- Arteil der II. Zivilabteilung vom 17. Oktober 1912
in Sachen Notter, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.
Eisenbahnhaftpflicht: 1. Eine krankhafte Veranlagung, die okne den
Unfall keine Lohneinbusse bewirkt haben würde, darf nicht zur
Herabsetzung der Entschädigung führen. 2. Haftung für psycho
pathische Störungen, die durch Schreck anlässlich einer Körper
verletzung verursacht worden sind.
A. Der am 11. August 1873 geborene Kläger stand seit
1896 im Dienst der Nordostbahn, bezw. der Beklagten, und zwar
zuletzt als Bremser. In den Jahren 1896 bis 1908 war er
wiederholt in dienstlicher Eigenschaft bei Eisenbahnunfällen oder bei
der Auffindung von Verunfallten oder der Bergung von Leichen
zugegen; zweimal schwebte er auch selbst in Lebensgefahr. Eine
direkte Körperverletzung hat er jedoch bis 1908 nie erlitten.
Am 16. Oktober 1908 hatte der Kläger einen Zug zu bedienen
gehabt, der in den Bahnhof Zürich eingefahren war und, nachdem
er geleert worden war, in den Vorbahnhof zurückfahren sollte. Im
letzten Moment vor der Abfahrt des Zuges wollte der Kläger
einen Dienstmantel holen, den er im Gepäckwagen vergessen hatte.
Als er jedoch den Gepäckwagen wieder verlassen wollte, befand sich
der Zug bereits in Bewegung. Der Kläger, der auf dem linken
Arm außer dem vergessenen noch einen andern Dienstmantel und
zudem in der rechten Hand drei Laternen trug, sprang trotzdem ab,
verlor das Gleichgewicht, stieß gegen einen Kandelaber und ver
letzte sich dabei den Brustkorb.
Diese Verletzung heilte zwar rasch; indessen blieb eine Gemüts
störung zurück, die von den beiden Pfychiatern (Prof. Dubois
Bern und Prof. v. Monakow in Zürich), auf deren Gutachten
kantonalen Instanzen abgestellt haben, als Psychoneurose oder
Hysteroneurasthenie bezeichnet wird. Infolge dieses
standes ist der Kläger zur Zeit vollkommen arbeitsunfähig, und
es nehmen beide Arzte an, er werde nie mehr im Stande sein,
Eisenbahndienst zu tun.
B. Gestützt auf diesen Tatbestand verlangt Notter mit der
vorliegenden Klage von den SBB 43,785 Fr. 90 Cts. nebst
5 % Zins seit 16. Oktober 1908, als Ersatz für den ihm er
wachsenen Schaden, den er auf 1 seines bisherigen Erwerbs be
rechnet. Nach seiner Darstellung ist sein heutiger Zustand die un
mittelbare Folge der Einwirkung sämtlicher ihm seit 1896 zu
gestoßenen Erlebnisse, in dem Sinne, daß die Folgen jedes dieser
einzelnen Geschehnisse zwar bis zum 17. Oktober 1908 subjektiv
und objektiv latent blieben, aber dennoch schon seiner Zeit un
mittelbar durch das einzelne Geschehnis hervorgerufen worden
waren und dann insgeheim fortwirkten, so daß also jedes der
betr. Geschehnisse einen wesentlichen, kausalen Faktor des heutigen
Gesundheitszustandes des Klägers bildet.
Die Frage, ob es sich hiemit so verhalte, ist vom gerichtlichen
Experten Prof. Dubois unter wörtlicher Wiederholung der be
züglichen Behauptung des Klägers bejaht worden.
Im übrigen sind aus dem Gutachten des genannten Experten
folgende Stellen hervorzuheben:
Der hysteroneurasthenische Zustand, der gegenwärtig besteht,
beweist, daß Notter ein sehr erregbares Gemüt besitzt.
