- Entscheid vom 15. Juli 1913 in Sachen Spörri.
Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Unzulässigkeit
einer einseitigen Weiterübertragung der Rechte aus der Abtretung.
Unzulässigkeit der Abtretung eines Anspruchs an denjenigen, gegen
den er geltend zu machen ist, und der Zuweisung eines Teils des von
einem Abtretungsgläubiger erwirkten Prozessergebnisses an den
jenigen, gegen den der Prozess geführt worden ist, selbst wenn dieser
Rechtsnachfolger eines anderen Gläubigers ist, zu dessen Gunsten
ebenfalls eine Abtretungsurkunde ausgestellt worden ist.
A.
Im Konkurse über August Waldmeier in Zürich IV
setzte das Konkursamt Oberstraß mit Zirkular vom 26. April
1912 den Gläubigern Frist bis 4. Mai 1912, um die Abtretung
der bestrittenen Forderungsansprüche der Masse gegen Johann
Spörri in Zürich nach Art. 260 SchKG zu verlangen, unter
der Androhung, daß andernfalls Verzicht darauf angenommen
würde. Innert Frist stellten darauf drei Gläubiger Weidmann Cie.
in Zürich, Albert Widmer ebenda und Julius Glutz in Biel, die
im Konkurse mit laufenden Forderungen von 8253 Fr. 75 Cts.,
4425 Fr. 15 Cts. und 1500 Fr. kolloziert worden waren, das
Abtretungsbegehren. Das Konkursamt stellte am 6. Mai die ent
sprechenden Abtretungsurkunden aus: sodann teilte es mit Schrei
ben vom 17. Mai 1912 den Zessionaren mit, daß sie die ab
getretenen Ansprüche bis zum 5. Juni gerichtlich geltend zu
machen hätten, widrigenfalls die Abtretung als annulliert gelte.
Darauf schrieb am 5. Juni 1912 Rechtsanwalt Dr. Gubser
namens Spörri an das Konkursamt: Bezüglich der im Konkurse
des Aug. Waldmeier an die Firma Weidmann Cie. abgetretenen
Ansprüche gegenüber Herrn I. Spörri habe ich zu konstatieren,
daß die Firma Weidmann Cie. infolge Ablebens des unbeschränkt
haftenden Gesellschafters Melchior Weidmann erloschen ist. Aktiven
und Passiven sind von dem Kommanditär Herrn Spörri über
nommen worden. Es ist nun klar, daß Herr Spörri nicht gegen
sich selbst Klage erheben kann, dennoch aber hinsichtlich eines all
fälligen Prozeßergebnisses an demselben für die anerkannte Forde
rung von 8253 Fr. 75 Cts. partizipiert. Ich erachte daher Ihre
Fristansetzung vom 17. Mai 1912 in diesem Sinne als erledigt.
Das Konkursamt gab hierauf keine Antwort.
Der zweite Zessionar Glutz ließ die Klagefrist ebenfalls un
benützt verstreichen. Dagegen erhob Widmer rechtzeitig Klage mit
dem Begehren, der Beklagte Spörri sei zu verpflichten, an ihn
als Zessionar der Konkursmasse Waldmeier 3169 Fr. 30 Cts.
nebst Zinsen zu 5 % seit 10. Januar 1908 zu bezahlen. Durch
Urteil vom 2. Oktober 1912 hieß das Bezirksgericht Zürich die
Klage gut. Die gegen dieses Urteil von Spörri ergriffene Appel
lation wurde vom Obergericht abgewiesen. Infolgedessen über
mittelte Dr. Gubser am 21. April 1913 dem Konkursamt den
Betrag von 3169 Fr. 30 Cts. nebst 836 Fr. 35 Cts. Zinsen,
zusammen 4095 Fr. 65 Cts., indem er neuerdings erklärte, daß
sein Auftraggeber an dieser Summe als Rechtsnachfolger der
Firma Weidmann Cie. für deren ungedeckte Forderung von
Fr. 67 Cts. ebenfalls entsprechend zu partizipieren ver
lange. In der am 24. April 1913 aufgelegten nachträglichen
Verteilungsliste teilte indessen das Konkursamt die ganzen
4095 Fr. 65 Cts. dem Widmer auf Rechnung der Prozeßkosten
sowie seiner zu Verlust gekommenen Forderung von 4389 Fr.
70 Cts. zu.
Hierüber beschwerte sich Spörri bei den kantonalen Aufsichts
behörden mit dem Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzu
ändern, daß der Betrag von 3923 Fr. (4095 Fr. 65 Cts.
172 Fr. 65 Cts. dem Widmer vorab zukommende Prozeßkosten)
zwischen Widmer und ihm als Rechtsnachfolger von Weidmann
Cie. im Verhältnis ihrer Verlustscheinforderungen verteilt werde.
