- Arteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1913
in Sachen Fink, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Labhard Cie.,
Kl. u. Ber. Bekl.
Nichtigkeit eines Patentes. Begriff der Offenkundigkeit im Sinne von
Art. 4 Abs. i PatG. Tat- und Rechtsfrage. Eine rein zufällige Aehn
lichkeit wirkt nicht neuheitszerstörend. Massgebend ist, ob das näm
liche Problem zur Zeit der Patentanmeldung bereits auf die nämlich
bekannte Weise gelöst war.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 20. Januar 1913 hat das Kantons
gericht St. Gallen über das Klagebegehren:
Ist gerichtlich zu erkennen, das beklagtische Patent Nr. 42,721,
d. d. 4. Dezember 1907 auf ein maschinengesticktes Festonband
für Umrahmungen sei nichtig zu erklären?
erkannt:
Die Klage ist geschützt.
B.
Gegen dieses den Parteien am 11. Februar 1913 zu
gestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf vollständige Abweisung
der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Vornahme einer Oberexpertise.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt;
in Erwägung:
- Die Klägerin und der Beklagte sind Stickereifabrikanten.
Der Beklagte ist Inhaber des schweizer. Hauptpatentes Nr. 42,721
vom 4. Dezember 1907 betreffend Maschinengesticktes Festonband
für Umrahmungen". Der Patentanspruch lautet:
Maschinengesticktes Festonband für Umrahmungen, dadurch ge
kennzeichnet, daß im Festonband gestickte Stäbchen derart im
Winkel zu einander angeordnet sind, daß nach Ausschneiden eines
winkelförmigen Stückes solchen Stäbchen entlang, durch Zu
sammenstoß und Zusammensetzen der einzelnen Bandteile ihren
Schnittlinien entlang, die Bildung einer Bandecke ohne Störung
des fortlaufenden Bandmusters möglich ist, zum Zwecke, geschlossene
Umrahmungen mit fortlaufendem Bandmuster ohne Nachsticken
bilden zu können. Für die nämliche Erfindung hat der Beklagte
Patente in andern Ländern erwirkt, insbesondere in Deutschland,
Frankreich und England.
Unterm 26. Februar 1912 strengte die Klägerin gegen ihn die
vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 42,72
an. Die Klage stützt sich auf zwei Gründe: Einmal bedeute die
im Patentanspruch angegebene Anordnung der Stäbchen im
Festonband keine schutzfähige Erfindung (Art. 16 Ziff. 1 PatG)
sodann sei sie zur Zeit der Anmeldung des Patentes nicht mehr
neu gewesen (Art. 4 und 16 Ziff. 4 leg. cit.). Der Beklagte hat
Abweisung der Klage beantragt. Das Kantonsgericht ordnete eine
Expertise an über die Fragen:
a) ob der Patentanspruch des Beklagten zur Zeit der Anmeldung
einen erheblichen technischen Fortschritt durch originelle Lösung eines
technischen Problems gebildet habe;
b) ob die in Frage stehende Erfindung zur Zeit der Patent
anmeldung neu im Sinne von Art. 4 PatG gewesen sei.
Die Mehrheit der Expertenkommission, bestehend aus den Stickerei
fachmännern C. Wetter Rüesch und C. L. Hummel in St. Gallen,
hat beide Fragen verneint, während der dritte Experte, Patent
anwalt Ramel in Zürich, in einem Minderheitsgutachten die Auf
fassung vertrat, daß beide zu bejahen feien. Das kantonale Gericht
hat sich hinsichtlich der Frage, ob eine Erfindung vorliege, der
Auffassung des Experten Ramel angeschlossen, dagegen hat es mit
der Mehrheit der Expertenkommission die Neuheit der Erfindung
verneint und das Patent aus diesem Grund für nichtig erklärt.
2. Nach Art. 4 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung dann
nicht als neu, wenn sie vor der Patentanmeldung im Inland schon
derart offenkundig geworden oder durch veröffentlichte, im Inland
vorhandene Schrift oder Bildwerke so dargelegt worden ist, daß
die Ausführung durch Fachleute möglich ist. Fragen kann sich hier
nur, ob die erste Alternative erfüllt sei, da nicht behauptet ist.
daß die angebliche Erfindung des Beklagten zur Zeit der An
meldung des Patentes öffentlich in Schrift oder Bildwerk vorlag.
Als Rechtsfrage unterliegt die Frage der Offenkundigkeit der
Nachprüfung durch das Bundesgericht; Tatfrage ist dabei nur,
ob die einzelnen Begriffsmerkmale faktisch vorhanden seien (vergl.
hierüber BGE 29 II S. 161 ff.). Nun hat in casu die Mehrheit
der Expertenkommission mehrere ihres Erachtens neuheitszerstörende
Muster beigebracht, von denen sie bestimmt behauptet, daß sie tat
sächlich fabriziert und in den Haudel gebracht worden seien; ins
besondere seien mit dem Muster Nr. 2 und nach dem System,
auf welches sich das Patent des Beklagten berufe, Tausende
von Dutzenden runder, am inneren ausgeschnittenen Rande mit
einem Faden zusammengezogener Damenkrägen erstellt worden.
ein Artikel,
Ebenso seien schon vor Jahren Sonnenschirme -
der in der Patentschrift des Beklagten speziell angeführt sei
hergestellt und in den Handel gebracht worden, die im Prinzip und
in der Anlage den erwähnten Krägen ganz analog seien. Hierauf
gestützt und in Würdigung der anerkannten Tüchtigkeit und Sach
kenntnis der Experten Hummel und Wetter als Stickereifachmänner
ersten Ranges hat die Vorinstanz den der Klägerin obliegenden
Beweis als erbracht betrachtet, daß die Lösung des Problems, das
sich der Beklagte laut Patentanspruch gestellt habe, schon lange vor
der Anmeldung seines Patentes bekannt gewesen und das den
Gegenstand des Patentes bildende Verfahren schon seit Jahren in
der Stickereiindustrie zur Anwendung gelangt sei.
