- Arteil vom 4. Dezember 1913 in Sachen
Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation gegen Zürich.
Beschränkte Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 2 BV in internatio
nalen Verhältnissen. Verletzung der Garantie des Art. 4 BV
durch angeblich willkürliche Auslegung und An-
wendung des zürcherischen Steuerrechts: Be-
steuerung eines auswärts domizilierten Geschäftsbetriebes mit stän
digen Betriebseinrichtungen im Kanton ( Generalvertreter mit
Musterlager ). Nichtverletzung wohlerworbener Rechte (Art. 4
zürch. KV) durch gesetzmässige Besteuerung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Durch Verfügung vom 23. Januar 1913 erklärte die
zürcherische Finanzdirektion die Aktiengesellschaft für Anilinfabrika
tion in Berlin als für das Jahr 1912 (gleich wie schon für das
Vorjahr, gemäß Direktionsverfügung vom 27. Juli 1912, die un
angefochten geblieben war) im Kanton Zürich steuerpflichtig, weil
sie hier eine steuerpflichtige Verkaufsfiliale habe. Zu dieser Annahme
gelangte die Finanzdirektion auf Grund der Feststellung, daß die
AS 39 1 1913
Gesellschaft in der Stadt Zürich ein größeres Lager photographi
scher Produkte (laut Versicherungspolice im Werte von über
30,000 Fr.) und ein durch ihre Firmatafel bezeichnetes Büreau
besitze und durch einen ständigen Vertreter, Fritz Klett, hier Ge
schäfte abschließe, wie sie denn auch auf ihren Briefköpfen ein Do
mizil in Zürich angebe.
Gegen die Verfügung der Finanzdirektion rekurrierte die Firma
an den Regierungsrat des Kantons Zürich, wurde aber von diesem
durch Beschluß vom 10. Juli 1913 mit wesentlich folgender Be
gründung abgewiesen: Auswärtige Aktiengesellschaften und Geschäfts
firmen überhaupt seien gemäß der Praxis, die sich auf Grund der
2 (litt. a) und 4 des zürcherischen Staatssteuergesetzes gebildet
habe, im Kanton Zürich steuerpflichtig nicht bloß dann, wenn sie
daselbst Grundeigentum oder eine förmliche geschäftliche Niederlassung
(Filiale) besäßen und im zürcherischen Handelsregister eingetragen
seien, sondern schon dann, wenn sie im Kantonsgebiet ständige Be
triebseinrichtungen hätten oder sich in ihren geschäftlichen Interessen
durch Agenten vertreten ließen. Verwiesen werde auf Ziffer 3 litt. b
und c der Taxationsanleitung vom Jahre 1912. Nun habe die
Rekurrentin nach ihrem Zugeständnis in Zürich in der Person des
Fritz Klett einen ständigen Agenten. Sollte aber auch diese Ver
tretung nicht schon für sich allein zur Begründung der Steuer
pflicht genügen, so wäre diese letztere doch deswegen zu bejahen,
weil die andere, sowohl im Verhältnis zum Auslande, als auch
im Verhältnis der Kantone unter sich nach der neueren Rechtspre
chung des Bundesgerichts anerkannte Voraussetzung eines Steuer
domizils hier erfüllt sei, nämlich die Existenz ständiger körperlicher
Einrichtungen, mittelst deren sich ein qualitativ und quantitativ
wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes des
Steuerpflichtigen vollziehe. Denn dies sei der Fall, indem die Re
kurrentin in Zürich ein Warenlager besitze, das durch ihren Ver
treter und dessen Hülfspersonal hier umgesetzt und durch Sendungen
aus dem deutschen Fabrikationsgeschäft je nach Bedarf wieder er
gänzt werde, und zwar so, daß der Umsatz auf Rechnung der Re
kurrentin, zu den von ihr bestimmten Preisen erfolge und der
Vertreter nur ihr bestellter Verkaufsvermittler sei, der für diese
Tätigkeit entsprechend, sei es durch eine bestimmte Vergütung, sei
es durch Provisionen nach Maßgabe der bewirkten Verkäufe, bezahlt
werde. Diese Voraussetzung für die Steuerpflicht bestände, selbst
wenn das Warenlager nur ein Musterlager zu dem Zwecke
wäre, die einzelnen Stücke desselben bei den Verkaufsunterhand
lungen den Käufern als Probe der vom auswärtigen Fabriklager
