- Entscheid vom 8. Mai 1913 in Sachen Göbel.
Art. 250 Abs. 3 SchKG: Wenn das von der Konkursverwaltung kollo
zierte Pfandrecht eines Gläubigers zugleich von dem im Range nach
gehenden Pfandgläubiger und einem Chirographargläubiger ange
fochten wird, so ist aus dem allfälligen Prozessgewinn in erster Linie
die grundversicherte Forderung des klagenden Pfandgläubigers zu
decken und dem Chirographargläubiger nur ein allfälliger Ueber
schuss zuzuteilen.
A. Auf der zur Konkursmasse des Günther Gerlach ge
hörenden Liegenschaft Fridaustraße 8 in Zürich hafteten zwei
Kreditversicherungsbriefe, der eine im ersten Range bis zu einem
Betrage von 50,000 Fr. zu Gunsten der Schweizerischen Volks
bank Zürich III, der andere im zweiten Range bis zu einem Be
trage von 15,000 Fr. zu Gunsten von Hunziker Cie., Reinach
und H. Bircher, Erlinsbach. Gestützt auf diese Briefe beanspruchten
die Genannten im Konkurse für nachstehende Forderungssummen
das Pfandrecht an der Liegenschaft: die Schweiz. Volksbank für
44,087 Fr., Hunziker Cie. und Bircher für 5448 Fr.
60 Cts. und wurden von der Konkursverwaltung dementsprechend
kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG fochten Hun
ziker Cie. und Bircher, sowie der heutige Rekurrent Göbel, der
für eine laufende Forderung von 2000 Fr. in fünfter Klasse
kolloziert worden war, die Kollokation der Volksbank auf dem
Klagewege mit dem Begehren an, das von dieser beanspruchte
Pfandrecht sei für einen Betrag von 4100 Fr. abzuerkennen
und demnach nur für 39,987 Fr. als zu Recht bestehend zu
erklären. Beide kantonalen Instanzen hießen die Klage gut: gegen
den zweitinstanzlichen Entscheid der Rekurskammer des Ober
gerichts vom 4. Mai 1912 ergriff die Volksbank die Berufung
an das Bundesgericht, dieses trat jedoch mit Urteil vom 6. Juni
1912 darauf wegen Inkompetenz nicht ein.
Inzwischen war die Liegenschaft Fridaustraße 8 an der zweiten
Gant um den Preis von 44,500 Fr. an Hunziker Cie. und
Bircher zugeschlagen worden. In der am 8. Mai 1912, also wäh
rend der Pendenz des Kollokationsprozesses aufgelegten Verteilungs
liste teilte das Konkursamt Wiedikon diesen Erlös nach Abzug
der Verwaltungs und Verwertungskosten von 159 Fr. 75 Cts.
wie folgt zu: der Schweiz. Volksbank durch Anweisung auf
ihr zustehenden Kreditversicherungsbrief 44,087 Fr., an Hunziker
Cie. und Bircher durch Verrechnung auf ihren Brief 253 Fr.
25 Cts., der Rest der Forderung der letzteren von 5195 Fr.
35 Cts. wurde in fünfte Klasse verwiesen und erhielt die auf diese
entfallende Dividende von 0,48 % 25 Fr. 30 Cts., so daß
sich ein Verlust von 5170 Fr. 05 Cts. ergab. Hunziker Cie.
und Bircher fochten die Verteilungsliste nicht an und nahmen auch
den ihnen am 22. Mai 1912 zugestellten Verlustschein vorbehalt
los entgegen. Der andere Kläger Göbel kam für seine Forderung
mit 1990 Fr. 30 Cts. zu Verlust.
Nachdem dann das Konkursamt vom Ausgang des Kollokations
prozesses Kenntnis erhalten hatte, legte es am 24. Oktober 1912
eine abgeänderte Verteilungsliste in Bezug auf den Prozeßgewinn
von 4100 Fr. auf, in der es diese Summe zwischen Hunziker
Cie. und Bircher einerseits und Göbel andrerseits im Verhältnis
ihrer durch den Verteilungsplan vom 8. Mai 1912 festgestellten
Verlustforderungen verteilte und demgemäß den ersteren 2950 Fr.
