- Entscheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen Ringger.
Art. 261 SchKG: Wenn, nachdem die Forderung eines Konkursgläubi
gers rechtskräftig kolloziert worden ist, eine ihm auf Rechnung eines
Teiles dieser Forderung vom Gemeinschuldner zahlungshalber aus
gestellte Forderungsabtretung im Konkurse anerkannt und ihm deren
Betrag von der Konkursverwaltung zugeschieden wird, so geht der
entsprechende Teil der kollozierten Forderung mit dem aus ihm ent
springenden Dividendenanspruch unter. Art. 256 SchKG: Das
Lastenverzeichnis im Konkurse bestimmt nicht rechtskräftig die Ver
teilung des vom Ersteigerer bar zu bezahlenden Kaufpreises unter die
Gläubiger.
A. Auf der zur Konkursmasse der Frau I. Mauch Motzer
in Zürich VI gehörenden Liegenschaft zum Turnerhof an der
Volkmarstraße ebenda hafteten nach dem rechtskräftig gewordenen
Kollokationsplan folgende Hypotheken:
Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz. Boden
- Fr. 83,000 -
kreditanstalt in Zürich,
13,385 10 Zinsen hievon seit 1. Februar 1910 bis 1. April
1913 (Tag des Antritts der Liegenschaft durch
den Ersteigerer),
4 a Betreibungskosten,
- Fr. 19,000 Schuldbrief zu Gunsten von Karl Degen in
Zürich VI,
1,947 50 Zinsen hievon ab 1. Januar 1911 bis 1. April
1913,
Schuldbrief zu Gunsten von Haupt Ammann
Fr. 18,000 -
in Zürich,
Zinsen hievon ab 1. April 1910 bis 1. April
2,453
Während des Konkursverfahrens gingen beim Konkursamt von
der Liegenschaft Mietzinsen im Betrage von 3961 Fr. 35 Cts.
ein. Weitere 4373 Fr. 95 Ets. solcher Zinsen, die infolge Arrestie
rung und Pfändung der Liegenschaft vor der Konkurseröffnung
beim Betreibungsamt einbezahlt worden waren und von diesem in
die Masse abgeliefert wurden, wurden gestützt auf eine von der
Gemeinschuldnerin am 10. Mai 1911 ausgestellte Zession von
der Bodenkreditanstalt auf Abrechnung an ihrer Forderung
zu Eigentum angesprochen und die Ansprache in der Folge von
der Konkursverwaltung wie von den einzelnen Gläubigern, von
den letzteren durch Nichtbenützung der ihnen zur Stellung von
Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG gesetzten Frist,
erkannt.
Bei der Steigerung vom 4. April 1913 wurde die Liegenschaft
um 108,000 Fr. an den zweiten Hypothekargläubiger Degen
zugeschlagen. Die Steigerungsbedingungen bestimmten, daß der
Ersteigerer auf Abrechnung an der Kaufsumme am Fertigungs
tage bar zu bezahlen habe: die verfallenen Kapitalien, Kapital
zinse, Kosten, Provisionen ec. Als solche fällige Zinsen (und
Kosten) führte das Lastenverzeichnis (außer der durch die Steige
rungssumme nicht gedeckten Zinsenforderung Haupt Ammann)
an die von der Bodenkreditanstalt und Degen angemeldeten Be
träge von 13,389 Fr. 90 Cts. und 1947 Fr. 50 Cts.
In der am 23. August 1913 aufgelegten Verteilungsliste wurde
der Erlös der Liegenschaft auf insgesamt 116,480 Fr. 30 Cts.
angegeben: wovon 108,000 Fr. Gantpreis und 8480 Fr. 30 Cts.
Mietzinse. Der letztere Betrag setzte sich zusammen aus den von
der Bodenkreditanstalt zu Eigentum angesprochenen 4373 Fr.
