- Arteil der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1913
in Sachen H. Götz, Impetrat u. Ber. Kl., gegen
Käser, Moilliet Cie., Impetrantin u. Ber. Bekl.
Zuständigkeit des Bundesgerichts als Berufungsinstanz zur Aus
legung von vertraglichen Schiedsgerichtsklauseln: Gemäss bis
heriger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass solche Klauseln
privatrechtlichen und soweit bundeszivilrechtlichen Inhalts sind,
als die vertraglichen Beziehungen, zu deren Beurteilung der Schieds
richter berufen wird, dem Bundesprivatrecht angehören. Die Ent
scheidung des ordentlichen Richters darüber, ob ein Anspruch auf
schiedsgerichtliche Beurteilung bestehe, ist ein Haupturteil. Ein
solcher Anspruch unterliegt keiner vermögensrechtlichen Schätzung
und daher ist die Berufung von keinem Streitwert abhängig
(Art. 61 0G)
Schiedsgerichtsklausel, nach deren Wortlaut die Höhe einer
Konventionalstrafe der schiedsgerichtlichen Beurteilung unterstellt
wurde. Auslegung, entgegen ihrem Wortlaut, aber in Hinsicht auf
ihren Sinn und Zweck (Art. 16 a0R), dahin, dass der Schiedsrichter
auch über die grundsätzliche Berechtigung der Strafforderung und
über den vertraglich in Verbindung mit ihr vorgesehenen Schaden
ersatzanspruch zu urteilen hat.
A. Durch Urteil vom 16. August 1912 hat der Appel
lationshof des Kantons Bern (I. Zivilkammer) in vorliegender
Streitsache erkannt:
- Der Impetrantin, Firma Käser, Moilliet Cie., ist ihr
Rechtsbegehren im Sinne der Motive (s. unten den Schluß
absatz der Erwägungen) zugesprochen.
- (Kostenpunkt.)"
B. Gegen dieses Urteil hat der Impetrat Götz gültig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: Das
Rechtsbegehren der Impetrantin sei in Bestätigung des erst und
in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils abzuweisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Berufungsklägers diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Be
rufungsbeklagten hat beantragt: Es sei die Berufung als unzu
lässig, eventuell als sachlich unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 27. Juni 1908 hatte die Schweiz. Celluloidwaren
fabrik Käser Moilliet in Schönbühl, deren Aktiven und Passiven
später, im Juli 1910 von der Impetrantin, der Firma Käser,
Moilliet Cie. übernommen wurden, mit dem Impetraten Hans
Götz einen Anstellungsvertrag abgeschlossen, der unter lit. c folgende
Konkurrenzklausel enthält:
Herr Götz verpflichtet sich, in der Schweiz in kein Konkurrenz
geschäft einzutreten, noch ein solches zu gründen, gründen zu
helfen oder sich an einem solchen zu beteiligen. Zuwiderhandlungen
unterliegen nebst Schadenersatz einer Konventionalstrafe, die in
jedem einzelnen Falle mindestens 2000 Fr. beträgt und deren
Höhe, falls sich die Parteien nicht über einen andern Schieds
richter einigen können, der Gerichtspräsident zu toter Hand aus
spricht."
Nach der Geschäftsübernahme der Impetrantin war der Impetrat
auch bei ihr als Angestellter tätig, kündigte dann aber seine Stel
lung auf den 31. Januar 1912. Nach seinem Austritt brachte die
Impetrantin, wie sie angibt, in Erfahrung, daß er die Werkstätte
einer Konkurrenzfirma installiere, und sie lud ihn nun auf den
- Februar 1912 vor den Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen
zum Sühneversuch über folgende Rechtsbegehren:
- Der Beklagte habe ihr wegen Übertretung des Konkurrenz
verbotes die vertragliche Konventionalstrafe zu bezahlen. 2. Er
habe ihr auf richterliche Bestimmung hin Schadenersatz zu bezahlen.
- Es sei ihm gerichtlich zu untersagen, sich weiterhin bei einem
Konkurrenzunternehmen zu betätigen.
