- Arteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1912
in Sachen Riegler, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Zubau,
Kl. u. Ber. Bekl.
Unlauterer Wettbewerb. Täuschende Nachahmung von Ziguretten
schachteln. Objektive und subjektive Merkmale des unlauteren Wett
bewerbes.
Durch Urteil vom 3. Juli 1912 hat das Kantonsge
A.
richt St. Gallen in vorliegender Streitsache erkannt: Das Klage
begehren Ziff. 1 ist vollständig, das Klagebegehren Ziff. 2 im
reduzierten Betrage von 100 Fr. geschützt, im übrigen ist die Klage
abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen und das Begehren gestellt
und begründet: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Klage im vollen Umfange abzuweisen, event. sei die Streitsache
zur Abnahme der angetragenen Beweismittel an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
C. Der Kläger hat in seiner Berufungsantwort Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger G. Zuban betreibt in München eine Ziga
rettenfabrik. Seit Jahren bringt er seine Zigaretten unter dem
Namen Kleine Zuban in Schachteln von 10 oder 20 Stück in
den Handel. Die Schachteln haben flache, quadratische Form und sind
aus dünnem Karton mit hellbraunem Papierüberzug (sog. Lein
wandimitation) hergestellt. Sie bestehen aus einem Schieber Behälter,
in den die Zigaretten eingeschlossen sind und einer diesen Schieber
aufnehmenden, quadratischen, unten und oben offenen Kartonhülle.
Beim Offnen wird der Schieber aus der Umhüllung herausge
zogen und die Zigaretten können nunmehr in der Weise aus dem
Schieber herausgenommen werden, daß die Klappe, die auf der
einen Seite des Schiebers sich befindet, über eine auf der Rück
seite angebrachte Rille zurückgebogen wird. Damit werden die obern
Enden der Zigarettenreihe von zwei Seiten freigelegt, was die
Herausnahme erleichtert. Vor dem Anbrechen der Schachtel dient
die Schieberklappe nicht zum (teilweisen) Abschluß des Schieber
Behälters, sondern sie ist über die Kartonhülle gestülpt, so daß
dann an ihrer Stelle und insoweit die Kartonhülle unmittelbar
den Zigaretten anliegt. Die über die Hülle gestülpte Klappe wird
auf jener bei den in Deutschland verkauften Schachteln durch die
aufgeklebte Steuerbanderole festgehalten, bei den für die Schweiz
bestimmten aber durch einen aufgeklebten weißen Papierstreifen,
der mit der fortlaufend in blasser Lilafarbe aufgedruckten Schutz
marke des Klägers verziert ist. Unmittelbar unter diesem Papier
streifen sind auf dem Schieber die Worte aufgedruckt: Schieber
ges. gesch. Hier öffnen. D. R. G. M. 383,808. Beim Öffnen
der Schachtel wird die Banderole oder der Streifen zerrissen und
der Schieber Behälter kann von nun an nur durch Einschieben
des Schiebers in die Kartonschachtel geschlossen werden. Ist die
einmal geöffnete Schachtel in dieser Weise geschlossen worden
so bleiben von dem Papierstreifen bloß noch die Endstücke
sichtbar. Auf dem früher von der Klappe bedeckten, jetzt sichtbar
gewordenen Teil der Kartonhülle findet sich eine Anleitung aufge
druckt, wie die Zigaretten am besten herauszunehmen sind. Da
runter auf halber Höhe links enthält diese Seite der Umhüllung,
auf zwei Zeilen verteilt die Aufschrift: 10 Zigaretten mit
Goldmst. und weiter unten rechts die Schutzmarke des Klägers, die
aus zwei aneinander gelehnten Wappenschildern besteht. Zu unterst
am Rand findet sich in großen Lettern die Aufschrift Kleine
Zuban
Seit dem Sommer 1911 verwendet der Beklagte, Siegmund
Riegler, für die von ihm vertriebenen, in St. Gallen hergestellten
Zigaretten eine der genannten ähnliche Verpackung: Sie besteht
nämlich in einer nur ganz unmerklich größern, sonst aber gleichen,
ebenfalls mit hellbrauner Leinwandimitation überzogenen Karton
hülle und in einem darin eingeschobenen Kartonbehälter mit Klappe.
