- Arteil der II. Zioilabteilung vom 1. Oktober 1913
in Sachen Herlner.
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Fricker, Kl. u. Ber. Bekl.
Inspruch aus FHG. Kausalzusammenhang. Einfluss früherer Ver
letzungen auf die Unfallsfolgen.
A. Im November 1904 fiel dem Kläger, der von Beruf
Säger ist, in Wallenstadt bei der Arbeit ein schweres Faß auf
den Rücken. Dieser Unfall hatte einen Bruch der Wirbelsäule,
Quetschungen des Rückenmarks und teilweise Lähmung beider Beine
zur Folge. Da der damalige Arbeitgeber des Klägers der Gewerbe
haftpflicht nicht unterstand, erhielt der Kläger für den Unfall keine
Haftpflichtentschädigung. Dagegen war er bei der schweiz. Unfall
versicherungsgesellschaft in Winterthur bis zu 1000 Fr. versichert.
Im Schlußberichte an die Versicherungsgesellschaft führte der Spi
talarzt von Wallenstadt, der den Kläger behandelte, aus, es sei
nicht anzunehmen, daß der Kläger seinen frühern Beruf weiter
werde ausüben können, und es sei demnach die dauernde Erwerbs
einbuße für den bisherigen Beruf auf 100 %, sonst auf 45%
zu veranschlagen. Gestützt hierauf zahlte die Versicherungsgesellschaft
dem Kläger einen Betrag von 450 Fr. aus. In der Folge er
holte sich der Kläger indessen soweit, daß er seinen Beruf als Säger
wieder aufnehmen konnte. Im Jahre 1907 stand er im Dienste
des Holzhändlers Fehlmann in Lenzburg, bei dem er einen höhern
Lohn bezog als vor dem Unfall im Jahre 1904. Nach seiner An
gabe glitt der Kläger hier im Mai 1907 auf dem Sägeplatz rück
wärts aus, wobei er sich eine Verletzung in der linken Gesäßgegend
zuzog. Die behandelnden Arzte Dr. Markwalder in Baden und
Dr. Siegfried in Wildegg bezweifelten, daß ein Unfall vorliege
und stellten die Diagnose einer tuberkulösen Wirbelerkrankung. Dr.
Baer in Zürich, von dem der Kläger weiter untersucht wurde, ver
neinte dagegen das Vorliegen von Wirbeltuberkulose und kam,
nachdem er von dem Unfall aus dem Jahre 1904 Kenntuis er
halten hatte, zum Schlusse, daß die vom Kläger behaupteten Be
schwerden auf jenen früheren Unfall zurückzuführen seien. Statt
einer Haftpflichtentschädigung für bleibende Arbeitseinbuße, wie sie
der Kläger beanspruchte, erhielt er von der Unfall und Haftpflicht
versicherungsgesellschaft Zürich nur eine Abfindungssumme
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Im Herbst 1910 trat dann der
Kläger in das dem Haftpflichtgesetz unterstellte Baugeschäft des
Beklagten in Pratteln ein, wo er für einen Stundenlohn von
54 Rappen als Säger tätig war. Am 19. Januar 1911 will der
Kläger hier neuerdings verunfallt sein. Nach seiner Aussage stürzte er
beim Zurüsten einer mit Eis und Schnee überzogenen Eiche in
eine zur Aufnahme des Sägemehls bestimmte, auszementierte Ver
tiefung, wobei er mit der linken Hüfte auf eine Kante der Grube
aufschlug. Er klagte bald darauf über erhebliche Schmerzen und
behauptete, seither nur kurze Zeit mehr auf dem linken Beine
stehen zu können. Der den Kläger behandelnde Arzt, Dr. Martin
in Pratteln, schätzt die durch den Unfall herbeigeführte Erwerbs
einbuße auf 70 %
Gestützt auf diesen Tatbestand erhob der Kläger gegen den Be
klagten Klage auf Zahlung von 5400 Fr., eventuell eines nach rich
terlichem Ermessen festzusetzenden Betrages samt Zins zu 5% seit
dem 19. Januar 1911; überdies verlangte er Aufnahme des Rek
tifikationsvorbehaltes ins Urteil. Der Beklagte, der auf gänzliche
Abweisung der Klage anträgt, bestreitet in erster Linie, daß der
Kläger während der Arbeitszeit verunglückt sei; eventuell hält der
Beklagte der Klage die Einrede der Simulation entgegen oder er
behauptet, der Kläger übertreibe seine Schmerzen. Für den Fall,
daß wirkliche Gebrechen festgestellt werden sollten, macht der Be
klagte geltend, daß sie nicht auf den in seinem Geschäft erfolgten
Unfall, sondern auf die schwere Verletzung zurückzuführen seien,
die der Kläger im Jahre 1904 in Wallenstadt am Rückenmari
erlitten habe. Es handle sich heute um einen gleichen Fall, wie
er sich bereits im Jahre 1907 in Lenzburg abgespielt habe. Da
mals habe der Kläger ebenfalls versucht, eine Haftpflichtentschädigung
zu erhalten, was ihm aber nur teilweise gelungen sei, da Dr. Baer
die Leiden, über die sich der Kläger beklagte, ausschließlich dem Un
fall von 1904 zugeschrieben habe.
