- Arteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1912
in Sachen Honold und Genossen, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Schweiz. Holzarbeiterverband, Bekl. u. Ber. Bekl.
Streikvereinbarung mit Konventionalstraf- und Schiedsgerichtsklausel.
Unsittlichkeit der Schiedsgerichtsklausel. Ueberprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts.
A. Durch Urteil vom 11. Januar 1912 hat die II. Ap
pellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender
Streitsache erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage in dem
Sinne gutzuheißen, daß 4 des Konventionalstrafvertrages, wo
nach die Streitigkeiten aus dem Vertrage von einem durch die
Arbeitskammer Zürich zu bestimmenden einzigen Schiedsrichter zu
entscheiden sind, wegen Unsittlichkeit des Vertragsinhaltes als nichti
erklärt werde, weil gegen Art. 17 des aOR, Art. 20 des revi
dierten OR und Art. 2 Abs. 2 und Art. 27 des ZGB ver
stoßend.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Kläger den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des beklagten Verbandes hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:
- Die Kläger Emil Honold und Genossen sind sämtlich
Schreiner von Beruf und waren im Jahre 1911 in Winterthur
beschäftigt. Als damals ein Streik in ihrer Branche bevorstand,
haben sie neben zahlreichen andern Berufsgenossen eine vom
- April 1911 datierte Urkunde unterzeichnet, nach deren 1
sie sich dem beklagten Schweizerischen Holzarbeiterverband und
den Mitunterzeichnern der Urkunde verpflichteten, ihr Dienstver
hältnis zu kündigen, die Arbeit auf den 15. Mai 1911 einzustellen
und sie in keinem der gesperrten Betriebe wieder aufzunehmen, be
vor durch Mehrheitsbeschluß der Mitunterzeichner die Wiederauf
nahme gestattet worden sei. Laut 3 des Schriftstückes verpflichtete
sich jeder Mitunterzeichner, für jeden Tag oder Teil des Tages,
an dem er entgegen der in 1 übernommenen Verpflichtung ar
beiten würde, dem Holzarbeiterverband eine Konventionalstrafe von
10 Fr. zu bezahlen. 4 sodann bestimmt: Streitigkeiten aus
dieser Verpflichtung werden endgültig und letztinstanzlich durch
einen Schiedsrichter beurteilt. Der Schiedsrichter wird von Fall
zu Fall von der Arbeitskammer Zürich ernannt. Diesem Schieds
richter wird alles zur Beurteilung übertragen, insbesondere die
Streitigkeiten gemäß 3 dieser Verpflichtung.
Im Juni 1911 forderte der beklagte Holzarbeiterverband von
den Klägern die Bezahlung der vertraglichen Konventionalstrafe,
weil sie entgegen dem 1 der Verpflichtungsurkunde die Arbeit
wieder aufgenommen hätten. Als die Kläger die Zahlung ablehnten,
leitete der beklagte Verband das Schiedsgerichtsverfahren ein. Da
rauf strengten die Kläger den nunmehrigen Prozeß an mit dem
Klagebegehren: Es sei der Konventionalstrafvertrag, den sie mit
dem schweiz. Holzarbeiterverband abgeschlossen hätten, als null und
nichtig zu erklären. Für die Ungültigkeit des Vertrages haben sie
sich auf den Art. 17 aOR berufen.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der
Klage bestritten. Er hat ferner die Einreden der Litispendenz, der
fehlenden Passivlegitimation des Beklagten und des mangelnden
rechtlichen Interesses der Kläger an der verlangten Feststellung er
hoben, sie alle aber im Laufe des Verfahrens wieder fallen gelassen.
- Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben. Im be
sondern ist gemäß der bisherigen Praxis (vergl. AS 7 S. 755,
13 S. 355, 27 II S. 515) davon auszugehen, daß die ordentlichen
Gerichte, nicht der Schiedsrichter, die Rechtsgültigkeit der vereinbarten
Schiedsgerichtsklausel zu prüfen haben und daß es sich bei dieser
Prüfung um eine materiell , keine prozeßrechtliche Frage handelt.
Hinsichtlich des Streitwertes fällt in Betracht, daß die Kläger noch
vor der Vorinstanz beantragt haben, den ganzen Vertrag als un
gültig zu erklären und nicht bloß, wie sie es jetzt vor Bundesgericht
tun, die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel. Laut Art. 59
Abs. 1 des revidierten OG muß bei der Bemessung des Streit
wertes auf jenes ursprüngliche Begehren abgestellt werden. Das
Interesse der Kläger an der Nichtigerklärung des ganzen Ver
trages ist nun ziffernmäßig auf mindestens den Betrag ab
zuschätzen, den der beklagte Verband, die Rechtsgültigkeit des Ver
trages behauptend, von den Klägern als verfallene Konventional
strafe fordert, und dieser Betrag beläuft sich nach den Akten, na
mentlich laut der brieflichen Erklärung des Anwalts des Beklagten
vom 8. Mai 1912, auf über 4000 Fr. Hienach liegt also sowohl
für die Zulässigkeit der Berufung als für die Anwendung des
mündlichen Berufungsverfahrens der erforderliche Streitwert vor.