3. Was zunächst die Stellung des Bundesgerichts zu der
Expertise betrifft, so ist zu sagen, daß die Prüfung der Sachkunde
und der Glaubwürdigkeit der Experten und die Beurteilung der
Beweiskraft der abgegebenen Gutachten Sache der kantonalen In
stanz sind. In die Kognition des Bundesgerichts fallen dagegen
die materiellrechtlichen Fragen, ob das den Experten unterbreitete
Thema Gegenstand sachverständiger Feststellung und Beurteilung
sein könne und ob die Experten von richtigen Rechtsgrundsätzen
ausgegangen seien. In ersterer Hinsicht sind Aussetzungen nicht
zu machen, indem die Fragestellung richtig erfolgt ist. Es kann
aber auch nicht gesagt werden, daß die Experten Hummel und
Wetter von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere
nicht, daß sie von einem unrichtigen Begriff der Offenkundigkeit
ausgegangen seien. Ob sie befugt waren, ihre Auffassung durch
Beibringung neuer Belege zu illustrieren, beurteilt sich nach kanto
nalem Prozeßrecht und ist von der Vorinstanz für das Bundes
gericht verbindlich bejaht worden.
Durfte somit die Vorinstanz auf das Mehrheitsgutachten und
auf die jenem Gutachten beigelegten Muster abstellen, so ist ihr
darin beizustimmen, daß die mit Nr. 2 4 bezeichneten Muster,
gleichwie das patentierte Festonband des Beklagten, gestickte Stäb
chen aufweisen, die derart im Winkel zueinander angeordnet sind,
daß nach Ausschneiden eines winkelförmigen Stückes den Stäbchen
entlang durch Zusammenstoßen und Zusammennähen der einzelnen
Bestandteile ihren Schnittlinien entlang die Bildung einer Band
ecke ohne Störung des fortlaufenden Musters möglich wird. Wenn
daher die Vorinstanz ausführt, daß die Elemente, in welche sich
der Patentanspruch des Beklagten zerlege, auch bei jenen Mustern
vorhanden seien, mit dem einzigen Unterschiede, daß der äußere
Abschluß des Bandes nicht durch einen eigentlichen Feston, son
dern durch kleine Stilrädchen gebildet sei, so ist nicht ersichtlich,
inwiefern hierin eine Aktenwidrigkeit liegen soll. Zutreffend bemerkt
die Vorinstanz, daß die Rädchen den gleichen Zweck erfüllen wie
der Feston; in der Tat kommt der Ausschnitt, wie beim Patent
des Beklagten, an eine festonartige Stickpartie zu liegen, die ein
Ausfasern verhindert. Die Ausführungen der Vorinstanz sind somit
schlüssig, sie sind durch die heutige Demonstration des Vertreters
des Beklagten nicht entkräftet und enthalten keine Verletzung von
Richtig ist, daß bei den Mustern Nr. 2 4 die Stäbchen in
einem sehr spitzen Winkel zu einander stehen und daß sich infolge
dessen das vom Band umrahmte Polygon einer Kreislinie nähert.
Doch kommt diesem Umstand erhebliche Bedeutung deshalb nicht zu,
weil feststeht, daß der Erfindungsgedanke des Beklagten voraus
gesetzt, ein solcher liege überhaupt vor nicht auf einer bestimmten
Winkelstellung der Stäbchen beruht. Der Vertreter des Beklagten
hat ferner eingewendet, daß ein okkultes Vorhandensein ähnlicher
Muster eine Offenkundigkeit im Sinne des Gesetzes nicht begründe;
die Klägerin hätte beweisen sollen, daß in jenen Mustern der Er
findungsgedanke des Beklagten habe zum Ausdruck gebracht werden
wollen. Auch dieser Einwand geht fehl. Freilich kann eine rein
zufällige Ähnlichkeit nicht neuheitszerstörend wirken. Von einer
solchen kann aber in casu nicht die Rede sein. Maßgebend ist, ob
das nämliche Problem zur Zeit der Patentanmeldung bereits auf
die nämliche bekannte Weise gelöst war (BGE 35 II S. 640).
Das ist auf Grund des Gutachtens Hummel und Wetter, der
mehrerwähnten Muster und der Ausführungen der Vorinstanz an
zunehmen, trotzdem jene Muster zur Fabrikation von Krägen, so
mit zu einer Stickerei ohne Grundfläche, und nicht zur Umrandung
eines Stoffftückes dienten. Mit andern Worten: das streitige Ver
fahren war zur Zeit der Patentanmeldung im Inland schon derart
offenkundig geworden, daß die Ausführung durch Fachleute mög
lich war.
4. Danach ist das Patent Nr. 42,721 mit der Vorinstanz
wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären. Zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz behufs Anordnung einer Oberexpertise
besteht nach dem Gesagten kein Grund, abgesehen davon, daß das
bezügliche Eventualbegehren des Beklagten nach Art. a OG un
zulässig ist. Endlich kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine
patentfähige Erfindung vorliege, was die Klägerin auch heute noch
bestritten hat, da die Erfindung jedenfalls nicht neu ist und die
Klage schon aus diesem Grunde gutgeheißen werden muß;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts St. Gallen vom 20. Januar 1913 in allen Teilen
bestätigt.