- Arteil der I. Zivilabteilung vom 13. September 1912
in Sachen Stemmer, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Bundesbahnen, Kreis IV, Bekl. u. Ber. Kl.
Dienstvertrag mit Pensionsberechtigung des Diensinehmers. Vor
zeitige Entlassung; Schadenersatzanspruch des Entlassenen: Lohn
ausfall; Anspruch wegen Entzuges der Pensionsberechtigung.
Art. 346 aOR, Reglement betr. die allgemeinen Dienstvorschriften
für die Beamten und ständigen Angestellten der SBB vom 17. Oktober
1901, insbesondere Art. 5 und 33. Statuten der Pensions- und Hilfs
kasse der SBB vom 19. Oktober 1906, insbesondere Art. 5, 22, 12.
A. Durch Urteil vom 4. Juni 1912 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:
Die Beklagten haben den Kläger mit 3500 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 4. Oktober 1911 zu entschädigen, im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem
Antrage: Es sei die klägerische Forderung im Betrage von
4590 Fr. 1382 Fr. Jahresrente, ab 1. April 1912, in
vierteljährlichen Raten von 345 Fr. 60 Cts. zahlbar oder
Stelle dieser lebenslänglichen Rente eine Aversalentschädigung von
13,917 Fr. 15 Cts. als rechtlich begründet zu erklären , die
Beklagte mit dem Antrage auf gänzliche Abweisung der Klage,
eventuell auf Reduktion der Entschädigung auf 1000 Fr., eventuellst
nach richterlichem Ermessen.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien die Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung beantragt. Der Vertreter der Klagepartei hat außerdem
die Eventualbegehren gestellt auf Zusprechung der verlangten Rente
ab 16. März 1910 und auf Rückweisung der Streitsache an die
kantonalen Instanzen zur Aktenvervollständigung darüber, daß der
Kläger im Momente der ungerechtfertigten Entlassung und seither
dienstuntauglich war und daß er im Dezember 1909 seine Über
weisung an die Pensions und Hilfskasse für die Beamten und
ständigen Angestellten der SBB nachgesucht habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der im Jahre 1858 geborene Kläger stand seit 1878
provisorisch als Güterschuppenarbeiter und Hilfsmatrose, seit 1881
definitiv als Matrose und von 1892 an als Schleppschifführer im
Dienste der Nordostbahn, bezw. der Beklagten. Seit 1881 war er
auch Mitglied der Pensions und Hilfskasse für die Beamten und
ständigen Angestellten der SBB und leistete seine statutengemäßen
Beiträge. Am 11. Dezember 1909 wurde er wegen Trunkenheit
im Dienst zum Matrosen degradiert. Am Morgen des 13. De
zember 1909 fiel er bei der Arbeit im Hafen von Romanshorn in
den See, er arbeitete jedoch am 14. Dezember wieder; am 15. De
zember meldete er sich krank und am 4. Januar 1910 wurde er
entlassen. Die Entlassung erfolgte gemäß Art. 33 des Reglements
betreffend die allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten und
ständigen Angestellten der SBB vom 17. Oktober 1901 auf
Grund einer Administrativuntersuchung, durch welche festgestellt
wurde, daß Stemmer im Dienste betrunken und deswegen in den
See gefallen war. Stemmer hat gegen die Entlassung protestiert
und sodann gemäß Art. 346 OR gegen die SBB Klage einge
reicht mit dem Begehren, die Beklagte habe ihm zu bezahlen:
- 4590 Fr. als Ersatz für Lohnausfall vom Tage der Ent
lassung bis zum 1. April 1912, d. h. bis zum Ablauf der drei
jährigen Anstellungsperiode,
- von da hinweg eine jährliche Pension von 1382 Fr. 40 Cts.,
pränumerando zahlbar in vierteljährlichen Raten von 345 Fr.
60 Cts., bezw. eine Aversalentschädigung von 13,917 Fr. 15 Cts.
als Ersatz für die infolge der Entlassung entgangene Pensions
berechtigung.
