- Arteil vom 8. März 1912 in Sachen
Favre Cie, Kl. u. Ber. Kl., gegen Verband ostschweizerischer
landwirtschaftl. Genossenschaften, Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Vereinbarung einer Konventionalstrafe für verspätete Ausführung
eines Werkvertrages. Einreden des Strafschuldners aus Art. 181 aOR:
Angebliche Unsittlichkeit der Strafklausel im Sinne des Art. 17
dOR, speziell auch wegen der Strafhöhe. Verschutden
des Strafgläubigers an der verspäteten Vertragserfüllung.
Höhere Gewalt: Begriff; Stellung des Streiks kiezu.
Richterliche Herabsetzung der Strafe (Art. 182 aOR).
Das Bundesgericht hat
über folgendes Streitverhältnis:
A. Durch Vertrag vom 24. Juni 1907 hat der beklagte
Genossenschaften
Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher
die Arbeiten in armiertem Beton für seinen Bau eines neuen
Lagerhauses in Winterthur, mit dessen Leitung er das Architektur
bureau Jung Bridler (später Bridler Völki) daselbst betraut
hatte, der Klägerin, der Baufirma Favre Cie in Zürich und
Altstetten, um den Preis von 149,663 Fr. 60. Ets übertragen. Nach
7 dieses Vertrages sollte das Gebäude bis 13. Oktober 1907
zum Aufrichten bereit sein, und zuvor hatte sich der Übernehmer
der Betonarbeiten mit demjenigen der Maurerarbeiten ins Ein
vernehmen zu setzen, um diesem letzteren die Einhaltung jenes
Termins und die stets ungehinderte Weiterführung seiner Arbeiten
zu ermöglichen.
In vorbehaltener Ergänzung dieser Vertragsbestimmung ist so
dann in einem Vertragsnachtrage der Parteien vom 28. Juni 1907
u. a. noch der Arbeitsbeginn auf den 22. Juli 1907 festgesetzt
und ferner eine Konventionalstrafe von je Fr. 700 für die erste
und zweite Woche, von 1400 Fr. für die dritte Woche und von
2000 Fr. für jede weitere Woche Verspätung der Arbeiten ver
einbart worden.
Endlich haben die Parteien am 8. November 1907 auf Grund
der einleitenden Feststellung, daß nach dem bisherigen Verlauf der
von der Klägerin übernommenen Betonarbeiten auf die Vollen
dung des Rohbaues vor Einbruch des Winters nicht mehr ge
rechnet werden könne, noch eine weitere Vereinbarung wesentlich
folgenden Inhaltes getroffen:
Die Unternehmer verpflichten sich freiwillig und ohne An
spruch auf irgendwelche Entschädigung, alle Schutzmaßregeln so
fort vorzubereiten und am Bauplatz bereitzuhalten, damit bei
Eintreten von Frost die in den letzten 5 Tagen erstellten Beton
und Maurerarbeiten gegen Kälte gesichert werden Abdeckung
mit Stroh. Gegen Nässe und Schnee ist das ganze Gebäude
mittelst Brettern und Dachpappe so abzudecken, daß eine Ab
wässerung nach außen erfolgen kann. ..... Kann sich die Bau
herrin resp. deren bauleitende Architekten mit der Unternehmung
über die nötigen Schutzmaßregeln ..... nicht verständigen, so werden
die streitigen Punkte durch einen Experten, als welcher Herr
Professor Schüle am Polytechnikum in Zürich in Aussicht ge
nommen wird, endgültig erledigt. Beide Parteien erklären,
seinen Anordnungen unbedingt zu unterziehen...... Auf die
Geltendmachung der Konventionalstrafe und eventuelle Schaden
ersatzforderungen hat dieser Vertrag keinen Einfluß.
Die Betonarbeiten sind tatsächlich erst am 27. April 1908
vollendet worden, nachdem sie wegen des Winterfrostes vom
18. Dezember 1907 bis 23. März 1908 hatten unterbrochen
werden müssen.
Wegen dieser Verspätung der Vertragserfüllung hat der Be
klagte gestützt auf die erwähnte Konventionalstrafklausel der Klä
gerin von ihrer Werklohnforderung eine Summe von 42,000 Fr.
abgezogen. Die Klägerin will sich jedoch diesen Abzug nicht ge
fallen lassen, sondern fordert im vorliegenden Prozesse jenen Rest
betrag ihres Werklohnes, während der Beklagte diesem Anspruch
gegenüber seine Konventionalstrafforderung zur Kompensation
verstellt.
