- Entscheid vom 22. Mai 1913 in Sachen Bisaguo.
Die Ansprüche der Baupfandgläubiger aus Art. 841 26B können,
wenn der Eigentümer der Pfandsache in Konkurs fällt, nicht im
Konkurse liquidiert, sondern nur ausserhalb des Konkurses den
vorgehenden Pfandgläubigern gegenüber geltend gemacht werden.
A. Der Rekurrent Bisagno hatte im Konkurse über A. Kohl
becker in Zürich IV eine Forderung von 2989 Fr. 15 Cts.
aus Werklohn angemeldet und dafür gestützt auf eine durch
Entscheid der Rekurskammer des Obergerichts angeordnete vor
läufige Eintragung das gesetzliche Pfandrecht nach Art. 837
Ziff. 3 ZGB an zwei Liegenschaften des Gemeinschuldners an der
Pünterstraße in Höngg beansprucht. Diesem Pfandrecht gingen
eine Reihe früher eingetragener vertraglicher Pfandrechte vor. Das
Konkursamt Oberstraß als Konkursverwaltung kollozierte die An
sprache im entsprechenden Range mit dem Bemerken, daß für Be
stand und Höhe der Forderung der Ausgang des bereits pendenten
Prozesses maßgebend sein solle. In der Folge wurde die Forderung
im Prozeß von der Masse anerkannt. Durch Anzeige vom 1. Fe
bruar 1913 teilte sodann das Konkursamt dem Rekurrenten mit,
daß er laut aufgelegtem Verteilungsplan gänzlich zu Verlust
komme. Hierüber beschwerte sich Bisagno bei den kantonalen Auf
sichtsbehörden, indem er folgende Begehren stellte:
- Das Konkursamt sei anzuweisen, ihm eine Spezialanzeige
nach Art. 249 Abs. 3 SchKG zuzustellen, damit er gestützt da
rauf die Kollokation der Pfandrechte anfechten könne;
- der Verteilungsplan sei dahin abzuändern, daß aus dem
den Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden
Pfandgläubiger vorab seine Forderung gedeckt werde;
- eventuell sei ihm Frist anzusetzen, um den dahingehenden
Anspruch gegenüber den vorgehenden Pfandgläubigern im ordent
lichen Prozesse geltend zu machen, in der Meinung, daß die Ver
teilung bis zur Erledigung des Prozesses ausgesetzt werde.
Zur Begründung machte er geltend, daß gemäß Art. 841
Abs. 1 ZGB die Handwerker und Unternehmer sich für den bei
der Pfandverwertung erlittenen Ausfall an den Verwertungsanteil
AS 39 1 1913
der vorgehenden Pfandgläubiger halten könnten, wenn diese hätten
erkennen können, daß durch die zu ihren Gunsten errichteten
Pfandrechte das Grundstück zum Nachteil der Handwerker und
Unternehmer belastet werde. Diese Voraussetzungen träfen hier zu,
da die dem seinen vorgehenden Pfandrechte, zum mindesten die
unmittelbar vorgehenden, ohne reellen Gegenwert und lediglich in
der Absicht bestellt worden seien, die Rechte der Handwerker und
Unternehmer für die auf den Grundstücken auszuführenden Neu
bauten illusorisch zu machen. Kollokationsplan und Verteilungs
liste seien daher in dem Sinne zu berichtigen, daß aus dem Erlös
der Liegenschaften vorab seine Forderung gedeckt werde. Sollten
sich die Aufsichtsbehörden zum Entscheide hierüber nicht für kom
petent halten, so sei ihm Gelegenheit zu geben, den dahin gehen
den Anspruch gegen die vorgehenden Pfandgläubiger gerichtlich
geltend zu machen. Keinesfalls dürfe die Verteilung vorgenommen
werden, ohne daß er zuvør seine Rechte hätte wahren können.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere
mit folgender Begründung: dem ersten Begehren des Rekurrenten
könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er nicht be
haupten könne, daß sein Pfandrecht anders kolloziert worden sei,
als er selbst verlangt gehabt habe. Damit allein, daß er ein
Handwerkerpfandrecht angemeldet habe, habe er noch nicht geltend
gemacht, daß die Grundstücke in einer für die vorgehenden Pfand
gläubiger erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und
Unternehmer belastet worden seien und daß er daher eventuell vor