Auf der Hülle befindet sich, an gleicher Stelle wie beim Kläger,
eine Anleitung zum Herausnehmen der Zigaretten und am glei
chen Orte, links darunter eine Angabe über den Inhalt, nämlich
entweder zweilinig: 10 Zigaretten mit Goldmundstück oder
einlinig: 10 Zigaretten . An der Stelle, wo der Kläger seine
Schutzmarke angebracht hat, findet sich bei dem Beklagten dessen
eingerahmtes Monogramm und zu unterst, anstatt der Angabe
Kleine Zuban die Angabe Kleine Riegler. Alle diese Auf
schriften und das Monogramm sind wie beim Kläger mit blauer
Farbe und mit jeweilen nach Größe und Form entsprechenden
Lettern gedruckt. Die Konstruktion der Schachtel ist im Behälter
und in der Umhüllung gleich wie beim Kläger. Nur fehlt die
Banderole; die Schieberklappe ist hier schon beim Verkauf in die
Kartonhülle eingeschoben.
Im nunmehrigen Prozeß hat der Kläger die Begehren ans
Recht gestellt: 1. Es sei dem Beklagten zu untersagen, seine Zi
garetten fernerhin in der bisherigen Verpackung, welche die des
Klägers rechtswidrig nachahme, zu vertreiben, und er sei zu ver
pflichten, den Vorrat der rechtswidrig nachgeahmten Zigaretten
schachteln zu vernichten. 2. Der Beklagte habe dem Kläger wegen
illoyaler Konkurrenz 2000 Fr.
eventuell eine richterlich
bestimmende Entschädigung zu bezahlen nebst Zins seit dem 6. Ok
tober 1911 (Friedensrichtervorstand).
2. Die Klage ist eine solche wegen unlautern Wettbewerbs.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte verwendeseine Ware
eine der des Klägers täuschend ähnliche Verpackung und beeinträch
tige ihn dadurch in seiner Geschäftskundschaft. Ein besonderes
Schutzrecht Marken oder Patentrecht u. s. w.steht dem Klä
ger, wie unbestritten, an seiner Verpackung in der Schweiz nicht
zu und ihre Schutzfähigkeit beurteilt sich daher ausschließlich nach
den gemeinrechtlichen Grundsätzen über den unlautern Wettbewerb
(vergl. auch Bundesgerichtsentscheid vom 4. Oktober 1912 i. S.
Tabak und Zigarrenfabrik I. J. Geiser c. Säuberli, Erw. 2
Die Voraussetzungen des unlautern Wettbewerbs sind zunächst
objektiv, in Hinsicht auf die erforderliche Möglichkeit der Ver
wechslung beider Verpackungen, gegeben: Die beiden Schachteln
sind sozusagen identisch nach ihrer äußern Form, ihrer Größe,
ihrer Farbe, der Anordnung der Aufschriften und der Art der für
diese gewählten Lettern sowie nach dem für den Behälter verwen
deten Verschluß. Nennenswerte Unterschiede bestehen nur insoweit,
als der Beklagte nicht wie der Kläger, auf der Schachtel einen
Papierstreifen aufklebt, der vor dem Gebrauche den Behälter an
seiner Umhüllung festhalten und die Ware besser abschließen soll, und
daß er das Markenbild des Klägers durch ein Monogramm und
die Bezeichnung Kleine Zuban durch Kleine Riegler ersetzt.