95 Cts., den während des Konkursverfahrens eingegangenen
3961 Fr. 35 Cts. und weiteren 145 Fr., die, weil erst nach dem
- April 1913 verfallen, nach den Steigerungsbedingungen dem
Ersteigerer Degen gehörten. Hievon wurden zunächst als spezielle
Verwaltungs und Verwertungskosten 332 Fr. 85 Cts. abgezogen
und der Rest von 116,147 Fr. 45 Cts. zugeteilt wie folgt:
der Schweiz. Bodenkreditanstalt:
durch Überbund Kapital: Fr. 83,000
13,389 90 Fr. 96,389 90
in bar als Zinsen
dem Karl Degen:
19,000
durch Anweisung Kapital
612 55
in bar à conto Zinsen
ferner ohne Anrechnung
auf seine Forderung die
nach dem 1. April 1913
eingegangenen Mietzin
145 Fr. 19,757 55
sen von
Fr. 116,147 45
Der Rest der Zinsforderung Degens von 1334 Fr. 95 Cts.
und die gänzlich ungedeckte Forderung dritter Hypothek wurden in
V. Klasse verwiesen und erhielten die auf diese entfallende Dividende
von 0,73 %.
B. Über diese Verteilung beschwerte sich der heutige Re
kurrent Ringger als Rechtsnachfolger des E. L. Geppert, der im
Konkurse mit einer laufenden Forderung von 5480 Fr. 95 Cts.
zugelassen worden war, bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit
der Begründung: dadurch, daß die Bodenkreditanstalt den Gant
rodel und das darin enthaltene Lastenverzeichnis sowie die Ver
teilungsliste, worin sie für ihre ganze Forderung auf den Erlös
des Unterpfandes angewiesen worden sei, nicht angefochten habe,
habe sie implicite auf die Rechte aus der Zession vom 10. Mai
1911 verzichtet. Das Konkursamt hätte daher die den Gegenstand
dieser Zession bildenden Mietzinsen zur allgemeinen Masse ziehen
sollen: statt dessen habe es sie faktisch dem zweiten Hypothekar
gläubiger Degen zugewiesen, indem dieser infolge der Hinzurech
nung derselben zum Liegenschaftserlös ein entsprechend erhöhtes
Treffnis an seine Forderung erhalten bezw. entsprechend weniger
an den Gantpreis habe bezahlen müssen. Dadurch sei Degen in
unzulässiger Weise zum Nachteil der laufenden Gläubiger begünstigt
worden: denn da er nie auf Grundpfandverwertung betrieben,
stehe ihm an den fraglichen Mietzinsen kein Pfandrecht und folg
lich auch kein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den
selben zu. Die Verteilungsliste sei daher dahin abzuändern, daß
die streitigen 4373 Fr. 95 Cts. nicht zum Liegenschaftserlöse ge
schlagen werden dürften, sondern als allgemeines Massegut unter
den Gläubigern V. Klasse zu verteilen seien.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere
im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: durch die An
erkennung der Ansprache der Bodenkreditanstalt an den streitigen
Mietzinsen seien diese definitiv aus der Masse ausgeschieden und
hätten daher überhaupt nicht in die Verteilungsliste gehört. Dafür
hätte andererseits in letzterer die Forderung der Bodenkreditanstalt,
weil in diesem Betrage getilgt, entsprechend niedriger eingesetzt
werden sollen. Die Verteilungsliste sei daher formell unrichtig
erstellt. Allein daraus könne der Rekurrent nichts zu seinen Gun
sten ableiten, weil den Hypothekargläubigern auch so nicht mehr
zukomme, als was ihnen gebühre. In Bezug auf die Bodenkredit
anstalt könne dies nicht zweifelhaft sein. Aber auch Degen erhalte
nicht mehr, als ihm bei formell richtigem Vorgehen hätte zugeteilt
werden müssen, indem dann infolge der Reduktion der Forderung
der Bodenkreditanstalt dieser Betrag von den nicht streitigen Miet
zinsen und vom Ganterlös für ihn übrig geblieben wäre. Darin,
daß die Bodenkreditanstalt den Verteilungsplan nicht angefochten
habe, könne kein Verzicht auf ihre Eigentumsansprache erblickt
werden, da sie, nachdem sie auch bei dieser Behandlung der Sache
voll gedeckt worden sei, keinen Anlaß zur Beschwerde gehabt habe.