50 Cts., dem letzteren 1139 Fr. 50 Cts. zuwies. Zugleich
teilte es, da Hunziker Cie. und Bircher inzwischen die Liegen
schaft mit ihren Ansprüchen auf den Prozeßgewinn an einen ge
wissen Reimann in Stäfa weiterveräußert hatten, diesem mit, daß
er den Betrag von 1139 Fr. 50 Cts. dem Göbel schulde. Über
diese abgeänderte Verteilungsliste beschwerten sich Hunziker Cie.
und Bircher sowie Reimann innert nützlicher Frist, indem sie den
Standpunkt einnahmen, daß für die Verteilung des Prozeßgewinns
zwischen verschiedenen Klägern deren durch den Kollokationsplan
festgestellter Rang maßgebend sei und demnach, da ihre grund
versicherte Forderung den Prozeßgewinn übersteige, dieser ganz
ihnen zukommen müsse.
Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies,
hieß die obere sie gut und hob demgemäß die Zuteilung eines
Prozeßgewinns an Göbel auf, im wesentlichen mit der Begrün
dung: das Konkursamt habe fehlerhafterweise den Erlös der
Liegenschaft auf Grund des ursprünglichen Kollokationsplanes
liquidiert: es hätte zunächst den Prozeßausgang abwarten und
dann bei der Verteilung die durch diesen bewirkten Veränderungen
am Kollokationsplan berücksichtigen sollen. Dies hätte zur Folge
gehabt, daß die 4100 Fr., die im Verteilungsplane vom 8. Mai
1912 der Volksbank zugeteilt seien, den Beschwerdeführern zuge
kommen wären und der Pfandausfall für diese sich auf 1035 Fr.
35 Cts. vermindert hätte. Für den Beschwerdegegner Göbel bleibe
somit kein Prozeßgewinn, was auch wohl verständlich sei, da nicht
die Forderung der Volksbank, sondern nur deren Pfandrecht an
gefochten worden sei, ein Prozeßgewinn für die laufenden Gläu
biger also nur dann hätte herausschauen können, wenn der Erlös
des Unterpfandes die nach dem korrigierten Kollokationsplan da
rauf haftenden Lasten überstiegen hätte. Daß auch in fünfter
Klasse kein Gewinn für Göbel resultiere, folge daraus, daß dort
an Stelle des kleineren Verlustes der Beschwerdeführer die laufende
Forderung der Volksbank von 4100 Fr. einzustellen sei. Wenn
die Vorinstanz dagegen einwende, daß die Forderung der Beschwerde
führer heute, nachdem die Verteilungsliste vom 8. Mai 1912, in
der sie als zu Verlust gekommen figuriere, nicht angefochten wor
den sei, nur noch als laufende behandelt werden könne, so sei
dies nicht richtig. Einmal hätten die Beschwerdeführer am 8. Mai
den Entscheid der Rekurskammer vom 4. Mai 1912 noch nicht
gekannt: sodann sei das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichts
erst am 6. Juni 1912 ergangen. Den vor der rechtskräftigen
Erledigung des Streites aufgestellten Verteilungsplan hätten sie
aber unbeachtet lassen dürfen und gegen die abgeänderte Verteilung
hätten sie rechtzeitig Beschwerde erhoben.