In dieser Streitsache hat die 1. Appellationskammer des
B.
in teilweiser Abänderung
Obergerichts des Kantons Zürich
des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage in der Höhe von
30,800 Fr. nebst Zins gutgeheißen hatte durch Urteil vom
27. September 1911 erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 27,800 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 1908 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
C.
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin hat folgende Abänderungsanträge gestellt:
I. Der Beklagte sei in Gutheißung der Klage zu verpflichten,
der Klägerin 42,800 Fr. samt 5% Zins seit 1. Juli 1908 zu
bezahlen.
II. Eventuell sei die Klage in einem 27,800 Fr. übersteigenden
Betrage gutzuheißen, unter weit intensiverer Herabsetzung der
Konventionalstrafe, als dies seitens der Vorinstanzen geschehen
sei, auf ein richtiges, billiges Maß, wobei davon auszugehen sei,
daß
- bei Berechnung der Konventionalstrafe die Zeit vom 18. De
zember 1907 bis 23. März 1908 nicht zu Lasten der Klägerin
in Anrechnung gebracht werden dürfe;
- der Nachweis eines irgendwie erheblichen Schadens dem
Beklagten nicht gelungen sei;
III. Ganz eventuell, für den Fall der Abweisung der voran
gehenden Begehren, sei der Zinsenbeginn auf den 1. Juli 1908
festzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt:
Es sei das Urteil der Appellationskammer vom 27. September
1911 aufzuheben und die Klage der Firma Favre Cie ganz
abzuweisen.
Eventuell sei die Klage nur in einem 20,000 Fr. nicht über
steigenden Betrage zu schützen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin die schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert und
ferner beantragt: Eventuell sei hinsichtlich der kaufmännischen
Expertise eine Oberexpertise anzuordnen und die technische Exper
tise nach dem am 24. September 1910 gestellten Begehren zu er
gänzen. Dazu hat er auf Abweisung der gegnerischen Berufung
angetragen.
Der Vertreter des Beklagten hat umgekehrt Abweisung der
gegnerischen und Gutheißung der eigenen Berufung, im Sinne
der schriftlich gestellten Anträge, beantragt;
in Erwägung:
- Die Klägerin hat zur Begründung ihres prinzipalen
Begehrens auf vollständige Gutheißung der Klage
gänzliche
Abweisung der Konventionalstrafforderung des Beklagten gestützt
auf Art. 181 OR einerseits die in Frage stehende Konventional
strafklausel als widerrechtlich und unsittlich im Sinne des Art. 17
OR angefochten und anderseits behauptet, daß ihr die Einhaltung
der vertragsgemäßen Leistungsfrist wegen Verschulden der Gegen
partei und wegen höherer Gewalt nicht möglich gewesen sei.
- Die Konventionalstrafklausel soll widerrechtlich und un
sittlich sein, schon wegen der Höhe des vereinbarten Betrages von
2000 Fr., von der vierten Verspätungswoche an, und sodann
auch deshalb, weil die vertraglich vorgesehene Frist für die Arbeits
ausführung der Klägerin überhaupt zu kurz bemessen gewesen sei.
Diese beiden Argumente gehen fehl.
Wegen der vereinbarten Strafhöhe ist allerdings die An
fechtung einer Strafklausel auch aus dem Gesichtspunkte des
Art. 17 OR entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen
4S 38 II 1912
nicht schlechthin ausgeschlossen. Allein diese grundsätzliche Anfechtung
setzt voraus, daß die Strafe nicht nur mit der zu sichernden Leistung
des Strafschuldners überhaupt und speziell mit dem Interesse des
Strafgläubigers hieran, in einem unbilligen Mißverhältnis steht
was lediglich zu ihrer Ermäßigung durch den Richter auf
Grund des Art. 182 OR genügen würde , sondern daß sie in
ihrer Anwendung direkt den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners
herbeiführen würde und sich geradezu als wucherische Ausbeutung
dieses wirtschaftlich schwächern Vertragsteils durch den wirtschaft
lich stärkeren Gläubiger darstellt (vgl. hierüber aus der deutschen
Gerichtspraxis Seufferts Archiv 61 Nr. 197 S 351 ff. und
Entsch. des RG 68 Nr. 58 S 229 ff.). Um eine solche Situation
handelt es sich hier offenbar nicht. Denn ein wirtschaftliches Ab
hängigkeitsverhältnis, wie der wucherische Mißbrauch der Macht
des Stärkeren erfordert, bestand zwischen der Klägerin als selb
ständiger Bauunternehmerin und dem Beklagten als Bauherrn
überhaupt nicht. Und zudem ist weder dargetan, daß die Klägerin
zur Eingehung der Konventionalstrafbedingungen in ungehöriger
Weise gedrängt worden ist, noch, daß die Erfüllung der über
nommenen Strafverpflichtung ihre ökonomischen Kräfte schlechthin.
