- Arteil vom 23. Februar 1912 in Sachen
Tappolet, Kl. und Ber. Kl., gegen
Einwohnergemeinde Stein a./ Rh., Bekl. und Ber. Bekl.
OR Art. 145, 301 u. 310. Pacht. Unmöglichkeit der Erfüllung auf Seite
des Verpächters, wenn bei Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke
das Wohn- und Oekonomiegebäude abbrennt? Pflicht des Verpächters
zur Wiederherstellung der abgebrannten Gebäulichkeiten? Wichtiger
Grund zur Auflösung der Pacht; Schadenersatz.
A.
Durch Urteil vom 13. Oktober 1911 hat das Oberge
richt des Kantons Schaffhausen in vorliegender Streitsache er
kannt: Die Beklagte ist gerichtlich gehalten, dem Kläger (unter
allen Titeln) den Betrag von 1500 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei die Be
klagte zu verurteilen, dem Kläger zu bezahlen 9039 Fr. nebst 5%
Zins ab 7. Februar 1910, eventuell eine nach richterlichem Er
messen zu bestimmende Summe.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
rufungsklägers den gestellten Antrag erneuert. Der Vertreter des
Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils, eventuell auf Rückweisung des
Falles zu neuer Beurteilung durch die Vorinstanz angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im März 1909 hat die Beklagte, die Einwohnergemeinde
Stein a./Rh., mit dem Kläger Adolf Tappolet einen Pachtvertrag
über das 47 Hektaren umfassende Hofgut Unterwald abgeschlossen,
wonach der Beklagte das Gut um einen jährlichen Pachtzins von
2500 Fr. für die beiden ersten Jahre und von 3500 Fr. für die
spätere Pachtzeit auf 15 Jahre mit Antritt auf Lichtmeß 1910
als Pächter übernahm. Am 27. Oktober 1909, also vor dem ver
einbarten Autritt, brannten sämtliche Pachtgebäude mit Ausnahme
des Schweinestalles und des Waschhaufes ab, für welchen Schaden
die Beklagte in der Folge 42,000 Fr. von der Brandassekuranz
anstalt vergütet erhielt. Schon vor dem Brande waren auf zu
sammen 25,000 Fr. veranschlagte Umbauten am Okonomie und
Wohngebäude vorgesehen worden. Nach dem Brande traten die Par
teien in Unterhandlungen über den Wiederaufbau der abgebrannten
Gebäulichkeiten und der Kläger ließ durch seinen Bruder, Architekt
Tappolet, ein Projekt ausarbeiten, dessen Ausführung auf 77,500 Fr.
zu stehen gekommen wäre. Nach Rücksprache mit einem andern
Fachmanne erklärte die Beklagte durch Schreiben vom 24. No
vember 1909 dem Kläger, daß sie gegen diesen Voranschlag Be
denken habe, indem wohl richtiger mit einem Kostenbetrag von
100,000 Fr. gerechnet werde. Die Verhandlungen der Parteien
über die Pläne und Kostenberechnungen für die erforderlichen Neu
bauten und über die neu aufzustellenden Pachtbedingungen dauerten
dann weiter. Dabei bemerkte der Kläger in einem Schreiben vom
- Januar 1910, auf Anderungen des abgeschlossenen Vertrages
unter dem Vorbehalte eintreten zu wollen, daß er sich, wenn keine
Einigung über die verschiedenen Punkte zu Stande komme, wieder
an den bestehenden Pachtvertrag halten werde. In einem spätern
Brief vom 28. Januar 1910 anerbot er sich, den Bau nach den
nunmehr erstellten Plänen für 110,000 Fr. zu übernehmen und
einen höhern Pachtzins, nämlich 4000 Fr., eventuell auch 4500 Fr.
bezahlen zu wollen. Zu einer Verständigung kam es aber nicht.
Vielmehr teilte die Beklagte am 7. Februar 1910 dem Kläger mit,
daß sie sich entschlossen habe, von einem Wiederaufbau der abge
brannten Gebäulichkeiten abzusehen und daß der Pachtvertrag da
durch hinfällig geworden sei. Später hat die Beklagte dennoch ge
baut und das Gut einem andern Pächter, Hanhart, übergeben.
Der Kläger fordert im nunmehrigen Prozesse von der Beklagten
die Bezahlung von 9039 Fr. samt Zins zu 5 % vom 7. Februar
1910 an, eventuell einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmen
den Summe. Der genannte Kapitalbetrag setzt sich aus folgenden
Posten zusammen: 1. Entschädigung nach Art. 310 OR 4500 Fr.