C. Gegen diesen Entscheid rekurriert Ringger an das Bun
desgericht, indem er an seinem Begehren festhält und ausführt:
die Argumentation der Vorinstanz beruhe auf irrtümlichen recht
lichen Voraussetzungen. Maßgebend für die Verteilung sei der
rechtskräftige Kollokationsplan. Nachdem in letzterem die Boden
kreditanstalt ohne Rücksicht auf die Mietzinsabtretung für ihre
ganze Forderung auf das Unterpfand kolloziert worden sei, sei sie
auch ausschließlich aus diesem zu befriedigen gewesen. Dement
sprechend seien denn auch die vollen von ihr angemeldeten 96,389 Fr.
90 Cts. in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so daß
der Ersteigerer Degen für diesen ganzen Betrag Schuldner der
Bodenkreditanstalt geworden und die letztere schon durch den Gant
erlös gedeckt sei. Unter diesen Umständen könne sie aber nicht auch
noch die ihr durch die Zession vom 10. Mai 1911 abgetretenen
Mietzinse für sich beanspruchen, sondern habe einen entsprechenden
Betrag an die Masse herauszugeben, da sie andernfalls ungerecht
fertigt bereichert wäre. Dieser Betrag aber könne aus den schon
vor den kantonalen Instanzen angeführten Gründen nicht den an
dern Hypothekargläubigern, sondern nur der allgemeinen Masse
zufallen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie aus der Begründung des Rekurses hervorgeht, hält der
Rekurrent den in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde
eingenommenen Standpunkt, daß die Bodenkreditanstalt durch Nicht
anfechtung der Verteilungsliste auf das Eigentumsrecht an den ihr
von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Mietzinsen verzichtet habe,
heute nicht mehr aufrecht. Dagegen behauptet er, daß diese Miet
zinsen dennoch, d. h. auch ohne solchen Verzicht und trotz der
Anerkennung der Abtretung in die Masse fallen müßten, weil die
Bodenkreditanstalt, nachdem sie für die vollen von ihr angemeldeten
96,389 Fr. 90 Cts. auf die Liegenschaft kolloziert worden, vorab
aus deren Erlös zu decken gewesen und tatsächlich auf Grund der
Steigerungsbedingungen auch gedeckt worden sei, so daß sie, wenn
sie daneben auch noch die vindizierten 4373 Fr. 95 Cts. behielte,
ohne Rechtsgrund bereichert wäre. Diese Argumentation hält in
dessen nicht Stich.
Klar ist zunächst, daß die Schlüsse, die der Rekurrent aus dem
Kollokationsplan ziehen will, fehl gehen. Festgestelltermaßen wurde
der Kollokationsplan aufgelegt, bevor der Entscheid über die
Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt ergangen war. Solange
diese Ansprache nicht anerkannt war, bestand aber auch die Hypo
thekarforderung der Bodenkreditanstalt noch in vollem Umfange zu
Recht und mußte daher im ganzen Betrage in den Kollokations
plan aufgenommen werden. Die Situation wurde aber mit dem
Momente eine andere, wo feststand, daß die Ansprache von den
Gläubigern anerkannt werde. Damit erwuchs der Konkursver
waltung die Pflicht, den angesprochenen Betrag aus der Masse
auszuscheiden und der Ansprecherin zuzustellen. Mit der voll
zogenen Zuscheidung aber ging, da es sich um eine Abtretung
handelte, die Konkursforderung der Bodenkreditanstalt in diesem
Betrage unter. Das hatte zur notwendigen Folge, daß sie im
selben Umfange auch die aus dem Kollokationsplan sich ergebenden
Ansprüche auf den Erlös der verpfändeten Liegenschaft verlor.
Denn ein Anrecht des Gläubigers auf die kollokationsgemäße
Dividende besteht natürlich nur insoweit, als die Forderung, auf
die sich die Kollokation bezieht, zur Zeit der Verteilung noch
existent ist. Ist diese Forderung nachträglich, d. h. nach dem In
krafttreten des Kollokationsplanes untergegangen, so erlischt damit
auch der Anspruch auf die Dividende und kann und muß daher
die Konkursverwaltung deren Auszahlung verweigern. Weshalb
der Untergang eingetreten ist, ob zufolge Befriedigung aus einer
speziellen Sicherheit, wie dies hier der Fall ist, oder aus anderen
Gründen, kann dabei keine Rolle spielen.
