- Entscheid vom 5. April 1913 in Sachen Steiger.
Art. 92 SchKG: Die Forderung des Ehemannes an die Ehefrau auf
Zahlung des Beitrages zur Tragung der ehelichen Lasten bei Güter-
trennung ist unübertragbar und daher unpfändbar. Legitimation
der Ehefrau zur Beschwerde gegen eine Pfändung dieser Forderung.
In den von der Berner Kantonalbank, Fritz Müllhaupt
A.
in Bern und der Schweiz. Volksbank Bern gegen W. Steiger an
gehobenen Betreibungen Nr. 8752, 10,047 und 11,372 pfändete
das Betreibungsamt Zürich V am 14. Dezember 1912 den laut
Gütertrennungsvertrag von der Ehefrau des Schuldners zu leisten
den Beitrag an die ehelichen Lasten, soweit 5000 Fr. pro Jahr
übersteigend, für die Dauer eines Jahres vom 1. Dezember 1912
bis Ende November 1913.
Dieser Beitrag ist in dem erwähnten Ehevertrag vom 7. März
1912 auf 75 % des reinen Ertrages des eigenen Vermögens
der Ehefrau, maximal 30,000 Fr. angesetzt. Für das Jahr 1912
betrug er 5030 Fr. 75 Cts., die indessen zur Zeit der Pfändung
bereits verbraucht waren. 1 lit. c des Vertrages bestimmt, daß,
sofern der Ehemann für die Bedürfnisse der Ehefrau oder des
gemeinsamen Haushaltes nicht in genügender und standesgemäßer
Weise sorge, die hiefür erforderlichen Summen von dem Beitrage
der Ehefrau an die ehelichen Lasten abgezogen werden könnten.
Die Ehefrau verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhebung
der Pfändung, indem sie geltend machte, daß der Anspruch des
Ehemannes aus Art. 246 ZGB ein höchstpersönlicher, daher un
übertragbar und unpfändbar sei und sie durch die Pfändung in
ihrem gesetzlichen und vertraglichen Rechte auf ausschließliche Ver
wendung der fraglichen Summen für ihre Bedürfnisse bezw. die
jenigen des Haushaltes beeinträchtigt werde.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere
im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Einwand, daß
der eingepfändete Anspruch höchstpersönlicher Natur sei, halte nicht
Stich. Erwachse dem Ehemanne auf Grund des Art. 246 ZGB
eine bestimmte Forderung auf die Ehefrau, so sei dies eine rein
vermögensrechtliche Forderung, die unzweifelhaft abgetreten und
mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung somit
auch gepfändet werden könne. Richtig sei allerdings, daß die Ehe
frau nach Art. 246 nur einen Beitrag an die ehelichen Lasten
schulde und daß daher, sofern der Ehemann gerade aus diesem
Beitrage die ehelichen Lasten tragen wolle, die Gläubiger denselben
unmöglich für sich in Anspruch nehmen könnten, weil sonst eben
der Ehemann die Lasten nicht trage und daher auch den Beitrag
nicht zu fordern habe. Hieran ändere der Umstand nichts, daß
die Höhe des Beitrages durch Übereinkunft fixiert sei, da er trotz
dem immer ein Beitrag an die ehelichen Lasten bleibe. Daher sei
es sehr wohl möglich, ja wahrscheinlich, daß dem Ehemanne ein
Anspruch, wie er eingepfändet worden sei, nie zustehen werde.
Soweit er aber einen solchen erworben habe, weil er in der Ver
gangenheit eheliche Lasten getragen habe, oder erwerben werde,
weil er in Zukunft solche Lasten aus andern als den Mitteln
der Ehefrau tragen werde, müßten auch seine Gläubiger, die ihm
vielleicht gerade die Mittel zur Tragung jener Lasten verschafft
hätten, auf den fraglichen Anspruch, der nun einfach auf Zahlung
eines bestimmten Betrages gehe, greifen können. Da demnach nicht
von vornherein unmöglich sei, daß der eingepfändete Anspruch in
einer Weise zur Existenz gelange, daß die Pfändungsgläubiger
ihn für sich beanspruchen könnten, sei die Pfändbarkeit nicht aus
geschlossen. Die Frage, ob und in welchem Umfange der Anspruch
bestehe, werde dann eventuell vor dem Richter zum Austrag zu
bringen sein.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Steiger an das
Bundesgericht unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und Vor
bringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts und
übereinstimmender Meinung der Doktrin (vergl. Jaeger, Kom
mentar zu Art. 92 SchKG N. 1; Reichel, in Zschr. f. schw.
