- Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. September 1912
in Sachen Blanchard, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Schmid, Kappeler Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 56 0G. Oertliche Rechtsanwendung in Beziehung auf Vertragsab
schluss, Vertragsauflösung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Kauf: I. Abschluss. II. Nachträgliche Aufhebung? Ernstlichkeit
einer Willensäusserung über Aufhebung eines Vertrages.
A. Durch Urteil vom 22. Februar 1912 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das an
gefochtene Urteil sei aufzuheben und das Klagebegehren zuzu
sprechen. 2. Eventuell sei das angefochtene Urteil mit rechtlicher
Begründung aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung,
insbesondere zur Feststellung des vom Kläger erlittenen Schadens,
sowie zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzu
weisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Gaston Blanchard in Paris, stund seit
einigen Jahren mit der Beklagten, Firma Schmid, Kappeler Cie.,
Strohgeschäft in Mellingen, in Geschäftsverbindung. Die Be
klagte hat in Paris einen représentant in der Person des
Agenten Culot, der für sie Bestellungen aufnimmt, diese zur Ge
nehmigung der Beklagten übermittelt und auf den ausgeführten
Ordres eine Provision bezieht. Am 22. April 1910 gab der
Kläger dem Culot eine Bestellung (Nr. 1327) von 3000 Stück
grège granité auf, wovon 1500 am 15. November und 1500
am 1. Dezember lieferbar, und am 30. April 1910 eine weitere
Bestellung (Nr. 1335) von zusammen 2500 Stück grège tagal
et spécial, wovon 200 Stück am 15. Mai und der Rest am
- Dezember 1910 lieferbar. Culot übersandte die Aufträge der
Beklagten. Diese gab über die Annahme dem Kläger keine Er
klärung ab, lieferte aber am 10. Mai 1910 die auf 15. gl.
Monats aus der Bestellung vom 30. April fälligen Stück zu
den bisher unter den Parteien üblichen Bedingungen, nämlich 30
Tage mit 3 % Skonto und erhielt auch die Zahlung zu diesen
Bedingungen. Als der Kläger im November keine Ware bekam,
reklamierte er bei Culot am 16. November mündlich und ver
langte, wie Culot behauptet, Lieferung auf Dezember. Mit Schrei
ben vom gleichen Tage berichtete Culot hierüber der Beklagten.
Dabei äußerte er zunächst Zweifel über die weitere Zahlungs
fähigkeit des Klägers und fuhr dann fort En tout cas si
vous voulez annuler ses ordres 1327 et 1335, il acceptera,
je l ai amené à me le dire, et si vous préférez ça plutôt
que de lui livrer, vous pourriez lui écrire une carte pos
tale lui disant qu'à la suite de la conversation qu'il a eu
avec moi, vous acceptez d'annuler ses 2 ordres . Durch
Postkarte vom 22. November schrieb darauf die Beklagte dem
Kläger: A la suite de la conversation que vous avez eu
avec n. représentant, nous acceptons d'annuler vos 2
ordres ne pouvant pas accorder d'autres termes de paie
ment. Der Kläger antwortete am 24. November: Je
reçois ce matin votre carte et suis très étonné de son
contenu, car je ne me rappelle pas avoir eu de conversa
tion avec votre représentant au sujet d'annulation de
commandes pas plus que pour le mode de paiement qui a
lieu toujours le 15 à 30 jours de livraison. Daran an
schließend verlangte er sodann entschieden Ausführung der beiden
Bestellungen und erklärte, nötigenfalls mit allen Mitteln darauf
bestehen zu müssen. Die Beklagte unterbreitete diesen Brief Culot, der
ihr am 26. November hierüber schrieb: J ai encore ses paroles
présentes à la mémoire et les voici textuellement : après
tout je m'en fous (!) et s il veulent annuler, qu'ils annulent,
ça me fera plaisir, je passerai les commandes à Isler
(einem Konkurrenten der Beklagten) à meilleur marché et
j y gagnerai de l argent. Je les lui ai rappelées, mais il
a évité d y répondre en me mettant brutalement à la
porte. Im Prozesse hat Culot als Zeuge seine briefliche An
gabe über diese Außerungen des Klägers in ihrem Wortlaute be
stätigt und beigefügt: J'ai transmis cette annulation à la
maison Schmid, Kappeler Cie. qui a écrit à Monsieur
Blanchard qu'elle acceptait l'annulation.
