- Entscheid vom 9. Juli 1913 in Sachen Ziegler.
Art. 246 SchKG: Pflicht der Konkursverwaltung, ein zwar nicht im
Grundbuch, aber in einem Kaufprotokoll eingetragenes Wohnrecht
an einer Liegenschaft des Gemeinschuldners auch ohne besondere An
meldung in den Kollokationsplan aufzunehmen und darüber eine
Verfügung zu treffen. Art. 257 SchKG: Bei der Versteigerung
einer Liegenschaft dürfen nur solche Belastungen berücksichtigt wer
den, die im rechtskräftigen Kollokationsplan anerkannt sind.
A. Zur Konkursmasse des Joseph Ziegler in Notzloch ge
hört u. a. die Liegenschaft zur Seebucht in Rotzloch. Der Kauf
vertrag vom 14. November 1908, durch den der Gemeinschuldner
diese Liegenschaft von den bisherigen Miteigentümern, seiner Mutter
und seinen Geschwistern, worunter der heutigen Rekurrentin Marie
Ziegler, erworben hat, enthält am Schlusse unter dem Titel Be
dingungen als Ziff. 2 nachstehende Bestimmung:
Anna Ziegler hat das freie Wohnrecht mit ihren Schwestern
Marie und Antoinette bis zu ihrem erfüllten 21. Lebensjahre.
Letztere zwei Schwestern Marie und Antoinette besitzen im
Hause der Seebucht freie Wohnung bestehend aus drei Zimmern
im obern Stockwerk (II. Etage), so lange bis eine anderweitige
Vereinbarung hierüber getroffen wird.
Diese Bestimmung wurde mit dem übrigen Inhalt des Ver
trages in das öffentliche Vertrags (Kauf ) Protokoll eingetragen,
dagegen figuriert sie unter den im Grundbuch eingetragenen Be
schwerden nicht. Da die Rekurrentin den dahin gehenden Anspruch
im Konkurse nicht anmeldete, nahm ihn das Konkursamt Nid
walden in das Inventar und den Kollokationsplan nicht auf.
Ebenso ist er in den am 1. Juni 1913 aufgelegten Steigerungs
bedingungen über die Liegenschaft unter den vom Ersteigerer zu
übernehmenden Lasten nicht aufgeführt.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 1913 stellte Marie Ziegler daher
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde den Antrag, das Konkurs
amt sei zu verhalten, die ihr zustehende Schleißberechtigung (Wohn
recht) als dingliche Last in die Steigerungsbedingungen aufzu
nehmen. Zur Begründung machte sie geltend, daß die fragliche
Berechtigung sich als dingliches Recht darstelle und weil aus den
öffentlichen Büchern ersichtlich vom Konkursamt von Amtes wegen
hätte berücksichtigt werden müssen. In der Vernehmlassung auf
die Beschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein, daß
durch die streitige Vertragsbestimmung keine bleibende dingliche
Belastung der Liegenschaft, sondern lediglich eine persönliche Ver
pflichtung des Kridaren habe begründet werden sollen. Dies
ergebe sich schon daraus, daß die Bestimmung nur bis zu ander
weitiger Vereinbarung gelten solle. Ferner spreche dafür, daß sie
im Vertrage nicht unter den Beschwerden der Liegenschaft, sondern
erst am Schlusse unter den Bedingungen figuriere und nur in
das Kaufprotokoll und nicht in das Grundbuch eingetragen wor
den sei. Endlich wird darauf hingewiesen, daß die Beschwerde
führerin auch im früheren, infolge Nachlaßvertrags widerrufenen
Konkurse über den heutigen Kridaren das Recht nicht angemeldet
und sich über die Steigerungsbedingungen nicht beschwert habe,
trotzdem es in diesen ebenfalls nicht aufgeführt worden sei, so
daß damals die Liegenschaft ohne dasselbe versteigert worden wäre.
Unter diesen Umständen habe der Anspruch nicht unter die ding
lichen Lasten aufgenommen werden können. Der Beschwerdeführerin
stehe es frei, eine nachträgliche Forderungseingabe zu machen.