Diese hochgradige seelische Minderwertigkeit verdankt er seiner
Erblichkeit, seiner Erziehung, der Einwirkung des Gesamtlebens
auf seine primäre Anlage. Er war sich dieser Minderwertigkeit
nicht bewußt, und auch eine ärztliche Untersuchung hätte diese
seelische Schwäche kaum nachweisen können ... Zur Auflösung
des psychopathischen Zustandes waren aber auch Gelegenheits
ursachen notwendig, d. h. gemütserregende Erlebnisse und, so
weit wir die Vorgeschichte des Patienten kennen können, sind die
selben zu suchen in den verschiedenen schreckhaften Szenen, die
der Patient miterlebte ... Ich stehe daher nicht an zu sagen:
Notter ist an Hystero Neurasthenie erkrankt infolge
der zahlreichen Gemütserschütterungen, die er als
Da die Arbeits
Eisenbahnarbeiter gehabt hat ..
unfähigkeit gegenwärtig eine vollständige ist und nicht voraus
zusehen ist, ob eine Besserung, resp. Heilung, eintreten kann, so
hat es keinen Wert den Grad der Erwerbseinbuße in Prozenten
bestimmen zu wollen.
Aus dem Befund des von den Beklagten vor dem Prozesse zu
gezogenen Sachverständigen Prof. v. Monakow, auf dessen
Gutachten die Vorinstanz in gleichem Maße wie auf dasjenige
des gerichtlichen Experten abgestellt hat, sind folgende Stellen zu
zitieren:
Manche Umstände sprechen mit großer Bestimmtheit dafür, daß
Notter von Hause aus für nervöse Erkrankung beanlagt ist.
halte es daher für sehr wahrscheinlich, daß gewisse nervöse Er
scheinungen bei ihm (eventuell latent) schon vor dem Unfall vom
16. Oktober 1908 vorhanden waren. Mag dem übrigens sein
wie ihm wolle, d. h. mögen die Unfälle, die Expl. bisher wäh
rend seiner Dienstzeit erlitten hat, von Einfluß auf seinen gegen
wärtigen Zustand gewesen sein oder nicht, als eigentliche und
einzige Ursachen seiner Neurose können sie m. E. nicht
betrachtet werden ... Es darf nicht in Abrede gestellt werden,
daß bei Notters zweifellos vorhandener Prädisposition neben
anderen, nicht aufgeklärten Momenten auch die verschiedenen
früheren Unfallepisoden während seiner Dienstzeit, insbesondere
der letzte Unfall von einem gewissen ungünstigen
Einfluß auf dessen Gesundheit gewesen sind ... Zahlenmäßig
läßt sich der reelle Anteil des Unfalls vom 16. Oktober 1908,
resp. der früheren Unfälle, an dem Zustandekommen der Psycho
neurose Notters nicht ausdrücken, aus Gründen, die bereits früher
näher erörtert wurden ... Wenn es sich auch bei Notter nicht
um einen unheilbaren Zustand handelt, so wird man doch der
Erwägung Raum geben müssen, daß beim Expl. die Prognose
eine etwas unsichere ist, resp. daß durch den Unfall vom 16. Ok
tober 1908 bei ihm eine neue erworbene Disposition zu ner
vöser Störung geschaffen wurde und ferner, daß Notter sich unter
keinen Umständen mehr für den Eisenbahndienst eignen dürfte...
Der übliche Ansatz bei der einfachen Unfallneurose bewegt sich
gewöhnlich zwischen 10 und 20 %. Ich halte es für ausreichend,
wenn dem Expl., resp. dessen Angehörigen eine diesem Prozent
satz entsprechende Entschädigungssumme entrichtet würde. Jeden
falls glaube ich, daß durch eine Entschädigung auf dieser Höhe der
m. E., in Wirklichkeit geringe Anteil des Unfalls vom 16. Ok
tober 1908, resp. der früheren Unfälle" an dem nervösen Zu
stande Notters in genügender und gerechter Weise zum Ausdruck
käme.
Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage und erhoben
bezüglich aller vor dem 16. September 1908 stattgefundenen Un
fälle" die Einrede der Verjährung, wogegen der Kläger sich auf
einen Brief der Beklagten vom 10. September 1909 berief, der
folgende Stelle enthielt: Wir erklären zugleich, daß wir im laufen
den Jahre die Einrede der Verjährung gegenüber einem Haft
pflichtanspruche nicht geltend machen werden.
C. Durch Urteil vom 14. November 1911 erkannte das
Bezirksgericht Zürich (I. Abteilung):
Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger aus Haftpflicht
29,000 Fr. zu bezahlen, abzüglich des ihm seit dem letzten Un
fall vom 16. Oktober 1908 an noch ausbezahlten Gehaltes; der
verbleibende Rest ist von der Beklagten mit 5 % Zins seit
16. Oktober 1908 zu verzinsen. Die Mehrforderung des Klägers
wird abgewiesen.
