- Arteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 12. Dezember 1912
in Sachen Elektrizitätswerk Kubel, Kl.,
gegen Bodensee-Toggenburg-Bahngesellschaft, Bekl.
Art. 17 EIG v. 24. Juni 1912. Die Vorschrift von Abs. 4 Ziff. 1 daselbst
ist per Analogie auf die Fälle des Zusammentreffens einer Stark
stromleitung mit einer (nicht selbst elektrisch betriebenen) Eisen
bahn anzuwenden; sie gilt jedoch nur für die Kosten der durch das
Zusammentreffen bedingten desinitiven Schutzmassnahmen.
Die provisorischen, bloss während der Bauzeit der neuen Anlage
notwendigen Vorkehren falten unter Art. 6 Abs. 1 ExprG.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 15. November
1909 hat die Aktiengesellschaft des Elektrizitätswerks Kubel in
Herisau gegen die Bodensee Toggenburg Bahngesellschaft in St.
Gallen folgendes Klagebegehren an's Recht gesetzt:
Es sei gerichtlich zu erkennen, die Beklagte sei pflichtig,
Klägerin alle Kosten nebst 5 % Zins, eventuell einen vom
Richter festzusetzenden Teil dieser Kosten nebst Zins, zu ersetzen,
welche ihr aus den infolge des Bahnbaues notwendig gewordenen
provisorischen und definitiven Verlegungen und Um
bauten ihrer Hochspannungsleitungen schon entstanden seien
(3662 Fr. 50 Cis.) oder noch entstehen würden.
Die im Begehren erwähnte Summe umfaßt drei Posten von
260 Fr. 70 Cts., 233 Fr. 75 Ets. und 1368 Fr. 5 Cts. für
provisorische Anlagen.
In ihrer Klagebeantwortung von 13. Januar 1910 hat
die Bodensee Toggenburg Bahngesellschaft die Anträge gestellt:
Es sei das Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen, unter fol
genden Vorbehalten:
a) Von den Kosten für die provisorischen Verlegungen von
Hochspannungsleitungen, die im Zusammenhang mit dem Bahn
bau vorgenommen worden seien, seien der Beklagten außer den
bereits geleisteten 210 Fr. 35 Cts. nur noch 233 Fr. 75 Cis.
aufzuerlegen.
b) Von den sämtlichen Kosten für die definitiven Sicherungs
maßnahmen (Verlegungen rc.), die infolge der Kreuzungen ent
standen seten und noch entstehen würden, habe die Beklagte 1 zu
tragen, unter grundsätzlichem Vorbehalt der Rechte der Bahn aus
der servitutarischen Verpflichtung des Werks, bei Anlage von
Bauten zu weichen, und eventuell unter grundsätzlichem Vorbehalt
der Anrechnung bereits ausgeführter provisorischer Arbeiten (sofern
solche für die definitive Anlage verwendbar sein oder einen Teil
derselben bilden sollten) an die Kostenanteile der Bahn oder die
in Teilung fallende Kostensumme der definitiven Verlegungen.
Für die jeweils fällig gewordenen oder fällig werdenden Beträge
werde die Zinspflicht vom Tage der Mahnung, eventuell der
Rechnungsstellung, an übungsgemäß anerkannt.
Eventuell sei der von der Beklagten beizutragende Kostenanteil
vom Gerichte festzusetzen.
Subeventuell, für den Fall, daß eine Kostenteilung über
haupt nicht vorzunehmen sein sollte, seien allermindestens die sämt
lichen Kosten derjenigen definitiven Sicherungsmaßnahmen (Ver
legungen rc.), welche Leitungen betreffen, die erst nach der Plan
auflage der Bahn gebaut und in Betrieb genommen worden seien,
der Klägerin zu überbinden, unter ausdrücklicher Bestätigung des
Standpunktes der Beklagten betreffend die provisorischen Anlagen
in allen Fällen der servitutarischen
und unter Bestätigung
Verpflichtung der Klägerin.
