- Arteil vom 14. März 1913
in Sachen Kälin und Mitbeteiligte gegen Zürich.
Art. 49 Abs. 6 BV. Anfechtung der zürcherischen Sekundarschul
gemeindesteuer durch Katholiken, soweit der Ertrag für den (nach
protestantischen Grundsätzen und vom protestantischen Geistlichen
erteilten) Religionsunterricht verwendet wird. Keine zu xeigentlichen
Kuttuszwecken erhobene Steuer.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Nach dem zürcherischen Volksschulgesetz vom 11. Juni
1899 besteht die Volksschule des Kantons Zürich aus zwei Ab
teilungen: Primarschule und Sekundarschule. Zum Lehrplan der
Primarschule gehört u. a. biblische Geschichte und Sittenlehre ;
der Unterricht hierin wird in den ersten sechs Klassen vom Lehrer
erteilt und ist so zu gestalten, daß Schüler verschiedener Konfes
sionen ohne Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit daran teilnehmen
können; im 7. und 8. Schuljahre tritt an Stelle des Lehrers
in der Regel der Geistliche der betreffenden Kirchgemeinde
( 23, 26 und 27 des Gesetzes). Unterrichtsgegenstände der
Sekundarschule sind nach 67: biblische Geschichte und
Sittenlehre, deutsche und französische Sprache, Arithmetik, Geometrie,
Naturkunde, Geschichte, Geographie, Schönschreiben, Zeichnen,
Gesang, Turnen, Handarbeitsunterricht und Haushaltungskunde
für Mädchen. Der Besuch sämtlicher Fächer mit Ausnahme der
biblischen Geschichte und Sittenlehre ist für die Schüler obliga
torisch. Der Unterricht in der letzteren wird wie in der 7. und
- Klasse der Primarschule in der Regel von einem zürcherischen
Geistlichen erteilt. Lehrplan und Lehrmittel werden vom Erziehungs
rat nach Einholung eines Gutachtens des Kirchenrates festgestellt
( 68 und 70). Im Anschluß an diese Vorschriften bestimmt
die von der zürcherischen Synode am 13. Februar 1905 erlassene
Kirchenordnung für die evangelische Landeskirche des Kantons
Zürich in den 66 und 67:
- Der von den Geistlichen zu erteilende Religionsunter
richt zerfällt in folgende Stufen:
a) die 7. und 8. Altersklasse der Primar und die Sekun
darschule,
b) die jüngere und die ältere Unterweisung,
c) den Konfirmandenunterricht.
- Der den Geistlichen durch die Gesetzgebung zugewiesene
Religionsunterricht auf der Stufe der Primar und Sekundar
schule wird gemäß Lehrplan erteilt.
Nach dem gegenwärtig geltenden Lehrplan der Volksschule des
Kantons Zürich vom 15. Februar 1905 Abschnitt III Se
kundarschule soll der Unterricht in biblischer Geschichte und
Sittenlehre auf den religiösen Grundsätzen des Protestantismus
und der zürcherischen Landeskirche fußen . Als Zweck desselben
wird bezeichnet Veredlung des Gemütslebens und Bildung des
Charakters im Sinne der Vertiefung der durch Elternhaus und
Primarschule geweckten sittlich religiösen Gefühle . Der Stoff soll
nicht allein der biblischen Geschichte und der Lehre Jesu, sondern
auch der Geschichte und dem religiösen Leben der Gegenwart ent
nommen werden .
Zur Besorgung der Sekundarschulangelegenheiten bestehen be
sondere Sekundarschulkreis Gemeinden, denen u. a. die Beschluß
fassung über die Voranschläge und Rechnungen, die Bewilligung
von Steuern, Zulagen zu Lehrerbesoldungen und Ruhegehalten
zukommt ( 1 und 4 des Gesetzes betreffend die Sekundarschul
kreis Gemeinden vom 19. März 1878).
