-
Arteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1912
in Sachen Schwarz, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Hanauer, Bekl. u. Ber. Kl.
Erbengemeinschaft und Kollektivgesellschaft. Klage des cinen Geseil
schafters auf Auflösung, Passivlegitimation: Die Klage muss gegen
alle der Auflösung widersprechenden Gesellschafter gerichtet sein,
nicht gegen nur einzelne oder gegen die Gesellschaft uls solche. Kom
petenz des Bundesgerichtes.
A. Durch Urteil vom 14. und 21. Dezember 1911, 29. Ja
nuar, 8. und 22. Februar 1912 hat das Obergericht des Kantons
Nidwalden erkannt:
-
Die seinerzeit unter den Firmen Schwarz Jauchs Familie
und Adolf Schwarz Cie. gegründeten und gemeinsam betriebe
nen Kollektivgesellschaften sind aufgelöst.
-
Den Söhnen Adolf und Paul Schwarz wird im Sinne
der Motive ein Sohnesförderling in bar eingeräumt. Bei Be
rechnung dieses Sohnesvorteils ist der beim Tode des Erblassers
Ad. Schwarz sel. vorhandene Vermögensbestand und Liegenschafs
wert maßgebend.
-
Im übrigen sind die Kollektivgesellschaften Schwarz Jauchs
Familie und Adolf Schwarz Cie. nach Obligationenrecht zu
liquidieren, wobei die Kollektivgesellschafter gleichberechtigt sind.
-
Auf die Wahl von Liquidatoren wird dermalen nicht ein
getreten."
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig
B.
Berufung an das Bundesgericht ergriffen: der Kläger mit den
Anträgen es sei unter teilweiser Aufhebung des Urteils zu er
kennen:
-
Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils:
a) der Übergang der Liegenschaften der Erbmasse Ad. Schwarz
in das Eigentum der Kollektivgesellschaften Schwarz Jauchs Familie
und Adolf Schwarz Cie. zu verneinen.
b) die Teilung des ungeteilten Nachlasses Ad. Schwarz unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Sohnesvorteils und des Vorzugs
rechts der Söhne auf die Liegenschaften einem spätern Verfahren
vorbehalten.
-
Es sei in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils gemäß
Ziff. 4 der Übereinkunft vom 18. Juni 1895 bei der Liquidation
das Vorrecht des Sohnes Adolf auf einen Fünftel am Geschäfts
gewinn zu wahren, eventuell: es sei die Frage der Anteils
berechtigung der Gesellschafter am Liquidationsergebnis nach Durch
führung der Liquidation in einem besondern Verfahren zu ent
scheiden.
-
Es sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils der zu
ständige kantonale Richter pflichtig, die Liquidatoren zu ernennen,
die Beklagte mit dem Antrage auf gänzliche Abweisung der
Klage.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
C.-
Parteien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung beantragt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der im Jahre 1883 geborene Kläger ist der einzige
Sohn erster Ehe des am 21. April 1895 in Beckenried verstorbenen,
bei seinem Tode in Zug heimatberechtigten Johann Adam genannt
Adolf Schwarz. Dieser letztere hatte im Jahre 1890 mit Josephine
Jauch aus Altdorf, der heutigen Beklagten, die ihrerseits seit 1901
mit Wilhelm Hanauer wiederverheiratet ist, eine zweite Ehe ein
gegangen, aus der zwei Kinder bei seinem Tode lebten und noch
heute am Leben sind; Josephine, geboren 1891, und Paul, ge
boren 1893.
Im Jahre 1880 gründete Vater Schwarz auf hiezu gepachtetem
Lande in Beckenried eine hydraulische Kalkfabrik.m Jahre 1883
kaufte er ebendaselbst den Gasthof Nidwaldnerhof .
Nach dem Tode des Vaters Schwarz beschloß der Gemeinderat
von Beckenried als ordentliche Vormundschaftsbehörde mit Rücksicht
auf die beiden damals minderjährigen Kinder zweiter Ehe:
Auf erhaltene Auskunft des Waisenvogtes Ad. Wymann unter
liegt es keinem Zweifel, daß beide Geschäfte in bisheriger Weise
und auf gemeinsame Rechnung der Familie weitergeführt werden
und daß deshalb eine Teilung des väterlichen Vermögens vorder
hand nicht vorgenommen wird.
Zum Zwecke der Ausscheidung des mütterlichen Vermögens
des Kindes erster Ehe und des Frauenvermögens, ferner behufs
Regelung und Erledigung geschäftlicher Fragen werden dem Sohn
Adolf Schwarz Herr alt Ständerat I. Amstad und der Witwe
und ihren Kindern Herr Rudolf Tobler in Luzern als Beistände
bestimmt und dieselben in Sache zu endgültigen Abmachungen
ermächtigt."