2. Entschädigung für Wartezeit vom März 1909 bis Februar
1910 2000 Fr. 3. Ersatz für Spesen betreffend den Vertragsab
schluß 110 Fr. 4. Minderwert des für die Pacht angeschafften
Inventars 200 Fr. 5. Umzugskosten 300 Fr. 6. Im Auftrage
der Beklagten beschaffte Pläne und Kostenrechnungen 1663
50 Cts. 7. Mit diesem Auftrag für den Kläger verbundene Spesen
la Fr. 8. Damit verbundene eigene Bemühungen des Klägers
85 Fr. 50 Cts.
Die Vorinstanz hat die Klage, soweit sie auf die Nichterfüllung
des Pachtvertrages abstellt (Posten 1 5), abgewiesen, und soweit
gestützt wird (Posten 6 8)
sie auf einen Auftrag der Beklagter
in einem Gesamtbetrage von 1500 Fr. gutgeheißen.
2. Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, nicht nur die
Beklagte, sondern auch der Kläger habe sich nach dem Brande auf
den Standpunkt gestellt, daß der bisherige Pachtvertrag dahinge
fallen sei, und die Parteien hätten mit den darauf folgenden Unter
handlungen lediglich den Abschluß eines neuen, und nicht die Er
setzung oder Ergänzung des alten Vertrages bezweckt. In seinem
Schreiben vom 26. Januar 1910 hat der Kläger deutlich zum
Ausdruck gebracht, daß er das bisherige Vertragsverhältnis als
noch bestehend ansehe. Wenn auch diese Außerung erst aus dem
spätern Verlaufe der Unterhandlungen datiert, so beweist das nicht,
daß der Kläger vorher eine gegenteilige Auffassung gehabt und
ohne weiteres zugestanden habe, daß er aus dem abgeschlossenen
Vertrage keine Rechte mehr für sich herleiten könne. Ein solcher
Verzichtswille ist nicht schon daraus zu entnehmen, daß der Kläger
sich anfänglich über die Fortdauer des alten Vertrages nicht aus
gesprochen hat. Vielmehr bedürfte es dazu noch besonderer schlüssiger
Anhaltspunkte. Solche bieten aber die geführten Unterhandlungen
nicht. Namentlich ist es ohne entscheidende Bedeutung, wenn sich
der Kläger auf eine Diskussion über neue Vertragsbedingungen ein
gelassen und selbst einen bestimmten höhern Pachtzins vorgeschlagen
hat. Das konnte sehr wohl und natürlicher Weise von Anfang an
in dem Sinne gemeint sein, daß das bisherige Vertragsverhältnis
zwar fortdauere, aber die durch den Brand bewirkte Sachlage eine
andere Gestaltung desselben nötig mache und der Kläger sich na
mentlich bei Ausführung der besprochenen Neubauten einer Zins
erhöhung billigerweise nicht widersetzen könne. Übrigens scheint auch
die Beklagte an eine Fortdauer des Vertrages gedacht zu haben,
wenn sie in ihrem Schreiben vom 24. November 1909 bemerkt,
sie sehe wohl ein, daß sie den Schwierigkeiten Rechnung tragen
müsse, die der Kläger mit dem Antritt der Pacht habe.
3. In zweiter Linie behauptet die Beklagte unter Berufung
auf den Art. 145 OR, sie könne aus dem frühern Pachtvertrag
deshalb nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil die ihr
obliegende Leistung zur pachtweisen Überlassung des Gutes durch
daß Abbrennen der Gebäude unmöglich geworden und damit das
Vertragsverhältnis überhaupt erloschen sei. In tatsächlicher Bezie
hung ist hier von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen,
daß das Hofgut ziemlich weit von den nächsten Ortschaften ab und
in gebirgigem Terrain liege und daß deshalb eine rationelle Be
wirtschaftung ohne Wohn und Okonomiegebäude schlechthin un
denkbar sei. Hiemit ist dargetan, daß die Beklagte den Vertrag ein
fach auf Grund des durch den Brand geschaffenen Zustandes nicht
mehr richtig erfüllen kann. Dagegen folgt daraus noch nicht, daß
nun auch die der Beklagten obliegende Leistung im Sinne von
Art. 145 OR unmöglich geworden sei. Zum vornherein ist diese
Unmöglichkeit so weit beschränkt, als die Pachtsache bloß zum Teil
zerstört wurde. Und sodann handelt es sich insofern um keine ob
jektive, absolute Unmöglichkeit, als das Pachtgut durch Wiederer
stellung der abgebrannten Gebäude in den frühern Stand hätte
gebracht werden können, wenn nicht schon innert den drei Mona
ten, die vom Brande an bis zum vereinbarten Pachtantritte hiefür
noch verfügbar waren, so dann doch kurz nachher, sodaß bloß eine
für die Erfüllung des Vertrages nicht wesentliche Leistungsverzö
rung eingetreten wäre. Ob nun die Beklagte auch die einzelnen
Teile des Pachtobjektes stets nur in natura als Verpächterin
zu prästieren habe, oder ob sie im Falle ihres Unterganges ge
halten sei, sie durch andere zu ersetzen, beantwortet sich zunächst
aus den besonderen Bestimmungen des Pachtrechtes über die
Leistungspflicht des Verpächters. In dieser Hinsicht nun läßt sich
eine strenge, für alle Fälle geltende Regel nicht darüber aufstellen,
inwiefern die Ersetzung eines untergegangenen Bestandteils als
dem Verpächter obliegende Ausbesserung des Pachtobjektes oder als
Hauptreparatur nach Art. 301 des OR zu gelten habe oder nicht.