R. N. F. 13, S. 55 ff.; Blumenstein, S. 353 ff.) ist die
Aufzählung der unpfändbaren Rechte in Art. 92 SchKG nicht
erschöpfend, sondern kann die Unpfändbarkeit sich auch aus Vor
schriften des Zivilrechts ergeben. Insbesondere ist die Pfändung
solcher Rechte ausgeschlossen, die nach Zivilrecht nicht veräußerlich,
also nicht auf Dritte übertragbar sind. Denn soweit dies zutrifft,
ist eben die Verwertung nicht möglich und würde die Pfändung
daher der Wirksamkeit entbehren. Die Frage, ob die Beiträge der
Frau nach Art. 246 ZGB pfändbar seien, fällt also mit der
anderen zusammen, ob der Anspruch des Ehemanns auf diese
Beiträge übertragbar sei.
- Dies ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu verneinen.
Gemäß Art. 164 OR, der zufolge Art. 7 ZGB auch auf nicht
obligationenrechtliche Ansprüche Anwendung findet, ist die Ab
tretung auch ohne besonderes gesetzliches Verbot ausgeschlossen,
wenn ihr die besondere Natur des Rechtsverhältnisses entgegen
steht, d. h. wenn der Gläubigerwechsel eine Veränderung des
Leistungsinhalts zur Folge hätte (vergl. Oser, Kommentar zu
Art. 164, N. 4; Hafner, zu Art. 184 (alt) N. 5). Mit einem
solchen Falle hat man es aber hier unzweifelhaft zu tun. Die
Beitragspflicht der Ehefrau nach Art. 246 ZGB ist das Korrelat
der dem Ehemanne durch Art. 160 auferlegten Pflicht, für den
Unterhalt von Frau und Kind zu sorgen, und die dem System
der Gütertrennung adäquate vermögensrechtliche Folgerung aus
dem Grundsatze des Art. 161, wonach die Frau den Mann in
der Sorge für die eheliche Gemeinschaft nach Kräften zu unter
stützen hat. Sie beruht auf dem familienrechtlichen Bande, das
durch die Ehe geschaffen worden ist, und besteht nur mit Rück
sicht auf dieses und nur gegenüber der Person des Ehemannes.
Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das deutsche Recht
in 1247 BGB den fraglichen Anspruch des Ehemannes aus
drücklich als unübertragbar erklärt. Für das schweizerische Recht
ergibt sich die nämliche Folge auch ohne besondere Vorschrift da
raus, daß das Gesetz den Beitrag ausdrücklich als solchen zur
Tragung der ehelichen Lasten , d. h. der den Ehemann zufolge
der Bestimmung des Art. 160 treffenden Lasten bezeichnet. Damit
ist gesagt, daß die Beitragspflicht nur zu diesem Zwecke und so
weit er es erfordert, besteht und folglich auch nur vom Ehemann
selbst geltend gemacht werden kann. Denn sobald Dritte an Stelle
des Mannes die Beiträge für sich beanspruchen könnten, würden
diese eben ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung entfremdet und damit
der Inhalt der Leistungspflicht der Ehefrau verändert. Etwas
anderes kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch
für den Fall nicht gelten, wo der Ehemann die ehelichen Lasten
aus eigenen Mitteln bestritten hat bezw. bestreitet. Unterläßt es
der Mann, die Beiträge von der Frau einzufordern, so liegt darin
ein Verzicht auf den dahingehenden Anspruch (vergl. BGB 1247,
Egger, zu Art. 246 N. 1 e). Jedenfalls wäre die Frau, wenn
ein Nachforderungsrecht des Mannes bestände, berechtigt zu ver
langen, daß die nachzuleistenden Beträge ausschließlich für die
Zwecke der Gemeinschaft verwendet werden, und brauchte sich nicht
gefallen zu lassen, daß aus dem, was sie zu diesem Zwecke schuldet,
persönliche Schulden des Mannes gedeckt werden. Denn darin
besteht gerade das Wesen der Gütertrennung, daß das Frauen
vermögen für die persönlichen Schulden des Mannes nicht haftet.
Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung würde aber not
wendig zu einer solchen Haftung führen. Für die Deckung solcher
Gläubiger, deren Forderungen aus Leistungen für die Zwecke der
ehelichen Gemeinschaft herrühren, hat das Gesetz selbst in anderer
Weise dadurch gesorgt, daß es die Frau bei Zahlungsunfähigkeit
des Mannes subsidiär haftbar erklärt. Im übrigen mag bemerkt
werden, daß es sich vorliegend unbestrittenermaßen nicht um Ver
bindlichkeiten der letzteren Art, sondern um persönliche Verbindlich
keiten des Ehemannes handelt.
3. Ohne Bedeutung für die Frage der Übertragbarkeit des
Inspruchs ist selbstverständlich, ob der Beitrag vertraglich fixiert
ist oder nicht. Gemäß Art. 246 ZGB ist die Höhe des Beitrags
in erster Linie durch Verständigung zwischen den Ehegatten zu
bestimmen; nur soweit eine solche nicht zustande kommt, hat der
Richter einzutreten. Die vertragliche Bezifferung des Beitrages
hat also nur die Bedeutung der Festsetzung dessen, was die Ehe
gatten als angemessen im Sinn von Art. 246 Abs. 1 erachten;
an der rechtlichen Natur des Anspruchs des Ehemanns ändert sie
nichts. Übersteigt der Beitrag das für den notwendigen Lebens
unterhalt Erforderliche, so liegt darin eine freiwillige Zuwendung
der Ehefrau aus dem ihr allein zustehenden Vermögen, die in
direkt auch ihr selbst wieder zugute kommt, indem sie einen ver
mehrten Aufwand für die eheliche Gemeinschaft gestattet. Daher
geht auch die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde und der
Pfändungsgläubiger fehl, daß jedenfalls der das Existenzminimum
übersteigende Teil des Beitrages pfändbar sein müsse, weil der
zahlungsunfähige Schuldner nur Anspruch auf das Notwendige
habe und auch dessen Frau eine entsprechende Einschränkung zu
gemutet werden könne. Wenn der Ehemann mit Hilfe der Bei
träge seiner Frau einen über das Notwendige hinausgehenden Auf
wand entfalten kann, so geschieht dies nicht auf Kosten seiner
Gläubiger, die bei der Gütertrennung nur Anspruch auf Deckung
aus seinem Vermögen haben, sondern infolge der familienrechtlichen
Beziehungen zu seiner Frau, welche kraft ihres dem Zugriffe der
persönlichen Gläubiger des Mannes entzogenen Vermögens in der
Lage und berechtigt ist, sich für sich und ihren Mann diese höhere
Lebenshaltung zu leisten. Damit haben diejenigen, welche einem
in Gütertrennung lebenden Ehemanne kreditieren, von vornherein
zu rechnen.
4. . Aus dem Gesagten folgt schließlich ohne weiteres, daß
neben dem Ehemann auch die Ehefrau berechtigt sein muß, die
Pfändung des Anspruchs aus Art. 246 ZGB anzufechten, da
dadurch eben ihr Recht auf ausschließliche Verwendung der von
ihr zu leistenden Summen für die eheliche Gemeinschaft verletzt
wird. Der von der Vorinstanz stillschweigend verworfene Einwand
der Pfändungsgläubiger, daß nur der Ehemann zur Beschwerde
legitimiert gewesen wäre, hält somit nicht Stich.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die vom
Betreibungsamt Zürich V am 14. Dezember 1912 vollzogene
Pfändung des Beitrages der Rekurrentin an die ehelichen Lasten
aufgehoben.