der Rekurrentin zu liefernden Kaufsgegenstände vorzulegen. Die
das Warenlager betreffende Versicherungspolice auf den Namen des
Vertreters Klett (Nr. 82,292 der Schweiz. Mobiliarversicherungs
gesellschaft, vom 23. Mai 1912) nenne als versicherte Objekte:
Büroeinrichtung für 1400 Fr., Magazineinrichtung für 600 Fr.,
photographische Artikel aller Art für 30,000 Fr. und Muster
photographenapparate für 2000 Fr., und bezeichne diese Objekte,
im Gesamtwerte von 34,000 Fr., als Eigentum des Fritz Klett
und Dritter. Durch diese Versicherungspolice sei die Nr. 77,202
vom 27. Juli 1911 ersetzt worden, die, als einzige Verschiedenheit
von der Nr. 8
192, als Versicherten und zugleich als Eigentümer
der versicherten Gegenstände die Aktiengesellschaft für Anilinfabri
kation in Berlin genannt habe. Mit der Namensänderung in der
Police habe offensichtlich eine Verdeckung des wahren Sachverhalts
in Rücksicht auf die Steuerfolgen bewirkt werden sollen. Gerade
aus der Vergleichung der beiden Policen Nr. 77,202 und Nr. 82,292
gehe mit Sicherheit hervor, daß Klett zur Rekurrentin wesentlich
engere Beziehungen habe, als zu den übrigen Firmen, die er noch
vertrete. Ob er diesen letzteren gegenüber eine Stellung einnehme,
die ihn im Verhältnis zu ihnen als selbständigen Kaufmann, als
Inhaber eines eigenen Geschäftes, qualifiziere, möge hier dahinge
stellt bleiben; es solle dies zu gegebener Zeit von der Steuerkom
mission eruiert werden. Zur Rekurrentin stehe er jedenfalls in einem
geschäftlichen Anstellungsverhältnis, derart, daß er für sie in Zürich
in ständigen Lokalitäten Handelswaren umsetze und zwar, nach dem
jeweiligen Umfang des Lagers zu schließen, in bedeutenden Beträgen.
B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates
hat die Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
es sei in Aufhebung des Beschlusses ihr Rechtsbegehren um gänz
liche Streichung aus den Steuerregistern des Kantons Zürich gut
zuheißen.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Beschwerde
eingabe an den Regierungsrat wesentlich ausgeführt: Die Rekur
rentin habe neben ihrem Sitz und Geschäftsdomizil in Berlin keine
Zweigniederlassungen oder Filialen, sondern verkehre in den ver
schiedenen Ländern mit selbständigen Kaufleuten, denen sie jeweils
für ein gewisses geographisch abgegrenztes Gebiet die Allein oder
Generalvertretung überlasse. Als solchen Generalvertreter für die
Ostschweiz habe sie die selbständige, im Handelsregister eingetragene
Firma Fritz Klett in Zürich, welche auf ihrem Firmenschild (ge
mäß vorgelegter Photographie desselben) die Firma der Rekurrentin
nebst zwei weiteren, als die bekannteren und angeseheneren der etwa
sechs von ihr vertretenen Firmen aufgenommen habe, wie dies bei
Generalvertretungen üblich sei. Richtig sei ferner, daß die Rekur
rentin der Firma Klett in Zürich auf deren Wunsch ein kleines
Warenlager überlasse, teils als Musterlager, teils damit Klett
pressante Bestellungen sogleich effektuieren könne; der Wert dieses
Lagers variiere zwischen 0 Fr. bis 20,000 Fr. Wenn der Regie
rungsrat nach der Behauptung des Steuervorstandes annehme, die
angebliche Selbständigkeit Kletts sei nur eine theoretische und ju
ische, so ignoriere er einfach die feststehende Tatsache des heu
tigen Wirtschaftslebens, daß eine Großzahl selbständiger Kaufleute
die Kaufsvermittlung als Spezialität zu ihrer Haupttätigkeit ge
macht hätten, die tatsächlich und wirtschaftlich durchaus unabhängig
seien. Dieser moderne Typus von Generalvertretern gehöre unter
keinen Umständen zur Geschäftsorganisation des Fabrikanten, sondern
der Fabrikant benutze die selbständig bestehende Institution genau
so, wie er die deswegen doch auch nicht als Bestandteile seines
