mit
48. Arteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juni 1913
in Sachen Schwabingerbrauerei A.-G., Kl. u. Hauptber. Kl.,
gegen R. Dietrich Cie A.-G., Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Unzulässigkeit der Berufung lediglich kinsichtlich des Kostenspruches.
Verzicht auf eine Bürgschaft. Betrug bei Erwirkung des Ver
zichtes durch den Hauptschuldner verneint. Täuschung durch Unter
drückung wahrer Tatsachen.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 30. Dezember 1912 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin den Betrag von
10,000 Fr. nebst Zins zu 4½% vom 1. Januar 1912 bis
- Juni 1912 und zu 5% von da an zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 8. April 1913
zugestellt wurde, hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung und auf
Gutheißung der Klage in vollem Umfange.
C. Die Beklagte hat sich innert Frist der Berufung ange
geschlossen und beantragt, die Klägerin habe sie für das Verfahren
vor der kantonalen Instanz mit 200 Fr. für Umtriebe zu ent
schädigen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter
diese Anträge erneuert und je auf Abweisung der Gegenberufung
angetragen. Der Vertreter der Klägerin hat ferner den Eventual
antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme
der offerierten Beweise gestellt;-
in Erwägung:
Die Klägerin schloß am 29. Dezember 1906 mit Robert
Dietrich in Zürich einen Vertrag ab, wonach sie den Schuldbrief
per 10,000 Fr., dat. 5. Juli 1906, haftend auf dem Grund
stück zum Schlauch , Obere Zäune 17 in Zürich I, dato lautend
zu Gunsten der Kochelbrauerei München, netto per 1. Januar
1907, mit einem Vorgang von 89,000 Fr. übernahm. Das
Schuldbriefkapital war halbjährlich zu 4 ½% verzinslich und sollte
vierteljährlich mit je 200 Fr. amortisiert werden. Dietrich ver
pflichtete sich zum ausschließlichen Bezug des ganzen Bedarfes an
dunklem Bier in der Wirtschaft zum Schlauch aus dem Depot
der Klägerin zum Preise von 35 Fr. per hl. Im Fall der Ver
letzung dieser Verpflichtung sollte abgesehen von einer Kon
ventionalstrafe das Schuldbriefkapital sofort zur Rückzahlung
fällig werden; die nämliche Folge war für den Fall vorgesehen,
daß die Zinsen, die Amortisationen oder das Biergeld nicht innert
Frist bezahlt würden oder daß die Liegenschaft verkauft oder öffent
lich versteigert würde. Endlich übernahm die Firma N. Dietrich
Cie in Zürich, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, Bürg
und Selbstzahlerschaft für die Güte und Einbringlichkeit des
Schuldbriefes für Kapital und Zinsen, sowie die Haftung
die Einhaltung des Bierlieferungsvertrages durch den jeweiligen
Pächter der Wirtschaft.
Mit Brief vom 1. Juli 1911 fragte Dietrich unter Berufung
auf eine frühere Zuschrift vom 4. Mai 1911 die Klägerin an,
ob sie den Schuldbrief voll übernehmen wolle, unter Rückzahlung
der bis dato gemachten Abzahlungen ; es sei ihm in der Zwischen
zeit von einer andern Brauerei die Offerte gemacht worden, den
Schuldbrief fest zu übernehmen, ohne daß daran Abzahlungen zu
machen wären. Der Brief fährt wörtlich weiter: Für den Fall
nun, als Sie geneigt sind, dies ebenfalls zu tun und zwar
unter Verzicht auf die Bürgschaft der Firma R. Die
trich Cie, so will ich Ihnen in Anbetracht unseres mehr
jährigen guten Einvernehmens gerne den Vorzug geben, und hoffe
