- Arteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar 1913
in Sachen Müller-Ackermann, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Hänggi, Kl. u. Ber. Bekl.
Uebernahme der Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft
durch einen Teilhaber auf Grund eines Vertrages, wonach zwischen
den Gesellschaftern alle gegenseitigen zivitrechtlichen Ansprüche
erledigt und ausgeglichen sein sollen. Damit wird der austretende
Gesellschafter auch von der Verpflichtung entlastet, an die Bezahlung
nachträglich als Gesellschaftsschulden eingeforderter Nach- und
Strafsteuern beizutragen. Solche Steuerforderungen sind Geschäfts
schulden. Haftbarkeit des Veräusserers eines Geschäfts: Bedeu
tung des Umstandes, dass ihm eine Geschäftsschuld nicht bekannt
oder nicht erkennbar war.
A. Durch Urteil vom 11. Oktober 1912 hat das Ober
gericht des Kantons Solothurn in vorliegender Streitsache erkannt:
- Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Hälfte derjenigen
Beträge zurückzuerstatten, die dieser in seiner Eigenschaft als
Rechtsnachfolger der aufgelösten Firma Müller Hänggi, Schrau
benfabrik in Solothurn, für Nach und Strafsteuern an den Staat
oder an die Gemeinde zu zahlen gezwungen ist. 2. Der Beklagte
ist verpflichtet, an den Kläger die Hälfte des aus diesem Grunde
dem Staate Solothurn bereits bezahlten Betrages per 2581 Fr.
65 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 1912 zurückzu
bezahlen. 3. und 4. (Kostenpunkt).
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei in völ
liger Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich ab
zuweisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Direktor A. Hänggi in Solothurn, und der
Beklagte, Fabrikant C. Müller Ackermann in Basel, hatten im
Jahre 1901 eine Kollektivgesellschaft zum Betriebe einer Schrauben
fabrik gegründet. Nach vorherigen Streitigkeiten lösten sie die Ge
sellschaft durch einen Vergleich auf, den sie am 24. März 1911
vor Friedensrichteramt Solothurn unter Mitwirkung ihrer Anwälte
abschlossen. Laut diesem Auflösungsvertrag übernahm der Kläger
Aktiven und Passiven der aufgelösten Firma und verpflichtete sich,
dem Beklagten für seine Einlagen und Ansprüche an der Firma
170,000 Fr. zu zahlen. Nach Festsetzung der Zahlungsbedingungen
besagt sodann die Urkunde, der Kläger sei somit von nun an allei
niger Inhaber des Gesellschaftsvermögens. Daran anschließend be
stimmt sie wörtlich: Durch diesen Vergleich sind alle gegenseitigen
zivilrechtlichen Ansprüche erledigt und ausgeglichen. (Eine der zwei
eingelegten beglaubigten Abschriften der Urkunde spricht in dieser
Stelle von Auskauf statt Vergleich ; die vorinstanzliche Tat
bestandsfeststellung enthält das letztere Wort.) Nach dem genannten
Passus werden dann die zwischen den Gesellschaftern obschwebenden
strafrechtlichen Streitigkeiten ebenfalls als erledigt und ausgeglichen
erklärt und noch einzelne andere Punkte, namentlich die Bezahlung
von Arzt und der Friedensrichterkosten, geregelt.
Am 27. Mai 1911 erklärte das Finanzdepartement des Kantons
Sokothurn dem Kläger als Teilhaber der aufgelösten Firma, daß
diese nach den bei der Ausscheidung bekannt gewordenen Beträgen,
verglichen mit den versteuerten, zu wenig versteuert habe und die
zu entrichtende Nachsteuer 7292 Fr. 25 Cts. betrage. Der Nach
steuerbetrag wurde später vergleichsweise mit Inbegriff der Ver
zugszinsen auf 5163 Fr. 30 Cts. festgesetzt und am 11. Januar
1912 vom Kläger bezahlt. Ferner hat auch die Gemeinde Solo
thurn den Kläger für von der aufgelösten Gesellschaft geschuldete
Nachsteuern in Anspruch genommen; der zu bezahlende Betrag ist
aber erst nach dem vorinstanzlichen Urteil endgültig festgesetzt
worden.
In der Folge hat der Kläger gegen den Beklagten den nun
mehrigen Prozeß angestrengt und die Begehren gestellt, es sei der
Beklagte als verpflichtet zu erklären 1. ihm die Hälfte der Beträge
zurückzuerstatten, die er als Rechtsnachfolger der aufgelösten Firma
für Nach und Strafsteuern an den Staat oder an die Gemeinde
Solothurn zu bezahlen gezwungen sei; 2. ihm die Hälfte des aus
diesem Grunde bereits bezahlten Betrages, also 2581 Fr. 65 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 1912 zurückzubezahlen.