Den Brief des Klägers vom 24. November beantwortete die
Beklagte dahin, daß sie sich bereit erklärte, die beiden Bestellungen
gegen Nachnahme mit 5 % Skonto auszuführen. Der Kläger
forderte sie hernach ohne Erfolg rechtlich auf, unter den bisherigen
Bedingungen zu liefern.
Mit der nunmehrigen, von der Vorinstanz abgewiesenen Klage
verlangt er von der Beklagten Bezahlung von 6000 Fr. mit Ver
zugszins seit der Klagerhebung als Schadenersatz, wovon
4752 Fr. wegen entgangenen Gewinns und den Rest wegen
tort moral und Kreditschädigung.
Die Beklagte hat das Klagebegehren bestritten und geltend ge
macht: Es sei kein Vertrag zu Stande gekommen, weil sie die
beiden Kaufordres des Klägers nicht angenommen habe. Jedenfalls
sei der Vertrag im November 1910 infolge jener Äußerung des
Klägers wieder aufgehoben worden. Zudem hätte die Beklagte in
Hinsicht auf den ungenügenden Kredit des Klägers nicht liefern
müssen und dieser habe auch durch die Unterlassung der Lieferungen
keinen Schaden erlitten.
2. Sämtliche Streitpunkte sind nach schweizerischem Recht
zu beurteilen. Für die Frage nach dem Zustandekommen des Ver
trages ist das am Orte des Vertragsschlusses geliende Recht maß
gebend. Der Vertrag ist aber am Wohnsitz des Beklagten, in
Mellingen, abgeschlossen worden; denn der Agent Culot in Paris
war nicht bevollmächtigt, die Kaufsanträge des Klägers für die
Beklagte anzunehmen, sondern er hatte sie ihr zur Annahme zu
übermitteln. Deswegen untersteht auch die behauptete Vertrags
auflösung dem schweizerischen Recht. Und für den klägerischen
Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung endlich gilt das Recht
des Erfüllungsortes Mellingen, wohin die Ware zu liefern war.
3. Das Zustandekommen des Vertrages läßt sich nicht des
halb bestreiten, weil die Beklagte die Kaufsanträge des Klägers
nicht ausdrücklich angenommen hat. Die Parteien standen seit
Jahren miteinander in Geschäftsverkehr und die Beklagte wäre
daher verpflichtet gewesen, es dem Kläger ausdrücklich zu erklären,
wenn sie die beiden Bestellungen nicht hätte annehmen wollen;
ihr Stillschweigen muß unter diesen Umständen als Annahme
gelten. Zudem hat die Beklagte nachher eine Teillieferung
gemacht und damit ihren Willen, die Bestellung anzunehmen,
kundgegeben. Ihre Behauptung, es sei im Strohgeschäft nach
Paris Usance, daß nur eine ausdrückliche Bestätigung des vom
Agenten übermittelten Auftrages den Abschluß herbeiführe, erledigt
sich für das Bundesgericht schon damit, daß die Vorinstanz die
Geltung dieser Usance nicht anerkennt, da sie mehr einen Miß
brauch als eine schützenswerte Übung darstellen würde . Ob näm
lich eine solche Übung bestehe oder nicht, hat das Bundesgericht
nicht nachzuprüfen (vergl. AS 37 II S. 409 Erw. 3). Zudem
wäre noch darzutun gewesen, daß die Parteien ihr Vertragsver
hältnis wirklich im Sinne dieser Übung haben ordnen wollen
(vergl. die Ausführungen hierüber auf S. 410 des genannten
Entscheides).