Dieses Urteil enthält über die Berücksichtigung der dem Kläger
seit dem 16. Oktober 1908 gemachten Zahlungen folgende Er
wägung: Der Kläger bestreite, daß eine Berücksichtigung der Lei
stungen der Pensions und Hilfskasse zulässig sei. Nach der Recht
sprechung seien aber diese in der Tat bei Ausmessung der Ent
schädigung miteinzurechnen, jedoch nur, soweit, als sie der Mit
leistung der Beklagten entsprechen", und nicht soweit, als sie
sich als vertragliche Gegenleistungen gegen frühere Leistungen des
Verunfallten qualifizieren". Für die zifferngemäße Berechnung
dieser Mitleistung fehle es jedoch dem Gerichte an jeglichen
Anhaltspunkten, und es könne daher auf eine Feststellung dieses
Minderungsanspruches der Beklagten in diesem Verfahren nicht
eingetreten werden.
In einer ersten Verhandlung vor Obergericht (am 27. März
1912) produzierten die Beklagten folgende, vom 9. September 1909
datierte und vom Rechnungsbureau des Kreises III unterzeichnete
Aufstellung
Notter, Engelbert, Bremser b. Depot Zürich.
Mitglied seit 1. September 1896, aurechenbarer Gehalt Fr. 193 35
p. Monat Fr. 2320 p. I.
provisorisch pensioniert seit 18. I. 09:
v. 18. I./17. IV. 75 % Fr. 145 p. M.
ab 18. IV./17. X. 50 % 96 70
Die Pension beträgt bei definitiver Pensionierung:
am 1. Oktober 1909:
am 18. Oktober 1909:
Nach Ablauf der zwölfmonatlichen
Mitgliedschaft: 13 Jahre 1 Mon.
Krankheitsdauer
44 %Pension %:
13 Jahre 1 Monat u. 17 Tage
Fr. 1020 80
44 % Fr. 1020 a Die I. Appellationskammer des Obergerichts betrachtete diese
Aufstellung als ein zulässiges Novum und setzte dem Kläger eine
Frist an, um sich über deren Inhalt und über die dem Kläger
bezahlte Pension auszusprechen. Der Kläger erklärte darauf am
3. April: Die von der Gegenpartei eingereichte Berechnung
könne nicht als genügende Spezifikation desjenigen Betrages gelten,
der von der Haftpflichtsumme, wie die Beklagte meine, abgezogen
werden solle; denn nirgends sei angegeben, wieso die Gegenpartei
zu den Ansätzen komme, auf denen sich diese ganze Rechnung auf
baue ... Jedenfalls behafte er die Gegenpartei wiederholt bei ihrer
in der Verhandlung vom 27. März 1912 abgegebenen Erklärung,
daß sie diese Berechnung nur produziere, um zu zeigen, daß Notter
nicht ganz hilflos dastehe, und daß sie anerkenne, daß die
Pensions und Hilfskassenbeiträge nicht vom
Gericht in Abzug zu bringen seien ... Es scheine
richtig zu sein, daß die Pension des Klägers und Appellaten jähr
lich 1020 Fr. a Cts. betrage.
D. Durch Urteil vom 26. Juni 1912 erkannte das Ober
gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer):
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger vom 16. Januar
1909 an eine jährliche Rente von 920 Fr., zahlbar in viertel
jährlichen Raten zu bezahlen; im übrigen wird die Klage ab
gewiesen.
Dieses Urteil beruht in der Hauptsache auf der Erwägung, daß
die vorhandene Erwerbseinbuße, die auf 75 % des anrechenbaren
Jahresverdienstes von 2450 Fr. (nämlich 2180 Fr. fester Gehalt,
plus ½ der 540 Fr. betragenden Kilometergelder), also auf
1837 Fr. 50 Cts. per Jahr zu schätzen sei, zu ½ auf den Un
fall vom 16. Oktober 1908, zu ½ aber auf die krankhafte Ver
anlagung zurückgeführt werden müsse, was eine jährliche Rente
von 918 Fr. 75 Cts. oder rund 920 Fr. ergebe.