B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat Göbel den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde gegen die
Verteilungsliste vom 24. Oktober 1912 abzuweisen. Die Rekurs
schrift geht von der Anschauung aus, daß der Prozeßgewinn
zwischen den klagenden Gläubigern im Verhältnis der Höhe ihrer
Forderungen und nicht nach dem Range zu verteilen sei. Eventuell
sei mit der ersten Instanz zu sagen, daß die Beschwerdeführer ein
ihnen allfällig zustehendes Privileg durch Nichtanfechtung des
ersten Verteilungsplanes verwirkt hätten. Die Tatsache, daß der
Prozeß damals noch hängig gewesen sei, hätte sie nicht gehindert,
sich gegen die nach ihrer Ansicht ungesetzliche Verweisung ihrer
Forderung in die fünfte Klasse zur Wehre zu setzen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Streitig ist, wie in dem Falle, wo ein von der Konkurs
verwaltung kolloziertes Pfandrecht zugleich von dem im Range
nachgehenden Pfandgläubiger und einem Chirographargläubiger
durch Klage nach Art. 250 SchKG angefochten worden ist, der
Prozeßgewinn zwischen den beiden Klägern zu verteilen sei,
daraus zuerst die Forderung des klagenden Pfandgläubigers
decken sei und die Ansprüche des Chirographargläubigers sich auf
den allfällig nachher noch verbleibenden Überschuß beschränken oder
ob die Verteilung einfach im Verhältnis der Höhe der beider
itigen Forderungssummen zu erfolgen habe. Diese Frage muß
im Hinblick auf die Grundsätze, welche das Gesetz in Art. 198
und 232 Ziff. 4 über die Behandlung der Pfandgläubiger im
Konkurse aufstellt, mit der Vorinstanz im ersteren Sinne ent
schieden werden. Danach sind zwar Gegenstände, an denen Pfand
rechte haften, ebenfalls zur Masse zu ziehen und von den Pfand
gläubigern dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen: die letz
teren haben also im Gegensatz zu der Regelung in anderen Gesetz
gebungen (vergl. z. B. die 4 und 47 der deutschen Konkurs
ordnung) kein Absonderungsrecht, sondern müssen ebenfalls im
Konkurse Befriedigung suchen. Das Gesetz erklärt aber ausdrücklich,
daß die Einbeziehung unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes der
Pfandgläubiger und ohne Nachteil für dieses erfolge, m. a. W.
daß dadurch der ihnen nach Maßgabe der Vorschriften des Zivil
rechts zustehende Anspruch auf ausschließliche Befriedigung aus
dem Erlös des Pfandes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die
Admassierung geschieht somit lediglich zu dem Zwecke, der Masse
einen allfälligen Übererlös über die Pfandschulden zu sichern:
nur in Bezug auf diesen partizipieren die übrigen Gläubiger am
Erlöse des Pfandes. Folgerichtig kann auch der Chirographar
gläubiger, der sich der Bestreitung eines von der Konkursverwal
tung kollozierten Pfandrechtes durch den nachgehenden Pfand
gläubiger angeschlossen hat, nur insoweit Anspruch auf Deckung
aus dem Prozeßgewinn erheben, als dieser den zur Befriedigung
des klagenden Pfandgläubigers erforderlichen Betrag übersteigt.
Wollte man den Gewinn einfach im Verhältnis der Höhe der
Forderungen der beiden Kläger verteilen, so würde dadurch der
Pfandgläubiger um sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus
dem Pfanderlöse gebracht, seine Rechtsstellung also infolge der
Einbeziehung des Pfandes in die Masse beeinträchtigt, was nach
dem Gesagten unzulässig ist. Zum nämlichen Ergebnisse müßte
man übrigens auch dann gelangen, wenn man die Frage aus
schließlich auf Grund des Art. 250 entscheiden wollte. Richtig ist
allerdings, daß dieser keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wo
nach dann, wenn eine Kollokation von mehreren Gläubigern an
gefochten worden ist, der Gewinn zwischen ihnen nach Maßgabe