Zur Begründung beruft sich der Kläger auf die gesetzlichen
Bestimmungen des OR über die Kollektivgesellschaft, namentlich die
das Anteilsverhältnis an Gewinn und Verlust regelnden Art. 530
und 556, und er macht geltend: Die Nachsteuerschuld der Gesell
schaft sei bei der Auseinandersetzung noch nicht bekannt und damals
überhaupt noch nicht als Gesellschaftspassivum existent gewesen und
habe daher vom Ausscheidungsvertrag nicht erfaßt werden können.
Auch würde die alleinige Belastung des Klägers mit diesen Nach
teuern gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Beklagte gründet
seinen Antrag auf Abweisung der Klage im wesentlichen auf den
Akt vom 24. März 1911, im besondern auf die oben im Wort
laut angegebene Bestimmung. Die beiden kantonalen Instanzen
sind zur Gutheißung der Klage gelangt.
2. (Zulässigkeit der Berufung und Anwendbarkeit des münd
lichen Berufungsverfahrens.
3. Streitig ist die Frage, ob der Beklagte dadurch, daß der
Kläger auf Grund des Vertrages vom 24. März 1911 Aktiven
und Passiven des bisher von ihnen beiden als Kollektivgesellschaf
tern betriebenen Geschäftes übernommen hat, gegenüber dem Kläger
von der Verpflichtung entlastet worden sei, an die Bezahlung der
Nach und Strafsteuern beizutragen, die der Staat und die Ge
meinde nach der Geschäftsübernahme als Gesellschaftsschulden von
ihm eingefordert haben. Für die Beurteilung dieser Streitfrage sind
nicht in erster Linie die objektiven Rechtsnormen maßgebend, die
das Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines
Handelsgeschäftes in Hinsicht auf die Geschäftsschulden regeln
das Verhältnis gegenüber den Geschäftsgläubigern fällt ganz außer
Betracht , sondern es kommt vor allem darauf an, was die
Parteien in dieser Beziehung vertraglich vereinbart haben, was also
der Sinn der hierüber getroffenen Bestimmung sei, daß zwischen
den Parteien durch den Übernahmevertrag alle gegenseitigen zivil
rechtlichen Ansprüche erledigt und ausgeglichen sein sollen.
Stellt man vorerst auf den Wortlaut dieser Bestimmung ab,
so ist klar, daß auch die streitigen Forderungen unter sie fallen
müssen. Denn der Vertragstext spricht von allen gegenseitigen An
sprüchen, ohne eine Ausnahme zu machen, und wenn er sie näher
als zivilrechtliche bezeichnet, so kommt dieser Charakter auch den
geltend gemachten Rückgriffsrechten zu, im Gegensatz zu den Haupt
forderungen, die freilich öffentlich rechtlicher Natur sind. Übrigens
bezweckt die Beifügung zivilrechtlichen bloß eine Abgrenzung von
den Ansprüchen, die sich auf die im Vertrage später erwähnten
strafrechtlichen Streitigkeiten beziehen.
Im weitern liegt aber auch kein genügender Grund zu einer
einschränkenden Auslegung des Wortlautes vor. Es steht zunächst
fest, daß der Kläger die Aktiven und Passiven gegen einen bestimmten
festen Auskaufspreis und ohne daß nachgewiesenermaßen eine Aus
einandersetzungsbilanz zu Grunde gelegt worden wäre, übernommen
hat. Schon dies läßt darauf schließen, daß nach der Meinung der
Parteien mit der Geschäftsübernahme ein gewisses Risiko in Hin
sicht auf die wirklich vorhandenen Geschäftsforderungen und Schul
den verbunden sein sollte. Dazu kommt, daß laut den Akten die
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ihren Grund in ernsten,
von unliebsamen Auftritten begleiteten Streitigkeiten unter den
Parteien gehabt hat, die zu einer gegenseitigen tiefen Abneigung
führten. Unter solchen Umständen mußte es beiden daran gelegen
sein, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen als Gesellschafter sofort
und endgültig zu liquidieren und der Möglichkeit vorzubeugen,
später noch miteinander in der Sache verkehren zu müssen. Dieses
Bestreben, von einander für immer loszukommen, hat denn auch
seinen deutlichen Ausdruck in der Fassung jener vertraglichen Vor
schrift gefunden, wie zudem auch anderwärts im Vertrag, so darin,
daß der Kläger noch befonders als nunmehriger alleiniger Inhaber
des Gesellschaftsvermögens bezeichnet und dem Beklagten verboten
wird, nach Abholung seiner Privatsachen die Fabrik weiterhin
betreten. Bei dieser Sachlage hält die Vorinstanz mit Unrecht
wesentlich, daß nach ihrer Annahme die Parteien beim
