- Entscheid vom 9. Juli 1913 in Sachen
Pfyl und Annen.
Legitimation des Betreibungsbeamten zur Beschwerde, wenn er in
seinen persönlichen und materiellen Interessen verletzt wird.
Art. 230 OR: Legitimation der nächsten Familienangehörigen des
Schuldners zur Anfechtung einer Versteigerung wegen rechts
widriger oder unsittlicher Einwirkung auf deren Erfolg. Eine solche
Einwirkung liegt vor, sofern ein Bieter durch Zusicherung einer
wenn auch nicht ziffermässig bestimmten Summe veranlasst wird,
keine weitern Angebote zu machen. Art. 136 bis SchKG: Voll
streckbarkeit des Entscheides der Aufsichtsbehörden über die Pflicht
des Erwerbers einer versteigerten Sache zu deren Rückgabe.
A. In der von der Bank in Schwyz gegen Franz Rossi
Vater für eine Forderung von 353 Fr. 30 Cts. angehobenen
Betreibung auf Pfandverwertung brachte das Betreibungsamt
Schwyz am 8. März 1913 den als Pfand haftenden Schuldbrief
von nominell 2000 Fr. auf die Liegenschaft Nr. 370 des Grund
buchs der Gemeinde Schwyz auf erste öffentliche Steigerung.
Meistbieter blieb mit 370 Fr. der heutige Rekurrent Pfyl. Der
einzige außerdem noch anwesende Reflektant Franz Ehrler, der sich
anfangs ebenfalls an der Gant beteiligt hatte, stand infolge einer
während dieser mit Pfyl getroffenen Vereinbarung von weitern
Angeboten ab. Das Betreibungsamt schlug daher den Titel dem
Pfyl um den Betrag seines Angebotes zu. Eine Schätzung des
selben war vor der Verwertung nicht vorgenommen worden, da
das Betreibungsamt von der Anschauung ausging, daß sie in der
Betreibung auf Faustpfandverwertung nicht nötig, sondern der Be
trag der in Betreibung gesetzten Forderung zuzüglich Zinsen und
Kosten hier zugleich auch als Minimalzuschlagssumme zu betrach
ten sei.
Mit Eingabe vom 16. März 1913 an die untere Aufsichts
behörde verlangten darauf die Ehefrau des von Schwyz ab
wesenden Schuldners sowie dessen Söhne Karl und Joseph
Rossi, der erstere für sich und seinen Vater die Aufhebung der
Steigerung und des Zuschlags, indem sie vorbrachten: das Be
treibungsamt wäre verpflichtet gewesen, den Titel vor der Verstei
gerung zu schätzen und die Schätzung dem Schuldner mitzuteilen,
die Unterlassung dieser Maßnahmen mache den Zuschlag ungiltig
derselbe sei aber überdies auch deshalb anfechtbar, weil Pfyl den
Ehrler durch Zusicherung einer Vergütung vom weitern Bieten
abgehalten habe, eine derartige Vereinbarung aber gegen die guten
Sitten verstoße. Zur Begründung ihrer Legitimation beriefen sie
sich darauf, daß der Schuldner Franz Rossi seinen Sohn Karl
durch Vermittlung des Fürsprechs Loser mündlich beauftragt habe,
ihn in der vorliegenden Betreibungssache nach Gutfinden zu ver
treten und daß überdies Art. 230 OR das Recht zur Anfechtung
der Steigerung jedem zugestehe, der daran ein Interesse habe,
dazu aber zweifellos auch die Familienangehörigen des Schuldners
gehörten.
Durch Erkenntnis vom 26. März 1913 hieß der Gerichts
präsident von Schwyz als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
aus dem ersten von den Beschwerdeführern angeführten Grunde
im Sinne des gestellten Begehrens gut: über den aus der Ab
rede zwischen Pfyl und Ehrler hergeleiteten zweiten Anfechtungs
grund sprach er sich nicht aus. Pfyl sowie der Betreibungsbeamte
von Schwyz, Annen, rekurrierten hiegegen an die kantonale Auf
sichtsbehörde mit dem Antrage, die Steigerung vom 8. März 1913
und der dabei erfolgte Zuschlag seien als gültig zustandegekommen
aufrechtzustellen. Sie bestritten, daß die Beschwerdeführer von Vater
Rossi zur Beschwerde ermächtigt worden seien und machten außer
dem geltend: Eine Pflicht des Amtes, dem Schuldner die Schätzung
des Pfandes, d. h. die Summe, um die es an der Steigerung
losgeschlagen werde, mitzuteilen, sei im Gesetze nirgends statuiert.