ihres Ranges zu verteilen wäre. Daraus kann aber nicht, wie
der Rekurrent meint, geschlossen werden, daß man dessen Berück
sichtigung habe ausschließen wollen. Art. 250 Abs. 3 regelt eben,
wie aus dem Wortlaute hervorgeht, überhaupt nur den Fall, wo
die Anfechtung der Kollokation von einem Gläubiger ausge
gangen ist: die weitere Frage, was bei Konkurrenz mehrerer Kläger
zu geschehen habe, läßt er offen. Sie muß somit im Wege der
Auslegung gelöst werden. Nun bestimmt Art. 260 Abs. 2 aus
drücklich, daß bei der Abtretung nach Abs. 1 ebenda das Ergebnis
an die Zessionare nach dem unter ihnen bestehenden Range
zu verteilen sei. Das in Art. 250 den einzelnen Gläubigern
eingeräumte Recht, die Kollokation eines anderen Gläubigers durch
Klage anzufechten, ist aber seinem Wesen nach nichts anderes als
ein allerdings besonders gearteter Anwendungsfall der in
Art. 260 vorgesehenen Abtretung. Hier wie dort handelt es sich
um die Geltendmachung von Rechten, auf deren Verfolgung namens
der Gläubigergesamtheit verzichtet worden ist, durch einzelne Gläu
biger. Hier wie dort prozessieren die betreffenden Gläubiger nicht
aus eigenem Rechte, sondern als Vertreter der Masse (vergl. AS
Sep. Ausg. 6 Nr. 39 Erw. 3, 8 Nr. 5 Erw. 2; Jaeger,
Komm. zu Art. 250 N. 9 und zu Art. 260 N. 5). Im einen
wie im anderen Falle kommt das Ergebnis, soweit es den zur
Befriedigung der klagenden Gläubiger erforderlichen Betrag über
steigt, der Masse zu. Dies muß aber notwendig dazu führen, auch
auf die Verteilung des Prozeßgewinns nach Art. 250 unter die
klagenden Gläubiger dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie das
Gesetz bei der Abtretung nach Art. 260 vorsieht, ihr also die durch
den Kollokationsplan festgestellte Rangordnung zu Grunde
legen. Nur diese Behandlung entspricht auch den Anforderungen
der Billigkeit. Denn die Klage nach Art. 250 ist das einzige
Rechtsmittel, welches dem einzelnen Gläubiger zu Gebote steht,
um sich gegen die Zulassung unbegründeter Ansprachen durch die
Konkursverwaltung zu wehren. Würde man aber den aus der
erfolgreichen Klage resultierenden Gewinn einfach im Verhältnis
der Forderungen der verschiedenen Kläger ohne Rücksicht auf deren
Rang verteilen, so würde dadurch dem privilegierten Gläubiger
verunmöglicht, eine dem Gesetze entsprechende Kollokation in den
Erlös der Masseaktiven zu erwirken, da es dann die laufenden
Gläubiger in der Hand hätten, ihn durch Anschluß an den Prozeß
um sein gesetzliches Vorzugsrecht zu bringen.
2. Zu prüfen bleibt daher nur, ob nicht die Beschwerde
führer, wie der Rekurrent weiter geltend macht, das ihnen an sich
zustehende Recht auf vorgängige Befriedigung aus dem Prozeß
gewinn dadurch verwirkt haben, daß sie die Verteilungsliste vom
8. Mai 1912, in der ihre Forderung als Ausfallsforderung in
fünfte Klasse verwiesen wurde, nicht anfochten. Auch dies ist zu
verneinen. Denn es steht fest, daß die Auflage der fraglichen Ver
teilungsliste und die Zustellung der Verlustscheine stattfand, bevor
der Kollokationsprozeß rechtskräftig erledigt war. Unter diesen
Umständen waren die Beschwerdeführer aber gar nicht in der Lage,
diese anzufechten. Denn ein Recht auf Abänderung der Liste stand
ihnen nur unter der Voraussetzung und in dem Umfange zu, als
die von ihnen gegen die Kollokation der Volksbank erhobene Klage
von den Gerichten geschützt wurde. Bevor darüber rechtskräftig
entschieden war, waren sie daher gar nicht legitimiert, eine ab
weichende Verteilung zu beantragen. Über die abgeänderte Ver
teilungsliste, welche das Konkursamt nach der endgiltigen Er
ledigung des Prozesses aufstellte, haben sie sich aber unbestrittener
maßen rechtzeitig beschwert.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.