- Das zwischen dem Kläger und den SBB seit 1878,
bezw. 1. Januar 1881 bestehende Rechtsverhältnis ist nach den
Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, Art. 338 ff.,
unter Berücksichtigung des Reglements betreffend die allgemeinen
Dienstvorschriften für die Beamten und ständigen Angestellten der
SBB vom 17. Oktober 1901, sowie der Statuten der Pensions
und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der
SBB vom 19. Oktober 1906 zu beurteilen. Nach Art. 5 des
Dienstreglements war der Kläger auf eine Amtsdauer von drei
Jahren, d. h. bis 1. April 1912, angestellt und die Beklagte wäre
berechtigt gewesen, das Dienstverhältnis auf diesen Zeitpunkt ohne
Angabe eines Grundes aufzulösen. Der Kläger ist daher bei Be
gründung seines Anspruchs auf Ersatz des Lohnausfalles selbst
mit Recht davon ausgegangen, daß ihm über den 1. April 1912
hinaus keine Lohnforderung zusteht.
Dagegen hat die Beklagte grundsätzlich für den Lohnausfall bis
zum Ablauf der Anstellungsperiode einzustehen, sofern sie nicht zu
beweisen vermag, daß sie zur Entlassung des Klägers aus wich
tigen Gründen berechtigt war (Art. 346 OR). Als schweres
Dienstvergehen, d. h. als wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung
des Vertrages ist in Art. 33 des Dienstreglements Trunkenheit
im Dienst angeführt. Und auf Grund des Art. 33 ist der Kläger
am 4. Januar 1910 ohne Kündigung entlassen worden, nachdem
er am 11. Dezember 1909 zum Matrosen degradiert worden war.
Nun haben aber die kantonalen Instanzen festgestellt, daß der
Kläger am Morgen des 13. Dezember 1909 nicht derart betrunken
war, daß er seine dienstlichen Obliegenheiten nicht mehr besorgen
konnte. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht ver
bindlich. Wenn auch das Bundesgericht auf Grund der Akten zu
einer andern Schlußfolgerung gelangen würde, so liegt es eben im
Ermessen der kantonalen Gerichte, die Aussagen der einzelnen
Zeugen zu würdigen und aus der Gesamtheit der Aussagen tat
sächliche Schlüsse zu ziehen. Jedenfalls kann die Feststellung des
Obergerichts nicht als aktenwidrig bezeichnet werden. Die Entlassung
des Klägers war daher durch die Vorgänge vom 13. Dezember
1909 nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte hat sich zur Begründung der vorzeitigen Ent
AS 28 II 1912
lassung des Klägers auch auf das sonstige Verhalten desselben,
namentlich auf die vielen Vorstrafen berufen. Nun ist der Kläger
seit 1885 allerdings 26mal, seit 1894 fast ausschließlich wegen
Trunkenheit im Dienst bestraft worden und es ist begreiflich, daß
den Organen der SBB endlich die Geduld ausgegangen ist. Allein
diese Vorstrafen bilden keinen Entlassungsgrund im Sinne des
Art. 346 zit., weil sie durch die Degradation vom 10. Dezember
1909 ihre reglementarische und endgültige Erledigung gefunden haben.
Das Verhalten des Klägers nach dem Vorfall vom 13. De
zember 1909, d. h. die Weigerung, der Weisung eines Vorgesetzten
zu folgen und das Wirtshaus zu verlassen, fällt schon aus dem
Grunde nicht in Betracht, weil es sich überhaupt nicht um ein
Vergehen im Dienste handelt. Jedenfalls könnte dadurch die sofortige
Entlassung nicht gerechtfertigt werden.