Es kommt vielmehr auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen
Falles an, namentlich auf den Umfang und die wirtschaftliche
Natur des Pachtgegenstandes und seiner pachtweisen Benützung.
Im gegebenen Falle nun ist vor allem darauf aufmerksam
machen, daß die Parteien von Anfang an erhebliche Umbauten
Wohn und Okonomiegebäude, im Voranschlage von 25,000 Fr.,
vorgesehen hatten und daß ihnen also auch unabhängig
von
der durch den Brand bewirkten Zerstörung der Zustand dieser
Bestandteile des Pachtobjektes einer wesentlichen Umänderung be
dürftig erschien, daß an Stelle der verbrannten Gebäulichkeiten die
Brandversicherungssumme von 42,000 Fr. trat und daß es sich
um einen Vertrag von 15jähriger Dauer handelt. Berücksichtigt
man das alles, so darf als der Natur des vorliegenden Pachtver
hältnisses und dem vernünftigen Willen der Parteien entsprechend
gelten, die Beklagte als Verpächterin zu einer gewissen Aufwen
dung für die Instandsetzung des beschädigten Pachtobjektes, und
war wohl bis zur Höhe jener beiden Beträge zusammen, also von
67,000 Fr. für verpflichtet anzusehen. Sie hat somit nicht kurzweg
den Wiederaufbau mit der Begründung ablehnen können, daß sie
ienen Teil ihrer Leistung, der in der Gebrauchsüberlassung der
fraglichen Gebäude liegt, nach deren Untergang durch Brand nicht
mehr schulde und daß der Vertrag überhaupt dahingefallen sei,
weil sich ohne jene Gebäude das Pachtgut nicht mehr als solches
bewirtschaften lasse.