B. Das Bezirksgericht von Liestal holte über die Frage, ob
der heutige Zustand des Klägers mit dem angeblichen Unfall im
Geschäfte des Beklagten in Zusammenhang stehe, bei Dr. Gelpke,
Spitalarzt in Liestal, ein Gutachten ein, das zum Schlusse kam,
daß alle zu konstatierenden Leiden des Klägers Folgen des Unfalls
vom Jahre 1904 seien. Auf das Begehren des Klägers wurde
hierauf Prof. de Quervain, Direktor der chirurgischen Universitäts
klinik in Basel, mit der Erstattung eines Obergutachtens betraut.
Im Gegensatz zu Dr. Gelpke gelangte Prof. de Quervain zum
Resultat, daß zwar der Unfall (der sich nicht in Abrede stellen
lasse) als solcher bei einem gesunden Menschen nicht die mindeste
Beschädigung bedingt hätte, daß dagegen bei einem Menschen, wie
der Kläger, dessen Rückenmark schon früher geschädigt gewesen und
dessen Rückengratkanal durch das einseitige Zusammenpressen eines
Wirbels sehr wahrscheinlich im höchsten Grad verengert sei, eine
äußere Einwirkung, wie sie der Unfall mit sich gebracht habe, ge
nüge, um durch stärkere Einengung des ohnehin schon verengten
Wirbelkanals eine neue Schädigung des Rückenmarkes zu bewirken.
Es lasse sich daher nicht leugnen, daß der Kläger, ohne den Un
fall vom Jahre 1911, noch lange hätte fortfahren können, sein
Leben in normaler Weise zu verdienen. Zum Schlusse faßt Prof.
de Quervain die Ergebnisse seiner Untersuchung wie folgt zu
sammen:
- Der Kläger litt vor dem Unfall von 1911 an einer durch
den Unfall von 1904 bedingten Abknickung der Wirbelsäule mit
Quetschung des Rückenmarks und spastischer Parese seines linken
Beines. 2. Seine Arbeitsfähigkeit hatte sich soweit wieder herge
stellt, daß er seinen vollen Lohn verdiente. Er war aber nichts
destoweniger gegen jede neue traumatische Schädigung empfind
licher geblieben als ein normaler Mensch. 3. Weder der Unfall
von 1907 noch derjenige von 1911 hätten als solche irgend eine
bleibende Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bedingt. 4. Es be
steht gegenwärtig eine gegen früher an sich nicht bedeutende, aber
für die Arbeitsfähigkeit doch nicht belanglose Steigerung der Re
AS 39 11 1913
flexerregbarkeit, welche wahrscheinlich nicht von sich aus eingetreten
wäre, sondern, soweit sich dies den Akten entnehmen läßt, dem
Unfall von 1911 zur Last zu legen ist. Die dadurch bedingte
Erwerbseinbuße schätze ich gegenwärtig auf ungefähr 1. Sie
wird aber wahrscheinlich zurückgehen und als bleibende Schädigung,
wenn eine solche überhaupt eintritt, höchstens den Betrag von
10 % darstellen. 5. Die Abschätzung der Verantwortlichkeit des
einen oder andern Unfalles und die Beurteilung des letzten Un
falles in Bezug auf seine Beziehungen zur Berufsarbeit des Klä
gers ist nicht Sache des medizinischen Experten, sondern des Ge
richts." Einem vom Beklagten gestellten Gesuch um Einholung
einer weitern ärztlichen Expertise wurde vom Bezirksgericht keine
Folge gegeben. Dagegen ersuchte das Gericht Prof. de Quervain
um eine Ergänzung seines Gutachtens über die in Ziffer 4 der
oben angeführten Zusammenfassungen angedeutete Möglichkeit, daß
eine bleibende Schädigung vielleicht überhaupt nicht eintreten werde,
sowie darüber, wie die Verantwortlichkeit des Unfalls von 1911
zu den früheren Unfällen des Klägers abzuschätzen und wie die
