- Arteil der II. Zivilableilung vom 19. Februar 191
in Sachen Bodensee-Toggenburg-Bahn A.-G.,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Kaiser, Kl. u. Ber. Bekl.
Verjährung. Unterbrechung der Verjährung durch Anhebung der Be
treibung (Art. 154 0OR, 135 rev. OR), als Anhebung der Betreibung
gilt die Emnreichung des Betreibungsbegehrens; die Zustellung des
Zahlungsbefehls wirkt ebenfalls unterbrechend.
A. Durch Urteil vom 29. November 1912 hat das Kan
tonsgericht von St. Gallen erkannt:
Die Klage ist im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins à 5%
seit 1. September 1909 geschützt, mit dem Mehrbetrag abgewiesen.
B. Gegen dieses, den Parteien am 8. Januar 1913 zuge
stellte Urteil hat die Beklagte am 28. Januar die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei in Ab
änderung des ergangenen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell
der gesprochene Betrag namhaft zu reduzieren.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
C.
klagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf
Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Kläger war im Jahr 1908 bei der Beklagten als
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Maschinenmeister angestellt. Am 10. August 1908, morgens,
unternahm er mit Heizer Pozza auf einem zwischen Gommenswil
und Hohenbühl gelegenen Schuttgerüst von 6 % Gefäll mit der
Lokomotive eine Probefahrt. Die Lokomotive geriet dabei ins Glei
ten und stürzte, trotzdem der Kläger die Bremse anzog und Contre
Dampf gab, über das Ende des Gerüstes in die Tiefe, den Heizer
Pozza erdrückend. Der Kläger selbst war vor dem Sturze von der
Lokomotive abgesprungen, wobei er schwere innere Verletzungen
erlitt. Nach 15 wöchiger Spitalpflege begab er sich in die Behand
lung des Prof. Hägler in Basel, der in seinem Gutachten vom
2. November 1909 dem Kläger eine Arbeitseinbuße von 20
für die Dauer eines Jahres in Aussicht stellte. Da sich die volle
Arbeitsfähigkeit nicht wieder einstellte, ließ sich der Kläger weiter
von Dr. Brunner in Kreuzlingen untersuchen, der eine bleibende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15 20 % konstatierte.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von der Be
klagten gestützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz eine Entschädigung
von 10,262 Fr. 87 Cts. für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und
eine Summe von 10,000 Fr. wegen groben Verschuldens der Be
klagten gemäß Art. 8 EHG. Als grobes Verschulden rechnet der
Kläger der Beklagten das übermäßig starke Gefälle des Gerüstes
an und den Umstand, daß das Geleise am Ende keinen genügenden
Abschluß hatte. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage und
erhob zuerst die Einrede der Verjährung, indem sie geltend machte,
der Kläger habe erstmals am 7. Juni 1909 einen Zahlungsbefehl
anbegehrt, der ihr am 10. Juni zugestellt worden sei. Als Beginn
der Verjährung müsse entweder das Datum des Betreibungsbe
gehrens oder der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgefaßt werden.
Gelte ersteres, so sei die Verjährung eingetreten, weil das zweite
Betreibungsbegehren erst am 10. Juni 1911 gestellt wurde, die
Verjährung aber bereits am 7. Juni abgelaufen gewesen sei. Gelte
die Zustellung des Zahlungsbefehles, so sei die Verjährungsfrist am
10. Juni zu Ende gegangen und habe durch die erst am 13. Juni
erfolgte Zustellung des neuen Zahlungsbefehles nicht mehr unter
brochen werden können. In zweiter Linie wendet die Beklagte ein,
der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, indem er unterlassen
habe, das Geleise mit Sand zu bestreuen.
2. Mit der Vorinstanz ist zuerst die Einrede der Verjährung
abzulehnen. Nach Art. 154 Abs. 2 aOR wird die Verjährung
u. a. durch Anhebung der Betreibung unterbrochen. Unter An
hebung der Betreibung ist, wie aus der Überschrift zu Art. 67
und 68 SchKG in Verbindung mit Art. 67 SchKG hervorgeht,
die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen. Demgegen
über kaun nicht auf Art. 38 Abs. 2 SchKG verwiesen werden,
wonach die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbe
fehles beginnt und entweder auf dem Wege der Pfändung, der
Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt wird, indem, nach
der Überschrift zu den Art. 38 ff., das Gesetz damit nicht einen
bestimmten Anfangsmoment, sondern lediglich die verschiedenen Arten
der Schuldbetreibung festsetzen will. Dieser Auffassung, daß unter
Anhebung der Betreibung im Sinne des Art. 154 aOR schon
die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen sei, liegt
der Gedanke zu Grunde, daß die Verjährung besser durch eine
Handlung des Berechtigten unterbrochen werde, als durch eine solche
des Betreibungsbeamten, dessen Nichtstun sonst dem Berechtigten
zum Schaden gereichen würde. Diese Auffassung entspricht auch dem
vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 1912
in Sachen Huggler gegen Binder Cie. (Praxis I Nr. 258 )
eingenommenen Standpunkt, wonach die Verjährung als unter
brochen angesehen wird, wenn derjenige, der sich darauf beruft,
alles getan hat, was an ihm lag, um die Unterbrechung herbeizu
führen. Alsdann hat aber im vorliegenden Falle die erste Unter
brechung der Verjährung am 7. Juni 1909, als dem Tage der
Einreichung des ersten Betreibungsbegehrens durch den Kläger statt
gefunden. Da nach Art. 157 Abs. 2 aOR bei Unterbrechung durch
Schuldbetreibung die Verjährung mit jedem Betreibungsakt von
neuem beginnt, wurde die Verjährung zum zweiten Mal am
10. Juni 1909 durch die Zustellung des am 7. Juni 1909 an
begehrten Zahlungsbefehles unterbrochen. Das Ende der Verjäh
rungsfrist des Art. 14 EHG fällt daher auf den 10. Juni 1911
und es ist, da der Kläger an diesem Tage für seine Forderung
neuerdings das Begehren um Betreibung stellte und dadurch die
Verjährung zum dritten Mal unterbrach, die Anhebung der Klage
am 12. Dezember 1911 rechtzeitig erfolgt.
3. u. 4. (Verschuldensfrage, Berechnung der Entschädigung).
AS 38 II S. 315 f.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt,
daß die von der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Entschädi
gung von 9000 Fr. auf 8000 herabgesetzt ist; im übrigen wird
das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November
1912 in allen Teilen bestätigt.