- Entscheid vom 22. Oktober 1913 in Sachen Abry.
Art. 237 Ziff. 3 SchKG: Kompetenz des Gläubigerausschusses zu Ver
gleichsabschlüssen in allen Streitigkeiten der Konkursmasse, also
auch in solchen über Anfechtungsansprüche. Ein Geschäft, wodurch
unter Vorbehalt der Abtretung der Rechtsansprüche der Masse nach
Art. 260 SchKG auf die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes des Ge-
meinschuldners gegen eine bestimmte Gegenleistung verzichtet wird,
ist kein Vergleichsabschluss nach Art. 237 Ziff. 3 SchKG, sondern
ein Verzicht auf die Geltendmachung von Massarechten im Sinne des
Art. 260 SchKG, der der Genehmigung der Gläubigerversammlung
bedarf.
A. Im Konkurse über I. Mandrino, Baugeschäft in Luzern,
teilte die Konkursverwaltung den Gläubigern durch Zirkular vom
- Juli 1913 mit, daß sie mit den Kindern des Gemeinschuldners
einen Vergleich vereinbart habe, nach dem die Konkursmasse gegen
Überlassung dreier Lebensversicherungspolicen im Rückkaufswerte
von 9540 Fr. 25 Cts. und Zahlung von 4000 Fr. in bar seitens
der Kinder Mandrino auf die Anfechtung des zwischen diesen und
dem Gemeinschuldner am 15. Dezember 1911 abgeschlossenen Lie
genschafts und Mobiliarkaufs verzichte. Der Vergleich sei unter
Vorbehalt der Abtretung der Massarechte nach Art. 260 SchKG
eingegangen worden. Die Abtretung erfolge indessen nur dann,
wenn der Gläubiger, der sie begehre, vorher den Gesamtbetrag der
im Vergleich vorgesehenen Leistungen der Kinder Mandrino, also
13,540 Fr. 25 Cts. plus Zins zu 3½ % seit 12. Juni 1913
bar einbezahle, welche Summe der Masse verbleibe. Sollten mehrere
Gläubiger die Abtretung verlangen, so habe jeder eine entsprechende
Rate einzuzahlen, auf Grund der Verteilung der Konkursverwal
tung und innert einer von ihr zu firierenden Frist. Allfällige Ab
tretungsbegehren seien bis zum 14. Juli 1913 dem Vorsitzenden
der Konkursverwaltung schriftlich einzureichen. Würden innert dieser
Frist keine solchen gestellt, so werde der Vergleich mit den Kindern
Mandrino definitiv und verbindlich für die Masse und für die
einzelnen Gläubiger.
Hierüber beschwerte sich der heutige Rekurrent Abry als Gläu
biger im Konkurse Mandrino bei der Aufsichtsbehörde, mit dem
AS 39 1 1913
Antrage, es sei in Aufhebung der im Zirkular enthaltenen Ver
fügung die Konkursverwaltung anzuhalten, entweder die Ansprüche
gegen die Kinder Mandrino selbst namens der Masse zu verfolgen
oder aber sie den Gläubigern vorbehaltlos d. h. ohne Verpflichtung
zur Deposition der Vergleichssumme abzutreten.
Die erste Instanz hieß das Beschwerdebegehren insoweit gut,
als sie die damit angefochtene Verfügung aufhob, die zweite wies
es auf Rekurs der Konkursverwaltung gänzlich ab, im wesent
lichen mit der Begründung: das Abkommen mit den Kindern
Mandrino stelle sich nicht als Verzicht auf Masserechte, sondern
als Vergleich im eigentlichen Sinne dar, indem darin zur Erledi
gung eines zweifelhaften Anspruches gegenseitige Leistungen ver
einbart würden. Zum Abschluß von Vergleichen genüge aber nach
Art. 237 SchKG die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß:
ein Beschluß der Gläubigerversammlung sei dazu nicht erforderlich.
Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Falle erfüllt, da aus den
Akten hervorgehe, daß der Gläubigerausschuß dem Abkommen vor
behaltlos zugestimmt habe. Hätte der Gläubigerausschuß sich aber
mit den Kindern Mandrino definitiv vergleichen können, so habe
er es offenbar auch unter Vorbehalt der Rechte der einzelnen
Gläubiger aus Art. 260 SchKG tun können, weil darin lediglich
ein Weniger gegenüber dem Mehr seiner gesetzlichen Kompetenz
liege. Wenn dabei die Abtretung von der Einzahlung der Ver
gleichssumme abhängig gemacht worden sei, so sei auch dies nicht
zu beanstanden. Die Bedingung liege im Interesse der Gesamtheit
der Gläubiger: es solle dadurch verhütet werden, daß einzelne
Gläubiger durch ihr Vorgehen die Masse um das durch den Ver
gleich Erreichte bringen könnten.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Abry an das Bundes
gericht mit dem Begehren um Aufhebung desselben und Wieder
herstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses. Er macht geltend:
der Vergleich zwischen der Konkursverwaltung und den Kindern
Mandrino schließe einen Verzicht auf Vermögensrechte der Masse
in sich. Ein solcher könne aber nach Art. 260 nur von der Ge
samtheit der Gläubiger ausgehen. Die Konkursverwaltung habe
daher zunächst einen Beschluß der Gläubigerversammlung herbei
zuführen. Erst wenn eine Verzichtserklärung dieser vorläge, könnte
sie die Abtretung nach Art. 260 anbieten. Eventuell sei jedenfalls
die an das Angebot geknüpfte Bedingung unzulässig. Die Masse
habe nur die Wahl, entweder die Ansprüche selbst zu verfolgen
oder aber darauf zu Gunsten der einzelnen Gläubiger zu ver
zichten. Eine weitere Möglichkeit, nämlich Abtretung gegen Sicher
stellung dessen, was die Masse selbst bei Verfolgung der Ansprüche
hätte erreichen können, gebe es nicht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da eine Beschränkung der Kompetenzen des Gläubiger
ausschusses seitens der Gläubigerversammlung feststehendermaßen
nicht stattgefunden hat, ist davon auszugehen, daß diesem alle in
Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 5 erwähnten Befugnisse zustehen (vergl.