Geschäftsbetriebes aufgefaßten Verkehrseinrichtungen der Eisen
bahnen, der Postanstalt oder des Telegraphen benütze und sich dienst
bar mache. So vertrete ja auch Fritz Klett in gleicher Weise eine
Mehrzahl von Firmen, und es bezahle ihm daher die Rekurrentin
sicherlich nicht seine Betriebskosten (Büreaumiete und Personal); folg
lich sei er auch nicht ihr Angestellter. Daraus, daß seine Provision
ihm die Möglichkeit biete, seine Geschäftsspesen zu bezahlen, könne
vernünftigerweise nicht auf seine Abhängigkeit vom Fabrikanten
geschlossen werden, da der Generalvertreter naturgemäß die Höhe
der für seine selbständige Tätigkeit beanspruchten Vergütung derart
festsetzen müsse, daß diese nicht nur zu seinem Lebensunterhalt,
sondern auch zur Deckung seiner Geschäftsspesen ausreiche. Die
Behauptung des Regierungsrates, daß die Rekurrentin dauernd ein
Warenlager in Zürich durch einen dortigen Vertreter umsetzen lasse,
ei aktenwidrig und grundlos; denn die Firma Klett sei rein zu
illig in Zürich domiziliert, sie könnte den ihr überlassenen Rayon
Ostschweiz ebensogut beispielsweise von Baden im Aargau oder
von St. Gallen aus bearbeiten. Die Domizilnahme in Zürich,
sowie auch die Intensität seiner Tätigkeit hänge durchaus von der
freien Entschließung Kletts ab. Wenn die Versicherungspolice für
das Warenlager anfänglich auf den Namen der Rekurrentin gelautet
habe und dann auf den Namen Kletts ausgestellt worden sei, so
erkläre sich dies lediglich daraus, daß die Rekurrentin sich zunächst
eine gewisse Sicherheit gegenüber dem Vertreter Klett habe ver
schaffen wollen, auf die sie dann mit Rücksicht auf die bald erkannte
Zutrauenswürdigkeit und Tüchtigkeit des Vertreters verzichtet habe;
tatsächlich habe auch schon vorher Klett die Versicherungsprämie
bezahlt, und die neue Police entspreche einfach der wahren Sach
lage; es handle sich also bei der Policenänderung nicht um eine
Manipulation" gegenüber den Steuerbehörden. Aus der Höhe der
Versicherungssumme werde auch irrtümlicherweise auf ein quanti
tativ großes Warenlager geschlossen; tatsächlich seien nur zeitweise
überhaupt Produkte der Rekurrentin bei Klett und zwar hoch qua
lifizierte und zum Teil sehr wertvolle Apparate und Waren, die
schon in kleinem räumlichem Umfange Tausende von Franken Wert
besäßen. Aktenwidrig und durchaus unbegründet sei endlich auch die
Annahme des Regierungsrates, daß die Rekurrentin in Zürich einen
ständigen Agenten und eine ständige körperliche Einrichtung habe,
mittelst deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher
Teil ihres kommerziellen Betriebes vollziehe. Es bleibe unerfindlich,
aus welchen Tatsachen diese Annahme geschöpft worden sei. Die
Firma Klett wäre ein dem Geschäfte der Rekurrentin angehöriger
oder unterstellter Agent, wenn Klett ihr bezahlter ständiger An
gestellter wäre, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht zutreffe.
Ferner stelle sich das verhältnismäßig kleine oder nicht immer vor
handene Muster oder Handvorratsdepot überhaupt nicht als eine
ständige körperliche Einrichtung für den Handelsbetrieb
dar, und jedenfalls wäre es eine Einrichtung, die dem kaufmänni
schen Betrieb der Firma Klett, und niemals dem Betrieb der Re
kurrentin, zugehöre. Endlich spiele sich mittelst des kleinen Waren
vorrates in Zürich auch nicht ein qualitativ und quanti
tativ wesentlicher Teil des kommerziellen Betriebes der
Berliner Gesellschaft ab. Es werde Beweis durch das Handelsregister
amt Berlin und die Berliner Handelskammer dafür anerboten, daß
die Rekurrentin eine große Fabrikunternehmung der chemischen
Branche sei, gegenüber deren großem Betrieb in Berlin das kleine
Warenlager Kletts in Zürich, von dem überdies nur ein Teil aus
der Fabrik der Rekurrentin stamme, gänzlich außer Betracht falle.