übersteigen würde.
Ebenso unbehelflich ist auch die Berufung der Klägerin auf die
angeblich zu kurze Arbeitsfrist. Die Klägerin war, wie die
Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf Grund ihrer Fach
kenntnis in der Lage, sich über die Möglichkeit der Arbeitsaus
führung in der vertraglich vorgesehenen Zeit Rechenschaft zu
geben. Sie hat daher mit ihrer freien Entschließung, den Vertrag
einzugehen, die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzten
Frist, die übrigens nach dem Befunde des gerichtlichen Experten
an sich möglich war, rechtmäßig übernommen.
3. Aus dem Gesichtspunkte des vom Beklagten zu
vertretenden Verschuldens an der verspäteten Vertrags
erfüllung hat die Klägerin vor Bundesgericht noch folgende Ein
wendungen aufrecht erhalten: Die Ausführung ihrer Arbeiten sei
verzögert worden:
a) durch nicht rechtzeitige Ablieferung der Baupläne seitens des
bauleitenden Architekten;
b) durch die Verspätung der Fundamentausgrabungen durch
den Unternehmer der Erdarbeiten;
c) durch die Ausführung von der Klägerin nachträglich über
tragenen Mehrarbeiten;
d) durch den Rückstand der Maurerarbeiten;
e) zufolge der vom Beklagten nach Eintritt des Frostwetters
erzwungenen, jedoch unnötigen Erstellung eines Schutzdaches, das
die Fortsetzung der Arbeiten bei Tauwetter verunmöglicht habe.
Bei Beurteilung dieser Einwendungen sind die kantonalen In
stanzen mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß die Klägerin
hinsichtlich der behaupteten Entlastungstatbestände beweispflichtig
sei (vergl. AS 23 Nr. 38 Erw. 4 S. 235). Und in der Beweisfrage
selbst haben sie wesentlich auf Grund der eingeholten tech
nischen Expertise und, hinsichtlich der Notwendigkeit des Schutz
daches (lit. e), auch in Berücksichtigung des eigenen Verhaltens
der Klägerin, die das Dach auf Verlangen des Beklagten gemäß
dem Vertragsnachtrage vom 8. November 1907 erstellte, ohne
dieser Zumutung gegenüber zunächst das dort vorgesehene Schieds
verfahren anzurufen in allen Punkten aktengemäß und daher
ür das Bundesgericht verbindlich entschieden. Es kann deshalb
einfach auf die einschlägigen Erwägungen des vorinstanzlichen
Urteils verwiesen werden. Danach steht fest, daß die Klägerin
wegen nicht rechtzeitiger Planlieferung (lit. a) während 14 Tagen
und wegen Rückstandes der Maurerarbeiten (lit. d) während
weiteren 10 Tagen, also insgesamt während 3 4 Wochen, in
der Durchführung ihrer Arbeiten ohne eigene Verantwortlichkeit
gehemmt war.
4. Auf Verzögerung durch höhere Gewalt beruft sich
die Klägerin heute noch unter Hinweis darauf, daß ihre Arbeiter
im Oktober 1907 einen Streik durchgeführt hätten, der ohne ihr
Verschulden ausgebrochen sei und dessen Wirkungen sie nicht durch
Beschaffung von Ersatzarbeitern abzuwenden vermocht habe. Die
Vorinstanz hat, entgegen dem Entscheide des Bezirksgerichts, diesen
Einwand gutgeheißen und die Klägerin demnach für weitere 8
Tage ihres Leistungsverzugs entschuldigt, mit der Begründung,
jener Streik lasse sich nach den Akten in der Tat nicht auf einen
besonderen Anstand der Klägerin mit ihren Arbeitern zurückführen,
sondern habe seinen Grund in den damals auf dem Platze
Winterthur im Baugewerbe allgemein unruhigen Arbeiterverhält
nissen gehabt, denen gegenüber die Klägerin ohnmächtig ge
wesen sei.