Allein angesichts der beinahe völligen Übereinstimmung aller son
stigen Elemente besitzen diese Unterschiede, weder einzeln für sich,
noch nach ihrer Gesamtwirkung gewürdigt, die Fähigkeit, den Ein
druck des Ganzen zu einem andern zu machen und der Verwechs
lungsgefahr vorzubeugen: Das Monogramm bietet freilich für
sich allein ein von der Marke des Klägers abweichendes Bild dar.
Aber im Zusammenhang mit allen sonstigen graphischen Bestand
teilen aufgefaßt, wird dieses Unterschiedsmerkmal verwischt durch die
gleiche räumliche Anordnung der genannten Bestandteile, die gleich
artige Verwendung der verschiedenen Schrifttypen, deren überein
Unten Nr. 107.
stimmende blaue Farbe und den im nämlichen Hellbraun gehaltenen
Untergrund. Die Bezeichnungen Kleine Zuban und Kleine Rieg
ler sodann sind, was die Schriftbilder anbelangt, einander völlig
ähnlich und bilden insofern sogar ein wesentliches Moment für
die Übereinstimmung der beiden Verpackungen. Distinktive Kraft
kommt ihnen nicht für das Auge, nicht in bildlicher Hinsicht zu,
sondern nur in Hinsicht auf die begriffliche Verschiedenheit der
beiden Worte Zuban und Riegler , die einen verschiedenen
Ursprung der Ware angeben (vergl. AS 36 II S. 429). Dieser
Unterschied vermöchte aber die sonst in so hohem Grade bestehende
Verwechslungsgefahr nur zu beseitigen, wenn solche Zigaretten
allgemein nur nach ihrem Namen verlangt und gekauft würden.
Erfahrungsgemäß ist das aber nicht der Fall und es muß im An
schluß an die tatsächliche Würdigung der Verhältnisse, wie sie die
Vorinstanz diesem Punkte gegeben hat, angenommen werden, daß
bei diesen Artikeln die Käufer vielfach ihre Aufmerksamkeit nicht
noch besonders auf den Namen des Fabrikanten richten, sondern
sich nur mit einer allgemeinen Prüfung der Verpackung begnügen
und sich vom bildlichen Gesamteindruck leiten lassen. Das gilt hier
um so mehr, als auch begrifflich in Hinsicht auf das beiderseits
verwendete Wort Kleine eine Übereinstimmung besteht, was
dazu führt, die Bedeutung der Worte Zuban und Riegler als
Herkunftsbezeichnungen weniger hervortreten zu lassen. Der vom
Kläger angebrachte Papierstreifen endlich bewirkt zwar eine gewisse
Verschiedenheit im Aussehen der ganzen Verpackung; aber der Be
trachter wird in der Regel auf dieses Unterscheidungsmerkmal des
halb kein besonderes Gewicht legen, weil der Streifen keinen we
sentlichen Bestandteil der Schachtel selbst bildet, sondern lediglich
eine zum bessern Verschluß noch beigefügte Zutat und weil sich
der Gedanke aufdrängen kann, der Kläger beklebe seine Schachteln
nicht immer mit solchen Papierstreifen. Nach all dem sind also
die beiden Verpackungen einander so ähnlich, daß eine Beeinträch
tigung des Klägers in seiner Geschäftskundschaft anzunehmen ist.
Hieraus darf unter den gegebenen Umständen in subjektiver Be
ziehung ohne weiteres auf die Absicht des Beklagten, eine solche
Beeinträchtigung herbeizuführen, geschlossen werden. Der Beklagte
behauptet freilich, er habe die Verpackung des Klägers nicht nach
ahmen wollen und seinen Lieferanten ausdrücklich angewiesen,
Verwechslung mit den von der Konkurrenz verwendelen Schachteln zu
vermeiden. Hätte er aber auch eine solche Weisung erteilt,
so müßte
er sich dann doch nach der Ablieferung der bestellten Schachteln aus
den oben erörterten Gründen der täuschenden Ähnlichkeit mit denen
des Klägers bewußt geworden sein und wenn er nunmehr trotzdem
seine Verpackung im Handel verwendete, so konnte ihm hiebei die
Einsicht nicht fehlen, daß er zu seinem Vorteile und zum Nach
teil des Klägers bei dessen Abnehmern die Gefahr der Verwechs
lung hervorrufe. Die bestehende Ähnlichkeit läßt sich hienach nicht
auf den Eintritt einer bloßen Zufallsmöglichkeit zurückführen,
wie der Beklagte es tun will.