Vertragsabschlusse an dieses Passivum nicht gedacht hätten, oder,
wie sie sich an anderer Stelle ausdrückt, daß es ihnen nicht be
kannt gewesen sei. Dieser Umstand könnte allenfalls dann Be
deutung haben, wenn es sich um eine Gesellschaftsschuld handeln
würde, mit deren Zutagetreten unter den obwaltenden Verhältnissen
schlechthin nicht mehr gerechnet zu werden brauchte; alsdann ließe
sich fragen, ob es der wirkliche Parteiwille sei, das nach dem
Wortlaut des Vertrages ganz allgemein übernommene Risiko
auch auf so entfernt liegende Möglichkeiten auszudehnen. Nun hat
man es aber mit einem Drittanspruche zu tun, dessen Vorhanden
sein den Gesellschaftern bekannt oder doch sehr wohl erkennbar und
dessen spätere Geltendmachung beim Vertragsabschlusse voraussehbar
war. Nach den Akten läßt sich nicht zweifeln, daß die Gefellschafte
und daß im besondern der Kläger, dem die Steuerdeklarationen
jeweilen vor der Einreichung vorgewiesen wurden, sich der unge
nügenden Höhe ihrer Taxationen bewußt gewesen sind. Und ferner
hatte der Kläger bei der Festsetzung des Übernahmepreises genügend
Anlaß, um mitzuberücksichtigen, daß die Auseinandersetzung zur
Einforderung der Nachsteuerbeträge führen könnte. Übrigens mag
bemerkt werden, daß nach vielfach vertretener Meinung sogar in
den Fällen, wo der Veräußerer des Geschäfts über seine Ent
lastung vertraglich nichts besonderes ausbedungen hat, der Umstand,
daß der Erwerber eine Schuld nicht kannte oder nicht kennen
mußte, deren Übergang auf ihn nicht ausschließt. (Vergl. z. B.
Dühringer und Hachenburg, das (deutsche) Handelsgesetz
buch, II. Auflage, Anmerkung 11 zu 25; Brand, das (deutsche)
Handelsgesetzbuch, I. Auflage, 1911, S. 93 oben; Cosack, Lehr
buch des Handelsrechts, 7. Auflage, S. 51; Staub, Kommentar
zum Handelsgesetzbuch, 8. Auflage, Anmerkung 29 zu 22; an
derer Ansicht sind die Herausgeber der 9. Auflage des Kommentars
Staub und Ritter, das Handelsgesetzbuch, 1910 S. 45.) Im
fernern kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung durch
dringen, die Nachsteuerschuld sei beim Vertragsabschlusse noch nicht
als Passivum existent gewesen und gehöre deshalb nicht zu den im
Vertrage genannten Ansprüchen . Demgegenüber ist zu bemerken,
daß die Vorinstanz, im Gegensatz freilich zur ersten Instanz, von
der gegenteiligen Auffassung ausgeht, da sie bloß annimmt,
an sich bestehende Schuld nicht
Parteien hätten damals die
gekannt oder doch nicht an die Möglichkeit ihrer Geltendmachung
gedacht. An diese Auffassung, die sich auf die Anwendung kanto
nalen Steuerrechts gründet, hat sich das Bundesgericht zu halten.
Übrigens ist auch nicht einzusehen, wieso der Nachsteueranspruch
nicht schon mit der ungenügenden Versteuerung entstehen sollte,
sondern erst damit, daß die Steuerbehörden diese in Erfahrung
bringen und die Nachsteuerverfügung erlassen. Und auf alle Fälle
wäre zu sagen, daß der Vertrag keinen Unterschied macht zwischen
den bei der Geschäftsübernahme bereits bestandenen und den erst
nachher entstehenden Ansprüchen und daß der Ausschluß der Mit
haftung des Veräußerers bei diesen eher noch näher liegt als bei
jenen. (Vergl. hinsichtlich bedingter und betagter Geschäftsschulden
B. Staub, 9. Auflage, a. a. O. S. 157; Brand, a. a. O.
Im weitern trifft die Vertragsbestimmung auch insofern zu, als
solche Nachsteuerforderungen ebenfalls Geschäftsschulden sind (vergl.
Staub, a. a. O. S. 157 unten), was auch der Kläger heute
nicht bestritten hat. Mit Unrecht nimmt endlich die Vorinstanz,
ohne übrigens einen Grund dafür anzugeben, an, die dem Beklagten
günstige Vertragsauslegung verstoße gegen Treu und Glauben. Aus
den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß der Kläger nach
der Verkehrstreue annehmen mußte, die von ihm abgegebene Ent
lastungserklärung werde wegen ihrer unbeschränkten und bestimmten
Fassung als eine jede weitere Haftung des Beklagten ausschließende
verstanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und damit das angefochtene
Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 11. Oktober 1912
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
AS 39 II 1913