- Arteil der I. Zivilabteilung vom 22. Novenber 1912
in Sachen Grießer, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Baumann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 58 0G: Zulässigkeit der Berufung gegen einen Beschluss, durch
welchen auf eine Patentnichtigkeitsklage wegen mangelnden Interesses
des Klägers nicht eingetreten wird. Patentrscht. Legitimation zur
Nichtigkeitsklage. Art. 16 Abs. 3 PatG vom 21. Juni 1907. Begriff
des Interesses. Anfechtbar ist auch ein wirtschafttich nicht ausnutz
bares Patent.
Durch Beschluß vom 2. Februar 1912 hat das Han
delsgericht des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger gültig die Be
B. -
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu erkennen, daß dem
Kläger das nach Art. 16 PatG erforderliche Interesse zur Aufhe
bung der vorliegenden Patentnichtigkeitsklage zustehe, und die Klage
sei vom Bundesgericht sachlich gutzuheißen. 2. Eventuell seien nach
Bejahung der Klagelegitimation des Klägers die Akten an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen materiellen Entscheid,
der allfällig nach Durchführung eines neuen Beweisverfahrens zu
ergehen habe, im Sinne der von der ersten Instanz gestellten An
träge ausfälle. 3. Eventuell wolle die Rückweisung in dem Sinne
erfolgen, daß die Vorinstanz ein neues Beweisverfahren über die
Stellung des Klägers bei der A. G. Rolladenfabrik Grießer, seine
Haftung für die abgetretenen Patente und die Beeinträchtigung
dieser durch die Patente des Klägers durchzuführen und einen neuen
Entscheid sowohl über die Klagberechtigung als über die sachliche
Begründetheit der Klage zu fällen habe.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat beantragt, es sei auf die Berufung wegen man
gelnder Zulässigkeit nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger A. Grießer hat am 16. Dezember 1908
für eine neuartige Fuß und Schlußschiene an Holzrolladen das
schweizerische Patent Nr. 42,006 und am 16. November 1909 ein
Zusatzpatent hiezu, Nr. 45,424 für eine Fuß und Schlußschiene
an Holzrolladen erwirkt. Für den diese Patente betreffenden Gegen
stand war ihm ferner in Deutschland am 24. März 1908 das
Reichspatent Nr. 218,270 erteilt worden. Als der Kläger diese
Patente erhielt, betrieb er eine Jalousie und Rolladenfabrik. Sein
Unternehmen wurde in der Folge von der Rolladenfabrik A. Grießer
A. G. übernommen, an die der Kläger im September auch jene
beiden schweizerischen Patente abtrat.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger gestützt auf Art. 16
Ziff. 1, 3, 4 und 5 des geltenden PatG das Begehren gestellt, es
sei das schweizerische Patent Nr. 49,228, Klasse 4 d, das der Be
klagte W. Baumann, Inhaber einer Rolladenfabrik in Horgen, am
- Januar 1910 für einen Sockel für Rolladen und Rolljalousien
mit näher gekennzeichneter Schlußschiene erlangt hat, als nichtig zu
erklären. Der Beklagte hat vorab eingewendet, dem Kläger fehle,
nachdem er seine Patente und sein Geschäft veräußert habe, das in
Art. 16 PatG geforderte Interesse an der Nichtigkeitserklärung und
die Vorinstanz hat diesen Standpunkt gutgeheißen und die sachliche
Beurteilung der Klage abgelehnt.
- Mit Unrecht behauptet der Beklagte zunächst, der Vor
entscheid sei nicht durch Berufung anfechtbar. Indem die Vorinstanz
dem Kläger die Legitimation zur Nichtigkeitsklage abspricht, ver
neint sie endgültig den von ihm behaupteten und durch die Klage
geltend gemachten Anspruch, die Nichtigerklärung des Patentes des
Beklagten verlangen zu können. Ihr Entscheid ist somit ein Haupt
urteil im Sinne von Art. 58 OG. Daran ändert auch nichts,
daß er laut den vorinstanzlichen Ausführungen nach dem kantonalen
Prozeßrecht nicht in der Form eines Urteils, sondern in der eines
bloßen Beschlusses zu erlassen war und erlassen wurde. Auch im
übrigen sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung
gegeben. Namentlich wird die Berufung auf eine Verletzung von
Bundesrecht, nämlich des Schlußsatzes von Art. 16 PatG vom
- Juni 1907 gestützt.