B. Der Versammlung der Sekundarschulkreisgemeinde Uster
vom 21. Januar 1912 lag u. a. auch der von der Schulpflege
ausgearbeitete Voranschlag des Sekundarschulgutes für das Jahr
1912 vor. Unter den insgesamt 43,365 Fr. betragenden Aus
gaben dieses Voranschlages figurierten ein Posten von 1200 Fr.
als Gehalt der beiden Religionslehrer und ein weiterer in
gleicher Höhe für Anschaffung von Lehrmitteln, worin die Lehr
mittel für den Religionsunterricht inbegriffen waren. Gegen die
Aufnahme dieser beiden Posten protestierten Eduard Kälin und
fünf andere Gemeindeeinwohner katholischer Konfession mit der
Begründung, der fragliche Unterricht trage rein konfessionellen
Charakter und diene lediglich der Landeskirche, die Ausgaben dafür
seien daher aus dem allgemeinen Budget auszuscheiden und aus
schließlich von denjenigen Gemeindemitgliedern zu tragen, die der
Landeskirche angehörten. Die Versammlung verwarf jedoch den
dahingehenden Antrag mit Mehrheit und genehmigte den Vor
anschlag. Zur Deckung des Ausgabenüberschusses wurde eine
Sekundarschulsteuer von 20,000 Faktoren zu 1 Fr. a Cts.
36,000 Fr. dekretiert.
Gegen diesen Beschluß rekurrierten Kälin und Mitbeteiligte an
den Bezirksrat Uster, indem sie das an der Gemeindeversammlung
gestellte Begehren wieder olten. Der Bezirksrat schloß sich ihrer
Auffassung an und entschied am 29. Februar 1912: Der Be
schluß der Sekundarschulkreisgemeinde vom 21. Januar 1912 sei
für das Jahr 1912 dahin abzuändern, daß die katholischen Ge
meindeeinwohner von demjenigen Betrag der Sekundarschulsteuer
entlastet würden, der zur Deckung der Kosten des Religionsunter
richts notwendig sei. In Zukunft sei für den Religionsunterricht
an der Sekundarschule ein besonderes Kultusbudget aufzustellen.
Auf Rekurs der Sekundarschulpflege Uster hob indessen der
Regierungsrat am 7. Dezember 1912 diesen Entscheid auf, im
Wesentlichen mit der Begründung: dem Bezirksrat sei darin bei
zustimmen, daß der Religionsunterricht an der Sekundarschule
Merkmale konfessionellen Unterrichts an sich trage. Allerdings er
scheine er im Gesetz unter der neutralen Bezeichnung Unterricht
in biblischer Geschichte und Sittenlehre . Der Umstand, daß er
in der Regel von einem zürcherischen Geistlichen erteilt werden
solle, daß er fakultativ erklärt werde, daß Lehrplan und Lehrmittel
auf Grund eines Gutachtens des Kirchenrates festgestellt würden,
weise aber darauf hin, daß schon der Gesetzgeber ihn nach den
religiösen Glaubenssätzen der evangelischen Landeskirche habe erteilt
wissen wollen. Ganz unzweideutig komme dieser Wille im Lehr
plane von 1905 zum Ausdruck. Daraus folge aber noch nicht,
daß zur Deckung der Kosten dieses Unterrichts nur die Angehö
rigen der Landeskirche herangezogen werden dürften. Denn Art. 49
Abs. 6 BV verbiete es nicht schlechthin, außerhalb einer Konfession
stehende Personen für Ausgaben konfessionellen Charakters
belasten. Untersagt sei nur die Besteuerung Andersgläubiger für
eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft. Als eigent
liche Kultusausgaben könnten aber solche Aufwendungen nicht
angesehen aierden, die von den politischen oder Schulgemeinden
zur Durchführung ihrer Gemeindezwecke, insbesondere der ihnen
durch Gesetz übertragenen Aufgaben gemacht werden müßten,
auch dann nicht, wenn dabei konfessionelle Gesichtspunkte eine
Rolle spielten. Mit einem solchen Falle habe man es hier zu tun.