Nachdem der Sühneversuch fruchtlos verlaufen war, stellte die
Impetrantin gegenüber dem Impetraten vor dem Gerichts
präsidenten III von Bern die Begehren aus Recht: In der zwischen
den Parteien obschwebenden Streitsache sei der Impetrat schuldig,
zur Ernennung des in lit. c des Anstellungsvertrages vom
- Juni 1908 vorgesehenen Schiedsrichters und zur Abfassung
der Kompromißurkunde Hand zu bieten und sich dem schiedsgericht
lichen Verfahren zu unterziehen. Der Impetrat beantragte Ab
weisung dieser Begehren mit der Begründung: Sein Anstellungs
vertrag sei nicht auf die Impetrantin übergegangen. Ferner habe
nach der angerufenen Schiedsgerichtsklausel der Schiedsrichter nur
die Höhe der Konventionalstrafe zu bestimmen, allenfalls, wenn
man sie sehr frei auslege, noch die Höhe des Schadenersatzes. Die
Parteien seien aber vor allem darüber uneinig, ob der Impetrat
überhaupt eine Konventionalstrafe und Schadenersatz schulde und
hierüber habe der ordentliche Richter zu befinden.
2. Mit Unrecht hat heute die Impetrantin die Zulässigkeit
der Berufung bestritten. Es handelt sich um die Auslegung der
von den Parteien in den Vertrag aufgenommenen Schiedsgerichts
klausel und zwar um die Frage, welche der einzelnen durch den
Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen des Anstellungsverhältnisses
der schiedsrichterlichen Beurteilung unterstellt und damit der staat
lichen Gerichtsbarkeit entzogen worden seien. Nun hat sich das
Bundesgericht, von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen, stets dahin
ausgesprochen, daß solche Schiedsgerichtsklauseln privatrechtlichen
Inhalts seien und daß sie dem eidgenössischen und nicht dem kan
tonalen Privatrecht unterstehen, letzteres wenigstens soweit, als
auch die vertraglichen Beziehungen, zu deren Beurteilung der
Schiedsrichter berufen wird, dem Bundesprivatrecht angehören
(vergl. namentlich AS 7 S. 283; 13 S. 355; 24 II S. 560
und 561; 27 II S. 515/16; 37 II S. 444 Stillschweigende
Anerkennung der Kompetenz zur Auslegung einer Schiedsgerichts
klausel und Urteil vom 11. Oktober 1912 i. S. Honold und
Ab
Genossen gegen den Schweizerischen Holzarbeiterverband . -
weichend: AS 23 I S. 780 und 26 I S. 765). Es liegen keine
genügenden Gründe vor, um von dieser Rechtssprechung abzu
gehen.
Im weitern bildet der angefochtene Entscheid ein Haupturteil
nach Art. 58 OG. Denn streitig ist, ob die Impetrantin An
spruch darauf habe, daß ihre vor dem Sühnebeamten formulierten
Rechtsbegehren durch den vereinbarten Schiedsrichter beurteilt wer
den, und über diesen Anspruch entscheiden im jetzigen Prozesse die
ordentlichen Gerichte endgültig. Daß dieser Prozeß vor den kanto
nalen Instanzen nicht im gewöhnlichen, sondern in einem summa
rischen Verfahren zu erledigen war, ist für die Berufungsfähigkeit
unerheblich.
AS 38 II S. 537 f.
Von einem Streitwert hängt hier die Zulässigkeit der Berufung
nicht ab. Denn der Streitgegenstand, nämlich jener Anspruch der
Impetrantin darauf, daß statt des staatlichen Richters der Schieds
richter über ihre Klagebegehren befinde, unterliegt seiner Natur
nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung (Art. 61 OG).
3. Mit Grund hat heute der Impetrat von seiner frühern
Behauptung abgesehen, der Vertrag mit der Firma Käser Moilliet
und damit auch die Verpflichtung aus der Schiedsgerichtsklausel
seien nicht auf die Impetrantin übergegangen. Die ganze Sach
lage läßt darauf schließen, daß sich die heutigen Parteien still
schweigend auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geeinigt
haben.
4.