jenen zu kollozieren sei. Das zweite Begehren aber sei deshalb
unbegründet, weil für die Verteilung der rechtskräftige Kollokations
plan maßgebend sein müsse und in diesem das Pfandrecht des
Rekurrenten im letzten Range aufgeführt sei. Richtig sei allerdings,
daß erst nach der Verwertung Gewißheit darüber bestehe, ob die
Baupfandgläubiger zu Verlust kämen, und daß der Verteilungs
plan nur im Beschwerdewege angefochten werden könne. Daraus
folge aber noch nicht, daß die Aufsichtsbehörden darüber zu be
finden hätten, ob die Berufung der Baupfandgläubiger auf Art. 841
ZGB begründet sei. Diese Frage könne, da es sich dabei um den
Bestand von Privatrechten handle, nur vom Richter entschieden
werden. Fraglich könnte höchstens sein, ob nicht dem Rekurrenten
im Sinne seines Eventualbegehrens Frist anzusetzen sei, um seine
Ansprüche gegen die vorgehenden Pfandgläubiger vor dem Richter
geltend zu machen. Auch dies sei indessen zu verneinen, da auch
eine solche Klage im Grunde auf eine nachträgliche Anfechtung
des Kollokationsplans hinauslaufen würde. Zu dieser sei aber der
Rekurrent nach dem Gesagten nicht berechtigt. Ob er die Rechte
aus Art. 841 trotz des rechtskräftig gewordenen Kollokationsplans
eventuell außerhalb des Konkurses verfolgen könne, sei nicht zu
untersuchen.
B. Gegen diesen Entscheid hat Bisagno den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen unter Erneuerung seiner früheren Anträge
und Vorbringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon in dem Bescheide vom 13. Februar
1913 auf eine Anfrage der st. gallischen Aufsichtsbehörde (SA
Sep. Ausg. Jahrgang 1913 Heft 1 im Anhang) ausgesprochen
hat, gibt Art. 841 Abs. 1 ZGB den Baupfandgläubigern nicht
etwa ein Recht auf Zuweisung des Konkursbetreffnisses der vor
gehenden Pfandgläubiger, sondern lediglich eine persönliche
Forderung gegen diese auf Rückleistung dessen, was sie infolge
des anfechtbarerweise zu ihren Gunsten bestellten Pfandrechts aus
der Pfandverwertung erhalten haben. Die Ansprüche der Bau
pfandgläubiger aus Art. 841 sind daher nicht im Konkurse zu
liquidieren, sondern außerhalb dieses im Wege der Klage und
Zwangsvollstreckung gegen die vorgehenden Pfandgläubiger geltend
zu machen. Im Konkurse können die Baupfandgläubiger den
Pfanderlös nur in demjenigen Umfange für sich beanspruchen, der
dem ihnen nach der Reihenfolge der Grundbucheinträge zukommen
den Range entspricht. An dieser Auffassung, die in dem erwähnten
Bescheide eingehend begründet worden ist, ist festzuhalten. Geht
man von ihr aus, so erweist sich aber der vorliegende Rekurs
ohne weiteres als unbegründet. Klar ist dies von vornherein in
Bezug auf die beiden ersten Beschwerdebegehren, die eine Abände
rung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste im Sinne
der Vorstellung des Pfandrechts des Rekurrenten und seiner vor
zugsweisen Befriedigung aus dem Pfanderlöse bezwecken. Dasselbe
gilt aber auch hinsichtlich des weiteren eventuellen Antrages, mit
dem verlangt wird, daß die Konkursverwaltung den den vorgehenden
Pfandgläubigern zugeschiedenen Teil des Erlöses solange zurück
behalte, bis die Gerichte über die vom Rekurrenten gestützt auf
Art. 841 Abs. 1 einzuleitende Klage entschieden hätten. Auch dies
würde voraussetzen, daß dem letzteren ein unmittelbarer Anspruch
auf jene Betreffnisse zustände, was nach dem Gesagten nicht der
Fall ist. Lediglich um den persönlichen Anspruch des Rekurrenten
gegen die vorgehenden Pfandgläubiger zu sichern, ist die Konkurs
verwaltung nicht berechtigt, diesen den ihnen nach ihrem Range
zukommenden Teil des Erlöses vorzuenthalten, wie in dem ein
gangs erwähnten Bescheide ebenfalls bereits ausgeführt worden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.