An die in dieser Argumentation liegende tatsächliche Feststellung
der Ursache des Streiks ist das Bundesgericht gebunden; dem vom
kantonalen Nichter hieraus gezogenen rechtlichen Schlusse aber
kann nicht beigepflichtet werden. Der Begriff der höheren Gewalt
ist vom Gesetzgeber selbst nicht umschrieben worden, und das
Bundesgericht hat es in seiner bisherigen Praxis vermieden, zu
dessen verschiedenen wissenschaftlichen Definitionen in bestimmter
Weise Stellung zu nehmen. Immerhin führen die vorliegenden
Präjudizien (vergl. AS 23 Nr. 154 Erw. 2 S. 1123; 28 II Nr. 29
Erw. 6 S. 253 f; 31 II Nr. 33 Erw. 3 S. 218; 35 II Nr. 70
Erw. 2 S. 546; 36 II Nr. 9 Erw. 4 S. 60) im Einklang mit
der Doktrin zu dem Schlusse, daß darunter nur Ereignisse zu be
ziehen sind, die, wie insbesondere gewisse Naturerscheinungen,
überraschend und mit unwiderstehlicher Gewalt über den Betroffe
nen hereinbrechen, deren Eintritt also nicht voraussehbar ist und
deren Wirkungen nicht abgewendet werden können. Zu diesen
Ereignissen aber gehört der Streik unter den heutigen wirtschaft
lichen und sozialen Verhältnissen jedenfalls allgemein nicht. Viel
mehr ist an der schon i. S. Müller g. A. G. Stickerei Feldmühle
(AS 28 1. c.) vertretenen Auffassung unbedenklich festzuhalten,
daß nämlich der Streik im heutigen Wirtschaftsleben als Kampf
mittel der Arbeiter zur Durchsetzung ihrer ökonomischen und sozi
alen Bestrebungen so gebräuchlich geworden ist, daß er vom
Arbeitgeber in gewissem Maße stets vorausgesehen und häufig
auch in seinen Wirkungen durch geeignete Gegenmaßnahmen ab
geschwächt oder sogar völlig illusorisch gemacht werden kann. Er
bildet ein erfahrungsgemäß insbesondere dem Baugewerbe imma
nentes Störungsmoment, derart, daß ein Bauunternehmer heut
zutage jederzeit mit der Möglichkeit wenigstens gelegentlicher kür
zerer Unterbrechungen des normalen Arbeitsbetriebes durch Streik
bewegungen rechnen und seine Verpflichtungen danach einrichten
muß, sei es durch entsprechend largere Bemessung der Ausführungs
zeit bei größeren Unternehmungen, sei es durch vertraglichen Vor
behalt des Streikrisikos gegenüber dem Bauherrn. Demnach kann
unter den hier gegebenen Verhältnissen, entgegen dem Entscheide
der Vorinstanz, der in Rede stehende Streik von nur achttägiger
Dauer nicht als ein Ereignis höherer Gewalt anerkannt und zu
Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden.
5. Zur Begründung ihres eventuellen Begehrens um Nicht
berücksichtigung der Zeit des Winterunterbruchs der Arbeiten
(17. Dezember 1907 bis 23. März 1908) bei Berechnung der
Konventionalstrafe hat die Klägerin geltend gemacht, die vom Be
klagten zu erwartende Verzögerung ihrer Arbeiten hätte für sich
allein d. h. auch ohne die weitere von ihr selbst verschuldete
Verzögerung schon zur Folge gehabt, daß die Errichtung des
Rohbaues bis zum Frosteintritt und damit die Vornahme der
Innenarbeiten während der Winterszeit mit Vollendung des Ge
bäudes auf den vorgesehenen Frühjahrstermin nicht mehr möglich
gewesen sei. Allein dieser Umstand spielt für die grundsätzliche Frage
des Verfalls der Konventionalstrafe keine Rolle; hiefür genügt
vielmehr die bloße Tatsache, daß die Klägerin mit den übernom
menen Arbeiten an dem um die Verzögerungsfrist zu Lasten des
Beklagten verlängerten Vertragstermin, d. h. zirka Mitte November
1907, nicht fertig war, sondern die Arbeiten faktisch erst gegen
Ende April 1908 beendigt hat, ohne sich für die Zwischenzeit
über einen weitern Entlastungsgrund im Sinne des Art. 181 OR
ausweisen zu können. (Als ein solcher, speziell als höhere Ge
walt kann nach dem früher Gesagten natürlich nicht eiwa der
Frosteintritt angerufen werden, da diesem Ereignis unzweifelhaft
das Erfordernis der Nicht Voraussehbarkeit mangelt.) Anders
wäre, wie der Vertreter des Beklagten heute zutreffend eingewendet
hat, nur zu entscheiden, wenn die Auslösung der Konventional
strafe vom Eintritt eines Schadens des Strafgläubigers zufolge
der Nichteinhaltung der Vertragsfrist abhängen würde; dies ist aber
nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. la OR nicht der
Fall.
