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Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1913
in Sachen Sihltalbahngesellschaft, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Schweizer, Kl. u. Ber. Bekl.
Eisenbahnhaftpflicht, Begriff des Betriebsunfalls: Das Aufladen von
Kohlen auf die geheizt auf den Geleisen stehende Lokomotive ist
Eisenbahnbetriebsarbeil (unmittelbare Vorbereitung des Transport
dienstes).
A.
Durch Urteil vom 6. November 1912 hat das Ober
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger außer den bereits
bezahlten Beträgen noch weitere 8000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses den Parteien am 7. Dezember 1912 mit
geteilte Urteil hat die Beklagte am 24. Dezember 1912 die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
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Es sei die Berufung als begründet zu erklären, das an
gefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Eventuell: es seien in Begründeterklärung der Berufung die
Akten an die kantonale Instanz zur Abnahme des offerierten Be
weises zurückzuweisen, daß der Kläger die in Frage stehende
Arbeit, bei welcher er den Unfall erlitten, in aller Ruhe und ohne
daß er sich dabei besonderer Eile habe befleißigen müssen, ver
richtet habe.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
Der Kläger war bei der Beklagten als Schlosser und
Reserveheizer angestellt. Ein Teil seiner Tätigkeit bestand darin
daß er jeden Morgen im Maschinenhaus der Beklagten im Gieß
hübel in Zürich III die Lokomotive für den Frühzug zu reinigen,
anzuheizen und in betriebsfertigen Zustand zu stellen hatte. Dazu
gehörte auch, daß der Kläger den Tagesbedarf an Kohlen vom
Kohlenlager auf die Maschine schaffte. Für diese Verrichtungen
standen ihm die Zeit von 5 Uhr 20 bis 6 Uhr 30 morgens zur
Verfügung. Mit dieser Arbeit war der Kläger auch am 17. Ok
tober 1910 morgens früh beschäftigt. Nach der unbestrittenen Dar
stellung des Klägers, entfernte er zuerst die ausgebrannten Kohlen
vom Tage vorher aus dem Heizkörper der Lokomotive; dann heizte
er die Maschine an und begann mit den Reinigungsarbeiten. Da
rauf fuhr der Kläger mit der Lokomotive zum Kohlenlager, um
sie mit Kohlen zu beladen. Beim Kohlenfassen ritzte er sich zwi
schen dem ersten und zweiten Gliede des rechten Ringfingers. Er
wusch die blutende Wunde aus und versah seinen Dienst weiter
am Nachmittag überklebte er sie mit Leukoplast. Am dritten Tag
schwoll die Hand zufolge einer schweren Phlegnome stark an. Der
Kläger wurde zweimal operiert. Nach der Heilung blieb der rechte
Ringfinger in der maximalen Beugestellung und hakenförmig in
die Hohlhand eingeschlagen fixiert. Die vier andern Finger können
aktiv nicht gebeugt werden; leichte Bewegungen sind in den Grund
gelenken möglich; in den andern Gelenken dagegen können die
Finger auch bei starker Anstrengung nicht zum Beugen gebracht
werden. Infolgedessen ist die Faustbildung unmöglich, so daß der
Kläger mit der rechten Hand nichts anfassen kann. Die sich für
ihn ergebende bleibende Erwerbseinbuße schätzt Dr. Monnier in
seinem Gutachten vom 24. Februar 1911 auf 40 50 %.
In der Folge betraute der Kläger den Arbeitersekretär Rieder
mit der Wahrung seiner Haftpflichtansprüche gegen die Beklagte.
Am 29. März 1911 bescheinigte Rieder den Empfang einer Haft
pflichtentschädigung von 4500 Fr. von der Beklagten und erklärte
sich für die gegenwärtigen und zukünftigen Folgen des Unfalles
als abgefunden. Daneben hatte der Kläger noch 900 Fr. Lohn
ausfall bezogen. Mit der vorliegenden Klage verlangt er nun unter
Berufung auf Art. 17 EHG und mit der Behauptung, daß er
durch den Vergleich vom 29. März 1911 eine ungenügende Ent
schädigung erhalten habe, eine weitere Entschädigung von 8000 Fr.