4. Den eventuellen Rechtsstandpunkt des Beklagten, daß der
Vertrag nachträglich wieder aufgehoben worden sei, hat die Vor
instanz als zutreffend erachtet und aus diesem Grunde die Klage
abgewiesen. Sie stellt hiebei auf die Äußerung ab, die der Kläger
bei einer Besprechung vom 16. November 1910 mit dem Agenten
Culot laut dessen Angabe gemacht hat und die dahin lautet:
après tout, je m en f. . . et s il veulent annuler qu ils an
nulent, ça me fera plaisir, je passerai les commandes à Isler
(einem Konkurrenten des Beklagten) à meilleur marché et j y
gagnerai de l argent. Soweit die Vorinstanz annimmt, daß
der Kläger diese Außerung wirklich getan hat, handelt es sich um
eine tatsächliche Feststellung, die bundesgerichtlich nicht anfechtbar
und also für das Bundesgericht verbindlich ist. Wohl aber hat
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände
des Falles, selbständig zu prüfen, welche rechtliche Bedeutung und
Wirkung diesen Worten zukomme, ob sie in der Tat eine für die
Beklagte bindende Offerte für die Aufhebung des abgeschlossenen
Kaufgeschäftes enthalten, so daß mit deren Annahme durch die
Beklagte das bisherige Vertragsverhältnis aufgehoben worden
wäre. Die Frage ist dann zu bejahen, wenn Culot nach den
Grundsätzen über Treu und Glauben im Verkehr die Worte als
eine ernstlich gemeinte vertragliche Willenserklärung auffassen
durfte und mußte und nicht bloß als eine im Gespräch unter
laufene Bemerkung, womit der Kläger seinem Arger über die
mangelnde Bereitwilligkeit der Gegenpartei zu rechtzeitiger Lieferung
Ausdruck gegeben hat. Nun ist zu beachten, daß es sich für den
Kläger um Preisgabe seiner vertraglichen Rechte handelte und daß
er vorher ausdrücklich auf Erfüllung des Vertrages gedrungen
hatte. Sodann läßt sich kein Grund ersehen, der ihn in seinem
Interesse zu einem Verzicht auf die Leistungen hätte bestimmen
können, deren er doch sofort oder in nächster Zeit bedurfte. Daß
der Kläger damals als sicher angenommen habe, vom Konkur
renten der Beklagten, Isler, billiger und zeitig genug Ersatzware
zu bekommen, konnte Culot nicht voraussetzen; es lag für ihn
ebenso nahe, die Außerung des Klägers, bei Isler beziehen zu
wollen, mehr als eine Drohung aufzufassen. Culot behauptet denn
auch nicht, daß der Kläger von sich aus zu dem Entschlusse, den
Vertrag aufzuheben, gekommen sei, er gibt vielmehr in seinem
Berichte an die Beklagte vom 16. November mit den Worten
je l ai amené à me le dire zu, daß es seiner Beeinflussung
bedurft habe, um den Kläger zu der betreffenden Äußerung
veranlassen. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der
Frage, ob die Worte des Klägers von Culot als ernstlich ge
meinte Vertragserklärung angesehen werden konnten, ein strenger
Maßstab anzulegen und es müßte ein solcher Willensentschluß
des Klägers bestimmt dargetan sein. Hieran aber fehlt es. Nach
jenem Berichte Culots (dem Passus: ... si vous voulez
annuler vos ordres, il acceptera . . . ) steht vielmehr als
Ergebnis der Besprechung bloß fest, daß der Kläger bereit ge
wesen wäre, einen Antrag der Gegenpartei auf Aufhebung des
Vertrages zur Prüfung entgegenzunehmen, nicht dagegen, daß er
einen daherigen Antrag schon von sich aus in verbindlicher Weise
gestellt habe. Nach all dem kann somit der Vertrag nicht als auf
gelöst angesehen werden.
Daß endlich bei dem Kläger zur Zeit, als ihm hätte geliefert
werden sollen, die Voraussetzungen des Art. 96 aOR vorgelegen
haben, ist in keiner Hinsicht erwiesen. Bloß wegen angeblich un
genügender Kreditfähigkeit durften die Lieferungen nicht unter
bleiben.
5. Nach diesen Erwägungen stellt sich die Schadensersatzfor
derung des Klägers als grundsätzlich begründet dar. Es ist daher
festzustellen, ob durch die Nichtlieferung der von den Beklagten
verkauften Waren dem Kläger ein Schaden, eventuell in welchem
Maße, entstanden sei. Die Vorinstanz hat sich ihrem Standpunkte
gemäß darüber nicht ausgesprochen und die Aktenlage gestattet eine
sofortige Beurteilung durch das Bundesgericht nicht. Der Fall ist
deshalb zur Vornahme der nötigen Feststellungen und zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das angefoch
tene Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 22. Februar
1912 aufgehoben und die Sache zu weiterer Behandlung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.