Die Anmeldungen für das Handelsregister lauten übereinstimmend:
Unter der Firma
haben die Geschwister Adolf Schwarz
und Paul und Josefine Schwarz von Zug in Beckenried, sowie
Witwe Josefina Schwarz geb. Jauch eine Kollektivgesellschaft ein
gegangen, welche Aktiva und Passiva der erloschenen Firma..
übernimmt und mit der Eintragung im Handelsregister beginnt.
Am 18. Juni 1895 schlossen die Beklagte einerseits und die
vorerwähnten beiden Beistände namens der drei Kinder anderseits
bezüglich des Nachlasses des Vaters Schwarz eine gütliche Über
einkunft , aus der als für den vorliegenden Rechtsstreit von Be
deutung hervorzuheben ist:
-
Das in die Ehe gebrachte eigene Vermögen der Frau
Schwarz wird ausgeschieden und dessen Ertrag fällt ausschließlich
ihr zu.
-
Das mütterliche Vermögen des Sohnes Adolf wird eben
falls ausgeschieden, separat verwaltet und der Ertrag abzüglich
Steuern zu seinen Gunsten verrechnet. Was von diesem Ver
mögen nicht in natura vorhanden oder in Gülten ersetzt worden
ist, wird ihm jährlich mit 5 % verzinst.
Sofern der jährliche Reinertrag beider Geschäfte nach Abzug
der Zinsen und sämtlicher Haushaltungskosten die Summe von
10,000 Fr. übersteigt, so partizipiert Ad. Schwarz an dem Über
schuß, nebst mit seiner Erbsbeteiligungsquote, noch vorab mit
einem Fünftel.
-
Adolfs Gewinnanteile und Zinsen werden, solange die
übrigen Beteiligten ein gleiches tun, im Geschäfte belassen und
zu kourentem Zins verzinst.
-
Die beiden Geschäfte hydraulische Kallfabrik und Hotel
Nidwaldnerhof werden in bisheriger Weise, das erstere unter der
Firma Ad. Schwarz Cie., das letztere unter der Firma Schwarz
Jauchs Familie weitergeführt. Sämtliche Beteiligte sind Dritten
gegenüber unbeschränkt haftbar, in dem Sinne aber, daß Adolf
mit seinem mütterlichen und Frau Schwarz mit ihrem zugebrachten
Frauenvermögen nur hinter dem unverteilten Familienvermögen
haften.
-
Der Nachlaß des Herrn Ad. Schwarz sel. geht, soweit nicht
in Ziff. 2, 3, 4 und 5 Ausnahmen gemacht wurden, gemäß des
auf Grundlage des zuger'schen Erbsgesetzes unterm 9. Januar
1891 errichteten Testamentes in folgenden Verhältnissen auf die
Erben über
a) der Witwe Josefine Schwarz Jauch 1. ¼ des Reinver
mögens zu Eigentum und 2. während der Dauer ihres Witwen
standes der Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses.
b) den Kindern Adolf, Paul und Josesine Schwarz ¼ des
Nachlasses.
Wenn vorstehendes Übereinkommen aus irgend einem Grunde
abgeändert oder aufgelöst wird, mit andern Worten, wenn eine
Ausscheidung veranlaßt werden sollte oder aber nach Ziff. 2 der
Übereinkunft das eine oder das andere der Kinder vom gemein
samen Nachlaß mehr wie das oder die andern genossen, so soll
nach den Grundsätzen des 299 1. 2 des zuger'schen Erbrechtes
eine Ausgleichung stattfinden.
Am 28. Februar 1910 bestellte der Ortsbürgerrat der Stadt
Luzern als Vormundschaftsbehörde jedem der beiden Kinder Josefine
und Paul Schwarz zum Zwecke der Wahrung ihrer vermögens
rechtlichen Interessen betreffend die Kollektivgesellschaften ...
einen außerordentlichen Vormund.
2.-Der Kläger hat dann später gegen Frau Hanauer
Jauch in Beckenried, für sich und namens und zuhanden der
Firmen Schwarz Jauchs Familie in Liq. und Adolf Schwarz
Cie. in Liq., Beckenried , als Beklagte, folgende Rechtsbegehren
gestellt:
I. Die vermittelst gütlicher Übereinkunft vom 18. Juni 1895
begründete, gemeinschaftliche Geschäftsführung der Erben des Adolf
Schwarz sel. unter den Firmen Schwarz Jauchs Familie und
Ad. Schwarz Cie. sei aufzuheben und es habe unter den er
wähnten Erben eine Teilung des bisher unverteilten Familien
vermögens stattzufinden, wobei folgende Grundsätze zu beachten
sind:
II. Die bisher bestandenen Kollektivgesellschaften Schwarz
Jauchs Familie und Ad. Schwarz Cie. sind durch Kündigung
nach Art. 545 Ziff. 6 des OR, eventuell durch die Aufhebung
der gemeinsamen Geschäftsführung nach Maßgabe der gütlichen
Übereinkunft vom 18. Juni 1895, subeventuell nach Art. 547
leg. cit. als aufgelöst zu bezeichnen, eventuell aufzulösen und es
seien die Liquidatoren durch das Gericht zu bestimmen. Im Sinne
dieses Begehrens regelt sich auch die Parteianschreibung der Be
klagten.
