägerin den Beischlaf vollzogen
zu haben. Nach den Zeugenaussagen habe die Klägerin nun zwar
in den Jahren 1908 und 1909 mit einem gewissen H. M. so
wie Anfangs und Ende August 1911 mit dem Bruder des Be
klagten geschlechtlich verkehrt. Dies genüge jedoch nicht zur Gut
heißung der Einrede aus Art. 315 ZGB. Diese Einrede beziehe
sich namentlich auf die Fälle, wo wegen des Verkehrs mit ver
schiedenen Männern die Vaterschaft ganz unsicher erscheine. Davon
aber könne gerade im vorliegenden Falle keine Rede sein; denn
schon die am 26. Juli 1911 vorgenommene ärztliche Untersuchung
der Klägerin habe nach dem Zeugnis des betreffenden Arztes
Schwangerschaft vermuten lassen; am 26. November habe dann
derselbe Arzt die Schwangerschaft sicher konstatiert und dabei an
genommen, daß sie seit 7 Monaten bestehe. Auf Grund dieser ärztlichen
Feststellung könne nur der Beklagte, der zugestandenermaßen Ende
April 1911 mit der Klägerin Umgang gehabt habe, als Schwängerer
gelten. Die Einrede aus Art. 315 sei somit abzuweisen und die
Klage gutzuheißen, und zwar, weil der Beklagte der Klägerin die
Ehe versprochen habe, mit Standesfolge.
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Beklagte zugestandenermaßen Ende April 1911,
also zwischen dem 300ten und dem 180ten Tage vor der Geburt
des Kindes der Klägerin, mit dieser geschlechtlichen Umgang gehabt
hat, so ist die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet.
Da sodann nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
zwar bewiesen ist, daß die Klägerin Anfangs August, also noch
knapp innerhalb der kritischen Zeit, mit einer andern Mannsper
son geschlechtlich verkehrt hat, jedoch feststeht, daß sie damals schon
seit etwa 3 Monaten schwanger war, so ist der in Art. 314
Abs. 2 gegenüber der Vermutung des Abs. 1 vorgesehene Ent
kräftungs oder Widerlegungsbeweis als gescheitert zu betrachten.
- Anders verhält es sich mit der Einrede aus Art. 315.
Diese Einrede ist nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint,
nur ein Spezialfall der nach Art. 314 Abs. 2 zulässigen Entkräf
tung oder Widerlegung der Vermutung des Art. 314 Abs. 1, so
daß der unzüchtige Lebenswandel bloß dann zur Abweisung der
Klage führen würde, wenn sich daraus im konkreten Falle
erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten ergeben. Viel
mehr handelt es sich bei Art. 315 um einen, mittels selbständiger
Einrede geltend zu machenden Klagausschließungsgrund, bei
dessen Vorhandensein die Klage unter allen Umständen abzuweisen ist.
Zwar beruht Art. 315 auf demselben gesetzgeberischen Ge
danken, wie Art. 314 Abs. 2, nämlich auf der Erwägung, daß
die Klage dann abgewiesen werden müsse, wenn die Vaterschaft des
Beklagten unsicher sei. Aus diesem Grunde kann denn auch (vergl.
Praxis II Nr. 104 und 222 ) als unzüchtiger Lebenswandel im
Sinne des Art. 345 nur ein solcher Lebenswandel in Betracht
kommen, der es wahrscheinlich macht, daß die Klägerin gleichzeitig
mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhielt. Allein
in Bezug auf die Frage, ob die Klägerin ihrerseits eine Entkräf
tung des vom Beklagten geleisteten Beweises versuchen könne, be
steht zwischen dem Tatbestand des Art. 314 Abs. 2 und demjeni
gen des Art. 315 ein wesentlicher Unterschied. Gegenüber dem
Beweis des Art. 314 Abs. 2 kann die Klägerin wofür gerade
der vorliegende Fall ein typisches Beispiel bildet immerhin gel
tend machen, daß die vom Beklagten nachgewiesenen Tatsachen, die
an und für sich erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten
rechtfertigen würden, im konkreten Falle dennoch keine solchen
Zweifel zu begründen vermögen; denn damit negiert sie einfach die
Schlüssigkeit der vom Beklagten bewiesenen Tatfachen. Hat dagegen
der Beklagte den in Art. 315 vorgesehenen Beweis erbracht, so ist
demgegenüber ein weiterer klägerischer Beweis, mit welchem die
Klägerin dartun möchte, daß trotz ihres unzüchtigen Lebenswandels
die größte Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beklagten spreche,
nicht zulässig; denn durch einen folchen Beweis würde die Tatsache
nicht beseitigt, daß der Lebenswandel der Klägerin um die Zeit der
In diesem Bande S. 14 f. Erw. 3 und S. 492.
Empfängnis ein solcher war, wie er im allgemeinen eine einiger
maßen zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich zu machen
pflegt. Das genügt aber nach Art. 315 zur Abweisung der Klage.
Im vorliegenden Falle ist nun verbindlich festgestellt,
daß die Klägerin, die schon in den Jahren 1908 und 1909 mit
einem gewissen H. M. und dann im April 1911 mit dem Be
klagten geschlechtlich verkehrt hatte, Anfangs und Ende August 1911,
als sie bereits seit 3 bis 4 Monaten schwanger war, und kaum
acht Tage nach der bezüglichen ärztlichen Untersuchung, mit dem
eigenen Bruder desjenigen, den sie als ihren Schwängerer bezeichnet
und der ihr sogar die Ehe versprochen haben soll, den Beischlaf
vollzogen hat, und zwar, wenigstens das erste Mal (nach der be
treffenden Zeugenaussage, die der kantonale Richter als glaub
würdig betrachtet), unter Umständen, die entschieden auf eine große
Leichtfertigkeit in sexueller Beziehung und auf einen bedenklichen
Mangel an Schamgefühl hinweisen. Dieser, der Klägerin nachge
wiesene, zweimalige geschlechtliche Umgang mit dem Bruder des
Beklagten ist allerdings nach der Feststellung der Vorinstanz ohne
Folgen geblieben (eben weil die Klägerin damals schon schwanger
war), und die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ist deshalb, wie
bereits konstatiert (vergl. oben Erw. 1), im konkreten Falle nicht
entkräftet. Allein aus jenen Tatsachen ergibt sich immerhin, daß
die Klägerin es mit der Gewährung des Beischlafes sehr leicht zu
nehmen pflegte und sich keineswegs scheute, gleichzeitig mit mehreren
Männern intime Beziehungen zu unterhalten. Ihr Lebenswandel
war somit um die Zeit der Empfängnis (mehr verlangt Art. 315
in seiner definitiven Fassung nicht; vergl. Protokoll der Experten
kommission, S. 387 sub 2) in der Tat ein solcher, wie er im
allgemeinen eine einigermaßen zuverlässige Feststellung der
Vaterschaft unmöglich zu machen pflegt. Damit aber ist der Beweis
des unzüchtigen Lebenswandels im Siune des Art. 315 erbracht,
und es ist daher die Klage ohne weiteres abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufge
hoben und die Klage abgewiesen.