Zur Begründung machte er geltend, durch die Übernahme der
Aktiven und Passiven der Firma Weidmann Cie. sei er in
deren sämtliche Rechte und somit auch in die Rechte aus der vom
Konkursamt ausgestellten Abtretung eingetreten, da diese ein Ak
zessorium der Konkursforderung an Waldmeier bildeten. Daß er
den Prozeß nicht angehoben habe, könne ihm nicht zum Nachteil
gereichen, da niemand gegen sich selbst klagend auftreten könne,
die Fristansetzung des Konkursamtes also eine unmögliche Be
dingung enthalten habe. Auch der Grundsatz, daß ein Gläubiger
nicht Abtretung eines Anspruches auf sich selbst verlangen könne,
treffe hier nicht zu. Denn die Abtretung sei ja nicht an ihn,
sondern an Weidmann Cie. ausgestellt worden und erst nach
träglich infolge Erwerbs der diesen zustehenden Konkursforderung
auf ihn übergegangen. Eine solche Vereinigung nach erfolgter
Abtretung könne aber nicht das Erlöschen der Rechte aus der
Abtretung nach sich ziehen. Unmöglich werde dadurch nur die
Prozeßführung: der Anspruch auf verhältnismäßige Partizipation
am Prozeßergebnisse müsse bestehen bleiben. Die entgegengesetzte
Auffassung hätte eine unbillige finanzielle Benachteiligung des
Rechtsnachfolgers zur Folge, die vom Gesetz nicht gewollt sein
könne.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,
die obere mit folgender Begründung: daraus, daß niemand gegen
sich selbst klagend auftreten könne, folge, daß eine Abtretung von
Massarechten an denjenigen, gegen den sich die Rechte richteten
unmöglich sei. Folglich habe der Rekurrent auch nicht in die
Rechte der Firma Weidmann Cie. aus der Abtretung sukzedieren
können. Sei er nicht in sie eingetreten, so könne er aber auch
nicht an deren von einem andern Gläubiger erstrittenen Erlöse
partizipieren.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Spörri an das Bundes
gericht, indem er an seinen frühern Anträgen und Vorbringen
festhält und außerdem ausführt: der von der Praxis aufgestellte
Grundsatz, daß kein Gläubiger Abtretung eines Anspruches auf
sich selbst verlangen könne, finde im Gesetze keine Grundlage und
sei unbillig, weil der betreffende Gläubiger, wenn die Masse selbst
den Prozeß durchgeführt hätte, ja auch am Ergebnis partizipiert
hätte. Die Tatsache, daß die Forderung der Firma Weidmann Cie.
zufällig vor Ablauf der Klagefrist an ihn übergegangen sei, könne
nicht dazu führen, Widmer besser zu behandeln, als es der Fall
gewesen wäre, wenn Weidmann Cie. den Prozeß noch selbst
angehoben hätten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts und über
einstimmender Meinung der Doktrin hat die Abtretung nach
Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer zivilrechtlichen Zession,
sondern lediglich denjenigen eines Prozeßmandates. Der Gläubiger,
dem sie ausgestellt wird, wird dadurch nicht zum Träger des ab
getretenen Anspruchs, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als
Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr und
mit privilegiertem Anrecht auf das Resultat, geltend zu machen
(vergl. Jäger, zu Art. 260 N. 3 und die dort angeführten
Entscheide; Götzinger, in Ztschr. f. schw. R. N. F. 25 S. 505 ff.
Blumenstein, S. 805). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß
die Abtretung eines Massaanspruchs an denjenigen, gegen den sich
der Anspruch richtet, ausgeschlossen ist. Eines besonderen Rechts
satzes, der dies ausspräche, bedarf es nicht. Die Unzulässigkeit des
Abtretungsbegehrens folgt auch ohne solchen daraus, daß niemand
gegen sich selbst einen Anspruch geltend machen kann, die Ab
tretung daher einen rechtlich unmöglichen Inhalt hätte. Das den
Zessionaren in Art. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Privileg
vorzugsweiser Befriedigung aus dem Prozeßergebnis ist kein selb
ständiges Recht, das sich aus der Abtretung als solcher ergäbe;
es bildet die Prämie für die Übernahme des Prozeßrisikos und
steht daher nur denjenigen Zessionaren zu, die den Prozeß zur
Durchsetzung des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Wer sich
daran nicht beteiligt und an der Herbeiführung des Ergebnisses
nicht mitgewirkt hat, kann auch an diesem keine Vorrechte bean
spruchen. Die in der Rekursschrift vertretene Ansicht, daß auch
derjenige Gläubiger, der Schuldner des abzutretenden Anspruches
sei, die Abtretung müsse verlangen können, weil er sonst die
Möglichkeit am Prozeßergebnis zu partizipieren verlöre, geht somit
fehl. Da er den Prozeß gegen sich selbst nicht führen kann, kann
ihm auch kein Vorrecht am Ergebnis zukommen.
2. Hätte demnach der Rekurrent, sofern er von Anfang
Gläubiger der Forderung der Firma Weidmann Cie. gewesen
wäre, nicht Abtretung des Anspruchs auf sich selbst verlangen
können, so konnte er aber auch nicht in die Rechte aus der zu
Gunsten der letzteren ausgestellten Abtretung eintreten. Denn
auch als Rechtsnachfolger eines andern konnte er nicht gegen sich
selbst klagend auftreten; der Grund, der einem direkten Abtre
tungsbegehren seinerseits entgegengestanden hätte, nämlich die
Unmöglichkeit der Ausführung des in der Abtretung liegenden
Prozeßauftrags, schließt somit auch seine Rechtsnachfolge in die
einem andern ausgestellte Abtretung aus. Hievon abgesehen wäre
überdies zu sagen, daß überhaupt eine einseitige Übertragung der
Rechte aus der Abtretung an einen Dritten nicht möglich ist, da
diese im Hinblick auf ihren Mandatscharakter lediglich eine per
sönliche Befugnis des betr. Gläubigers begründet, die nur von
ihm selbst ausgeübt und daher weder für sich allein noch mit
der Konkursforderung, wegen deren sie erteilt worden ist, an
einen Dritten veräußert werden kann (OR Art. 398 Abs. 3).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.