Nach dieser ganzen Sachlage sei es vollständig undenkbar, daß
die Rekurrentin auf Grund des bestehenden Steuergesetzes und der
Verfassungen, in Verbindung mit dem schweizerisch deutschen Staats
vertrag, im Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt werden könne.
Der regierungsrätliche Entscheid bedeute eine Verletzung der Art. 4
und 46 Abs. 2 BV, sowie des Art. 4 zürch. StV. Die Rekur
rentin sei als Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin eine deutsche
Staatsangehörige und könne sich als solche zufolge Art. 1 des
Staatsvertrages zwischen der Eidgenossenschaft und dem deutschen
Reiche betr. Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen
Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragsschließenden Teils
vom 31. Oktober 1910, auf den Schutz der erwähnten Verfas
sungsbestimmungen berufen. Der Art. 4 BV werde verletzt, indem
nach Art. 2 und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April
1870 der Vermögens und Einkommenssteuer nur die im Kanton
bestehenden Korporationen unterworfen seien, während die Rekur
rentin nicht als solche angesehen werden könne, da die bloße Tat
sache, daß sie einem Dritten im Kanton Zürich ein kleines Waren
lager von wechselndem Bestande anvertraut habe, nicht nur keine
zivilrechtliche Zweigniederlassung, sondern auch kein steuerrechtliches
Domizil im Sinne der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis
zu begründen vermöge. Verwiesen werde auf Burckhardt, Kom
mentar zur BV S. 464. Die gegenteilige Annahme des Regie
rungsrates bedeute eine Willkür und verstoße ferner auch noch in
sofern gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, als manche andere
Firmen, die im Kanton Zürich in gleicher Situation, wie die Re
kurrentin, Warenlager besäßen, vom Staate nicht, und mit Recht
nicht, besteuert würden, so die Firmen Steinway (Flügelfabrik),
Underwood, Singer, Bally, Herz. Die ungesetzliche Besteuerung
der Rekurrentin sei überdies unhaltbar auch vom Standpunkte des
Schutzes wohlerworbener Privatrechte (Art. 4 zürch. KV), dem
die Rekurrentin mit ihren zeitweise im Kanton Zürich befindlichen
Waren unterstehe; denn auch zum Zwecke der Steuererhebung dürfe
der Staat nur soweit in Privatrechte eingreifen, als seine Gesetze
reichten. Endlich verstoße der regierungsrätliche Entscheid noch gegen
das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, da die Rekur
rentin in Berlin für ihr ganzes Vermögen, mit Einschluß der ge
legentlich in Zürich gelagerten Waren, besteuert werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestreitet in
seiner Vernehmlassung, sich der im Rekurse behaupteten Verfassungs
verletzungen schuldig gemacht zu haben, und hält im wesentlichen
daran fest, daß sein angefochtener Entscheid der bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungspraxis entspreche und auf einer Auslegung des
kantonalen Steuerrechts beruhe, die das Bundesgericht bereits als
zulässig erklärt habe (z. B. durch Entscheid i. S. Morgenthaler
vom 30. Oktober 1907);
in Erwägung:
- Die Berufung der Rekurrentin auf Art. 46 Abs. 2
BV geht schon deswegen fehl, weil das bundesrechtliche Verbot der
Doppelbesteuerung sich nach feststehender Praxis im allgemeinen
nur auf interkantonale Verhältnisse und in internationalen
Verhältnissen speziell nicht auf die hier allein in Frage stehende
Besteuerung von beweglichem Vermögen und zugehörigem Ein
kommen bezieht (vergl. AS 24 I Nr. 30 Erw. 2 S. 175; 35 I
Nr. 5 Erw. 2 S. 30 oben).