In Bezug auf die Leistungen der Pensions und Hilfskasse ent
hält das Urteil lediglich die Bemerkung (in den Erwägungen):
Eine von der Appellantin vorgelegte Aufstellung über die vom
Appellaten bezogenen Pensionsbeträge wird zugelassen und ad
acta gelegt.
E. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, der
Kläger mit dem Antrag auf Zuspruch der ganzen Klage, die Be
klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
In der heutigen Verhandlung hat jede Partei auf Gutheißung
der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz stellt fest, daß der Kläger zwar schon
vor dem 16. Oktober 1908 krankhaft veranlagt war, daß aber der
Zustand völliger Arbeitsunfähigkeit, in welchem er sich gegenwärtig
befindet, erst durch das am genannten Tage stattgefundene Ereignis
ausgelöst worden ist.
Diese Feststellung ist nichts weniger als aktenwidrig; denn sie
beruht einerseits auf der unbestrittenen Tatsache, daß der Kläger
bis zum 16. Oktober 1908 seinen vollen Dienst versehen hat,
anderseits auf den übereinstimmenden Erklärungen sowohl des ge
richtlichen Experten Prof. Dubois, als auch des von den Beklagten
s. Zt. beigezogenen Prof. von Monakow, dessen Gutachten die
Vorinstanz mit demjenigen des gerichtlichen Experten auf eine und
dieselbe Linie stellt.
Hat demnach auch das Bundesgericht davon auszugehen,
daß der Kläger bis zum 16. Oktober 1908, obwohl krankhaft
veranlagt, dennoch voll erwerbsfähig war, wie er denn auch vorher
keinen Schaden erlitten hat, so ist der für die Gutheißung der
vorliegenden Haftpflichtklage erforderliche Kausalzusammenhang
AS 38 II 1912
zwischen der gegenwärtigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers und
jenem Ereignis vom 16. Oktober 1908 als erstellt zu betrachten,
und zwar in dem Sinne, daß die Beklagten grundsätzlich für den
ganzen dem Kläger erwachsenen Schaden haften. Das Bundes
gericht hat im Anwendungsgebiet der Haftpflichtgesetze stets daran
festgehalten, daß (vom Spezialfall des Art. 5 litt. c JHG ab
gesehen) eine krankhafte Veranlagung, infolge deren ein Unfall sich
leichter ereignen konnte oder schwerere Folgen gehabt hat, als bei
einem normal veranlagten Menschen, nicht als Mitursache
Rechtssinne zu behandeln ist und daher zu keiner Reduktion der
Entschädigung berechtigt, es sei denn, daß jene krankhafte Veran
lagung voraussichtlich auch ohne das Hinzutreten des Unfalls die
nämliche schädliche Folge gehabt haben würde. So wird insbesondere
(vergl. BGE 18 S. 237 Erw. 2; 31 II S. 232) beim Austreten
eines Leistenbruches, d. h. in denjenigen Fällen, in denen dieses
Austreten überhaupt einen Unfall darstellt (vergl. darüber BGC
21 S. 652 Erw. 3 und die dortigen Zitate), die fast immer schon
vorhandene Bruchdisposition nicht als Ursache, sondern nur
als Vorbedingung des Unfalls betrachtet; und aus demselben
Grunde wird überhaupt, sofern nicht etwa anzunehmen ist, daß
der Schaden auch ohne den Unfall eingetreten wäre, die Haftpflicht
auch dann bejaht, wenn der Unfall sich ohne einen bestimmten
physischen oder psychischen Defekt des betreffenden Individuums
gar nicht ereignet haben würde, oder wenn er wegen einer krank
haften Veranlagung des Verunglückten schwerere Folgen hatte, als
dies unter normalen Verhältnissen der Fall gewesen wäre. Vergl.
BGE 32 II Nr. 5; 35 II S. 211, S. 566 Erw. 3; 36 II S. 114,
sowie Urteil vom 20. Juni 1912 i. S. P. L. M. gegen Caraly
Erw. 3 (Praxis I N. 186 ). Desgleichen wird endlich auch bei
der Anwendung des Art. 3 FHG die bereits früher, in andern
haftpflichtigen Betrieben erworbene, u. U. schon sehr weit vor
geschrittene Disposition zu der in Betracht kommenden Berufs
krankheit nicht als ein die Haftpflicht ausschließender Faktor,
ja sogar nicht einmal als ein Grund zur Reduktion der Ent
schädigung betrachtet (BGE 27 II S. 18; 32 II S. 602; 35 II
S. 30).
AS. 38 II S. 233 f.