In Replik und Duplik haben die Parteien je an ihren
Rechtsbegehren festgehalten, doch hat die Beklagte den Schluß
passus ihres Hauptantrages (unter lit. b: eventuell unter grund
sätzlichem Vorbehalt ... Verlegungen") genauer dahin formuliert:
In die Kosten für die definitiven Anlagen seien diejenigen der
provisorischen soweit einzubeziehen, als diese sich ganz oder zum
Teil als Bestandteile der definitiven Arbeiten darstellten.
In den Rechtsschriften erwähnt sind drei lediglich provi
sorische, bloß für die Bauzeit notwendige Leitungsverlegungen
und sechs, teils zunächst, während des Bahnbaues, ebenfalls
provisorische Anlagen erfordernde definitive Kreuzungen die nach
unbestrittener Angabe der Klägerin je über 3000 Fr. kosten. An
vier dieser definitiven Kreuzungsstellen war die Leitung der Klä
gerin zur Zeit der Planauflage für den Bahnbau bereits vor
handen, an den andern zweien ist die Leitung erst später erstellt
worden.
Zur Begründung der Urteilskompetenz des Bundes
B. -
gerichts berufen sich die Parteien übereinstimmend auf eine Proro
gationsvereinbarung im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 OG und
eventuell auch auf Art. 17 Abs. 6 ElG von 1902.
In der Sache selbst nimmt die Klägerin folgenden Rechtsstand
punkt ein: Für die Kosten sowohl der durch den Bahnbau be
dingten provisorischen Leitungsverlegungen, als auch der definitiven
Kreuzungsanlagen habe die Beklagte mangels einer abweichenden
besonderen Gesetzesbestimmung deswegen voll aufzukommen, weil
alle diese Arbeiten und Einrichtungen im Interesse der Bahn und
ihres Betriebes gemacht werden müßten. Als maßgebende Spezial
vorschrift könne nicht etwa Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 ElG (wonach
die Kosten zu 3 auf die Klägerin und zu 1 auf die Beklagte
entfallen würden) herangezogen werden, da die fraglichen Maß
nahmen nicht mit Rücksicht auf allfällige, der gekreuzten Bahn
kinie entlang geführte bahndienstliche Schwachstromleitungen (von
denen jene Gesetzesbestimmung spreche), sondern allein der Bahn
und des eigentlichen Bahnbetriebes selbst wegen vorgeschrieben seien;
Art. 17 ElG befasse sich, wie insbesondere aus seinem Ingreß
hervorgehe, nur mit den Fällen des Zusammentreffens (Parallel
führung oder Kreuzung) von elektrischen Stark oder Schwach
stromleitungen unter sich und nicht mit dem Falle solchen Zu
sammentreffens von Starkstromleitungen mit Eisenbahnen. Bezüg
lich der Kosten der provisorischen Leitungsverlegungen speziell sei
die Klägerin berechtigt, sich an die Beklagte als Bauherrin zu
halten, unbekümmert um deren interne Abmachung mit den Bau
unternehmern über die Tragung dieser Kosten. Übrigens habe die
Beklagte ihre Zahlungspflicht für Provisorien bereits durch frei
willige Übernahme eines Teils der betreffenden Kostenbeträge an
erkannt. Eventuell, für den Fall einer verschiedenen Behandlung
der Provisorien und der Definitiva, werde der Beklagten darin
beigepflichtet, daß provisorische Arbeiten, soweit sie für die defini
tiven Anlagen beibehalten werden könnten, bei der Kostenverteilung
des Definitivums in Rechnung zu bringen seien.
Die Beklagte dagegen vertritt die Auffassung, daß sie hinsichtlich
der Provisorien nur die Kosten solcher Arbeiten zu tragen habe,
deren Vornahme von ihr selbst (weil nicht in den Interessen
bereich ihrer Bauunternehmer fallend) verlangt worden sei, und
daß auf die Kosten der definitiven Kreuzungsanlagen Art. 17
Abs. 4 Ziff. 1 ElG nach Zweck und Zusammenhang des Gesetzes
Anwendung finden müsse.