- Was die Anfechtung des regierungsrätlichen Steuerent
cheides wegen Verletzung der Garantie des Art. 4 BV betrifft,
ällt in Betracht: Die 2 (litt. a) und 4 des zürcherischen Ge
setzes betr. die Vermögens , Einkommens und Aktivbürgersteuer,
vom 24. April 1870, bezeichnen u. a. als versteuerbar das Ver
mögen und den Erwerb der im Kanton bestehenden Korpora
tionen . Und nach Ziffer 3 der regierungsrätlich genehmigten An
leitung der Finanzdirektion für die Steuerbehörden betr. das
Steuertaxationsverfahren, vom 23. Mai 1912, sind gemäß der
gestützt auf die Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmungen
gegebenen" Interpretation als solche Korporationen u. a. zu be
steuern:
b) Auswärtige Aktiengesellschaften ..... für Geschäftsbetrieb
oder Betriebseinrichtungen im Kanton Zürich.....
c) Auswärtige Firmen überhaupt, welche im Handelsregister
des Kantons Zürich eingetragen sind, oder, ohne eingetragen zu
sein, hier eine geschäftliche Niederlassung (Filiale) oder ständige
Betriebseinrichtungen haben oder sich durch Agenten vertreten
lassen, für Vermögen und Einkommen im Verhältnisse des in der
hiesigen Filiale oder Unternehmung arbeitenden Betriebskapitals
und des mutmaßlichen Ertrages derselben. (Regierungsbeschlüsse
vom 27. Mai 1871 und 11. Mai 1872 und spätere).
Die mit dieser Anleitung gegebene Gesetzesauslegung kann, je
denfalls soweit sie einen Geschäftsbetrieb auswärtiger Unterneh
mungen (Gesellschaften oder Firmen überhaupt) mit ständigen
Betriebseinrichtungen im Kanton als steuerpflichtig behan
delt, keineswegs als willkürlich und damit vor Art. 4 BV nicht
haltbar bezeichnet werden. Denn eine Unternehmung, die in dieser
Weise im Kanton geschäftlich tätig ist, hat daselbst, abgesehen von
ihrer juristischen Stellung, eine wirtschaftliche Existenz, die an
sich sehr wohl als steuerrechtlich relevant angesehen werden kann.
Es fragt sich somit nur, ob in der Anwendung des so ausge
legten Steuergesetzes auf den vorwürfigen Tatbestand eine Willkür
liege. Hievon kann jedoch ebenfalls nicht die Rede sein. Fritz Klett
in Zürich ist unbestrittenermaßen Generalvertreter der Rekurrentin,
der als solcher nicht nur auf ihre Rechnung, sondern auch in ihrem
Namen (vergl. Art. 462 OR und 84 des deutschen HGB
Geschäfte abschließt, bei denen es sich um den Absatz ihrer Pro
dukte, also um einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit handelt.
Und hieraus folgt ohne weiteres, daß die Waren, welche Klett in
Zürich jeweilen auf Lager hält, im Eigentum der Rekurrentin
stehen. Übrigens stellt die Rekurrentin dies auch nicht ausdrücklich
in Abrede, sondern gibt in der Rekursschrift zu, daß sie die betref
fenden Waren ihrem Vertreter zur Verwendung als Muster und
zur Ausführung pressanter Bestellungen überlasse", d. h. eben
als ihr Eigentum zur Verfügung stelle. Ferner spricht hiefür die
Tatsache, daß in der nunmehr zwar auf den Namen Kletts lauten
den Geschäftsversicherungspolice die versicherten Objekte (Warenbe
stäube nebst Büreau und Magazineinrichtungen) nicht insgesamt als
Eigentum Kletts, sondern unausgeschieden als Eigentum dieses
und Dritter aufgeführt sind, wobei das Dritteigentum sich ohne
allen Zweifel auf die Warenbestände bezieht. Unter diesen Umständen
erscheint aber die Annahme der zürcherischen Steuerbehörden, daß
ein Teil des Geschäftsbetriebs der Rekurrentin sich mit ständigen
Betriebseinrichtungen in Zürich abspiele, keineswegs als aktenwidrig.