4. Nun ist aber für die Beurteilung des Falles noch ein
weiterer Umstand rechtlich von Bedeutung. Nach den Akten muß
nämlich angenommen werden, es sei für eine rationelle Wieder
erstellung der abgebrannten Gebäude ein viel höherer Betrag als
67,000 Fr. nötig gewesen. Der Kläger selbst hat, nachdem er zu
erst 77,500 Fr. in Anschlag gebracht hatte, in seinem Schreiben vom
28. Januar 1910 von einer Übernahme des Baues um 110,000 Fr.
gesprochen und die Beklagte hat ihm schon im November 1909
annähernd diesen Betrag als erforderlich bezeichnet. Daß eine so
hohe Ausgabe das Maß dessen überschreitet, was der Beklagten
vermöge ihrer Pflicht zur Instandsetzung der Pachtsache zugemutet
werden kann, hat auch der Kläger selbst gefühlt, indem er sich für
den Fall dieser Ausgabe zur Bezahlung eines erheblich höheren
Pachtzinses (4000 Fr. bis 4500 Fr.) bereit erklärt und damit
zugegeben hat, daß eine solche Aufwendung billigerweise eine Ab
änderung des geltenden Vertrages zu Gunsten der Verpächterin zur
Folge haben müsse. Daß mit den erwähnten geringern Mitteln
das Pachtgut auch nur zur Not in einen Zustand hätte gebracht
werden können, der vorläufig eine weitere Ausnützung gestattet
hätte, ist nicht anzunehmen; die Beklagte hätte sich aber überhaupt
hierauf nicht einzulassen gehabt, sondern sie durfte verlangen, daß
die notwendigen Neubauten mit solchen Mitteln aufgeführt werden,
daß damit eine wirtschaftlich zweckmäßige und den Zeitbedürfnissen an
gepaßte Ausnützung des Gutes ermöglicht würde. Und endlich war
ihr angesichts ihres Interesses an einer anhaltenden sachgemäßen
Bewirtschaftung des Gutes auch nicht zuzumuten, den Pachtvertrag
ohne irgend welche weitere Wiederherstellungsarbeiten fortdauern
zu lassen, unter welchen Bedingungen ihn übrigens auch der Klä
ger nicht fortführen wollte. Berücksichtigt man all das, so ist zu
sagen, daß durch den Brand das Vertragsverhältnis zwar nicht
aufgelöst wurde, wohl aber damit für die Beklagte ein wichtiger
Grund im Sinne des Art. 310 des OR eingetreten ist, der ihr
die Fortsetzung des Pachtverhältnisses unerträglich machte": Um
den Vertrag entsprechend ihren berechtigten Interessen fortsetzen zu
können, hätte sie besondere Aufwendungen von solchem Umfange
AS 38 II 1912
an den Pachtgegenstand machen müssen, daß sie zum bedungenen
Pachtzins in einem unbilligen Mißverhältnis ständen und es wäre
damit eine Lage geschaffen worden, deren Eintritt die Parteien beim
Vertragsabschlusse nicht gewollt haben.
Anderseits räumt nun aber der Art. 310 des OR der Ver
tragspartei das Recht der Pachtauflösung nur unter der Bedingung
ein, daß sie der andern Partei vollen Schadenersatz anbietet, und
hierauf hat denn auch der Kläger zur Begründung seiner Schaden
ersatzforderung ausdrücklich abgestellt. Laut dem Absatz 2 des
Art. 310 muß der Ersatz mindestens einem Jahreszinse gleich
kommen. Im vorliegenden Falle ist er nach Würdigung aller Um
stände auf 3000 Fr. festzusetzen, womit im besondern dem Um
stande Rücksicht getragen wird, daß der Pachtzins zwar für die
ersten zwei Jahre nur 2500 Fr., für die übrigen 13 Jahre aber
3500 Fr. betragen hätte. Die Zusprechung von 3000 Fr. erfolgt
in der Meinung, daß damit allen Schadensmomenten nach freiem
Ermessen Rechnung getragen ist und die verschiedenen aus dem
Pachtverhältnis abgeleiteten Ersatzansprüche der Klage (Posten 1
bis 5) erledigt sein sollen. Letzteres gilt auch von der Forderung
von la Fr. für Spesen aus Auftrag des Stadtrates Stein
(Klagposten 7). Denn bei dieser Forderung handelt es sich nach
der aktenmäßigen Feststellung der Vorinstanz in Wirklichkeit um
Auslagen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß er sich zeit
weise in der Nähe des Gutes aufhielt, um seine eigenen Interessen
als Pächter in Hinsicht auf die künftige Bewirtschaftung des Gutes
zu wahren.
5. Forderungen aus Auftrag sind dagegen diejenigen für
Pläne und Kostenrechnungen von 1663 Fr. 50 Cts. und
eigene Bemühungen des Klägers von 85 Fr. 50 Cts. (Klagposten
6 und 8). In dieser Hinsicht behauptet die Beklagte mit Unrecht, daß
sie keinen unbeschränkten Auftrag erteilt habe; das Gegenteil ergibt
sich aus einem Brief des Klägers an die Beklagte vom 5. De
zember 1909, worin jener ganz allgemein bestätigt, zur Besorgung
von Plänen mit Kostenvoranschlag beauftragt worden zu sein;
dessen Inhalt hat aber die Beklagte stillschweigend gutgeheißen.
Den Betrag, den der Kläger für seine Unkosten und Bemühungen
zu beanspruchen hat, bestimmt die Vorinstanz auf rund 1500 Fr.,
welche Festsetzung auf einer bundesrechtlich zutreffenden Würdigung
der Verhältnisse beruht.
6. Für die beiden dem Kläger geschuldeten Beträge von
3000 Fr. und 1500 Fr. läuft von der Klageerhebung (21. Juli
1910) an der gesetzliche Verzugszins von 5 %.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die dem Kläger von der Beklagten zu bezah
lende Summe auf zusammen 4500 Fr., verzinsbar zu 5 % vom
21. Juli 1910 an, erhöht wird.