Ist demnach die Konventionalstrafe an sich mindestens
d. h. in dem der Klägerin günstigsten Falle einer Aufrundung
der in Erwägung 3 oben ermittelten Abzugszeit auf 4 Wochen
in dem von der Vorinstanz berechneten Betrage von 36,800 Fr.
verfallen, so bleibt noch zu prüfen, ob dieser Betrag dem Be
klagten gemäß seinem Hauptantrage voll zuzusprechen sei oder
ob nicht vielmehr, im Sinne des Eventualbegehrens der Klägerin,
eine Reduktion der Strafsumme in Anwendung des Art. 182 OR
sich rechtfertige. Hiebei ist davon auszugehen, daß nach verbind
licher, weil auf das Gutachten des technischen Experten gestützter,
Feststellung der Vorinstanz die der Klägerin gesetzte Erfüllungs
frist so knapp bemessen war, daß sie überhaupt nur für den
zum vornherein unwahrscheinlichen Fall eines vollständig glatten
Verlaufes der Arbeiten eingehalten werden konnte, und daß über
dies der Endtermin der Frist so nahe an den Winter herangerückt
war, daß eine Überschreitung dieses Termins die Gefahr des län
geren Arbeitsunterbruchs durch den Frosteintritt mit sich brachte.
Dazu kommt entscheidend, daß die vom Beklagten zu verantwor
tende Verzögerung der Arbeiten um zirka 4 Wochen diese Gefahr
jedenfalls erheblich gesteigert, wenn nicht geradezu zur Verwirk
lichung gebracht hat. Denn angesichts der Tatsache, daß die Klä
gerin ihre Arbeiten nach deren Wiederaufnahme im Frühjahr in
ungefähr einem Monat (23. März bis 27. April) zu Ende ge
führt hat, darf mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sie ohne
diese Verzögerung die Arbeiten noch vor Eintritt der Frostperiode
beendigen und damit die schwere Folge des Laufes der Konventio
nalstrafe während der ganzen Winterszeit hätte abwenden können.
Unter diesen Umständen erscheint eine ganz erhebliche Reduktion
der verfallenen Strafsumme als Gebot der Billigkeit. Und
wenn nun die Vorinstanz den Strafzuspruch auf 15,000 Fr. be
schränkt hat, so liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung
vor, diese Anwendung ihres billigen Ermessens zu beanstanden,
besonders da jene Summe den vom kaufmännischen Experten er
mittelten effektiven Schaden des Beklagten zufolge der verspäteten
Fertigstellung des Baues zum größten Teil deckt und der vorin
stanzliche Entscheid demnach auch aus diesem Gesichtspunkte, der
bei Anwendung von Art. 182 OR sehr wohl mit herangezogen
werden kann, den Verhältnissen des Falles im Hinblick auf das
beidseitige Verschulden der Parteien durchaus gerecht wird. Das
angefochtene Urteil ist somit in der Hauptsache ohne weiteres zu
bestätigen. Dagegen ist dem eventuellen Begehren der Klägerin um
Festsetzung des Zinsbeginns schon auf den 1. Juli 1908 zu ent
sprechen, da die abweichende Bestimmung des obergerichtlichen
Dispositives nach der zugehörigen unangefochtenen Begründung
auf einem bloßen Versehen beruht;
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es wird
das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 27. September 1911 bestätigt, immerhin mit der Berichtigung
des Dispositives 1, daß der Zins schon vom 1. Juli 1908 an
zu bezahlen ist.