Dem Impetraten ist zuzugeben, daß der Wortlaut
der streitigen Schiedsgerichtsklausel für seinen Standpunkt spricht:
Der Vertragstext sagt bloß, der Schiedsrichter habe über die
Höhe der Konventionalstrafe, nicht auch, er habe über die
Zahlungspflicht als solche zu urteilen. Ferner legt er auch nicht
den Schadenersatzanspruch, der neben der Strafforderung als
Rechtsfolge der Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot vor
gesehen ist, in die schiedsrichterliche Zuständigkeit. Ohne letzteres
ausdrücklich zu verneinen, glaubt die Vorinstanz immerhin für das
Gegenteil anführen zu können, daß sich das Wort deren vor
Höhe" als Plural verstehen lasse und daß es sich dann in gleicher
Weise auf die beiden vorangehenden Worte Schadenersatz und
Konventionalstrafe beziehen würde. Allein rein grammatika
lisch steht dem entgegen, daß sich der erste Teil des Relativsatzes
die ..... beträgt nur auf Konventionalstrafe beziehen
kann und daß also das diesen Satz einleitende Relativpronomen
die" in der Einzahl stehen muß, daher auch das ihm gleich
geordnete deren , womit die zweite Satzhälfte beginnt.
Es leuchtet ein, daß diese wörtliche Auslegung für die Rechts
verfolgung unliebsame Weiterungen und Komplikationen in sich
schließt, indem sie bei der Entscheidung über sachlich eng zusammen
hängende Fragen zu einer Doppelspurigkeit des schiedsgerichtlichen
und des ordentlichen Gerichtsverfahrens führt: Hat der Schieds
richter nur über die Höhe der Konventionalstrafe zu erkennen, so
muß, bevor er seines Amtes walten kann, der ordentliche Richter
zur Beurteilung der Zahlungspflicht angerufen werden. Dieser
darf dann nur im genannten Punkte die tatsächlichen Verhältnisse
feststellen und würdigen, und er hat deren Feststellung und Wür
digung dem Schiedsrichter soweit vorzubehalten, als
sie für die
Strafhöhe von Einfluß sind. Eine solche Ausscheidung wäre aber
unter Umständen praktisch gar nicht ausführbar. Ähnliche Schwierig
keiten bieten sich, soweit auch für die Konventionalstraf und
die Schadenersatzforderung eine verschiedene Gerichtsbarkeit bestehen
soll; denn die den beiden Forderungen zu Grunde liegenden Tat
bestände decken sich oder hängen eng zusammen.
Es fragt sich nun, ob trotz all' dem die wörtliche Auslegung
der streitigen Vertragsklausel den übereinstimmenden wirklichen
Willen der Parteien wiedergebe, auf den es nach Art. 16a
(Art. 18 rev.) OR ankommt. Hiebei fällt zunächst in Betracht,
daß nicht etwa irgendwelche besondere Gründe ersichtlich sind, aus
denen die Parteien hätten dazu gelangen können, die Zuständigkeit
des Schiedsrichters ungeachtet der damit verbundenen Nachteile in
der erwähnten Art zu begrenzen. Anderseits aber sprechen die Um
stände des Falles gegen die Wortauslegung: Einmal nämlich muß
es den Parteien, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, wesent
lich um eine einfache, rasche und billige Erledigung allfällig ent
stehender Streitigkeiten zu tun gewesen sein, als sie sich auf deren
schiedsgerichtliche Beurteilung und zwar durch einen einzigen Schieds
richter und unter Ausschluß der Weiterziehung geeinigt haben.
Wollte man sich also bloß an den Wortlaut halten, so würde das
zu einer dem Vertragszweck gerade entgegengesetzten Auslegung
führen (vergl. auch AS 37 II S. 444, Erw. 5, besonders a. E.).