Ebenso kommt nichts darauf an, daß im Lastenverzeichnis die
Forderung der Bodenkreditanstalt im vollen Betrage, ohne Rück
sicht auf die aus der Mietzinsabtretung sich eventuell ergebende
partielle Deckung, aufgenommen war. Dem Lastenverzeichnis kommt
bindende Kraft nur insoweit zu, als es feststellt, welche Lasten
vom Ersteigerer zu übernehmen und welche Beträge darüber hinaus
bar zu bezahlen sind. Über die Zuteilung dessen, was er bar zu
bezahlen hat, kann rechtskräftig und mit Wirkung für die übrigen
Gläubiger erst in der Verteilungsliste entschieden werden. Daher
ist es auch durchaus unrichtig, wenn der Rekurrent behauptet,
daß der Ersteigerer Degen auf Grund der Steigerungsbedingungen
Schuldner der Bodenkreditanstalt nicht nur für das Schuldbrief
kapital, sondern auch für die rückständigen Kapitalzinsen geworden
sei. Denn der über das Kapital hinaus verbleibende Teil des
Gantpreises war im Gegensatz zu jenem nach den Steigerungs
bedingungen nicht zu übernehmen, sondern bar zu bezahlen.
Der Ersteigerer schuldete ihn daher nicht der Bodenkreditanstalt,
sondern dem Konkursamt, das seinerseits für die Zuteilung an die
Berechtigten zu sorgen hatte.
AS 39 1 1913
Maßgebend für die Zuteilung aber mußte nach dem Gesagten
die Rechtslage sein, wie sie durch die inzwischen erfolgte Aner
kennung der Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt geschaffen
worden war. Indem das Konkursamt die angesprochenen 4373 Fr.
95 Cts. der Bodenkreditanstalt zuschied, handelte es daher durch
aus richtig. Unrichtig war nur, daß es die Zuweisung in der
Verteilungsliste vornahm, in die sie, da es sich dabei nicht um die
Verteilung eines zur Masse gehörenden Vermögensobjektes, son
dern gegenteils um die Ausscheidung eines solchen aus der Masse
handelte, nicht hineingehörte. Diesem Verstoß kommt aber des
halb keine Bedeutung zu, weil das praktische Resultat bei formell
richtigem Vorgehen kein anderes gewesen wäre, als es sich jetzt
aus der Verteilungsliste ergibt. Denn wären die 4373 Fr. 95 Cts.,
wie es hätte geschehen sollen, der Bodenkreditanstalt vorab und
außerhalb des Verteilungsverfahrens zugeschieden worden, so hätte
sich dadurch naturgemäß auch der Liegenschaftserlös und die in
den Verteilungsplan einzusetzende Forderung der Bodenkreditanstalt
entsprechend reduziert. An Stelle eines Liegenschaftserlöses von
116,480 Fr. 30 Cts. wäre demnach einzustellen gewesen ein solcher
von 116,480 Fr. 30 Cts. minus 4373 Fr.
95 Cts.
Fr. 112,106 35
abzüglich der Verwaltungs und Verwertungs
kosten von 332 Fr. 85 Cts. und der 145 Fr.
nach dem 1. April 1913 eingegangener
Mietzinse, die dem Ersteigerer gehörten,
477 85
Fr.
Fr. 111,628 50
und an Stelle einer Forderung der Boden
kreditanstalt von 96,389 Fr. 30 Cts. eine
solche von 96,389 Fr. 30 Cts. minus
4373 Fr. 95 Cts.
Fr. 92,015 95
so daß für die zweite Hypothek übrig ge
blieben wären.
Fr. 19,612 55
also genau, was dem zweiten Hypothekargläubiger Degen tatsächlich
zugeschieden worden ist.
Sowohl die Bodenkreditanstalt wie Degen erhalten somit nicht
mehr, als ihnen bei formell richtiger Behaudlung der Sache zu
gekommen wäre, so daß von einer ungerechtfertigten Bevorzugung
derselben auf Kosten der laufenden Gläubiger nicht die Rede sein
kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.