Der Beklagte hat beantragt:
Die Klage sei des gänzlichen abzuweisen
-
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rechtsstreites wäre von vornherein nicht gegeben,
wenn einzig und allein die im Klagbegehren I geforderte Aufhebung
der Erbengemeinschaft in Frage stände, wie sie in der Über
einkunft vom 18. Juni 1895 geregelt ist, nicht aber auch in
Klagbegehren II die Auflösung der beiden Kollektivgesellschaften
Schwarz Jauchs Familie und Adolf Schwarz Cie.. Nun
AS 38 II 1912
kann aber, obwohl jener Übereinkunft vorherrschend Familien und
erbrechtlicher Charakter zukommt -
wenn sie auch als Bestandteile
nebenbei obligatorische Elemente enthält, wie in Ziff. 6 dasjenige
der Weiterführung beider Geschäfte durch die Erben doch nicht
gesagt werden, daß faktisch Kollektivgesellschaften im Sinne des
Obligationenrechts überhaupt nicht bestanden hätten und demzufolge
auch die Frage der Auflösung jener Gesellschaften nach eidgenössi
schem Obligationenrecht gar nicht zur Entstehung gelange. Der
Kläger selber hat nicht etwa das Bestehen der beiden Kollektiv
gesellschaften in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil in seinem
II. Klagbegehren die Bestätigung der erfolgten Auflösung bezw.
Auflösung ex nunc verlangt und dabei zur Begründung durchweg
Bestimmungen des OR angerufen. Und die beklagte Partei ihrer
seits hat sich gegenüber Klagbegehren II wie auch gegenüber
der Begründung von Klagbegehren I -
auf Bestimmungen des
OR gestützt, um ihren Standpunkt zu begründen, daß dem Be
gehren auf Auflösung der Kollektivgesellschaften Gründe eidge
nössischen Rechtes entgegenstehen, und daß ferner dieses Recht auch
in Bezug auf verschiedene Punkte des eventuellen Teilungsmodus
zur Anwendung zu bringen sei.
Da nun die Beklagte gerade dem auf Gesellschaftsauflösung ge
richteten Klagbegehren II gegenüber in erster Linie die Einrede
der mangelnden Passivlegitimation erhoben hat, und
diese Einrede angesichts der erörterten Sachlage zweifellos dem eid
genössischen OR untersteht, ist die Kompetenz des Bundesgerichts
hiefür gegeben und vorab auf diese Einrede einzutreten.
4. Ins Recht gefaßt sind vom Kläger in der Klageschrift:
Frau Hanauer Jauch in Beckenried für sich und namens und
zuhanden der Firmen Schwarz Jauchs Familie in Liq. und
Ad. Schwarz Cie. in Liq. in Beckenried. Dagegen sind die
beiden Gesellschafter Josephine und Paul weder mit Namen ein
geklagt, noch besteht angesichts der an sich genauen Parteibezeich
nung der Klage ein Grund, sie als Prozeßparteien aufzufassen.
Auch die überhaupt nicht recht verständliche Bemerkung am
Schlusse des Klagebegehrens II, im Sinne dieses Begehrens
regelt sich auch die Parteianschreibung", kann unmöglich als Ein
klagung der beiden Gesellschafter aufgefaßt werden. Wenn jenem
Satze überhaupt ein Sinn zukommt, so könnte es nur der sein,
daß erklärt werden soll, wie die Bezeichnung der beiden Firmen
als in Liquidation stehend aufgefaßt sein wolle. Da ferner die
Vorinstanz die von der Beklagten auch vor ihrem Forum (und
zwar sowohl gegenüber dem Begehren auf erbrechtliche Auseinander
setzung als gegenüber demjenigen auf Gesellschaftsauflösung) er
hobenen Einrede der mangelnden Passivlegitimation unbeachtet ge
lassen hat und im übrigen die Parteibezeichnung auf dem ange
fochtenen Entscheid mit derjenigen der Klagschrift wörtlich über
einstimmt, so könnte auch nicht angenommen werden, jene Instanz
habe den beiden Gesellschaftern Josephine und Paul stillschweigend
Parteieigenschaft zugeteilt.