Auf Grund dieser feststehenden Praxis, von welcher abzugehen
kein Anlaß vorhanden ist, erscheint die im vorliegenden Falle kon
statierte psychopathische Veranlagung des Klägers weder als ein
den Kausalzusammenhang unterbrechendes, noch als ein die Haft
pflicht reduzierendes Moment, es fei denn (vergl. BGE 35 II S. 212
und Soldan, Resp. civ., 2. Auflage, S. 71/72), daß anzu
nehmen wäre, die gegenwärtig beim Kläger vorhandene Psycho
neurose würde auch ohne das Ereignis vom 16. Oktober 1908
in absehbarer Zeit zum Ausbruch gekommen sein, oder es würde
auch die bloße krankhafte Veranlagung, wie sie schon vor
dem 16. Oktober 1908 vorhanden war, den Kläger zur Aufgabe
seiner Stelle genötigt haben. Hiefür sind nun aber in den Akten,
insbesondere in den vorliegenden ärztlichen Gutachten, keine ge
nügenden Anhaltspunkte zu finden. Prof. von Monakow erklärt
bloß, es sei die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen , daß die
Gemütsstörung schon vorher, d. h. vor dem letzten Unfall so vor
bereitet war, daß es nur eines kleinen Anstoßes bedurfte, um sie
manifest werden zu lassen . Und der gerichtliche Experte Prof.
Dubois konstatiert ausdrücklich, daß die anormale Fühl und
Denkanlage des Klägers bis ans Ende der Lebenszeit hätte be
stehen können, ohne daß sie sich in den gegenwärtigen Krankheits
zustand ausgelöst hätte, sofern die Umstände für den Kläger gün
stiger gewesen wären
2. Nach dem Gesagten sind die Beklagten vorausgesetzt,
daß das Ereignis vom 16. Oktober 1908 einen Betriebsunfall
darstellt, und vorbehältlich der Entscheidung über die Einrede des
Selbstverschuldens grundsätzlich für den ganzen dem Kläger
erwachsenen Schaden haftbar, und es kann die schon vor dem
16. Oktober 1908 vorhanden gewesene krankhafte Veranlagung
des Klägers auch nicht etwa bei der Bemessung der Entschädigung
als Reduktionsgrund in Betracht kommen. Alsdann aber ist es
unerheblich, ob diese krankhafte Veranlagung ihrerseits eine Folge
früherer Betriebsunfälle, oder überhaupt des Eisenbahnbetriebes
war, oder ob sie im Gegenteil schon vor dem Eintritt des Klägers
in den Eisenbahndienst existiert hatte, oder endlich: ob sie zwar
seither, aber infolge nichtdienstlicher Ereignisse entstanden war.
Und aus demselben Grunde ist es auch unerheblich, ob die ver
schiedenen früheren Erlebnisse des Klägers, oder einzelne davon-
trotzdem eine direkte Einwirkung auf den Körper des Klägers dabei
nie stattgefunden hatte dennoch als Unfälle zu qualifizieren
wären, ferner ob sie ihrerseits nur in Verbindung mit einer bereits
vorher vorhandenen krankhaften Veranlagung schädlich wirken konn
ten, ob und inwieweit sodann die daraus abgeleiteten Ansprüche
verjährt wären, welche Bedeutung insbesondere dem Schreiben
der Beklagten vom 10. September 1909 zukommen würde, worin
sie erklärten, im laufenden Jahre die Einrede der Verspätung
gegenüber einem Haftpflichtanspruche nicht geltend machen zu
wollen, usw. Alle diese, von den Parteien und den Vorinstanzen
eingehend erörterten Fragen verlieren nach den Ausführungen in
Erw. 1 hievor ihre praktische Bedeutung, sobald feststeht, daß jeden
falls das Ereignis vom 16. Oktober 1908 einen Unfall, und
zwar einen Betriebsunfall darstellt.