3. Ist daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den
Lohnausfall bis zum 1. April 1912 grundsätzlich begründet, so
kann doch die eingeklagte Forderung von 4590 Fr. nicht im vollen
Umfange zugesprochen werden. Wohl ist, mit Rücksicht auf den
Gesundheitszustand des Klägers und seine bisherige Beschäftigung
kaum anzunehmen, daß er für die freigewordene Arbeitskraft andere
lohnende Verwendung hätte finden können. Allein dem Kläger ist
wegen seiner vielen und schweren Dienstverletzungen, sowie wegen
seines Verhaltens nach dem Vorfall vom 13. Dezember 1909 ein
großes Mitverschulden beizumessen. Dazu kommt, daß gerade mit
Rücksicht auf die vielen Vorstrafen und namentlich angesichts der
Degradation vom 11. Dezember 1909 nicht angenommen werden
kann, daß das Dienstverhältnis bis zum 1. April 1912 fort
bestanden hätte. Weil dem Kläger die Entlassung schon lange an
gedroht war, und weil es zur Entlassung nur einer geringen Ver
anlassung bedurfte, so spricht die Vermutung dafür, daß der Dienst
vertrag gemäß Art. 33 des Reglements vor dem 1. April 1912
aufgehoben worden wäre. Endlich ist zu berücksichtigen, daß die
Organe der SBB kein Verschulden trifft. Diese hatten vielmehr
auf Grund der Administrativuntersuchung genügende Veranlassung,
den Kläger sofort zu entlassen. Die von der Vorinstanz vorge
nommene Reduktion der Entschädigung wegen Lohnausfalls ist
daher gerechtfertigt und angemessen.
4. Gegenüber der Schadensersatzforderung wegen Verlustes
der Pensionsansprüche hat die Beklagte vorab die Einrede der
fehlenden Passivlegitimation geltend gemacht. Diese Einrede ist nicht
begründet. Denn der Kläger fordert von der Beklagten nicht etwa
eine im Regulativ über die Pensionskasse vorgesehene Leistung,
sondern Ersatz dafür, daß ihm jene Leistung für immer entgeht.
Dieser Anspruch muß gegen die Beklagte geltend gemacht werden,
weil diese einen allfälligen Schaden durch die ungerechtfertigte Ent
lassung verursacht hat.
Zur Begründung seines Anspruchs stützt sich der Kläger auf
Art. 5 und 22 der Statuten vom 19. Oktober 1906. Allein diese
Bestimmungen finden hier keine Anwendung, weil der Kläger nicht
während seines Anstellungsverhältnisses d. h. vor 31. März
1912 wegen dauernder Dienstunfähigkeit pensionsberechtigt ge
worden ist. Vielmehr trifft Art. 12 der Statuten zu, wonach der
Kläger nach seinem allerdings unfreiwilligen Austritt aus
dem Dienst der SBB 60 % seiner Einlagen ohne Zins zu fordern
hat. Der Betrag von 1960 Fr. wird ihm von der Pensionskasse
zur Verfügung gehalten. Damit ist der Anspruch des Klägers er
schöpft. Weil die Beklagte berechtigt war, das Dienstverhältnis auf
31. März 1912 aufzulösen und weil der Kläger vor diesem Zeit
punkte nicht pensionsberechtigt geworden ist, so hat er nur den
Anspruch auf die in Art. 12 vorgesehene Rückzahlung seiner Ein
lagen.
Nun ist allerdings nicht gewiß, daß der Kläger am 1. April
112 wirklich nicht mehr angestellt worden wäre. Allein entscheidend
ist, daß die Beklagte berechtigt war, das Dienstverhältnis in jenem
Zeitpunkt aufzulösen. Und wenn auch der Regel nach solche Dienst
verträge von der Beklagten ohne weiteres erneuert werden, ist es
nach den Vorgängen bis zum 13. Dezember 1909 nicht wahr
scheinlich, daß die Organe der Beklagten gegenüber dem pflicht
vergessenen Kläger noch länger Nachsicht geübt hätten. Deswegen
besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß der Kläger nach
dem 31. März 1912 pensionsberechtigt geworden wäre, es fehlt
also jedenfalls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vor
zeitigen Entlassung und dem infolge der Verwirkung der Pension
dem Kläger angeblich entstandenen Schaden. Der Kläger hat es
nur seinem pflichtwidrigen Verhalten zuzuschreiben, daß er die An
wartschaft auf die Pension verloren hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und damit
das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni
1912 in allen Teilen bestätigt.