Selbst wenn sie bestände, wäre die Unterlassung der Mitteilung
im vorliegenden Falle deshalb unerheblich, weil der Schuldner un
mittelbar vor der Steigerung den Baumeister Gambaro in Küß
nacht als seinen Beauftragten auf das Amt geschickt und dieser
auf die Bemerkung, daß der Brief um den Betrag der betriebenen
Forderung zugeschlagen werde, erwidert habe, es habe keinen Sinn
für ihn, sich an der Gant zu beteiligen, der Titel sei mit 360 Fr.
noch zu hoch geschätzt. Darin liege ein Verzicht auf die Bean
standung der vom Amte festgesetzten Anschlagssumme, der, weil
von einem bevollmächtigten Vertreter des Schuldners ausgehend,
für diesen verbindlich sei. Zugleich folge daraus, daß von einem
Mißverhältnis zwischen dem Gantpreis und dem Werte des Titels,
wie es die Beschwerdeführer behaupteten, nicht die Rede ein könne
und der Schuldner daher durch den Zuschlag keinen Nachteil er
litten habe. In der Vernehmlassung auf den Rekurs beriefen sich
die Beschwerdeführer auf eine dieser beigelegten Erklärung Ehrlers
vom 17. April 1913, in der sich letzterer über die an der Gant
zwischen ihm und Pfyl getroffene Vereinbarung wie folgt aus
sprach:
Richtig ist, daß, nachdem ich Pfyls Angebot überboten hatte,
wir auf seinen Antrag hin im Gantlokal übereingekommen sind,
den Titel gemeinsam zu erwerben, worauf Pfyl merkwürdigerweise
mein Angebot nochmals überbot. Trotzdem abstrahierte ich von
Weiterungen, da ich es mir nicht besonders angelegen sein ließ,
den Titel zu erwerben. Ein Nachgebot fiel nicht und wurde das
Kapital um 370 Fr. an Pfyl zugeschlagen. Gleich nach erfolgtem
Zuschlag verließ ich auf Einladung des Pfyl das Gantlokal und
verhandelten wir vor demselben über einen gegenseitigen Auskauf.
Es ist also nicht richtig, daß ich erst dann von Konkurrenzange
boten absah, nachdem diesbezüglich mit dem andern Bewerber Pfyl
über die Höhe einer zu leistenden Vergütung eine Verständigung
erfolgt ist. Herr Pfyl hat mir weder eine Vergütung noch irgend
eine Belohnung offeriert oder versprochen, auch nicht zwecks Unter
drückung von Konkurrenzangeboten.
Mit Entscheid vom 10. Mai 1913 bestätigte die kantonale
Aufsichtsbehörde das erstinstanzliche Erkenntnis, wies das Betrei
bungsamt an, eine neue den gesetzlichen Vorschriften entsprechende
zweite Steigerung anzuordnen und erklärte Pfyl für pflichtig, den
ersteigerten Titel zu diesem Zwecke gegen Erstattung des bezahlten
Preises dem Amte herauszugeben. In den Motiven des Entscheides
wird ausgeführt: die Frage, ob der Schuldner Rossi Auftrag zur
Beschwerde gegeben habe, brauche nicht geprüft zu werden, da die
Beschwerdeführer jedenfalls gestützt auf Art. 230 OR zur An
fechtung der Steigerung legitimiert seien. Die in Art. 155 SchKG
enthaltene Verweisung auf Art. 97 zeige, daß auch in der Be
treibung auf Pfandverwertung eine Schätzung des Pfandes statt
zufinden habe. Der Pfandschuldner besitze das gleiche Interesse
wie der Pfändungsschuldner daran, daß das Pfand nach seinem
wirklichen Werte geschätzt und nicht einfach auf die Höhe der
Pfandforderung abgestellt werde, weil, wenn die Schätzungssumme
nicht erreicht werde, eine zweite Steigerung abgehalten werden
müsse. Daraus folge, daß die Schätzung dem Schuldner vor der
Verwertung mitzuteilen sei, damit er sich, sofern er sie nicht für
angemessen halte, beschweren könne. Die Tatsache, daß kein eid
genössisches Formular für diese Mitteilung bestehe, beweise natür
lich nicht, daß sie überflüssig sei, sondern nur, daß sie in jeder
geeigneten Weise erfolgen könne. Darin, daß das Betreibungsamt
Schwyz die Schätzung und deren Mitteilung an den Schuldner
unterlassen habe, liege eine Verletzung wesentlicher, im Interesse
des Schuldners aufgestellter Formvorschriften, die zur Kassation
der Steigerung führen müsse. Diese sei aber auch nach Art. 230
OR aufzuheben. Durch die Erklärung Ehrlers sei nachgewiesen,
daß er gegen Zusicherung finanzieller Vorteile von weiteren An
geboten abgestanden sei. Daß aber eine derartige Abmachung, die
bezwecke, sich durch Herabdrückung des Gantpreises auf Kosten
des ohnehin bedrängten Schuldners zu bereichern, gegen die guten
Sitten verstoße und darum unter Art. 230 OR falle, bedürfe
keiner weiteren Ausführungen.