Letzteres ist nun zweifellos der Fall. Denn am genannten Tage
hat der Kläger anläßlich des Abspringens von einem in Bewegung
befindlichen Gepäckwagen, auf welchem er dienstlich zu tun gehabt
hatte, infolge eines Anpralls gegen einen Kandelaber eine Ver
letzung des Brustkorbes erlitten. Sind es nun auch nicht die
direkten physischen Folgen dieses Unfalles, die den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bilden, so ist doch anzunehmen, daß
die psychische Depression, die seither beim Kläger beobachtet
worden ist, und die den eingetretenen Schaden verursacht hat, nicht
in demselben Maße zu Tage getreten wäre, wenn der Kläger nicht
bei jenem Sprung vom Gepäckwagen auf den Bahnperron, zum
ersten Mal seit seinem Eintritt in den Bahndienst, eine direkte
Körperverletzung erlitten hätte, so daß er einen Moment
wirklich den Glauben haben konnte, er sei schwer, vielleicht sogar
lebensgefährlich verletzt. Beide medizinischen Sachverständigen haben
denn auch der von ihnen konstatierten Psycho Neurose den Charakter
einer traumatischen Neurose (Unfallneurose) beigelegt, was
sie zweifellos nicht getan haben würden, wenn sie nicht gerade das
am 16. Oktober 1908 vom Kläger erlittene, an sich unbedeutende
Trauma als einen für den Ausbruch der Neurose kausalen
Faktor betrachtet hätten.
3. Ist somit das Ereignis vom 16. Oktober 1908 als ein
Unfall und zwar mit Rücksicht auf dessen unmittelbare Be
ziehung zum Eisenbahnbetrieb als ein Betriebsunfall auf
zufassen, und erscheint es nach den Ausführungen in Erwägung 1
auch als die Ursache der nahezu gänzlichen Erwerbsunfähigkeit
des Klägers, so führt dies zur Bejahung der Haftpflicht der Be
klagten, sofern jenes Vorkommnis nicht etwa ausschließlich einem
Selbstverschulden des Klägers zuzuschreiben sein sollte.
Ein Verschulden des Klägers muß nun allerdings darin erblickt
werden, daß er, mit zwei schweren Dienstmänteln auf dem linken
Arm und drei Laternen in der rechten Hand, entgegen einer ihm be
kannten Reglementsvorschrift von dem bereits wieder in Bewegung
befindlichen Gepäckwagen absprang. Dagegen ist zu berücksichtigen, daß
der Kläger dies nicht aus Mutwillen oder Bequemlichkeit, sondern
aus Rücksicht auf seinen Dienst getan hat, der eine nicht un
erhebliche Störung erlitten hätte, wenn der Kläger mit dem leeren
Zuge in den Vorbahnhof hinausgefahren wäre und dann vielleicht
zu Fuß hätte zurückkehren müssen. Unter diesen Umständen ist es
begreiflich und bis zu einem gewissen Grade entschuldbar, daß der
Kläger durch Abspringen von dem, doch offenbar noch in lang
samer Fahrt befindlichen Zuge den drohenden Zeitverlust zu ver
meiden
suchte, und es ist daher das Selbstverschulden als ein
leichtes zu taxieren, das als solches nicht zur vollkommenen Ab
weisung der Klage, sondern nur zu einer mäßigen Reduktion der
Entschädigung führt.
4.
Was die Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens
betrifft, so ist nach bereits Gesagtem davon auszugehen, daß der
Kläger bis zum 16. Oktober 1908 trotz seiner krankhaften Ver
anlagung voll erwerbsfähig war, und ohne den an diesem Tage
erlittenen Unfall voraussichtlich auch voll erwerbsfähig geblieben
wäre. Anderseits hat die Vorinstanz an Hand der beiden medizini
schen Gutachten festgestellt, daß der Kläger nunmehr
für den
Bahndienst für immer untauglich geworden ist und in Zukunft
nur noch gewöhnliche Handlangerarbeiten, in einem gewissen Um
fange auch landwirtschaftliche Arbeiten wird verrichten können.
Auf Grund dieser Feststellung in Verbindung mit der Erklärung
des Sachverständigen Prof. v. Monakow, daß der Zustand des
Klägers nicht unheilbar sei, ist die dem Kläger verbleibende Er
werbsfähigkeit, in Ermangelung einer bezüglichen Schätzung seitens
der Experten die Schätzung des Prof. v. Monakow bezieht sich
nach seiner eigenen Erklärung nur auf einen Teil des Schadens;
Prof. Dubois aber hat überhaupt keine Schätzung vorgenommen
nach freiem richterlichem Ermessen auf 40 %, die Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit also auf 60 % zu veranschlagen.
