- Arteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1913
in Sachen Goll, Kl. u. Ber. Kl., gegen
M. H. Bungartz A.-G. und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Begriff des Haupturteils. Ein solches liegt vor, wenn eine betreibungs
rechtliche Wilerspruchskluge von der Hand gewiesen wird, weil
der gepfändete und vom Kläger beanspruchte Erbanteil gar nicht
existiere, da die Erbteilung bereits durchgeführt sel. Gutheissung
der Berufung des Klägers unt Rückweisung der Sache an den kanto
nalen Richter, weil unter dem gepfän leten und vindizierten Erb
anteil in Wirklichkeit konkrete Vermögensobjekte verstanden
waren.
Dem Vater des im Jahre 1904 geborenen Klägers,
A. -
Dr. Friedrich Goll, war am 26. April 1904 aus der Erbschaft
des am 12. November 1903 gestorbenen Prof. Goll Cellier, seines
Oheims, das Miteigentum zu ¼ an einer Anzahl in der Ver
waltung der Schweiz. Kreditanstalt befindlicher, mit einem Nutz
nießungsrecht der Witwe des Prof. Goll behafteter Wertschriften
und Guthaben im Betrage von zirka 68,000 Fr. zugeteilt worden.
Am 13. September 1912 pfändete das Betreibungsamt Zürich I
in verschiedenen, von den Berufungsbeklagten gegen Dr. Friedrich
Goll gerichteten Betreibungen den Erbanteil des Schuldners am
Nachlasse des verstorbenen Herrn Prof. Goll Cellier, in Zürich V,
bestehend aus einer Liegenschaft in Zürich V und rund 68,000 Fr.
Werttiteln hinterlegt bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich 1 .
Am 17. September wurde sodann folgende Vindikation vor
gemerkt: Der unter Nr. 3 der Pfändungsurkunde aufgeführte
Erbteil an den Werttiteln (exklusive Liegenschaft) wird vom Sohne
des Schuldners René Friedrich August Goll bis zum Betrage von
17,142 Fr. 60 Cts. zu Eigentum angesprochen.
Diesen Eigentumsanspruch bestritten die Berufungsbeklagten, und
es setzte infolgedessen das Betreibungsamt dem Kläger die in
Art. 107 SchKG vorgesehene 10tägige Frist zur Klage an. Da
rauf erfolgte die Einreichung der vorliegenden Klage mit dem
Rechtsbegehren:
Ist nicht die Eigentumsansprache des Klägers an dem bei
seinem Vater Dr. Friedr. Goll gepfändeten Erbanteil am Nach
lasse des verstorbenen Professors Goll Cellier, bestehend aus rund
68,000 Fr. an Werttiteln, hinterlegt bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich, Nr. 3 der Pfändungsurkunde vom
13. September 1912, bis zum Betrage von 17,142 Fr. 60 Rp.
rechtlich begründet?
Die Klage stützt sich auf eine am 15. November 1905 vom
Vater des Klägers ausgestellte Erklärung, laut welcher Dr. Goll
seinem, damals anderthalbjährigen Sohne die ihm (dem Vater)
nach der Teilung vom 26. April 1904 zugefallene Quote des
Nutznießungsvermögens der Witwe Goll Cellier zu vollem und
ausschließlichem Eigentum abzutreten erklärte.
B. Nachdem der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die
Klage abgewiesen hatte, weil die Voraussetzungen einer rechtsgültigen
Schenkung nicht erfüllt seien, erkannte am 5. Mai 1913 die Re
kurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich:
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, der Entscheid
des Vorderrichters aufgehoben und die Klage von der Hand ge
wiesen."
Dieses Urteil wird damit begründet, daß lediglich ein Erbanteil
eingepfändet sei, während ein solcher nach den Akten zur Zeit der
Pfändung gar nicht existiert habe; das einzige, was hätte
pfändet werden können, nämlich der ideelle Anteil an den be
stimmten einzelnen Aktiven , sei tatsächlich nicht gepfändet worden,
und der Prozeß sei daher gegenstandslos.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung
Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs
Einleitung eines Beweisverfahrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich des Streitwertes (5945 Fr. 10 Cts.) und
des anwendbaren Rechts sind die Voraussetzungen der Berufung
zweifellos erfüllt. Zwar ist die Gültigkeit der vom Kläger geltend
gemachten Abtretung , da diese vor dem Inkrafttreten des revi
dierten OR stattgefunden haben soll, infofern nach kantonalem
Recht zu beurteilen, als es sich dabei fragt, ob die Voraussetzungen
einer gültigen Schenkung erfüllt seien; allein, sobald diese Frage
bejaht wird ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid liegt hier
über nicht vor , ist weiter zu entscheiden, ob die von den Be
klagten auf Art. 201 OR alter Fassung und 285 ff. SchKG
gestützten Einreden begründet seien. Es handelt sich somit in der
Tat, wenigstens teilweise, um die Anwendung eidgenössischen
Rechts.
2. Was die Frage betrifft, ob ein letztinstanzliches kanto
nales Haupturteil vorliege, so ist davon auszugehen (vergl.