Folgen des vom Beklagten zu vertretenden Unfalls in Bezug auf
die Berufsarbeit des Klägers zu beurteilen seien. Auf die erste
Frage erklärte der Experte, es sei wahrscheinlich, daß die seit dem
Unfall von 1911 vorhandene Steigerung der Beschwerden des
Klägers zurückgehen könne; ob dies wirklich der Fall sein werde,
sei aber unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit nicht fest
zustellen. Bezüglich der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der
früheren Unfälle der gegenwärtige Zustand des Klägers dem letzten
Unfall zur Last zu legen sei, wiederholt Prof. de Quervain im
wesentlichen die bereits in seinem ersten Gutachten enthaltenen
Ausführungen. In dritter Linie stellt das Ergänzungsgutachten
eine gegenwärtige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30%
fest; die bleibende Erwerbseinbuße wird dagegen auf höchstens
10% geschätzt.
C. -
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das
Bezirksgericht von Liestal die Behauptung des Klägers, er sei am
19. Januar 1911 im Geschäfte des Beklagten verunglückt, als
wahr angenommen und den Beklagten gestützt auf das Gutachten
des Prof. de Quervain zu einer Haftpflichtentschädigung an den
Kläger von 1787 Fr. 40 Cts. verurteilt. Bei seiner Berechnung
ging das Gericht davon aus, daß eine Erwerbseinbuße von 10%
zu verzeichnen sei und gelangte unter Zugrundelegung eines Alters
von 41 Jahren und eines Jahreseinkommens von 1620 Fr. auf
eine Summe von 2553 Fr. 40 Cts., von der es für die Vorteile
der Kapitalabfindung und Zufall einen Abzug von 30% -
766 Fr. 2 Cts. machte. Durch Urteil vom 27. Juni 1913 hat
das Obergericht des Kantons Basel Landschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal d. d. 10. April 1913.
lautend:
- Der Beklagte wird zur Zahlung einer Eutschädigung von
1787 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 ½ seit 19. Januar 1911 und
40 Fr. für Erwerbseinbuße während des Aufenthalts des Klägers zur
Untersuchung im Basler Spital an den Kläger verurteilt.
- Beiden Parteien wird ein Rektifikationsvorbehalt im Sinne
von Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes gewährt.
3......
wird bestätigt.
In Abweichung von der ersten Instanz hat das Obergericht je
doch die Arbeitseinbuße des Klägers auf 8 statt auf 10% fest
gesetzt und an Stelle eines Abzuges von 30% für die Vorteile
der Kapitalabfindung und für Zufall bloß eine Reduktion von 10°
für Zufall angenommen.
Gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel
D.
Landschaft haben beide Parteien (der Beklagte mittelst Haupt , der
Kläger mittelst Anschlußberufung) rechtzeitig und formrichtig den
Weiterzug an das Bundesgericht erklärt:
a) Der Beklagte mit den Anträgen:
- Es sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die
Klage des Gottlieb Fricker gänzlich abzuweisen eventuell auf einen
Betrag nicht über 900 Fr. zu reduzieren.
- Eventuell sei der Fall zur Aktenergänzung speziell zur Ein
holung eines neuen Gutachtens durch einen dritten Sachverstän
digen, eventuell zur Ergänzung des Gutachtens durch Herrn Prof.
de Quervain an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
b) Der Kläger unter Bezugnahme auf seine vor den
kantonalen Instanzen gestellten Anträge.