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Streitig ist nur noch, ob der Unfall des Klägers unter
das Eisenbahn oder Fabrikhaftpflichtgesetz falle. Nach Art. 1 EHG
haftet die Beklagte, wenn sich der Unfall des Klägers beim Be
trieb der Eisenbahn oder bei einer Hilfsarbeit ereignete, mit der
die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden war. Auf
Grund der vom Bundesgericht ausgebildeten Praxis ist unter dem
Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des Haftpflichtgesetzes nicht der
gewerbliche Betrieb einer Eisenbahnunternehmung überhaupt
verstehen, sondern nur der Betrieb der Eisenbahn im technischen
Sinne, d. h. die Beförderung von Personen und Sachen auf
Schienengeleisen, sowie deren unmittelbare Vorbereitung und Ab
schluß. Es fragt sich nun in erster Linie, ob die Arbeit, bei der
der Kläger verunfallt ist, als Hilfsarbeit zu betrachten sei oder ob
sie zum Betrieb gehöre. Im ersteren Falle bedarf es, damit der
Kläger sich auf das EHG berufen kann, des Nachweises, daß die
Hilfsarbeit mit der besondern Gefahr des Eisenbahnbetriebes ver
bunden war. Im letzteren Fall haftet die Beklagte gemäß EHG
ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Verrichtung, bei der die
Verletzung erfolgte, der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebes
ausgesetzt war oder nicht. Zwar beruht die verschärfte Haftpflicht,
der die Eisenbahnunternehmungen unterstellt sind, zweifellos auf
dem Gedanken, daß der Eisenbahnbetrieb wegen der ihm eigentüm
lichen Betriebskräfte und der dadurch bedingten besonderen Art des
Betriebes erhöhte Gefahr für Leib und Leben der mit ihm in Be
rührung kommenden Personen in sich birgt. Dem Gesetzgeber
konnte auch nicht entgehen, daß unter den Begriff des Eisenbahn
betriebes tatsächlich auch solche Arbeiten fallen, die keine anderen,
namentlich keine größeren Gefahren aufweisen, als die Arbeiten
gleicher Art bei anderen Unternehmungen. Trotzdem stellt das
Gesetz fur die Anwendung des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes einzig
darauf ab, ob die Arbeit zum eigentlichen Betrieb gehöre. Ist dies
der Fall, so greift die verschärfte Haftpflicht Platz, ohne daß im
einzelnen Fall zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen, von
denen der Gesetzgeber bei Aufstellung der verschärften Eisenbahn
haftpflicht ausging (die besondere Gefährlichkeit) wirklich zutreffen.
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Nach der bereits erwähnten Praxis des Bundesgerichtes
gehört zum Betrieb nicht nur die Beförderung von Personen und
Sachen auf Schienen, sondern auch die unmittelbare Vorbereitung
dazu. Es frägt sich daher, ob im vorliegenden Fall das Beladen
der Maschine mit Kohle als unmittelbare Vorbereitung des Be
förderungsdienstes aufzufassen, oder ob darin lediglich eine Hilfs
arbeit zu erblicken sei. Zur Abgrenzung des Begriffes der un
mittelbaren Vorbereitung gegenüber dem Begriff der Hilfsarbeit
kann nach dem oben Gesagten aber nicht darauf abgestellt werden,
ob eine Arbeit zur Kategorie derjenigen Verrichtungen gehöre, die
mit der dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr verbunden
sind oder nicht. Auch wenn dies nicht zutrifft, kann eine Arbeit
gleichwohl zu den Vorbereitungsarbeiten zu zählen sein. Ebenso
wenig darf im Gegensatz zur Vorinstanz davon aus
gegangen werden, daß das Beladen der Maschine mit Kohle eine
Verrichtung war, ohne die der ordentliche und richtige Betrieb der
Eisenbahn nicht denkbar sei, da ohne Kohle kein Dampf und ohne
Dampf kein Fahren möglich sei. Deswegen ist die Arbeit noch
nicht als unmittelbare Vorbereitung aufzufassen, indem ein Ab
stellen auf den Kausalzusammenhang in dieser Richtung zu un
haltbaren Konsequenzen führen würde. Der richtige Maßstab für
die Abgrenzung der zum Betrieb gehörenden unmittelbaren Vor
bereitungsarbeit von der Hilfsarbeit ergibt sich vielmehr aus der
rein technischen Beziehung der Vorbereitungsarbeit zum Betrieb.
Wie das Gesetz die Eisenbahnhaftpflicht mit der Benützung der
Schienenanlage zum Zwecke der Beförderung von Personen und
Sachen verknüpft und damit den technischen Vorgang des Betriebes
als für die Eisenbahnhaftpflicht entscheidend in den Vordergrund
stellt, so ist auch hier vorzugehen. Die charakteristische Beziehung
der Lokomotive zum Bahnbetrieb liegt nun in dem Befahren des
Geleises vermittelst Dampfkraft oder elektrischer Energie. Der
Betrieb im Sinne des Gesetzes beginnt jedenfalls in dem Moment,
wo die geheizte Maschine das Geleise befährt. Was sofort darauf
folgt, gehört zur unmittelbaren Vorbereitung des Betriebes, so das
Fahren der Maschine aus dem Maschinenhaus zum Kohlendepot,
so speziell das Beladen der Maschine mit Kohlen. Diese Auf
fassung stimmt denn auch mit der bundesgerichtlichen Judikatur
überein. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruche mit der Ent
scheidung des Bundesgerichts AS 10 S. 125, wo das Reinigen
einer kaltgestellten Maschine als nicht zum Betrieb gehörig be
zeichnet wurde. Damit steht auch die deutsche Praxis im Einklang
(vergl. Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen, III Nr. 237,
V Nr. 141 und Nr. 55; XIII Nr. 36 usw.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 6. November 1912 bestätigt.