Der Beklagte behauptet endlich noch, solche zur Verpackung
einer kleinern Zahl Zigaretten dienende Kartonschachteln stimmten
notwendig nach ihren wesentlichen Merkmalen überein. Wäre dem
so, wäre also die vom Beklagten verwendete Art der Verpackung
auch was ihre Einzelheiten betrifft, die technisch allein mögliche,
so läge in ihrer Verwendung durch den Beklagten in der Tat
keine unerlaubte Handlung, da der Kläger daran kein Sonder
recht besäße, und ihre Verwendung jedermann freistände. Und das
Gleiche würde gelten, wenn die Verpackungsart des Klägers zwar
nicht die technisch einzig ausführbare, wenn sie aber, wie weiter
behauptet wird, allgemein gebräuchlich und für jedermann ver
wendbar wäre.
In Wirklichkeit verhält es sich aber anders: Was zunächst den
letztern Punkt betrifft, so steht fest, daß der Kläger seine Ver
packung in ihren Besonderheiten selbst geschaffen hat. Sie ist auch
nicht etwa in der Folge zu einer für solche Erzeugnisse üblichen
geworden. Der Kläger hat sich vielmehr gegen die Konkurrenten,
die sich seine Verpackungsart ebenfalls aneignen wollten, mit Er
folg zur Wehre gesetzt, wie nicht nur der vorliegende Prozeß dar
tut, sondern noch ein bei den Akten liegender Protokollauszug
über einen in Zürich angehobenen Rechtsstreit (i. S. Zeloni).
Und ebensowenig ist die Ausgestaltung, die der Kläger seiner Kar
tonschachtel gegeben hat, die technisch allein ausführbare: Dies
trifft vor allem nicht zu in Hinsicht auf die Färbung der
Schachtel und die Wahl, Ordnung und Ausführung der graphi
AS 38 II 1912
schen Elemente, also gerade in Beziehung auf die Merkmale, die
neben der räumlichen Form beim äußern Anblick bestimmend wir
ken. Die Verpackung des Klägers bildet in den genannten
Beziehungen nur eine der denkbaren individuellen Ausgestal
tungen und der Kläger kann schon insoweit von seinem Konkur
renten verlangen, daß er sich diese Charakterisierung nicht eben
falls aneigne, sondern aus den vielen Möglichkeiten besonderer
Ausgestaltung eine andere wähle. Angesichts dessen braucht des
nähern nicht geprüft werden, ob und in welchen Punkten auch
in konstruktiver Hinsicht die Kartonschachtel des Klägers als
eigenartig gelten müsse. Es mag lediglich bemerkt werden, daß
jedenfalls der Ausführung der Schieberklappe, insofern diese ein
leichtes Herausnehmen der Zigaretten ermöglicht, eine originelle
technische Idee zu Grunde liegt, wie denn auch der Kläger hie
für in Deutschland den Gebrauchsmusterschutz erlangt zu haben
scheint.
Aus den bisherigen Erörterungen ergibt sich von selbst, daß
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unnötig und daher
der in diesem Sinne gestellte Eventualantrag abzuweisen ist.
3. Die Höhe der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung
von 100 Fr. hat der Beklagte nicht (eventuell) angefochten und
es läßt sich in dieser Beziehung einfach auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verweisen, die zutreffend dartun, daß der Kläger
durch die geschaffene Verwechslungsmöglichkeit einen gewissen un
mittelbaren und mittelbaren Schaden erlitten hat, daß dieser aber
nur von geringer Höhe sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 1912 in allen
Teilen bestätigt.