E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegue
rischen Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob der Kläger am 11. Januar 1911 einen Unfall wirklich
erlitten hat, ist reine Tatfrage. In dieser Beziehung stellt die Vor
instanz auf Grund des Beweisverfahrens, insbesondere gestützt auf
die Aussage des Zeugen Zeller, fest, daß der Kläger beim Zu
rüsten einer Eiche in eine zur Aufnahme des Sägemehls bestimmte
Grube hinunter gefallen sei. An diese Feststellung, die keinerlei
Aktenwidrigkeit enthält, ist das Bundesgericht gebunden. Steht aber
fest, daß der vom Kläger behauptete Unfall sich ereignet hat, so
ist die Behauptung des Beklagten, die Vorinstanz habe in diesem
Punkte die Beweislast unrichtig verteilt, ohne Bedeutung. Übrigens
ist diese Bemängelung nicht zutreffend, denn die Vorinstanz geht
davon aus, daß der Kläger den Unfall zu beweisen habe, und daß
dieser Beweis auf indirektem Wege erbracht worden sei.
- Tatsächlicher Natur und angesichts der nicht aktenwidrigen
Feststellungen der Vorinstanzen auf Grund des Obererpertengut
achtens vom Bundesgericht materiell nicht zu prüfen ist auch
die Frage nach dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers.
Darüber, ob auch die Ausführungen der Vorinstanzen in Bezug
auf das Vorhandensein einer Einbuße an Erwerbsfähigkeit und
deren Umfang tatsächliche, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende
Feststellungen enthalten, oder ob sie der Überprüfung des Bundes
gerichts unterliegen, schwankt die Praxis (vergl. z. B. AS 21
- 278 und S. 1620, 24 II S. 325; davon abweichend z. B.
AS 20 S. 425 und der in der Revue der Gerichtspraxis
Bd. 26 Nr. 13 abgedruckte Entscheid des Bundesgerichts). Diese
Frage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich er
örtert zu werden, da die Vorinstanz, bei Festsetzung der Erwerbs
einbuße auf 8 %, das von ihr als maßgebend bezeichnete Ober
gutachten die Gutachten von Dr. Martin und Dr. Gelpkefallen
außer Betracht) jedenfalls zutreffend gewürdigt hat. Unrichtig ist
die Behauptung des Klägers, es habe der Oberexperte ausdrücklich
erklärt, daß die bleibende Erwerbseinbuße des Klägers mit Bezug
auf seinen bisberigen Beruf als Säger 20 % und lediglich für
den Fall eines ihm nicht zuzumutenden Berufswechsels 10% betrage.
Zwar ist zuzugeben, daß das Hauptgutachten des Oberexperten in
dieser Beziehung nicht völlig klar ist und zu der vom Kläger ver
tretenen Auffassung Anlaß geben könnte. Allein die erste Instanz
hat gerade über diesen Punkt ein Ergänzungsgutachten angeordnet,
n welchem sich Prof. de Quervain dahin ausspricht, er betrachte
die 10% als Maximum dessen, was dem Kläger zukommen sollte,
wenn die durch den Unfall bedingte Schädigung als bleibend an
genommen würde. Die Schätzung der Einbuße der Erwerbsfähig
keit auf 20% bezw. auf 10% ist daher so zu verstehen, daß
gegenwärtig eine Minderung von 20½ vorliegt, daß dagegen die
bleibende Einbuße bei größerer Angewöhnung an das Gebrechen
oder bei Angewöhnung an einen neuen Berufszweig im Maximum
auf 10% zu beziffern sei.
- Was die Frage des Kausalzusammenhanges betrifft, macht
der Beklagte geltend, das Leiden des Klägers sei nicht auf den
Unfall von 1911, sondern einzig und allein auf denjenigen von
1904 zurückzuführen. Demgegenüber ist zu bemerken, daß aller
dings nach der Feststellung des Experten der Unfall von 1911
ohne den vom früheren Unfall herrührenden, bereits angegriffenen
Gesundheitszustand des Klägers sehr wahrscheinlich keine bleibenden
Nachteile gehabt hätte. Dieser Umstand berechtigt indessen nicht
zur Verneinung des Kausalzusammenhangs. Denn wenn auch der
Unfall von 1911 nicht die alleinige und wichtigste Ursache des
heutigen Zustandes des Klägers ist, so steht doch nicht minder fest,
daß wenn der Kläger im Geschäfte des Beklagten nicht verunfallt wäre
und sich am linken Oberschenkel keine Ouetschung zugezogen hätte,
sein heutiges Befinden ein besseres sein würde. Zwar spricht sich
das Expertengutachten über diesen Punkt nur dahin aus, daß die
erhöhte Reflexerregbarkeit des Klägers wahrscheinlich nicht von
sich aus eingetreten wäre, sondern dem Unfall von 1911 zur Last
zu legen sei. Allein wenn die Vorinstanzen gestützt auf diese Er
klärung die Erhöhung der Reflererregbarkeit tatsächlich dem Unfall
von 1911 zuschreiben, so handelt es sich hierbei um eine Feststellung
auf Grund des dem Tatsachenrichter zustehenden Rechtes der freien
Beweiswürdigung.