B. Gegen diesen Entscheid rekurrieren Pfyl und Annen an
das Bundesgericht, indem sie ihre frühern Anträge und Vorbringen
erneuern und beifügen: Abmachungen, durch welche sich mehrere
Personen zum gemeinsamen Erwerb eines Gantobjektes vereinigten,
enthielten nichts unsittliches und müßten als erlaubt gelten. Nur
dahin sei aber, wie die Erklärung Ehrlers beweise, die Vereinba
rung zwischen ihm und Pfyl gegangen. Was nach der Gant
zwischen beiden hinsichtlich des Titels verabredet worden sei, könne
die Aufsichtsbehörde nicht kümmern. Zudem habe, wie aus den
Außerungen Gambaros hervorgehe, der Schuldner durch die frag
liche Vereinbarung keinen Nachteil erlitten, so daß von einer Be
reicherung auf seine Kosten nicht die Rede sein könne. Jedenfalls
könnte die Frage, ob der ersteigerte Titel herausgegeben werden
müsse, nur von den Gerichten und nicht von den Aufsichtsbehörden
entschieden werden.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde und die rekursbeklagten
Beschwerdeführer haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
Nach feststehender Praxis ist der Betreibungsbeamte zum
Rekurs gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde nur dann legitimiert,
wenn er dadurch in seinen persönlichen Interessen verletzt wird.
Da ein solches Interesse hier nicht ersichtlich, ja nicht einmal be
hauptet ist, kann auf den Rekurs des Betreibungsbeamten Annen
nicht eingetreten werden. Dagegen ist die Legitimation Pfyls zum
Rekurse unzweifelhaft gegeben, da er als Ersteigerer ein rechtliches
Interesse an der Aufrechterhaltung des Zuschlages hat.
2. In der Sache selbst steht außer Frage, daß das Be
treibungsamt Schwyz verpflichtet gewesen wäre, den als Pfand
haftenden Schuldbrief vor der Verwertung zu schätzen und die
Schätzung dem Schuldner mitzuteilen. Die gegenteiligen Ausfüh
rungen der Rekursschrift widersprechen den klaren Bestimmungen
der Art. 155, 156 SchKG und bedürfen keiner weiteren Wider
legung. Immerhin könnte die Steigerung, da man es bei der
Schätzung mit einer ausschließlich im Interesse der im Betreibungs
verfahren beteiligten Parteien vorgeschriebenen Maßnahme zu tun
hat, aus diesem Grunde nur dann aufgehoben werden, wenn nach
gewiesen wäre, daß der Schuldner seinem Sohne Vollmacht zur
Beschwerde erteilt habe, dieser also wirklich nicht nur für sich,
sondern auch für seinen Vater auftrete. Da der angefochtene Ent
scheid diese Frage offen gelassen hat, und die Akten keine genü
genden Anhaltspunkte für ihre Beantwortung bieten, müßte die
Sache daher zu näheren Feststellungen hierüber an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen werden. Die Rückweisung kann
indessen deshalb unterbleiben, weil die von den Vorinstanzen ver
fügte Aufhebung der Steigerung sich jedenfalls aus dem Gesichts
punkte des Art. 230 OR begründet erweist und die Beschwerde
führer mit Rücksicht auf die weite Umschreibung, welche der Kreis
der Anfechtungsberechtigten in der erwähnten Bestimmung erfahren
hat, zur Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes in ihrer
Eigenschaft als nächste Familienangehörige des Schuldners auch
ohne besonderen Auftrag von Seite des letzteren befugt waren.