Denn wenn auch der Generalvertreter Klett als selbständiger Kauf
mann im zürcherischen Handelsregister eingetragen ist und rechtlich
nicht in einem Anstellungs , sondern bloß in einem freieren Man
datsverhältnis zur Rekurrentin steht, wonach er das ihm überlassene
Warenlager in eigenen Kosten verwaltet und für seine Tätigkeit
durch Provisionen entschädigt wird, so ist er dabei doch auch wirt
schaftlich insofern von der Rekurrentin abhängig, als er ja ihre
Waren als solche umsetzt. Dieser Warenumsatz gehört, entgegen der
Argumentation des Rekurses, auch wirtschaftlich betrachtet zum Ge
schäftsbetriebe der Rekurrentin, welcher demnach, soweit der Um
satz von dem als ständige Einrichtung vorgesehenen Zürcher Waren
lager aus erfolgt, gewiß dem in Rede stehenden Erfordernis der
zürcherischen Steuergesetzgebung entspricht. Für die steuerrechtliche
Würdigung dieses Geschäftsverkehrs kommt nichts darauf an, ob
der Vertreter der Rekurrentin gleichzeitig auch noch für andere
Unternehmungen in gleicher oder ähnlicher Weise tätig sei. Der re
gierungsrätliche Entscheid verkennt die wirtschaftliche Bedeutung der
hier gegebenen Generalvertretung keineswegs, sondern trägt ihr ge
rade Rechnung. Die Behauptung des Rekurses von der Gleichartig
keit der Inanspruchnahme eines Generalvertreters durch die ver
tretene Unternehmung mit deren Benutzung der modernen Verkehrs
anstalten (Eisenbahnen ec.) geht schon deswegen offensichtlich fehl,
weil diese Verkehrsanstalten nicht zu den charakteristischen Einrich
tungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes gehören, wie
ein eigenes Warenlager des Geschäfts zur Vermittelung des Ab
satzes seiner Waren. Ebenso unhaltbar ist auch der Einwand der
Rekurrentin, daß mit Rücksicht auf die verhältnismäßige Gering
fügigkeit des zürcherischen Warenlagers jedenfalls kein wesent
licher Teil des gesamten Geschäftsbetriebes der Rekurrentin sich im
Kanton Zürich abspiele. Denn für die Frage der steuerrechtlichen
Erheblichkeit eines Betriebes in quantitativer Hinsicht muß der Um
fang dieses Betriebes an sich, nicht sein Größenverhältnis zum Ge
samtbetrieb, dessen Teil er bildet, maßgebend sein, da anders ja die
Steuerpflicht nicht absolut, sondern nur relativ bestimmt werden
könnte, während die hieraus resultierende Verschiedenheit der Behand
lung von Betriebsteilen absolut gleicher Größe und Bedeutung sich
vernünftigerweise schlechterdings nicht rechtfertigen ließe. Unter Ver
hältnissen, die den vorliegenden durchaus ähnlich sind, hat übrigens
das Bundesgericht das Steuerrecht des Kantons Zürich auch schon
in dem interkantonalen Konfliktsfalle der Firma I. Morgenthaler
Cie. anerkannt, auf den die Vernehmlassung des Regierungs
rates zutreffend verweist (AS 33 I Nr. 114 S. 712 ff.). Ferner
entspricht dieser Auslegung des zürcherischen Steuergesetzes die Vor
schrift im Doppelsteuergesetz des deutschen Reichs vom 22. März
1909 ( 3), wonach bei einem Gewerbebetrieb jede Betriebsstätte
ein Steuerdomizil begründet und als solche Betriebsstätten nicht
nur Zweigniederlassungen und Fabrikationsstätten, sondern auch
Ein und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur
Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Ge
schäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter
unterhaltenen Geschäftseinrichtungen zu gelten haben (siehe
Reger, Entscheidungen der Gerichts und Verwaltungsbehörden,
30 1910) S. 370).
Die weitere Beschwerde der Rekurrentin über Verletzung der
Rechtsgleichheit, durch ausnahmsweise Behandlung im Vergleich
mit den andern aufgezählten Firmen, entbehrt schon der nötigen
tatsächlichen Unterlage, indem weder feststeht, noch auch nur be
hauptet ist, daß der Regierungsrat überhaupt jemals Steueranstände
dieser andern Firmen in abweichendem Sinn beurteilt oder die ihm
sonstwie bekannt gewordene abweichende Handhabung des Steuer
gesetzes durch die unteren Behörden diesen Firmen gegenüber still
schweigend geduldet hat.
3. Mit der vorstehenden Erwägung erledigt sich ohne wei
teres auch die Berufung der Rekurrentin auf die Garantie wohl
erworbener Rechte im Sinne des Ari. 4 zürch. KV, da eine dem
Gesetze gemäße Besteuerung unmöglich einen Eingriff in den
Bereich dieser Verfassungsgarantie bedeuten kann (vergl. hiezu
AS 30 I Nr. 12 Erw. 3 S. 65/66);
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.