C. Laut Eingabe an den Instruktionsrichter vom 20. Mai
1910 haben sich die Parteien nachträglich dahin verständigt, das
Gericht möge bloß über die Tragung der bereits feststehenden und
quantitativ unbestrittenen Kosten der Provisorien endgültig ent
scheiden, hinsichtlich der definitiven Kreuzungsanlagen dagegen über
Kostentragung und Zinspflicht nur einen grundsätzlichen Ent
scheid fällen, indem die Parteien sich ziffermäßig dann direkt oder
in einem schiedsgerichtlichen Verfahren auseinandersetzen würden; -
in Erwägung:
Die Urteilskompetenz des Bundesgerichts ist jedenfalls
auf Grund der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung der Par
teien gemäß Art. 52 Ziff. 1 OG, dessen Voraussetzungen un
zweifelhaft erfüllt sind, gegeben; übrigens trifft bei der nachstehend
gebilligten Rechtsanwendung auch die direkte Gerichtsstandsnorm
des Art. 17 Abs. 6 ElG zu.
2.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die
Regelung der technischen Erfordernisse von Kreuzungen zwischen
elektrischen Starkstromleitungen und Bahnlinien auf dem BG betr.
die elektrischen Schwach und Starkstromanlagen vom 24. Juni
1902 (ElG) beruht. Durch Art. 3 dieses Gesetzes ist der Bundes
rat angewiesen worden, die erforderlichen Vorschriften aufzustellen
zu tunlichster Vermeidung derjenigen Gefahren und Schädigungen,
welche aus dem Bestande der Starkstromanlagen überhaupt und
aus deren Zusammentreffen mit Schwachstromanlagen entstehen
und dabei u. a. (lit. b) zu regeln: die einerseits bei der Parallel
führung und der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich
und anderseits bei der Parallelführung und der Kreuzung elek
trischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffenden Maßnahmen.
In Ausführung dieser gesetzlichen Weisung hat der Bundesrat
am 14. Februar 1908 Vorschriften erlassen, in denen er, nach
Normierung der Vorkehren bei Parallelführungen und Kreuzungen
von ober und unterirdischen Schwach und Starkstromleitungen,
unter Abschnitt V (Art. 27 48) noch besondere weitergehende
Maßnahmen für die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer
Leitungen mit Eisenbahnen angeordnet hat. Über die Kosten der
gemäß Art. 3 vorgeschriebenen Installationen sodann bestimmt
Art. 17 ElG, daß die zur Ausführung der beim Zusammen
treffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder
von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Siche
rungsmaßnahmen (Abs. 1) aufzuwendenden Kosten von den
zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen
sind (Abs. 3), und zwar so, daß ihre Verteilung (Abs. 4),
ohne Rücksicht darauf, welche Leitung zuerst bestanden hat und an
welcher Leitung die Schutzvorrichtungen und Änderungen anzu
bringen sind, nach den anschließend aufgestellten Grundsätzen vor
zunehmen ist. Die von der Beklagten angerufene Ziff. 1 dieser
Grundsätze lautet:
Wenn öffentliche und bahndienstliche Schwachstromleitungen
einzeln oder zusammen mit einer andern elektrischen Leitung zu
sammentreffen, fallen 3/ der Kosten zu Lasten der letztern und
1 zu Lasten der erstern.
Nun ist der Klägerin allerdings zuzugeben, daß diese Bestim
mung sowohl nach ihrem eigenen Wortlaute, als auch nach dem
übrigen Inhalte des Art. 17 insbesondere im Zusammenhang
mit dessen Abs. 1 vorliegend insofern nicht zutrifft, als es sich
hier nicht nur um Maßnahmen handelt, wie sie für Kreuzungen
von Starkstromleitungen mit den (öffentlichen oder bahndienstlichen)
Schwachstromleitungen an sich, d. h. für Kreuzungen von elek
trischen Leitungen untereinander, vorgeschrieben sind, son
dern auch um diejenigen weitergehenden Maßnahmen, welche die
bundesrätlichen Vorschriften bei Kreuzungen von Starkstrom
leitungen mit Eisenbahnen, d. h. mit dem gesamten Bahn
körper der Kreuzungsstellen als solchen, verlangen, von denen aber
Art. 17 im Gegensatz zu Art. 3 überhaupt nicht spricht.