Durch Entscheid vom 16. Juni 1913 wies die kantonale Auf
ichtsbehörde die Beschwerde aus den vom Konkursamt angeführten
Gründen ab.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Marie Ziegler an
das Bundesgericht, indem sie an ihren früheren Anträgen und
Vorbringen festhält.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Wortlaut der von der Rekurrentin angerufenen
Bestimmung des Vertrages vom 14. November 1908 läßt keinen
Zweifel, daß dadurch ein Wohnrecht im eigentlichen Sinne zu
ihren Gunsten am Kaufobjekte begründet werden sollte. Daß die
Bestimmung erst am Schlusse des Vertrages unter den Bedin
gungen figuriert, widerspricht dieser aus deren Texte unzwei
deutig sich ergebenden Folgerung nicht: da es sich um die Be
gründung einer neuen Last handelte, konnte sie natürlich nicht
unter den übrigen vom Käufer zu übernehmenden, bereits bestehen
den Lasten aufgeführt werden. Das Wohnrecht hat aber den
Charakter einer Servitut, also eines dinglichen Rechtes, das einmal
bestellt, solange fortbesteht, als es nicht giltig wieder aufgehoben
wird. In diesem Sinne ist es denn auch hier bestellt worden,
indem der Vertrag ausdrücklich erklärt, daß es bis zu späterer
anderweitiger Vereinbarung gelten solle: wieso in dieser Klausel
ein Argument gegen den dinglichen Charakter der Verpflichtung
liegen soll, ist unverständlich. Daß aber je eine solche Verein
barung zustandegekommen sei, durch die die Bestimmung auf
gehoben worden wäre, ist nicht behauptet worden. Die Tatsache,
daß die Rekurrentin im früheren Konkursverfahren die Steige
rungsbedingungen nicht anfocht, hatte selbstverständlich nur Be
deutung für ihre Rechtsstellung in jenem infolge des Nachlaß
vertrages dahingefallenen Verfahren. Ein Verzicht auf das ihr
zustehende Recht selbst lag darin nicht.
2. Fraglich könnte somit höchstens sein, ob nicht diesem die
dingliche Wirkung deshalb abgesprochen werden müsse, weil es zu
deren Konstituierung der Eintragung im Grundbuche bedurft
hätte. Diesen Standpunkt nimmt aber die Vorinstanz selbst nicht
ein: vielmehr erwähnt sie den Umstand, daß die Bestimmung nur
in das Vertragsprotokoll und nicht in das Grundbuch eingetragen
worden sei, nur als Indiz dafür, daß der Parteiwille beim Ab
schluß des Kaufvertrages lediglich auf Bestellung eines obliga
torischen Rechtes gegangen sei. Selbst wenn es der Fall wäre,
hätte überdies das Konkursamt den Anspruch nicht einfach un
berücksichtigt lassen dürfen. Forderungen, die aus den öffentlichen
Büchern ersichtlich sind worunter nicht nur Geldforderungen,
sondern auch andere beschränkte dingliche Rechte zu verstehen sind
(vergl. Jäger, zu Art. 246 N. 2, Blumenstein, S. 771)
müssen nach Art. 246 SchKG auch dann in den Kollokations
plan aufgenommen werden, wenn der Berechtigte sie nicht ein
gegeben hat. Unter die öffentlichen Bücher im Sinne dieser Vor
schrift fallen aber, wie aus deren Wortlaut in Verbindung mit
der in Art. 140 enthaltenen Begriffsbestimmung hervorgeht, nicht
nur das Grundbuch, sondern auch die amtlichen Hypotheken
und Kaufprotokolle. Tatsächlich enthalten denn auch vorliegend
die Steigerungsbedingungen auch solche Lasten, die nicht im Grund
buch im engern Sinne, sondern nur im Vertragsprotokoll figu
rieren. Da das streitige Wohnrecht zugegebenermaßen in diesem
eingetragen ist, wäre die Konkursverwaltung daher verpflichtet
gewesen, es auch ohne besondere Anmeldung in den Kollokations
plan aufzunehmen und darüber eine Verfügung zu treffen, d. h.
es entweder anzuerkennen oder, sofern sie dafür hielt, daß ihm
trotz des Eintrags keine dingliche Wirkung zukomme, unter An
zeige an die Rekurrentin nach Art. 249, Abs. 3 zu bestreiten.
Ignorieren durfte sie es nicht.
Zum nämlichen Ergehnis müßte man auch dann gelangen,
wenn man dem Vertragsprotokoll den Charakter eines öffentlichen
Buches i. S. von Art. 246 nicht zubilligen und demnach an
nehmen wollte, daß die Rekurrentin eine Konkurseingabe hätte
machen müssen. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren
Wohnrecht als dingliche Last in die Steigerungsbedingungen auf
zunehmen, schloß zweifellos eine nachträgliche Anmeldung des
selben in sich. Die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Ein
gabe und die Pflicht der Konkursverwaltung darauf einzutreten,
steht aber im Hinblick auf Art. 251 außer Frage.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheißen,
daß das Konkursamt Nidwalden angewiesen wird, das von der
Rekurrentin beanspruchte Wohnrecht in den Kollokationsplan und,
sofern es in diesem unbestritten bleibt oder im Kollokationsprozeß
nach Art. 250 vom Richter geschützt wird, auch in die Steige
rungsbedingungen aufzunehmen. Ohne vorangegangene Kollokation
kann es nicht unter die vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten
eingereiht werden, da bei der Verwertung nur solche Belastungen
der Liegenschaft berücksichtigt werden dürfen, die im rechtskräftig
gewordenen Kollokationsplan anerkannt sind. Bis nach durch
geführtem Kollokationsverfahren ist die Versteigerung zu sistieren.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.