Dieser Prozentsatz ist sodann mit Rücksicht auf das leichte Selbst
verschulden des Klägers (vergl. Erw. 3 hievor) auf 50 % zu
reduzieren, und also der zu ersetzende Schaden auf die Hälfte des
bisherigen Erwerbs zu bestimmen, welch letzterer mit der Vor
instanz auf 2450 Fr. ( 2180 Fr. Gehalt ½ der 540 Fr.
betragenden Kilometergelder) anzusetzen ist. Dies ergibt eine jähr
liche Rente von 1225 Fr. oder, beim Alter des Klägers zur Zeit
des Unfalls (35 Jahre), nach Soldan, Tab. III, ein Kapital
von 21,188 Fr. Von dieser Summe sind endlich für die Vorteile
der Kapitalabfindung noch 20 % 4237 Fr. abzuziehen, und
es ist also dem Kläger ein Betrag von 16,951 Fr. oder rund
17,000 Fr. zuzusprechen; denn bei der für den Kläger vorhandenen
Notwendigkeit des Berufswechsels, wie auch mit Rücksicht auf den
Gemütszustand des Klägers, ist der Zuspruch eines Kapitals
demjenigen einer Rente vorzuziehen.
5. Von der Einräumung eines Nachklagerechtes im Sinne
des Art. 10 EHG ist Umgang zu nehmen, weil dadurch bei trau
matischen Neurosen und ähnlichen Affektionen erfahrungsgemäß
der erweckten Aussicht auf eine höhere Entschädigung wegen -
die durch den Prozeß bereits verzögerte Heilung noch mehr er
schwert wird.
Dagegen ist den Beklagten selbstverständlich das Recht einzu
räumen, den von ihnen dem Kläger seit dem Unfall noch während
dreier Monate weiterbezahlten Lohn von der Entschädigung in
Abzug zu bringen, und endlich sind ihnen auch ihre allfälligen
Ansprüche aus Leistungen der Pensions und Hülfskasse vor
zubehalten. Zwar dürfte in dieser letztern Beziehung die Erwägung
der I. Instanz, daß die Beklagten zu einem ihren Mitleistungen
an die Prämien entsprechenden Abzug berechtigt seien, wie dies
Art. 13 EHG für den Fall der Versicherung vorsieht, angesichts
des Art. 4 der Statuten der Pensions und Hülfskasse, wonach
diese Kasse überhaupt nur den durch die Haftpflichtentschädigung
nicht gedeckten Betrag leistet, wohl kaum zutreffen. Allein nach
den Akten scheint die Pensions und Hülfskasse (die nach Art. 2
der Statuten bloß eine Einrichtung der SBB ist und keine
ristische Persönlichkeit besitzt) dem Kläger auf Rechnung der zu
beziehenden Pension oder Haftpflichtentschädigung bereits Zahlungen
gemacht zu haben. Das eventuelle Recht auf Rückforderung
dieser Zahlungen ist der Kasse, bezw. den Beklagten vorzubehalten.
Das Kompensationsrecht konnte dagegen in diesem Prozesse
nicht berücksichtigt werden, da der genaue Betrag jener Zahlungen
nicht festgestellt ist, und übrigens aus den Akten auch nicht er
sichtlich ist, daß die Beklagten eine bezügliche Kompensationseinrede
erhoben haben, sondern nur, daß sie die oben sub Fakt. C wieder
gegebene Aufstellung über die Höhe der vom Kläger zu beziehen
den Pension produziert haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung des Klägers und in
Aufhebung des angefochtenen Urteils werden die Beklagten ver
urteilt, dem Kläger 17,000 Fr. zu bezahlen. Die Beklagten sind
berechtigt, von diesem Betrag dasjenige abzuziehen, was sie dem
Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 1908 bis zum 16. Januar
1909 an Lohn bezahlt haben. Die restierende Summe ist vom
16. Januar 1909 an mit 5 % per Jahr zu verzinsen. Den
Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche aus Leistungen der
Pensions und Hülfskasse gegen Notter in einem besondern Ver
fahren geltend zu machen. Im übrigen sind die Begehren der
Parteien abgewiesen.