Allein die fragliche Bestimmung ist auf die Fälle dieser letztern
Art im Wege der Analogie zur Anwendung zu bringen.
Das ElG bezweckt nämlich, wie Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich
sagt, die rechtliche Ordnung der aus dem Bestande der Stark
stromanlagen überhaupt im Hinblick auf deren Gefährlichkeit
resultierenden Verhältnisse. Es enthält demgemäß nicht nur die
bei Erstellung und Betrieb solcher Anlagen zum Zwecke möglichster
Sicherung gegen ihre Gefahren zu beobachtenden Vorschriften als
solche, sondern regelt ferner auch die durch den Bestand der Stark
stromanlagen wegen ihrer Gefährlichkeit, trotz bezw. zufolge der
vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, gegebenen besonderen In
teressenkollisionen, indem es einerseits die Haftpflicht der Inhaber
von Starkstromanlagen für Schädigungen von Perfonen und
Sachen normiert, und anderseits auch über die Tragung der Kosten
solcher Sicherungsmaßnahmen, die durch das Zusammentreffen der
Starkstromanlagen mit bestimmten andern Anlagen bedingt sind,
in Art. 17 grundsätzliche Weisungen gibt. Das Gesetz umfaßt
also seiner Zweckbestimmung nach offenbar schlechthin auch den
Tatbestand des Zusammentreffens von Starkstromanlagen mit
Eisenbahnen, dessen Regelung in Bezug auf die Anordnung
der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen es in Art. 3 lit. b aus
drücklich vorsieht. Und wenn nun der Gesetzgeber hinsichtlich der
Kostentragung dieser letztern Maßnahmen nicht gedacht hat, son
dern im einschlägigen Art. 17 nur von den Vorschriften über das
Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit andern (Schwach
oder Starkstrom ) Leitungen handelt, ohne gleichzeitig für die Vor
schriften über das Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit
Eisenbahnen eine andere Lösung der Kostenfrage vorzubehalten, so
muß darin einfach eine Lücke des Gesetzes erblickt werden, die
der Richter durch Analogieschluß auszufüllen berufen ist. Dieser
Analogieschluß aber kann im Sinn und Geiste des Gesetzes nur
auf die Beiziehung der Grundsätze des Art. 17 gehen, da deren
ratio in gleicher Weise, wie für die dort ausdrücklich geordneten,
auch für die hier in Rede stehenden Verhältnisse zutrifft. Denn
Art. 17 ElG hat das Prinzip der Gemeinsamkeit der Kosten
tragung durch die zusammentreffenden Unternehmungen auf
gestellt in bewußter Abweichung von den bis zu seinem Erlasse
geltenden Vorschriften des Art. 10 des BG betr. die Erstellung
von Telegraphen und Telephonlinien, vom 26. Juni 1889 (wo
nach die Kosten der für das Zusammentreffen von Starkstrom
eitungen mit Telegraphen oder Telephonlinien bundesrätlich vor
geschriebenen Sicherungsmaßnahmen aller Regel nach gänzlich
von der Unternehmung der Neuanlage , d. h. der später er
stellten Leitung zu tragen waren), und zwar aus der Erwägung
(vergl. Botschaft des Bundesrates zum ElG, vom 5. Juni 1899,
BBl 1899 III S. 786 ff., spez. 805 807), daß die ausschließ
liche Belastung der Neuanlage als solcher mit den fraglichen Kosten
der Billigkeit nicht entspreche, daß diese vielmehr eine Verteilung
der Kosten als geboten erscheinen lasse, wobei immerhin den staat
lich monopolisierten Telegraphen und Telephonleitungen mit
Rücksicht auf ihren öffentlichen Charakter und Nutzen ein Vor
zug einzuräumen sei. Auf Grund dieser letzteren Überlegung aber
hat schon der bundesrätliche Gesetzesentwurf in Art. 18 ent
sprechend der definitiven Bestimmung des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1