- Mit Recht macht dagegen der Beklagte geltend, er habe nicht
den ganzen durch den Unfall von 1911 entstandenen Schaden zu
ersetzen, weil nach dem Gutachten des Oberexperten der Unfall vom
Jahre 1911 ohne die Einwirkung des früheren Unfalls keine wei
teren Folgen für den Kläger gehabt hätte. Nach Art. 5 litt. c
FHG, den die Vorinstanzen gänzlich außer Acht gelassen haben,
wird die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers in billiger Weise
herabgesetzt, wenn des Geschädigten früher erlittene Verletzungen auf
die letzte und deren Folgen Einfluß haben, d. h. wenn frühere Ver
letzungen das Eintreten des Unfalles begünstigt haben und wenn
die Einbuße an Erwerbsfähigkeit ohne den früheren Unfall keine
so erhebliche gewesen wäre. Im vorliegenden Fall steht nun bloß
fest, daß der Unfall von 1911 ohne denjenigen von 1904 keine
so schweren Folgen für den Kläger gehabt hätte. Für das weitere
im Gesetz erwähnte Erfordernis, daß der Eintritt des Unfalles
von 1911 durch den früheren Unfall begünstigt worden sei, liegt
nichts vor. Es fragt sich daher, ob die beiden in Art. 5 litt. c
FHG aufgestellten Voraussetzungen zusammen gegeben sein müssen,
oder ob schon das Vorhandensein des einen oder des andern Mo
mentes zur Reduktion der Haftpflicht des Beklagten genüge. Die
letztere Auffassung ist die richtige (in diesem Sinne auch Scherer,
Die Haftpflicht des Unternehmers S. 138). Denn mit dem Art. 5
litt. c will das Gesetz den Arbeitgeber von der Tragung des ganzen
Schadens entlasten, wenn der erlittene Schaden zum Teil von Ur
sachen herrührt, die außerhalb des Betriebes liegen. Das ist aber
nicht erst dann der Fall, wenn der frühere Unfall kumulativ von
Einfluß auf die Verletzung und die Folgen war, sondern schon
dann, wenn alternativ die eine oder die andere der beiden Beding
ungen erfüllt ist.
Bei der Bemessung der Reduktion ist davon auszugehen, daß
es sich um eine Billigkeitsreduktion handelt. Dies schließt nicht
aus, daß dabei der Grad des Einflusses der früheren Verletzung
auf die Folgen der letzten berücksichtigt werde. Indessen darf diese
Berücksichtigung nicht soweit gehen, daß ohne weiteres auf das
Maß der ursächlichen Wirkung des früheren Unfalles abgestellt
wird. Vielmehr ist eine Grenze zu ziehen, über die hinaus eine
Reduktion nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall geht nun aus
dem Gutachten des Obererperten hervor, daß die Verletzung, die
sich der Kläger im Geschäfte des Beklagten zugezogen hat, ohne
die vom Unfall aus dem Jahre 1904 zurückgebliebene Prädispo
sition keine bleibenden Nachteile zur Folge gehabt hätte. Da über
dies die Voraussetzungen für die Zufallsreduktion gegeben sind,
und diese neben dem Reduktionsgrund des Art. 5 litt. c berück
sichtigt werden muß, so rechtfertigt es sich, aus beiden Gesichtspunk
ten zusammen, einen Abzug von ungefähr 60 % zu machen. Alsdann
ist unter Zugrundelegung einer Erwerbseinbuße von 8%, eines
Alters von 41 Jahren und eines Jahreseinkommens von 1620 Fr.
die vom Beklagten zu bezahlende Haftpflichtentschädigung auf 900 Fr.
festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Abweisung der Anschlußberufung und teilweiser Gutheißung
der Hauptberufung wird die vom Beklagten an den Kläger zu be
zahlende Haftpflichtentschädigung von 1787 Fr. 40 Ets. auf
900 Fr. herabgesetzt; im übrigen wird das Urteil des Obergerichts
des Kantons Basel Landschaft vom 27. Juni 1913 bestätigt.