3. Nach der Schilderung des tatsächlichen Hergangs, wie
sie in der Erklärung Ehrlers vom 17. April 1913 enthalten ist,
darf unbedenklich angenommen werden, daß der Zweck der darin
erwähnten Vereinbarung nicht dahin ging, den Titel auf gemein
same Rechnung zu erwerben, sondern dem Ehrler eine Abfindung
für den Fall zuzusichern, als er von weiteren Angeboten absehe
und damit dem Pfyl zum Erwerb des Gantobjektes verhelfe. Da
für, daß dies der wirkliche Charakter des Abkommens war und
die entgegengesetzte Behauptung nur vorgeschützt wird, um den
wahren Sachverhalt zu verdecken, spricht nicht nur die Tatsache,
daß Ehrler unmittelbar nach der Gant ausgekauft wurde, ohne
daß irgendwelche Schritte zur Weiterverwertung des Titels oder
seines Verkehrswertes vorangegangen wären, sondern vor allem
auch der Umstand, daß Pfyl das Angebot Ehrlers nochmals über
bot. Denn hätte man den Titel gemeinsam erwerben wollen, so
wäre dieses Übergebot unverständlich, da es in diesem Falle gleich
gültig gewesen wäre, an welchen von beiden der Zuschlag erfolgt
wäre. Ob die an Ehrler zu entrichtende Vergütung von vornherein
oder erst nach der Gant ziffermäßig bestimmt wurde, spielt für
die rechtliche Beurteilung des Abkommens keine Rolle. Maßgebend
st, daß jener voraussetzen durfte, für die Unterlassung weiterer
Angebote entschädigt zu werden und daß er tatsächlich auch eine
solche Entschädigung erhielt. Darüber kann aber kein Zweifel be
stehen. Die Folge dieses Vorgehens war eine offenbare Verfälschung
des Gantresultates, indem ein Teil der Summe, die Pfyl für den
Erwerb des Gantobjektes auslegte, dem Schuldner entzogen und
statt dessen einem Dritten, dem Ehrler, zugewendet wurde, der
darauf keinen Anspruch hatte. Derartige Abmachungen gehen aber
über dasjenige, was anständig und redlich denkende Menschen als
bei Verfolgung ihres Vermögensvorteils erlaubt ansehen, hinaus.
Sie enthalten eine gegen die gute Sitte verstoßende Ausbeutung
der Zwangslage, in der sich der Schuldner infolge der aus der
Exekution gegen ihn resultierenden Notwendigkeit, sein Vermögen
hinzugeben, befindet, und würden, wenn sie geduldet würden, den
Zweck des Institutes der Steigerung, durch die Eröffnung eines
öffentlichen Wettbewerbs um das Kaufobfekt dessen wahren Wert
zu ermitteln und dem Schuldner zuzuführen, vereiteln. Das Bun
desgericht hat denn auch bereits in dem Entscheide in Sachen Jöhl
gegen Thoma vom 24. März 1894 (AS 20 Nr. 38) erklärt, daß
Verträge, welche bezwecken, andere Interessenten durch Zusicherung
einer Vergütung von der Beteiligung an der Gant abzuhalten, weil
den Anforderungen der guten Sitte und dem Willen des Gesetzes
zuwiderlaufend, nichtig seien. Was damals für eine freiwillige
öffentliche Steigerung ausgeführt wurde, trifft für die Zwangs
versteigerung in erhöhtem Maße zu.
4. Muß demnach der an der Steigerung vom 8. März
1913 erfolgte Zuschlag mit der Vorinstanz als aufgehoben erklärt
werden, so folgt daraus ohne weiteres, daß der Rekurrent den
ersteigerten Schuldbrief gegen Erstattung des Gantpreises an das
Betreibungsamt herauszugeben hat. Der Einwand, daß er dazu
nur durch den Richter verhalten werden könnte, widerlegt sich durch
den Hinweis auf die Vorschriften der Art. 136 bis SchKG und
230 Abs. 2 OR, wonach der Eigentumserwerb des Steigerungs
käufers im Falle der Zwangsversteigerung nur auf dem Wege
der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um
Aufhebung des Zuschlages angefochten werden kann, von selbst.
Es wird Sache des Betreibungsamtes sein, auf Grund des gegen
wärtigen Entscheides, dem insoweit der Charakter eines Urteils
zukommt, den Rekurrenten zur Rückgabe des Titels, nötigenfalls
auf dem Exekutionswege, zu zwingen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.