ich auch, daß Sie hierauf eingehen können. Andernfalls wäre der
Schuldbrief, sowohl wie der Bierlieferungsvertrag auf Ende De
zember dieses Jahres gekündet. In der Tat hatten im Mai
und Juni 1911 Verhandlungen zwischen Dietrich und dem Zürcher
Vertreter der Münchener Kochelbrauerei, der ursprünglichen Schuld
briefgläubigerin, stattgefunden. Die Klägerin antwortete am 10. Juli
1911, daß das Gesuch um Rückerstattung der Amortisationen
und um Verzicht auf die Bürgschaft dem Verwaltungsrat
in seiner nächsten Sitzung unterbreitet werde und sodann am
- August 1911, daß sie die bereits geleisteten Amortisationen
zurückzahlen und in Zukunft auf solche verzichten wolle, sofern der
Bierlieferungsvertrag unverändert bestehen bleibe. Dietrich sicherte
der Klägerin dies zu und bat sie um eine Erklärung über das
Begehren um Entlassung der Firma Dietrich Cie aus der Bürg
schaft. Die Klägerin korrespondierte hierauf mit ihren Zürcher
Anwälten; sie erhielt am 12. September 1911 von ihnen einen
Bericht, dessen Edition sie verweigerte, und am 30. September
1911 gab sie ihnen den Auftrag, Dietrich zu eröffnen, daß sie
auf die Bürgschaft nicht verzichten könne. Rechtsanwalt Sulzer
kam diesem Auftrag am 2. Oktober 1911 mündlich nach; Dietrich
erwiderte, daß er unter diesen Umständen an der Kündigung des
Schuldbriefes und damit auch des Bierlieferungsvertrages auf Eude
1911 festhalten müsse, und ersuchte Rechtsanwalt Sulzer, in diesem
Sinne nochmals nach München zu berichten. Sulzer tat dies gleichen
Tages. Da die Antwort der Klägerin auf sich warten ließ, tele
graphierte Dietrich am 16. Oktober 1911 an die Klägerin:
Erbitte Antwort ; er erhielt am gleichen Tage den telegraphischen
Bescheid: Entsprechen Ihrem Wunsche. Schwabingerbräu. Am
28. Oktober 1911 schrieb Dietrich an die Klägerin, er sehe nun
mehr, nachdem sie seine Vorschläge akzeptiert habe, der Rückzahlung
der geleisteten Kapitalabzahlungen, abzüglich der rückständigen
Zinsen, entgegen, worauf die Klägerin ihm am 10. November
1911 einen Scheck von 1316 Fr. 15 Cts. übermachte.
Inzwischen waren gegen Dietrich zahlreiche Betreibungen ange
hoben worden, insbesondere auch von den Anwälten der Klägerin
als Vertreter des Schweiz. Bankvereins in Basel. Die Liegenschaft
zum Schlauch wurde gepfändet und versteigert, wobei die Klä
gerin mit ihrer Schuldbriefforderung gänzlich zu Verlust kam. Am
17. Juni 1912 leitete sie für diese Forderung gegen die Beklagte
als Bürgin und Selbstzahlerin Betreibung ein; die Beklagte erhob
Rechtsvorschlag. Hierauf strengte die Klägerin am 28. August
1912 die vorliegende Klage an, die vom zürcherischen Handels
gericht kostenfällig abgewiesen wurde.
2. Die Anschlußberufung ist unzulässig, da sie eine Ab
änderung des Urteils der Vorinstanz nur hinsichtlich des Kosten
spruches, nicht in der Sache selbst bezweckt, BGE 29 II 556
Erw. 10.
3.-
Die Hauptberufung wirft einzig die Frage auf, ob die
Klägerin auf die Bürg und Selbstzahlerschaft der Beklagten rechts
gültig verzichtet habe. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht,
mit der Begründung, die Richtigkeit der Verzichtseinrede sei durch
das Beweisverfahren erhärtet und der Einwand der Klägerin, daß
der Verzicht wegen absichtlicher Täuschung durch Dietrich für sie
unverbindlich sei, erscheine als unbegründet.
