- Entscheid vom 6. Februar 1913 in Sachen
Eheleute Kieser.
Art. 98 Abs. 3 SchKG: Kompetenz des Betreibungsamtes auch zur
amtlichen Verwahrung derjenigen gepfändeten Gegenstände, in Be
ziehung auf welche infolge Durchführung des Widerspruchsver
fahrens ein Prozess anhängig ist. Art. 106 ff. SchKG: Bei ver
traglicher Gütertrennung spricht die Vermutung dafür, dass die im
Gütertrennungsvertrag nicht der Ehefrau zugesprochenen Gegen
stände sich im ausschliesslichen Gewahrsam des Ehemannes be
finden.
A. Die rekurrierenden Eheleute Amalie und Adolf Kiefer
in Dietikon leben miteinander in vertraglicher Gütertrennung.
der Betreibung Nr. 1835 des Rekursgegners I. Rammer in
Zürich I gegen den Ehemann Adolf Kiefer pfändete das Betrei
bungsamt Dietikon eine Reihe von Gegenständen, die sich in der
gemeinsamen Wohnung der Rekurrenten befinden. An diesen in
der Pfändungsurkunde unter Nr. 1 11 und 13 28 aufgeführten
Sachen machte die Ehefrau des Schuldners einen Eigentums
anspruch geltend. Während des Prozesses über diesen Anspruch
ordnete das Betreibungsamt auf Verlangen des Rekursgegners die
amtliche Verwahrung der von der Ehefrau vindizierten Gegen
stände an.
B. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Be
gehren um Aufhebung dieser Verfügung, indem sie felgendes aus
führten: Wie das Bundesgericht in zwei Fällen entschieden habe
(AS Sep. Ausg. 12 Nr. 20 und 67 ), sei nach Einleitung der
Klage im Widerspruchsverfahren nur noch der Richter zur An
ordnung eines vorsorglichen Verkaufes der gepfändeten Objekte
nach Art. 124 Abs. 2 SchKG zuständig. Dasselbe müsse auch
für die amtliche Verwahrung gelten, weil es sich in beiden Fällen
um konservatorische Maßnahmen handle. Im ersten Falle sei der
Zweck die Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der gepfändeten
Sache, im zweiten Falle die Verhinderung einer Verschleppung
dieses Gegenstandes. Der Richter, der aus dem Prozesse sämtliche
Ges.-Ausg. 35 I Nr. 49 u. 132.
AS 39 1 1913
tatsächlichen Verhältnisse kenne, sei auch besser als das Betreibungs
amt in der Lage, beurteilen zu können, ob eine Verschleppung zu
befürchten sei. Eventuell sei die amtliche Verwahrung deshalb un
zulässig, weil es sich um Sachen handle, die sich im Besitze des
Drittansprechers befänden. Die Ehefrau Kiefer habe an diesen
Gegenständen zusammen mit dem Ehemanne den Gewahrsam, weil
nach konstanter Praxis (AS Sep. Ausg. 11 Nr. 5 und 13 Nr. 2
Erw. 1 ) die in Gütertrennung lebende Ehefrau den Mitgewahr
sam an den Möbeln habe, die sich in der ehelichen Wohnung
befinden. Mit Ausnahme der unter Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 der
Pfändungsurkunde erwähnten Gegenstände und des unter Nr. 3
aufgeführten Teppichs seien alle vindizierten Sachen im Güter
trennungsvertrage als Eigentum der Ehefrau bezeichnet.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hieß durch Entscheid
vom 31. Dezember 1912 die Beschwerde teilweise gut und erklärte
die amtliche Verwahrung der unter Nr. 3 (mit Ausnahme des
Teppiches), 6, 8 11 und 13 28 der Pfändungsurkunde auf
geführten Gegenstände als unzulässig.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Das Be
treibungsamt und nicht der Richter sei zur Anordnung der amt
lichen Verwahrung zuständig. Es sei nicht einzusehen, aus welcher
Gesetzesbestimmung die Kompetenz des Richters abgeleitet werden
könnte. In Beziehung auf die vorsorgliche Verwertung liege die
Sache ganz anders, weil eine solche Verwertung es dem Dritt
ansprecher unmöglich mache, wieder zu seiner Sache zu kommen,
und weil Art. 124 Abs. 2 SchKG keineswegs vorschreibe, daß
die Verwertung stattfinden müsse. In einem solchen Falle dürfe
das Betreibungsamt dem richterlichen Entscheide nicht vorgreifen
und zudem sei der Richter zur Anordnung einer vorsorglichen
Maßnahme zuständig. Die amtliche Verwahrung dagegen beein
trächtige das beanspruchte Eigentumsrecht nicht, sondern greife nur
in die Besitzes oder Gewahrsamsverhältnisse ein. Sodann sei sie
einerseits überhaupt ausgeschlossen, wenn die Sache sich nicht im
Gewahrsam des Schuldners befinde und müsse anderseits immer
stattfinden, wenn der Schuldner den Gewahrsam an der Sache
habe und entweder der Gläubiger die Verwahrung verlange oder
diese angemessen sei.