Der Religionsunterricht an der zürcherischen Sekundarschule sei
ein integrierender Bestandteil des den Gemeinden vom Staat vor
geschriebenen Unterrichtsprogrammes. Sein Zweck sei in erster
Linie ein allgemein pädagogischer. Er solle mithelfen, eine der
wichtigsten Aufgaben der Schule, die Leitung der psychischen Ent
wicklung der Schüler, zu verwirklichen. Es handle sich bei diesem
Unterricht also um einen gesetzlich geordneten Teil des Wirkungs
kreises der Schulgemeinden, so daß nicht von einem eigentlichen
Kultuszweck im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV gesprochen
werden könne. Daß bei seiner Ausgestaltung im Einzelnen auf
die religiösen Grundsätze des Protestantismus besondere Rücksicht
genommen werde, sei für die rechtliche Qualifikation ohne Be
deutung, da es dem Staate freistehe, in welcher Weise er den
Religionsunterricht an der öffentlichen Schule erteilen lassen wolle,
sofern nur in Bezug auf die Teilnahmepflicht der Schüler die
Glaubens und Gewissensfreiheit gewahrt werde.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Eduard
Kälin und Mitbeteiligte den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei derselbe aufzu
heben und der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksrates Uster
wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt: der Unter
richt in biblischer Geschichte und Sittenlehre könne schon deshalb
nicht als integrierender Bestandteil des Schulprogramms gelten,
weil er nicht obligatorisch sei und nicht vom Lehrer, sondern vom
Geistlichen erteilt werde. Die Tatsache, daß ihm ein allgemein
pädagogischer Wert zukomme, ändere an seinem konfessionellen
Charakter nichts. Man habe es also mit einem eigentlichen Kul
tuszweck im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV zu tun.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die Se
kundarschulpflege Uster haben auf Abweisung des Rekurses an
getragen;
in Erwägung:
- Die Rekurrenten berufen sich gegenüber dem angefochtenen
Beschlusse der Sekundarschulkreisgemeinde Uster auf die durch die
Bundesverfassung gewährleistete Glaubens und Gewissensfreiheit,
insbesondere auf Abs. 6 des Art. 49 BV, der bestimmt, daß
niemand gehalten sei, Steuern zu bezahlen, die speziell für eigent
liche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht an
gehört, auferlegt werden. Das von der Verfassung für die nähere
Ausführung dieses Grundsatzes postulierte Bundesgesetz ist bis
heute nicht erlassen worden. Es steht aber fest, daß der Grund
satz, der ja nur einen Ausfluß des allgemeinen Prinzips der
Glaubens und Gewissensfreiheit bildet, trotz des Fehlens bundes
gesetzlicher Ausführungsbestimmungen, ohne weiteres anwendbar
und für die kantonalen Behörden verbindlich ist.
- Wenn sich die angefochtene Steuer überhaupt als Kul
tussteuer im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV darstellt, so kann
es nur der Kultus der zürcherischen evangelischen Landeskirche
oder der evangelischen Kirchgemeinde Uster sein, dem sie dient.
Die Rekurrenten gehören feststehendermaßen keinem dieser Ver
bände an. Das Requisit der Nichtzugehörigkeit zur betreffenden
Religionsgenossenschaft ist somit gegeben. Fraglich bleibt, ob auch
die weiteren Erfordernisse, die die Verfassung mit den Worten
speziell und eigentlicher Kultuszweck umschreibt, erfüllt seien.
- Durch die Aufnahme des Ausdruckes speziell in den
lrt. 49 Abs. 6 sollte, wie allgemein anerkannt ist, auf alle
Fälle verhütet werden, daß die allgemeine kantonale Staats
steuer von Dissidenten in einem Umfange angefochten werden
könnte, der dem für kirchliche Bedürfnisse verwendeten Teile des
Steuerertrages entspricht. Der Wortlaut der Verfassung würde
es nicht ausschließen, weiter zu gehen und denselben Grundsatz
auch auf andere allgemeine Steuern, Gemeindesteuern oder Steuern
besonderer Zweckverbände, wie dies die zürcherischen Sekundar
schulkreisgemeinden sind, anzuwenden. Das Bundesgericht hat in
dessen stets den Standpunkt eingenommen, daß die durch das
Wort speziell bezeichnete Einschränkung des verfassungsmäßigen
Verbotes nur auf die Staats und nicht auf die Gemeindesteuern
bezogen werden dürfe und daher jeder Gemeindeeinwohner be
rechtigt sei, Befreiung von demjenigen Bruchteile der Gemeinde
steuer zu verlangen, der für eigentliche Kultuszwecke einer Re
ligionsgemeinschaft, der er nicht angehört, verwendet wird (vergl.