Nun steht aber zur Beurteilung der Auflösungsanspruch
des einen Gesellschafters. Mit dem Auflösungsanspruch bezw. mit
der Begründetheit der Auflösung entsteht der Anspruch auf Aus
einandersetzung nach Art. 548 bezw. 580 ff. OR. Diese beiden
Ansprüche bestehen ihrer Natur nach nur gegen die Mitgesellschafter
und zwar gegen sämtliche bezw. gegen die das Vorhandensein
des Auflösungsgrundes bestreitenden Mitgesellschafter (vergl. BGE
24 II S. 201 Erw. 2). Unmöglich aber kann der Auflösungs
anspruch gegenüber der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden,
deren Auflösung sei es bestätigt, sei es konstitutiv ausgesprochen
werden soll. Es mangelt somit zweifellos die Passivlegitimation
der beiden eingeklagten Gesellschaften. Dagegen ist freilich in der
Beklagten Frau Hanauer persönlich wenigstens eine richtige Be
klagte ins Recht gefaßt.
Allein auch diese Beklagte ist, solange die übrigen Gesellschafter
nicht ebenfalls als Prozeßparteien auftreten, zur Klage nicht passiv
legitimiert. Wenn zu diesem Punkte der Kläger in Anrufung des
kantonalen Prozeßrechtes eingewendet hat, die Einklagung der übri
gen Gesellschafter sei lediglich eine prozessuale Frage und es handle
sich in Wirklichkeit um die prozessuale Einrede der passiven
Streitgenossenschaft, die die Beklagte rechtzeitig zu erheben
versäumt habe, so verkennt er dabei, daß keineswegs die prozessuale
Stellung der Parteien unter sich oder zum Gerichte, insbesondere
die prozessual richtige Einklagung zur Entscheidung steht, sondern
einzig und allein die Frage, ob der materielle, auf Gesell
schaftsauflösung selbst gerichtete Anspruch gegen einen
einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden könne. Da nun aber
dieser Anspruch nur gegen alle Gesellschafter besteht, so muß
er zweifellos auch im Prozesse gegen alle gerichtet werden, wie
er ja auch dem einzelnen Gesellschafter gegenüber gar nicht exequier
bar wäre. Der ohne prozessuale Mitwirkung aller Gesellschafter
gefällte Entscheid würde denn auch über die Rechte der unbeteiligten
Gesellschafter hinwegschreiten. Endlich kann auch nicht gesagt wer
den, daß im vorliegenden Falle die Belangung der Beklagten als
Mutter der beiden nicht eingeklagten Gesellschafter deren selbständige
Einklagung unnütz mache. Denn Josephine Schwarz war im Zeit
punkt der Klageerhebung mehrjährig, mußte also selbständig belangt
werden, und der noch minderjährige Paul Schwarz hätte, da ihm
ein besonderer Vormund gesetzt war, ebenfalls gesondert ins Recht
gefaßt werden müssen. Ebensowenig kann natürlich die Belangung
der Mutter namens der Kollektivgesellschaften die Belangung der
Gesellschafter selbst ersetzen.
Aus dem Gesagten ergibt sich die Abweisung der auf Gesellschafts
auflösung gerichteten Begehren mangels Passivlegitimation der Be
klagten, und die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es
in Dispositiv I jene Auflösung ausspricht, womit die übrigen
Dispositive von selbst dahinfallen.
5. Ein anderes Resultat ergäbe sich nur dann, wenn das
angefochtene Urteil aus dem Grunde aufrecht erhalten werden
müßte, weil es ausspreche, die Gesellschaftsauflösung hänge ab von
familien und erbrechtlichen Gründen, bezw. auf der Gutheißung
des Klagbegehrens I beruhen würde, für das das Bundesgericht
grundsätzlich unzuständig ist. Nach den Motiven des angefochtenen
Urteils beruht nun aber die Gesellschaftsauflösung ausdrücklich auf
der doppelten Erwägung, es müßte jedenfalls eine Auflösung nach
Art. 547 OR erfolgen, und es sei diese Auflösung sogar durch
Kündigung schon eingetreten. Erst im Anschluß hieran behandelt
oann das Urteil den Teilungsmodus an Hand der allerdings der
bundesgerichtlichen Überprüfung nicht unterliegenden Übereinkunft
vom 18. Juni 1895. Die Vorinstanz hat somit die Auflösung
ausschließlich auf Bundesrecht gestützt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- In Gutheißung der Berufung der Beklagten wird das Urteil
des nidwaldnischen Obergerichts vom 14. und 21. Dezember 1911,
- Januar, 8. und 22. Februar 1912 aufgehoben und die Klage
angebrachtermaßen abgewiesen.
- Auf die Berufung des Klägers wird, soweit sie sich auf den
Eigentumsübergang der Gesellschaftsliegenschaften und die sonstige
Verteilung des Gesellschaftsvermögens bezieht, nicht eingetreten.
Im übrigen wird die klägerische Berufung als unbegründet ab
gewiesen.