neben den öffentlichen auch die bahndienstlichen Schwach
stromleitungen für den Fall ihres Zusammentreffens mit Stark
stromleitungen nur mit einem Drittel der dadurch bedingten Kosten
belastet. Damit ist unverkennbar die Willensmeinung des Gesetz
gebers zum Ausdruck gebracht worden, daß der öffentliche Cha
rakter und Nutzen , von dem die Botschaft spricht, nicht nur dem
staatlichen Telegraphen und Telephonbetrieb zuerkannt sein soll,
sondern auch dem Bahnbetrieb, und zwar allgemein, d. h. ohne
Rücksicht auf die verschiedene rechtliche Stellung der einzelnen
Bahnunternehmungen. Diese Behandlung der Eisenbahnen liegt
angesichts ihrer eminenten Bedeutung für das gesamte Verkehrs
leben in der Tat nahe, und es rechtfertigt sich demnach durchaus,
in den Fällen des Zusammentreffens einer Starkstromleitung mit
einer Bahnlinie als solcher die Kosten der hiefür vorgeschriebenen
besonderen Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise tragen zu
lassen, wie in den (erfahrungsgemäß übrigens äußerst seltenen)
Fällen des Zusammentreffens einer Starkstromleitung mit einer
bahndienstlichen Schwachstromleilung, die außerhalb des eigentlichen
Bahnkörpers für sich allein besteht, also auch auf jene Fälle
gemäß dem Rechtsstandpunkt der Beklagten die Vorschrift des
Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 ElG zur Anwendung zu bringen. Diese
Vorschrift muß, als Spezialnorm des Rechts der Starkstrom
leitungen im Sinne der vorstehenden Ausführung, jeder allge
meineren Gesetzesbestimmung, auf welche ohne sie abgestellt werden
könnte, vorgehen. Als solche Bestimmung würde wohl Art. 7
ExprG (der an sich sowohl auf die Eisenbahnunternehmungen,
gemäß Art. 12 EG vom 23. Dezember 1872, als auch auf die
Elektrizitätswerke, gemäß den Art. 46 ff. ElG, anwendbar wäre
in Betracht fallen, und es hätte darnach jeweilen die neue Unter
nehmung als solche die durch ihr Zusammentreffen mit der bereits
vorhandenen Anlage bedingten Einrichtungen in eigenen Kosten
zu erstellen; die Anwendung jener Bestimmung wird jedoch aus
geschlossen durch die in Art. 17 ElG niedergelegten spezielleren
Rechtsgrundsätze, wonach eben die Priorität der einen Unter
nehmung für die Frage der Kostentragung unerheblich ist.
Die Argumentation der Klägerin, daß die Kosten der beim Zu
sammentreffen einer Starkstromleitung mit einer Eisenbahn erforder
lichen Sicherungsmaßnahmen deswegen ausschließlich der Bahn
unternehmung auffallen müßten, weil diese Maßnahmen einzig im
Interesse des Bahnbetriebes lägen, geht, abgesehen davon, daß die
Klägerin eine bestimmte Rechtsnorm zu ihrer Begründung nicht
AS 38 II 1912
anzurufen vermag, auch sachlich fehl. Denn die fraglichen Maß
nahmen sind hauptsächlich zum Schutze des Publikums zu treffen
und liegen insofern in erster Linie im Interesse derjenigen Unter
nehmung, aus deren Anlage die Gefährdung der öffentlichen Sicher
heit resultiert und deren Verantwortlichkeit durch die Maßnahmen
erleichtert wird, also des Inhabers der Starkstromleitung.
Ist nach dem Gesagten das Zusammentreffen einer elektrischen
Starkstromleitung mit einer Eisenbahn im allgemeinen unter die
Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 zu beziehen, so muß
immerhin die Frage vorliegend offen bleiben, ob dies speziell auch
für das Zusammentreffen einer selbst elektrischen Starkstrom
verwendenden Bahnunternehmung mit einer anderweitigen Stark
stromleitung gelte oder ob dieser Fall nicht vielmehr nach Analogie
des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 2 zu beurteilen wäre.