4. -
Was den ersten Punkt betrifft, so handelt es sich in der
Hauptfache um tatsächliche Feststellungen. Diese Feststellungen
wurden zu Unrecht heute vom Vertreter der Klägerin als akten
widrig angefochten; die kantonale Instanz ist in der Wurdigung
der Zeugenaussagen frei. Die rechtlichen Schlüsse sodann, welche
die Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen gezogen hat,
enthalten keine Verletzung von Bundesrecht. Dietrich durfte in der
Tat von der Klägerin noch eine Antwort auf das Gesuch um
Entlassung aus der Bürgschaft erwarten, nachdem an der Konferen,
vom 2. Oktober 1911 mit Rechtsanwalt Sulzer eine definitive
Erledigung nicht erfolgt war. Daß das Telegramm der Klägerin
vom 16. Oktober 1911 sich auf die Entlassung aus der Bürg
schaft, den einzigen noch unerledigten Punkt, bezog, läßt sich nicht
ernstlich bezweifeln. Diese Annahme wird auch durch die Bestreitung
des Direktors der Klägerin, Stahl, nicht entkräftet, wie die Vor
instanz einläßlich und zutreffend dargetan hat. Für die Behauptung
Stahls, er habe geglaubt, es handle sich um die sofortige Rück
zahlung der Amortisationen, fehlt jeder Anhaltspunkt; dagegen
spricht entschieden, daß Stahl vor Absendung des Telegramms sich
durch den Prokuristen Christ, unter Vorlage der Akten, vom Stand
der Angelegenheit unterrichten ließ. Dem Gesagten steht aber auch
die spätere Korrespondenz nicht entgegen, insbesondere nicht der
Wortlaut der Zuschrift Dietrichs vom 28. Oktober 1911 an die
Klägerin. Daß sodann der von Direktor Stahl ausgesprochene
Verzicht die Klägerin als solche verpflichtete und daß die Entgegen
nahme des Verzichts durch Dietrich als vertretungsberechtigtes
Organ der Beklagten genügte, liegt auf der Hand und bedarf
weiterer Ausführungen nicht.
5. Zu untersuchen bleibt, ob der Verzicht auf die Bürg
schaft deshalb für die Klägerin unverbindlich ist, weil Dietrich sie
auf betrügerische Weise dazu bewogen hat. Als falsche Vor
spiegelungen bezeichnet die Klägerin die Behauptung Dietrichs,
daß eine andere Brauerei zur Übernahme des Schuldbriefes ohne
Amortisation noch Bürgschaft bereit gewesen sei, sowie seine An
gaben über den Wert des Schuldbriefes. Nun hat die Vorinstanz
aktenmäßig festgestellt, daß Dietrich mit dem Vertreter der Mün
chener Kochelbrauerei tatsächlich Unterhandlungen betreffend Rück
nahme des Schuldbriefes geführt hatte. Freilich ergibt sich aus der
Korrespondenz nicht, daß die Kochelbrauerei ihrerseits zum Verzicht
auf die Bürgschaft bereit gewesen wäre; das hat aber Dietrich in
seinem Brief vom 1. Juli 1911 an die Klägerin auch gar nicht
behauptet. Daß Dietrich den Umständen nach an die Ernsthaftigkeit
jener Unterhandlungen auf Seiten der Kochelbrauerei glauben
durfte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen. Was die An
gaben über den Wert des Schuldbriefes betrifft, so hat Dietrich
nach der Zeugenaussage von Rechtsanwalt Sulzer an der Konferenz
vom 2. Oktober 1911 den Schuldbrief als gut und innerhalb der
Assekuranz befindlich bezeichnet, den Hypothekenvorgang auf 79,000 Fr.,
den Nachgang auf 15,000 Fr. und die Assekuranzsumme auf
92,100 Fr. angegeben. Der Vorgang betrug aber in Wirklichkeit
89,000 Fr. Die Vorinstanz geht davon aus, die Angabe Dietrichs
beruhe auf einem bloßen Versehen, da ja im Vertrag vom 29. De
zember 1906 der richtige Betrag eingesetzt fei; selbst wenn aber
eine absichtlich falsche Angabe vorläge, müßte ihr jede kausale Be
deutung für die Entschließungen der Klägerin abgesprochen werden,
da letzterer an Hand des Vertrages und des Schuldbriefes selbst,
der sich ebenfalls in ihrem Gewahrsam befinde, jederzeit eine Nach
prüfung möglich gewesen sei. Diese Ausführungen sind durchaus
zutreffend und es ist ihnen nichts beizufügen. Wenn endlich die
Vorinstanz von einem Beweisverfahren darüber Umgang genommen
hat, ob der nachgehende Schuldbrief von 15,000 Fr. simuliert sei,
so entzieht sich diese prozessuale Maßnahme der Nachprüfung durch
das Bundesgericht.