A. S. 5 S. 430, 10 S. 320 u. 370, 13 S. 374, 14 S. 159).
An dieser Praxis, die sich auf die Entstehungsgeschichte der Vor
schrift stützt und auch dem bundesrätlichen Entwurfe zu einem
Gesetze betr. Steuern zu Kultuszwecken von 1875 (abgedruckt bei
Salis, Bundesrecht III S. 73 ff.) zu Grunde liegt, ist festzu
halten. Der Umstand, daß die von der Sekundarschulkreisgemeinde
Uster bezogene Steuer nicht nur zur Deckung der Kosten des
Religionsunterrichts, sondern der gesamten Kosten der Sekundar
schule, soweit sie nicht vom Staate bestritten werden, dienen soll,
steht somit dem Begehren der Rekurrenten auf verhältnismäßige
Steuerbefreiung nicht entgegen. Ebensowenig kann etwas darauf
ankommen, daß die Steuer nicht von der Religionsgenossenschaft
selbst, sondern von einer bürgerlichen Korporation erhoben wird.
4. Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob
der Religionsunterricht an der zürcherischen Sekundarschule als
eigentlicher Kultuszweck , der dafür bestimmte Teil der Steuer
daher als Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken anzusehen sei.
Was die Verfassung unter eigentlichen Kultuszwecken verstehe
ist streitig. Während das Bundesgericht in ständiger Praxis da
von ausgegangen ist, daß eine Steuer zu einem eigentlichen Kul
tuszweck nur dann vorliege, wenn die durch die Steuer gedeckte
Ausgabe ausschließlich kirchlich religiösen Zwecken diene, und
demgemäß die Anwendbarkeit des Art. 49 Abs. 6 verneint hat,
sobald dadurch, wenn auch nur nebenbei, auch bürgerliche Bedürf
nisse und Aufgaben erfüllt werden (vergl. den zusammenfassenden
Entscheid A. S. 24 I S. 630 Erw. 2), bekämpfen Reding
(zur Frage der Kultussteuern S. 59 ff.) und Burckhardt
(Kommentar zur BV. S. 503/4) diese Auslegung als zu restriktiv
und erachten es als genügend, daß der kirchliche Zweck der Aus
gabe überwiegt, also die Veranlassung oder doch Hauptver
anlassung der Ausgabe ist. Eine nähere Erörterung dieser Streit
frage erweist sich indessen deshalb als überflüssig, weil man auch
vom Boden der letzteren Auffassung zur Abweisung des vor
liegenden Rekurses gelangt. Nach den oben unter A angeführten
Bestimmungen des Volksschulgesetzes und des Lehrplans kann kein
Zweifel darüber bestehen, daß der Religionsunterricht an der zür
cherischen Volksschule im Allgemeinen und an der Sekundar
schule im Besonderen einen organischen, integrierenden Bestandteil
des Schulunterrichts bildet. Die Schüler, die daran teilnehmen,
sind in der Schule; der Unterrichtende, auch wenn es der pro
testantische Geistliche ist, hat dabei die Eigenschaft eines Lehrers,
wie er ja auch von der Schulgemeinde dafür besoldet wird; Un
terricht und Lehrer unterstehen der Kontrolle der Schulbehörden.
Zu diesem äußerlich organisatorischen Zusammenhang tritt aber
auch ein innerlicher. Die Aufnahme des Religionsunterrichts in
das Schulprogramm geschah zweifellos nicht in der Meinung,
daß der Staat damit eine Aufgabe übernehme, die eigentlich der
Kirche obliege, dagegen spricht schon der Umstand, daß die
Kirchenordnung neben dem in der Schule zu erteilenden Religions
unterricht noch eine besondere kirchliche Unterweisung vorsieht
sondern der Staat betrachtet den Religionsunterricht als eine in
den Aufgabenkreis der Schule fallende Sache, indem er dessen
Gegenstand, biblischer Geschichte und Sittenlehre, einen allgemein
pädagogischen Wert beimißt und ihn mit als ein Mittel ansieht,
um die der Schule obliegende Erziehung der Schüler, die Bildung
des Gemütes, Charakters und Verstandes, zu vervollständigen.