3. Das EIG und die zugehörigen Vorschriften des Bundes
rates befassen sich jedoch ausschließlich mit den für das dauernde
Nebeneinanderbestehen von elektrischen Leitungen unter sich oder
mit Eisenbahnen erforderlichen Maßnahmen. Folglich macht Art. 17
ElG im vorliegenden Falle nur für die Tragung der Kosten der
definitiven Kreuzungsanlagen Regel.
Die bloß vorübergehend, mit Rücksicht auf die Bauarbeiten der
neuen Unternehmung, notwendigen provisorischen Vorkehren-
soweit deren Einrichtungen nicht nachher für definitive Sicherungs
anlagen zur Verwendung gelangen würden zweifelsohne unter
die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ExprG fallen, da es sich dabei
um vorsorgliche Maßnahmen zur Erhaltung ungestörter Kom
munikationen (elektrischer Leitungen) handelt; allein die Parteien
haben auf die Anwendung des Zwangsenteignungsverfahrens aus
drücklich verzichtet und sich auf den Boden des gemeinen Rechts
gestellt. Auf dieser Grundlage erscheint nun, in Ermanglung förm
licher Vereinbarungen der Parteien, die Berufung der Beklagten
auf ihre Verträge mit den Bauunternehmern, als auf ein Rechts
verhältnis mit Dritten, als unbehelflich. Dagegen ist unter den
gegebenen Umständen im Zweifel eine primäre Haftbarkeit der
Bahngesellschaft als Bauherrin gegenüber den durch das Unter
nehmen Geschädigten anzunehmen, soweit nicht entgegenstehende
vertragliche Abmachungen oder gesetzliche Verpflichtungen vorliegen.
Dabei bleiben allfällige Regreßansprüche der Bahn gegenüber
Dritten selbstverständlich vorbehalten. Diese Erwägung führt zu
einem der Anwendung des Art. 6 ExprG analogen Ergebnis. Die
Beklagte hat daher der Klägerin (zu den von ihr oder ihren Bau
unternehmern bereits bezahlten Beträgen) nicht nur den im Pro
zesse anerkannten Posten von 233 Fr. 75 Cts., sondern auch die
beiden ferner noch eingeklagten und quantitativ unbestrittenen Aus
lagenbeträge für provisorische Leitungsverlegungen von 260 Fr.
70 Cts. und 1368 Fr. 5 Cts., also insgesamt noch 1862 Fr.
50 Cts., zu ersetzen. Dabei braucht auf das Begehren der Be
klagten um Vorbehalt der seiner Zeit von der Klägerin den frühe
ren Eigentümern des Bahngebietes gegenüber eingegangenen servi
tutarischen Verpflichtung, bei Anlage von Gebäulichkeiten mit ihrer
Leitung in eigenen Kosten zu weichen, nicht weiter eingetreten zu
werden, da nicht feststeht, daß jene Verpflichtung zu Gunsten der
Beklagten fortdauert, zumal unter den darin genannten Gebäu
lichkeiten Anlagen von Eisenbahnlinien nicht wohl verstanden sein
können.
4. Die Verzinsung der von der einen an die andere
Unternehmung zu leistenden Zahlungen hat, wie übrigens die
Parteien einig gehen, jeweilen vom Tage der Rechnungsstellung
an zu erfolgen;
erkannt:
- Die Beklagte hat der Klägerin als Kosten provisorischer
Umgestaltungen ihrer Leitungsanlage insgesamt noch 1862 Fr.
50 Cts., nebst 5 % Zins vom Tage der jeweiligen Rechnungs
stellung an, zu vergüten.
- Die Kosten der definitiven Kreuzungen der Anlagen
beider Unternehmungen, je nebft Zins wie nach Dispositiv 1,
sind grundsätzlich zu zwei Dritteln von der Klägerin und zu
einem Drittel von der Beklagten zu tragen.