Ges.-Ausg. 34 1 Nr. 25, 36 I Nr. 14.
Was die Frage betreffe, ob die Ehefrau den Gewahrsam an
den von ihr beanspruchten Sachen habe, so handle es sich hiebei
nicht um eine gründliche Untersuchung, sondern mehr nur um
eine provisorische Würdigung der Verhältnisse. Danach sei der
Mitgewahrsam der Ehefrau genügend dargetan in Beziehung auf
die nach der unbestrittenen Angabe der Rekurrenten im Güter
trennungsvertrag genannten Objekte.
C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, die amtliche Verwahrung
sei auch in Bezug auf die Objekte Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 der Pfän
dungsurkunde und des Teppichs zu Nr. 3 als unzulässig zu er
klären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, ist trotz der
Einleitung der Widerspruchsklage nicht das hierüber erkennende
Gericht, sondern das Betreibungsamt zur Anordnung der amt
lichen Verwahrung der streitigen Gegenstände zuständig. Für die
Zuständigkeit des Richters fehlt, wie auch im angefochtenen Ent
scheide angedeutet worden ist, schon deshalb jeder Grund, weil,
sobald der Gläubiger, wie hier, die amtliche Verwahrung verlangt
hat, diese angeordnet werden muß, sofern es sich nicht um
Schikane handelt, und daher die Zweckmäßigkeit der Maßnahme
gar nicht zu prüfen ist. Es handelt sich zudem dabei lediglich um
eine Erhöhung der Sicherung des Pfändungsgläubigers gegen die
Pfandunterschlagung, also um eine rein betreibungsrechtlichen
Gründen entspringende Maßnahme, die weder die Substanz der
Sache trifft, noch an den materiellen Rechtsverhältnissen etwas
ändert. Bei der Anwendung des Art. 124 Abs. 2 SchKG da
gegen verhält sich die Sache anders. In diesem Falle handelt es
sich nicht bloß um die Wahrung der betreibungsrechtlichen Inter
essen des Pfändungsgläubigers, sondern auch um das materiell
rechtliche Interesse des Drittansprechers oder des Schuldners. Wie
einerseits eine vorzeitige Verwertung je nach dem Erlöse den
Widerspruchsprozeß mehr oder weniger gegenstandslos machen
würde, so könnte dieser anderseits bei einer Unterlassung der Ver
wertung wegen einer Wertverminderung oder der Höhe der Unter
haltskosten für die Prozeßparteien alles Interesse verlieren. Die
Verfügung über die vorzeitige Verwertung hat daher durchaus
den Charakter einer prozessualischen vorsorglichen Maßnahme,
sobald das Widerspruchsverfahren in Beziehung auf die in Frage
stehende Sache eingeleitet ist. Während somit die Einschränkung
der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur vorzeitigen Verwertung
auf die Fälle, in denen über Drittansprüche kein Streit besteht,
wohl begründet ist, liegt kein Grund dafür vor, von der unzwei
deutigen gesetzlichen Kompetenz des Betreibungsamtes zur Anord
nung der amtlichen Verwahrung für die Fälle, wo ein Wider
spruchsverfahren eingeleitet ist, eine Ausnahme zu machen.
2. Was die Frage des Gewahrsams betrifft, so hat die
Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen, indem sie annahm,
die Ehefrau Kiefer habe an den Gegenständen, die nach der eige
nen Angabe der Rekurrenten im Gütertrennungsvertrage nicht als
ihr Eigentum bezeichnet sind, keinen Mitgewahrsam. Ein derartiges
Verhältnis besteht nur, soweit die Gütertrennung reicht. Insofern
es sich nun um Gegenstände handelt, die im Gütertrennungsvertrag
nicht der Ehefrau zugesprochen worden sind, spricht die Vermutung
dafür, daß die Sachen dem Ehemann gehören und sich in dessen
ausschließlichem Gewahrsam befinden. Um den behaupteten
Mitgewahrsam darzutun, hätten daher die Rekurrenten Umstände
nachweisen müssen, die jene Vermutung zerstört hätten. Dies ist
aber nicht geschehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.