3. Die allein noch streitige Schiedsgerichtsklausel ( 4 des
Konventionalstrafvertrages) wird von den Klägern deshalb ange
fochten, weil sie eine gegen die Sittlichkeit verstoßende Einschrän
kung ihrer persönlichen Freiheit enthalte: Die Kläger sähen sich
bei der Bestellung des Schiedsrichters in völlige Abhängigkeit von
der Gegenpartei gebracht und es werde ihnen so ihr unveräußer
liches Recht auf eine neutrale Instanz genommen. Dabei verweisen
die Kläger auf zwei bundesgerichtliche Urteile (AS 26 II
S. 765 Erw. 3 und 31 II S. 693/4), denen zufolge die in
einer Versicherungspolice enthaltene Schiedsgerichtsklausel deshalb
als nach Art. 17 aOR ungültig erklärt wurde, weil sie der Ver
sicherungsgesellschaft das Recht einräume, zwei von drei Schieds
richtern zu ernennen, und weil damit die Entscheidung des Streit
verhältnisses tatsächlich in die Hand der von der Gesellschaft zu
ernennenden zwei Schiedsrichter gelegt werde. Im vorliegenden Falle
ist nun aber die Sachlage eine andere: Zur Entscheidung allfälliger
Streitigkeiten sind hier nicht mehrere, sondern nur ein Schieds
richter berufen und seine Ernennung im Streitfalle ist durch den
Vertrag nicht dem beklagten Verbande, sondern einem Dritten, der
Arbeitskammer Zürich, übertragen worden. Von dem Willen dieser
hängt es ab, wer Schiedsrichter sein werde. Der Beklagte aber
könnte dabei nur mittelbar einen Einfluß zu Ungunsten der
Kläger ausüben: wenn er in der Lage wäre, den Willensentschluß
der Arbeitskammer zu bestimmen oder ihr die zu treffende Wahl
geradezu vorzuschreiben. Alsdann verhielte sich die Sache freilich
gleich, wie wenn die Ernennung unmittelbar dem Beklagten selbst
als vertragliches Recht anheim gegeben wäre. Nun führt aber die
Vorinstanz aus: Der beklagte Schweizerische Holzarbeiter Verband
habe keine Stimme in der Arbeiterunion (deren Sekretariat die im
Schiedsvertrag genannte Arbeitskammer bildet). Er sei nicht iden
tisch mit der Lokalsektion des zürcherischen Holzarbeiterverbandes
und auch diese sei nur eines der vielen politischen und gewerkschaft
lichen Glieder, aus denen sich die zürcherische Arbeiterunion zu
sammensetze und die die zürcherische Arbeiterkammer zu bestellen
hätten. Die letztere sei weder vom beklagten Verbande gewählt,
noch habe sie diesem über ihr Vorgehen Rechenschaft abzulegen.
Bei diesen Ausführungen handelt es sich, was die Kläger mit Un
recht bestritten haben, um Feststellung tatsächlicher Verhältnisse. Es
wird damit die Frage gewürdigt, ob der beklagte Verband tatsächlich
in der Lage sei, als solcher die von der Arbeitskammer zu treffende
Wahl zu beeinflussen, und diese Frage wird verneint. Eine Ver
letzung von Bundesrecht und namentlich eine Aktenwidrigkeit haben
aber die Kläger in dieser Hinsicht nicht darzutun vermocht. Sonach
ließe sich nur noch fragen, ob sich die Kläger auf die ebenfalls vorin
stanzlich festgestellte Tatsache berufen können, daß die Arbeiterunion
und der beklagte Verband dieselben politischen Ziele verfolgen, in
dem beide sozialdemokratische Organisationen sind. Allein zutreffend
hält hier die Vorinstauz dafür, daß diese Gleichheit der politischen
Gesinnung an sich noch nicht zu der Annahme berechtige, die Ar
beitskammer werde bei der Bestellung des Schiedsrichters einem
allfälligen Drucke des Beklagten nachgeben und nicht im Stande
sein, ihr Mandat, einen Schiedsrichter zu bestimmen, von dem vor
auszusetzen ist, daß er sich seiner Pflicht als Richter bewußt sein
und das Streitverhältnis ohne Ansehen der Person beurteilen
werde, gewissenhaft zu erfüllen. Zudem steht fest, daß die Kläger
beim Vertragsschluß die politische Stellung des beklagten Verbandes
und der Arbeitskammer sehr wohl kannten. Zwar würde dies, wie
ihnen zuzugeben ist, die Unsittlichkeit der streitigen Schiedsgerichts
klausel, wenn sie sonst bestände, nicht ausschließen. Wohl aber läßt
es vermuten, daß auch die Kläger, als sie den Vertrag unterzeich
neten, nichts Ungebührliches darin fanden, wenn als Wahlbehörde
für den Schiedsrichter eine zur Sozialdemokratie gehörende Organi
sation bezeichnet werde. Nach all dem kann die angefochtene Klausel
nicht als unsittlich gelten, gleichviel, ob man die Frage auf Grund
des alten oder des revidierten OR und des Art. 27 ZGB beur
teilt. Selbstverständlich bleibt den Klägern das Recht vorbehalten,
gegen den bestellten Schiedsrichter allfällige Ablehnungsgründe
(vergl. 734 Ziff. 3 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes) geltend
zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der
II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
11. Januar 1912 in allen Teilen bestätigt.