Weiß, Berufung, S. 35 und 44), daß die Beantwortung der
Frage, ob ein Entscheid sich als Haupturteil qualifiziere, nicht so
wohl von dessen Form, als vielmehr von dessen Sinn und Trag
weite abhängt. Ist dem Kläger durch das angefochtene Erkenntnis
die Geltendmachung seines materiellen Klageanspruchs ein für alle
mal verwehrt, und zwar aus Gründen, die nicht dem kantonalen
Prozeßrecht angehören, so liegt ein Haupturteil im Sinne des
Art. 58 OG auch dann vor, wenn das Dispositiv formell dahin
geht, es werde auf die Klage nicht eingetreten" oder sie werde
von der Hand gewiesen .
Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Denn die Rekurskammer
hat die Klage nicht etwa deshalb von der Hand gewiesen , weil
irgend eine Voraussetzung des kantonalen Prozeßrechts nicht erfüllt
sei, sondern einzig deshalb, weil der vom Betreibungsamt gepfän
dete und vom Kläger zu Eigentum" angesprochene Erbteil zur
Zeit der Pfändung nicht existiert, und infolgedessen auch nicht habe
gepjändet werden können, mit andern Worten: weil der Klag
gegenstand nicht existiere. Nun war aber die Frage, ob der vom
Kläger beanspruchte Erbteil zur Zeit der Klage existiert habe
oder nicht, keine Frage des Prozeßrechts, sondern eine solche des
materiellen Rechts. Dadurch also, daß das Obergericht die Klage
deshalb von der Hand gewiesen hat, weil der Klaggegenstand
gar nicht existiere, hat es einen materiellrechtlichen Entscheid gefällt.
Durch diesen Entscheid aber ist dem Kläger, von der Berufungs
möglichkeit abgesehen, ein für allemal verwehrt, sich der Pfändung
und Verwertung des ihm angeblich abgetretenen Erbanteils zu
widersetzen.
In Wirklichkeit liegt somit trotz der Form des angefochtenen
Enischeides ein Haupturteil vor.
3. In der Sache selbst ist zu konstatieren, daß der Kläger
nicht eine theoretische Feststellung darüber verlangt, ob ihm an dem
bereits verteilten Nachlasse seines Großoheims, Prof. Goll Cellier,
was sich allerdings aus der
ein Erbanteil zugestanden habe,
Abtretung vom 15. November 1905 nicht zu ergeben scheint, da
diese auf ein bereits ausgeschiedenes Nutznießungsvermögen Be
zug hatte , sondern daß dem Kläger darum zu tun ist, die
Verwertung konkreter Vermögensstücke, an denen er Miteigen
tum zu haben behauptet, in einer gegen einen Dritten (seinen Vater
gerichteten Betreibung zu verhindern. Daß aber die Verwertung
dieser konkreten Vermögensobjekte in der gegen den Vater des
Klägers gerichteten Betreibung ausgeschlossen sei, weil nur ein, in
Wirklichkeit gar nicht existierender, abstrakter Erbanteil gepfändet
worden sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Vielmehr ist
anzunehmen, daß das Betreibungsamt, ebenso wie übrigens bis
zum Erlaß des angefochtenen Urteils überhaupt alle Beteiligten,
unter dem Erbanteil des Schuldners an den bei der Schweizeri
schen Kreditanstalt hinterlegten Wertschriften und an der Liegen
schaft in Zürich V in Wirklichkeit das Miteigentumsrecht des
Schuldners an diesen Vermögensobjekten verstand, und daß daher
gegebeuenfalls dieses konkrete Miteigentumsrecht und nicht jener
abstrakte Erbanteil zur Verwertung kommen würde. Das Be
treibungsamt und dessen Aufsichtsbehörden sind ja an die Erklärung
des Richters, daß die Pfändung nur den Erbanteil und nicht
die einzelnen, von der Schweiz. Kreditanstalt verwalteten Wert
schriften und Forderungen, bezw. das Miteigentum an diesen
zum Gegenstand habe, nicht gebunden. Sobald also die Beklagten
das Verwertungsbegehren stellen, besteht für den Kläger die Gefahr,
daß die Rechte verwertet werden, die er an jenen konkreten Ver
mögensstücken zu haben behauptet. Die Beklagten aber, die aller
dings vielleicht in der Lage wären, an Stelle der Pfändung des
Erbanteils eine solche der einzelnen Werttitel und Forderungen
treten zu lassen, vorausgesetzt, daß das Betreibungsamt einem
von ihnen eingereichten neuen Pfändungsbegehren Folge geben
würde , haben selbstverständlich kein Interesse daran, dies zu tun,
um dadurch ihrem Prozeßgegner die Erhebung einer neuen Wider
spruchsklage zu ermöglichen.
4. Ist somit die vorliegende Klage durchaus nicht gegen
standslos, und würde das angefochtene Urteil zur Folge haben,
daß der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, die Ver
wertung des von ihm beanspruchten Miteigentumsrechtes in der
gegen seinen Vater gerichteten Betreibung zu verhindern, so muß
das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge
wiesen werden, damit diese darüber entscheide, ob und eventuell in
welchem Maße dem Kläger an den einzelnen, von der Schweiz.
Kreditanstalt verwalteten Wertschriften und Forderungen Eigentums ,
bezw. Gläubigerrechte zustehen, welche die Verwertung jener Titel
und Forderungen in den gegen den Vater des Klägers gerichteten
Betreibungen hindern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß daß Urteil der Re
kurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai
1913 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Rekurskammer zurückgewiesen wird.
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