Und sodann zeigt die ganze Fassung des Konkurrenzverbots, daß
die Parteien als Laien in Rechtssachen außer Stande waren,
diesem Punkte dem beabsichtigten Vertragsinhalt den juristisch zu
treffenden Ausdruck zu geben. In solchen Fällen aber soll der
Richter ihrer wirklichen Absicht zur Geltung verhelfen, dadurch,
daß er, nach Anleitung von Art. 16 (18) OR, nicht auf die
unrichtige Ausdrucksweise abstellt, sondern auf das, was die
Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise gewollt
haben müssen; und das kann hier nur gewesen sein, den Schieds
richter über die aus Verletzungen des Konkurrenzverbotes ent
stehenden Ansprüche auf Geldzahlung ausschließlich entscheiden zu
lassen. Wenn der Vertrag nur von der Höhe der Konventional
strafe spricht, so erklärt sich diese zu enge Wendung ungezwungen
aus dem Gedankengang, dem sie eingefügt ist: nämlich daraus,
daß der Vertragstext vorher von den Zuwiderhandlungen gegen
das Konkurrenzverbot redet, weshalb sich dann bei der Abfassung
der nachfolgenden Stelle zunächst die Vorstellung einer Festsetzung
des wegen der Zuwiderhandlung geschuldeten Entschädigungs
betrages aufdrängte und nicht besonders daran gedacht wurde, daß
vor der Ausmessung des Betrages zu prüfen sei, ob überhaupt
eine Zuwiderhandlung vorliege und damit grundsätzlich die
Zahlungspflicht gegeben sei oder nicht. Und wenn ferner nach rein
grammatikalischer Auffassung der Schiedsrichter nur die Kon
ventionalstrafe , nicht auch die weitere Entschädigung zu bestimmen
hätte, so findet diese zu enge Formulierung ihre natürliche Er
klärung darin, daß den Parteien die Konventionalstrafe als die
Hauptsache und die Schadenersatzforderung als ihr untergeordnet
erschien, worauf deutlich die Wendung nebst Schadenersatz hin
weist.
Gegenüber den vorstehenden Erwägungen vermag der Berufungs
kläger auch nicht mit seiner Behauptung aufzukommen, die Par
teien hätten bei der Eingehung des Vertrages als ausgeschlossen
das
gehalten, daß jemals die Voraussetzungen der Ersatzpflicht-
Vorhandensein einer Konkurrenztätigkeit streitig werden könnte.
Für diese Annahme des Berufungsklägers bieten die Akten keinen
Anhaltspunkt. Wollte man ihr aber auch beipflichten, so wäre
dann der Vertrag in diesem Punkte der Ergänzung bedürftig, und
die Frage, wie die Lücke auszufüllen sei, ob also der Schieds
richter ebenfalls über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht zu be
finden habe oder nicht, müßte entsprechend den obigen Ausführungen
gelöst werden. Ebensowenig halten die Behauptungen des Be
rufungsklägers stand, die Schiedsgerichtsklausel sei für ihn wegen
Irrtums unverbindlich oder es sei hinsichtlich ihrer zu keiner ver
traglichen Einigung gekommen, weil jede Partei sie anders auf
gefaßt habe. Für beides mangelt es schon an der erforderlichen
tatsächlichen Grundlage und diese Rechtsstandpunkte scheinen auch
vor den kantonalen Instanzen gar nicht geltend gemacht worden
zu sein. So, wie der Fall liegt, kann es sich nur um die Aus
legung einer unklaren, aber an sich gültigen und verbindlichen
Vertragsbestimmung handeln.
Als wirklicher Wille der Vertragsparteien gemäß Art. 16
(18) OR muß nach all' dem gelten, daß der Schiedsrichter über
die Konventionalstrafe und die Schadenersatzforderung und bei beiden
in grundsätzlicher und quantitativer Hinsicht zu erkennen hat. Dem
Vorentscheid ist also in diesen Beziehungen beizupflichten. Nicht
nachzuprüfen ist, ob er auch im übrigen richtig sei, ob er also mit
Recht annehme, die vereinbarte schiedsrichterliche Zuständigkeit er
strecke sich nicht auch auf die Beurteilung des dritten von der
derufungsbeklagten beim Sühneversuch gestellten Begehrens, es sei
dem Berufungskläger die weitere Betätigung in einer Konkurrenz
unternehmung zu untersagen. Denn die Berufungsbeklagte hat den
Vorentscheid, der in dieser Hinsicht ihren Antrag auf Anerkennung
der Schiedsgerichtsbarkeit verwirft, nicht an das Bundesgericht
weitergezogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 16. August 1912 in allen Teilen
bestätigt.