- Laut dieser Bestimmung steht die Patentnichtigkeitsklage
jedermann zu, der ein Interesse nachweist . Die Vorinstanz sieht
nun ein solches Interesse nur bei dem als vorhanden an und
glaubt daher das Klagerecht nur dem zuerkennen zu sollen, der
sich mit der Klage die Möglichkeit erringen will, den durch das
Patent geschützten Artikel auch anderseits zu fabrizieren". Diese
Auslegung beruht aber auf einer zu engen Auffassung des gesetz
lichen Begriffs Interesse . Das Gesetz schränkt diesen Begriff
gegenüber der ordentlichen Bedeutung des Wortes Interesse nicht
ein, so, daß darunter nur bestimmte Arten von Interessen fallen
würden. Namentlich läßt sich nicht einsehen, wieso es darunter nur
das Interesse an einer ungehinderten und für alle Mitbewerber
unter gleichen Bedingungen sich vollziehenden Herstellung und einem
solchen Vertrieb des patentierten Gegenstandes verstehen sollte und
nicht auch andere Interessen von gleichwertiger Bedeutung, etwa
das Interesse, das jemand daran haben kann, eine Erfindung wegen
fehlender gewerblicher Verwendbarkeit als nichtig erklären zu lassen
(Art. 16 Ziff. 3), weil er sie seinerseits durch erfinderische Um
gestaltung zu einer gewerblich verwertbaren machen und als solche
patentieren lassen will. Das zur Nichtigkeitsklage erforderliche In
teresse kann also in den einzelnen Fällen verschiedenen Inhalt haben.
Dabei fragt es sich aber freilich, inwieweit außer den unmittelbaren,
nähern, auch bloß mittelbare, entferntere Interessen zu berücksich
tigen seien und ob daher der Kreis der noch unter den gesetzlichen
Begriff fallenden Interessen enger oder weiter zu ziehen sei. In
dieser Beziehung nun scheint eine ausdehnende Auslegung angezeigt.
Hiefür spricht zunächst, wie schon erwähnt, der allgemeine Wortlaut
des Gesetzes. Sodann ist darauf zu verweisen, daß bereits das
frühere Gesetz vom 29. Juni 1888 in seinem durch die Novelle
vom 23. März 1893 abgeänderten Schlußsatz des Art. 9 als
Voraussetzung für die Klaglegitimation ebenfalls nur allgemein
den Nachweis eines Interesses gefordert hat, nachdem anfänglich
der deutsche Text von einem rechtlichen Interesse gesprochen hatte
(der französische ursprünglich von toute personne intéressée ,
welche Fassung die Novelle durch die auch vom jetzigen Gesetz über
nommene: toute personne qui justifie d'un intérêt ersetzte).
Durch die Streichung jenes Wortes rechtlich ist zum Ausdruck
gebracht worden, daß neben den rechtlichen auch bloß tatsächliche
Interessen zur Klaglegitimation genügen, was einem wesentlich
weitern Begriff des Interesses" entspricht. Zu einer solch um
fassenderen Formulierung führen denn auch sachliche Gründe und
zwar vor allem die Erwägung, daß bei der Frage, ob ein Patent
als nichtig erklärt werden soll, nicht nur eine größere oder geringere
Zahl von Privatpersonen interessiert ist, sondern auch die Allgemein
heit: Ihr gegenüber darf ein Einzelner kein Scheinpatent in An
spruch nehmen, um sich auf diese Weise eine Vorzugsstellung zu ver
schaffen, durch die größere Volkskreise, namentlich die Angehörigen
des betreffenden Fabrikationszweiges und das kaufende Publikum
beeinträchtigt und die freie Betätigung behindert würden. Nun hat
freilich diese Erwägung im schweizerischen Recht nicht dazu geführt,
die öffentlichen Interessen durch besondere staatliche Organe wahren
zu lassen (wie das z. B. das französische Gesetz vom 5. Juli 1844
in bestimmtem Umfange tut), oder für ihre Wahrung auf dem
Wege Sorge zu tragen, daß jedermann ohne Nachweis irgend eines
persönlichen Interesses klagen könnte und die Klage als eigentliche
Popularklage gelten müßte. Aber daß das schweiz. PatG das Gemein
interesse ebenfalls berücksichtigt wissen will, ergibt sich schon aus
der Natur der Nichtigkeitsgründe und dem Zwecke der Nichtigkeits
klage. Diese Berücksichtigung aber ist hier nur in der Weise mög
lich, daß das für die Klaglegitimation erforderliche Interesse
weit genug bestimmt wird, um zu verhindern, daß nicht zum Nach
teil der Offentlichkeit Klagen von der Hand gewiesen werden müssen.
Hienach wird man vom Kläger nicht verlangen können, daß er an
der Nichtigkeitserklärung ein unmittelbares und gegenwärtiges In
teresse habe, sondern es muß auch ein unmittelbares oder ein erst
später aktuelles Interesse hinreichen und seine Klage wird nur dann
zurückzuweisen sein, wenn bei ihm überhaupt kein Interesse ersichtlich
und namentlich wenn anzunehmen ist, daß er aus bloßer Schikane
gegen den Beklagten vorgehe. So hat denn auch das Bundesgericht
schon in seinem Entscheide i. S. Lavanchy Clark gegen Peyer und
Kous. (AS 21 S. 295) hinsichtlich des frühern PatG irgend
welches Interesse (un intérêt quelconque) als genügend erklärt.