Faeger, Komm. zu Art. 237 N. 10; Blumenstein, Handbuch
S. 739). Enthielte das vom Gläubigerausschuß genehmigte Ab
kommen mit den Kindern Mandrino wirklich, wie die Vorinstanz
annimmt, einen Vergleich, so müßte es daher allerdings als für
die Masse und die einzelnen Gläubiger verbindlich betrachtet werden,
ohne daß es dazu der Zustimmung der Gläubigerversammlung
bedürfte. Denn die dem Gläubigerausschuß in Art. 237 Abs. 3
Ziff. 3 eingeräumte Befugnis, die Konkursverwaltung zur Führung
von Prozessen und zu Vergleichsabschlüssen zu ermächtigen, be
zieht sich ohne Frage auf alle Streitigkeiten, welche im Verlaufe
des Konkursverfahrens entstehen und in denen die Masse als
Partei auftreten kann, also nicht nur auf Kollokationsstreitigkeiten
sondern auch auf solche über zum Konkurssubstrat gehörende Ver
mögensrechte, insbesondere Anfechtungsansprüche (vergl. Jaeger,
Komm. zu Art. 237 N. 16 und die dortigen Zitate). Fraglich
bleibt somit nur, ob die Prämisse der Vorinstanz richtig sei,
d. h. ob man es wirklich mit einem Vergleich im Rechtssinne zu
tun habe.
2. Bei Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen,
daß das Wesen des Vergleiches in der Beseitigung des zwischen
den Parteien in Bezug auf ein Rechtsverhältnis, bezw. einen An
spruch bestehenden Streites durch gegenseitige Zugeständnisse be
steht. Damit ein Vertrag als Vergleich bezeichnet werden könne,
ist demnach erforderlich: einerseits, daß dadurch der Streit über
das betreffende Recht endgiltig beseitigt, andererseits, daß dieser
Erfolg durch beidseitige Opfer erreicht wird, daß also der angeblich
Berechtigte gegen das von der Gegenpartei gemachte Zugeständnis
seine weitergehenden Prätentionen definitiv aufgibt (vergl. AS Sep.
Ausg. 13 Nr. 58 . Oser, Komm. zu Art. 115 OR N. 1 a. E.;
Windscheid Kipp, Pandekten II S. 778 ff.; Crome, System
des deutschen bürgerlichen Rechtes II S. 895 ff.). Diesen Erfor
dernissen entspricht aber das streitige Abkommen nicht. Denn es
behält ausdrücklich die Rechte der einzelnen Gläubiger aus Art. 260
SchKG vor. Der Streit darüber, ob der Konkursmasse ein An
fechtungsanspruch gegenüber den Kindern Mandrino zustehe, ist
somit dadurch noch nicht beseitigt, sondern die letzteren müssen nach
wie vor mit der Möglichkeit rechnen, daß dieser Anspruch im
Prozeßwege gegen sie geltend gemacht wird. Nur würde ihnen
dabei als Prozeßpartei nicht mehr die Masse selbst, sondern die
jenigen Gläubiger gegenüberstehen, denen der Anspruch nach
Art. 260 abgetreten worden ist. Preisgegeben ist durch das Ab
kommen also nur das Recht der Masse, den Anfechtungsanspruch
selbst zu verfolgen, und nicht der Anfechtungsanspruch selbst; dieser
soll nur dann als aufgegeben gelten, wenn kein Gläubiger die
Abtretung verlangt. Was vorliegt, ist demnach in Wirklichkeit
nicht ein Vergleich im Sinn von Art. 237, sondern ein
Verzicht auf die Geltendmachung von Massarechten im
Sinn von Art. 260.
3. Daraus folgt, daß das Abkommen zu seiner Gültigkeit
der Genehmigung durch die Gesamtheit der Gläubiger, d. h. die
Gläubigerversammlung bedarf. Denn nur sie und nicht der Gläu
bigerausschuß ist nach Art. 260 zu einem solchen Verzichte kom
petent (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 260 N. 5; Blumenstein,
Handbuch S. 802/3). Der Rekurs ist daher in Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Erkenntnisses in dem Sinne gutzuheißen, daß
die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 1913 aufgehoben und
die Konkursverwaltung angewiesen wird, die streitige Vereinbarung
zunächst der Gläubigerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Bevor dies geschehen ist, ist eine Abtretung nach Art. 260 nicht
statthaft und braucht daher auch die Frage nicht entschieden zu
werden, ob deren Ausstellung von der Einbezahlung bezw. Sicher
stellung derjenigen Summe abhängig gemacht werden könne, die
die Kinder Mandrino nach dem Abkommen zu leisten hätten.
Ges.-Ausg. 36 I S. 769 f. Erw. 3.
Dem Rekurrenten bleibt das Recht gewahrt, gegen einen dahin
gehenden Beschluß der Gläubigerversammlung neuerdings Be
schwerde zu führen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die damit angefochtene
Verfügung der Konkursverwaltung vom 3. Juli 1913 im Sinne
der Motive aufgehoben.