Einen weiteren Betrug erblickt die Klägerin darin, daß Dietrich
ihren Vertretern die erheblichen Zinsrückstände auf der Liegenschaft
zum Schlauch", sowie seine mißliche Vermögenslage überhaupt
verschwiegen habe. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, daß
bei der Täuschung durch Unterdrückung oder Entstellung wahrer
Tatsachen ein rein passives Verhalten ebensowenig genüge, als bei
der Irrtumserregung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Der
Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen von Betrugsmitteln
bestehe vielmehr darin, daß bei der Vorspiegelung falscher Tatsachen
diese durch eine direkte, unmittelbare, homogene Erklärung des Be
trügers vorgetäuscht werden, während bei der Unterdrückung
wahrer Tatsachen der Betrogene über jene Tatsachen durch eine in
direkte, mittelbare, heterogene Handlung hinweggetäuscht , d. h.
daran verhindert werde, die betreffenden Umstände zu erkennen und
als Motive seiner Entschließungen wirksam werden zu lassen. Mit
dieser Rechtsanschauung befindet sich die Vorinstanz im Einklang
mit der Praxis des Bundesgerichts, welche die bloße Unterdrückung
einer wahren Tatsache nur dann als Betrug anerkennt, wenn ent
weder eine Pflicht zur Mitteilung bestand oder ein aktives, auf
Täuschung berechnetes Verhalten hinzugetreten ist. Vergl. BGE
II 566 und Praxis 1 28. Insbesondere hat das Bundes
gericht wiederholt ausgesprochen, daß das bloße Stillschweigen einer
Partei über ihre ungünstige Vermögenslage noch keinen Betrug
begründe, wenn die Gegenpartei sie über ihre ökonomischen Ver
hältnisse nicht angefragt hatte. Praxis 1 29 und die dortigen Zi
tate, sowie v. Tuhr, in Ztschr. f. schw. R. n. F. 17 10 ff.
Danach kann im Stillschweigen Dietrichs ein eigentlicher Betrug
nicht erblickt werden. Dietrich wurde von der Klägerin weder zur
Auskunfterteilung über seine finanziellen Verhältnisse, noch zur
Angabe der rückständigen Kapitalzinsen aufgefordert. Es war Sache
der Klägerin, Erkundigungen einzuziehen, wenn sie über die
Zahlungsfähigkeit Dietrichs Bedenken hegte, zumal da die Interessen
der Parteien im vorliegenden Falle durchaus entgegengesetzte sind.
Daß Dietrich durch ein aktives Verhalten dazu beigetragen hätte,
seine wahre Vermögenslage zu verschleiern, hat die Klägerin nach
der maßgebenden Feststellung der Vorinstanz nicht einmal behauptet.
Nach der Aktenlage muß übrigens angenommen werden, daß die
finanzielle Bedrängnis Dietrichs den Anwälten der Klägerin be
kannt war. Haben sie doch selber schon Ende August 1911 für
einen andern Gläubiger gegen Dietrich Betreibung eingeleitet und
vor dem Verzicht der Klägerin auf die Bürgschaft eine Pfändung
erwirkt, die bereits zur Konstatierung führte, daß das pfändbare
Vermögen Dietrichs zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht ge
nüge. Daß sie der Klägerin von der Bedrängnis Dietrichs
Mitteilung machten, ist nicht bestimmt erwiesen, da die Edition
ihres Briefes vom 12. September 1911 an die Klägerin ver
weigert wurde, aber angesichts der Antwort der letzteren vom
30. September 1911 sehr wahrscheinlich. Unerheblich ist die Aus
sage von Rechtsanwalt Sulzer, daß Dietrich sich an der Konferenz
vom 2. Oktober 1911 den Anschein gegeben habe, als ob er den
Schuldbrief mit Leichtigkeit zurückzahlen könnte; dieser Umstand ist
im Bericht Sulzers an die Klägerin nicht erwähnt und kann in
folgedessen auf die Entschließungen der Klägerin nicht kausal ein
gewirkt haben. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß der Verzicht
der Klägerin auf die Bürgschaft sich am natürlichsten aus dem
Bestreben erklären läßt, sich einen Bierkunden zu erhalten, den sie
durch Übernahme des Schuldbriefes an sich gezogen hatte, während
er früher Abnehmer einer Konkurrenzbrauerei gewesen war:
erkannt:
- Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird nicht einge
treten.
- Die Hauptberufung der Klägerin wird abgewiesen und das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember
1912 in allen Teilen bestätigt.