(Vergl. im übrigen auch Meili, Die Prinzipien des schweiz.
Patentgesetzes, Zürich 1890, S. 84/85, und CÉRÉSOLE, Etude
sur la loi fédérale du 29 juin 1888 p. 79). Die entwickelte
Auffassung entspricht übrigens auch der französischen Praxis: diese
legt den Artikel 34 des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli
1844, der toute personne y ayant intérêt als klagberechtigt
erklärt und der für die Regelung im schweizerischen Gesetze vor
bildlich gewesen ist ebenfalls im Sinne einer weiten Ausdehnung
des Kreises der Klagberechtigten aus (vergl. POUILLET, Traité
des brevets d'invention, Nr. 553/56 und 558; MAINIÉ, Nou
veau traité des brevets d'invention vol. II p. 114; für das
deutsche Recht: Kohler, Handbuch des Patentrechts, 148 S. 376,
und Lehrbuch des Patentrechts S. 154; Gareis, Entscheidungen
in Patentsachen, S. 17; Seligsohn, Patentgesetz 28 N. 3;
Ephraim, Deutsches Patentrecht für Chemiker S. 303).
Im vorliegenden Falle steht nun fest, daß der Kläger in der
Geschäftsbranche, für die das angefochtene Patent praktische Bedeu
tung beansprucht, als Leiter einer Aktiengesellschaft tätig und, wie
es scheint, bei dieser Gesellschaft auch finanziell beteiligt ist, daß er
ihr ferner zwei Patente abgetreten hat, die sich auf den gleichen
Gegenstand, wie das angefochtene Patent, beziehen, und daß er
immer noch Inhaber des entsprechenden deutschen Patentes ist.
Mag nun auch der Kläger trotz dieser Gründe durch den Weiter
bestand des angefochtenen Patentes nicht schon jetzt unmittelbar in
seiner persönlichen Interessensphäre betroffen sein, so schließen sie
doch alle oder zum Teil die Möglichkeit einer spätern Interessen
verletzung dieser Art in sich und damit ist seine Klagberechtigung
genügend ausgewiesen. Daß er selber Geschäftsinhaber und als
solcher Mitbewerber in der fraglichen Branche sein müsse, ist nicht
erforderlich. Wenn in andern Fällen das Bundesgericht auf dieses
Merkmal abgestellt hat (vergl. AS 24 II S. 474, 27 II S. 243,
31 I S. 154), so geschah dies, weil es jeweilen vorhanden war
und zur Begründung der Klaglegitimation ohne weiteres ausreichte.
Mit Unrecht glaubt endlich die Vorinstanz das Klagrecht des
Klägers auch deshalb verneinen zu sollen, weil er selbst behauptet,
es lohne sich nicht, nach dem angefochtenen Patente zu fabrizieren,
und weil ihm dieses also nur sofern lästig sei, als durch das
Patentzeichen der Wert des fraglichen Fabrikates in der Auffassung
des Publikums erhöht werde. Darauf, ob das Patent wirtschaftlich
ausnützungsfähig sei oder nicht, kann es für die Klagelegitimation
nicht ankommen: Der Art. 16 PatG sieht ja unter anderem, in
Ziff. 3, die Nichtigkeitsklage gerade auch für den Fall vor, daß
die Erfindung nicht gewerblich verwendbar ist, also für einen
Fall, in dem von selbst auch von keinem wirtschaftlichen Ertrag
der Erfindung die Rede sein kann. Und sodann muß die Anbrin
gung des Patentzeichens an einem Gegenstand, hinsichtlich dessen
kein Erfinderrecht besteht, als ein genügender Grund angesehen
verden, um gegen die darin liegende ungerechtfertigte Beanspruchung
eines Erfinderrechtes aufzutreten, auch wenn man es nicht, wie im
Falle des Art. 46 Abs. 1 PatG mit einem arglistigen und deshalb
strafbaren Verhalten zu tun hat.
3. Die sachliche Beurteilung der Klage ist auf Grund des
gegenwärtigen Aktenmaterials nicht möglich und der Kläger hat
denn auch selbst sein Begehren um sofortige Erledigung des Falles
durch das Bundesgericht heute nicht mehr aufrecht erhalten. Die
Angelegenheit muß somit zur Aktenvervollständigung und Aus
fällung des Sachentscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß der angefochtene
Beschluß des zürcherischen Handelsgerichts vom 2. Februar 1912
aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und mate
riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.