Der Unterricht soll, wie der Regierungsrat zutreffend ausführt,
mithelfen, eine der wichtigsten Aufgaben der Schule, die Leitung
der psychischen Entwicklung der Schüler, zu verwirklichen. Inso
fern hat der Religionsunterricht durchaus bürgerlichen Charakter
und bildet eine Einrichtung der bürgerlichen Schule. Auf der
andern Seite ist aber auch ein gewisser Zusammenhang mit der
Landeskirche vorhanden. Der protestantische Geistliche erteilt den
Unterricht; wenn er dabei auch in erster Linie als Lehrer handelt,
so erfüllt er doch zugleich auch eine nach kirchlicher Ordnung ihm
obliegende Pflicht. Jener Zusammenhang zeigt sich auch darin,
daß Lehrplan und Lehrmittel vom Kirchenrat begutachtet werden.
Insofern kommt somit dem Religionsunterricht an der Sekundar
schule unverkennbar auch ein kirchlicher und konfessioneller Cha
rakter zu, wie dies denn auch der Regierungsrat nicht in Abrede
stellt. Aber dieses kirchlich-konfessionelle Moment ist doch nicht das
überwiegende. In äußerlich organisatorischer Hinsicht ist der Zu
sammenhang mit der Schule unvergleichlich stärker als derjenige
mit der Kirche. Aber auch was die innere Seite, den Zweck und
die Aufgabe des Unterrichts anbelangt, geht das allgemein päda
gogisch didaktische, somit bürgerliche Moment vor. Höchstens könnte
gesagt werden, daß sich beide Momente die Wage halten. Von
einem eigentlichen Kultuszweck nach Art. 49 Abs. 6 BV könnte
somit auch dann nicht die Rede sein, wenn man den Boden der
bisherigen Praxis als zu eng verlassen und sich dem erwähnten
weiteren Standpunkte anschließen wollte. An dieser Auffassung
ändert der von den Rekurrenten hervorgehobene fakultative Cha
rakter des Unterrichts nichts. Das Fakultativum macht den Re
ligionsunterricht noch nicht zu einer kirchlich konfessionellen Ein
richtung. Für die Schüler, die am Unterricht teilnehmen, bleibt
er nichtsdestoweniger Schulausbildung. Und aus dem Umstande,
AS 39 1 1913
daß die Kinder von Dissidenten nicht zur Teilnahme am Unter
richt gezwungen werden könnten, folgt noch nicht, daß diese dafür
auch keine Steuern zu bezahlen hätten. Zur Anwendung des
Art. 49 Abs. 2 BV genügt es eben ganz zweifellos, daß der Unter
richt überhaupt kirchlich konfessionelle Elemente aufweist, mögen sie
auch vor den allgemein bürgerlichen zurücktreten. Art. 49 Abs. 6
zieht aber für die Besteuerung nicht alle Konsequenzen, die sich
folgerichtig aus dem allgemeinen Prinzip der Glaubens und Ge
wissensfreiheit ergäben, sondern verlangt u. a., daß die Steuer
für eigentliche Kultuszwecke erhoben werde. Hier reicht es also
nicht aus, daß der Unterricht auch einen konfessionellen Zweck
verfolgt, sondern dieser konfessionelle Zweck und Charakter müßte
entweder der ausschließliche sein oder doch zum mindesten gegenüber
dem allgemein bürgerlichen vorwiegen, was nach dem Gesagten
nicht der Fall ist.
5. Höchstens könnte sich, sofern man von jener weiten De
inition des eigentlichen Kultuszweckes ausgehen wollte, fragen,
ob nicht die Rekurrenten von dem für die Kosten des Religions
unterrichts erhobenen Steuerbetrage mit Rücksicht auf den kirch
lich konfessionellen Einschlag des Unterrichts teilweise zu befreien
seien. Indessen muß auch eine solche Teilung, ganz abgesehen da
von, ob sie nach der Verfassung überhaupt zulässig wäre, abge
lehnt werden. Denn es handelt sich hier nicht um eine Einrichtung,
bei der kirchlicher und bürgerlicher Nutzen, wie etwa beim sukzessiven
Gebrauche einer Sache für den einen und den anderen Zweck,
prozentual auseinandergehalten werden könnten. Vielmehr hat
die ganze Einrichtung insgesamt den einen und den anderen
Charakter und vom Standpunkte der Schule aus ist der Religions
unterricht in seiner Gesamtheit notwendig und nützlich. Der Ge
danke einer quantitativen Teilung ist also ausgeschlossen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.