- Arteil der II. Zivilabteilung vom 4. Juli 1912
in Sachen Barth, Kl., Ber. Kl. u. Ber. Bekl.,
gegen 1. Guggisberg, Bekl., Ber. Bekl. u. Ber. Kl., und
- Buzzi, Bekl. u. Ber. Bekl.
Haftung des Vaters gemäss Art. 61 OR für die von seinem Knaben be
gangene Körperverletzung. Kausalzusammenhang, wenn der ver
letzende Steinwurf von einem Kameraden des Knaben des Beklagten
ausgegangen ist, gegen den der Knabe des Beklagten zuerst Steine
geworfen hatte. Umfang der Aufsichtspflicht des Vaters. Solidare
Haftung der Väter der beiden delinquierenden Knaben. Reduktion der
Entschädigung wegen geringen Verschuldens und ökonomischer Lage
des Beklagten.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 21. März 1912 hat der Appellations
hof des Kantons Bern II. Zivilkammer über die Rechtsbegehren
der Klage:
- Die Beklagten Buzzi und Guggisberg seien zu verurteilen,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch den Ver
lust des rechten Auges entstanden sei.
- Die Entschädigungsansprüche der Klägerin seien gerichtlich
festzusetzen und seit 29. August 1909 zu 5 % verzinsbar zu
erklären.
- Die Beklagten seien für die Entschädigung nebst Zins und
Kosten solidarisch haftbar zu erklären.
erkannt:
- Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin gegenüber
dem Beklagten Buzzi zugesprochen und derselbe gegenüber der Klä
gerin zu einer Entschädigung von 3000 Fr. verzinslich zu 5 %
seit 29. August 1909 verurteilt.
- Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin ebenfalls
gegenüber dem Beklagten Guggisberg zugesprochen und derselbe
gegenüber der Klägerin zu einer Entschädigung von 2000 Fr.
verzinslich zu 5 % seit 29. August 1909 verurteilt.
3. Mit dem Rechtsbegehren 3 wird die Klägerin im Sinne
der Motive abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 8. Mai 1912 mitgeteilte
Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Guggisberg rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, die
Klägerin mit dem Begehren auf Schutz der Klage in vollem Um
fange, der Beklagte Guggisberg mit folgenden Anträgen:
a) die Akten seien zur Abnahme der von ihm anerbotenen Be
weise, pag. 2 litt. A (recte B) des Urteils, an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
b) die Klägerin sei mit sämtlichen Rechtsbegehren, soweit sie
ihn betreffen und auf solidarische oder gesonderte Verurteilung
gehen, abzuweisen,
c) eventuell sei die geforderte und gesprochene Entschädigung an
gemessen herabzusetzen und jedenfalls das Begehren um solidare
Verurteilung der Beklagten abzuweisen.
C. -
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Klägerin und des Beklagten Guggisberg je auf Gutheißung ihrer
eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufungsbegehren an
getragen. Der Beklagte Buzzi ist nicht erschienen;
in Erwägung:
- -
Die im Jahre 1899 geborene Martha Barth wurde am
- September 1908, nachmittags ungefähr 20 Minuten vor
2 Uhr auf dem Turnplatz beim alten Schulhause Länggasse in
Bern durch einen Steinwurf ins rechte Auge getroffen. Trotz
sofortiger ärztlicher Hilfeleistung und daran anschließender Behand
lung in der Augenklinik des Inselspitals mußte das verletzte Auge
in der Folge entfernt und durch ein künstliches ersetzt werden. Im
heutigen Prozesse fordert deshalb Martha Barth, vertreten durch
ihren Vater, von den Beklagten Buzzi und Guggisberg, Vätern
ihrer Alters und damaligen Klassengenossen Franz Buzzi und
Alfred Guggisberg, gestützt auf Art. 61 OR eine Entschädigung
von 11,418 Fr. (wovon 185 Fr. für bisherige Heilungskosten
560 Fr. für Kosten der künftigen periodischen Erneuerung des
künstlichen Auges, den Rest für bleibenden Nachteil), indem sie
den Grundlage der Klage bildenden Vorgang folgendermaßen dar
stellt: Franz Buzzi und Alfred Guggisberg seien auf dem Schul
platze in Streit geraten und hätten sich gegenseitig mit Steinen
beworfen, und zwar habe Guggisberg zuerst geworfen und den
Buzzi getroffen; darauf habe dieser auch nach einem Steine ge
griffen, damit aber statt des Guggisberg sie, die Klägerin, getroffen,
als sie eben auf dem Platze erschienen sei. Im Bereiche der Stein
wurfübungen der beiden hätten sich außer ihr noch eine Reihe
anderer Schulkinder aus der gleichen Klasse befunden.
- Während der Beklagte Buzzi schon vor den kantonalen
Instanzen auf die Klage nicht geantwortet und durch Unterlassung
der Berufung gegen das ihn verurteilende Erkenninis der Vor
instanz seine Haftung grundsätzlich anerkannt hat, leugnet der Be
klagte Guggisberg auch heute in erster Linie seine Ersatzpflicht.
Soweit er damit bestreiten will, daß sein Knabe den Schaden
mitverursacht und daß die Pflicht zu dessen Beaufsichtigung zur
kritischen Zeit ihm obgelegen habe, erweisen sich seine Einwendungen
ohne weiteres als hinfällig. Denn was vorerst den letzteren Punkt
anbetrifft, so hat die Vorinstanz auf Grund des kantonalen Rechtes
und somit für das Bundesgericht verbindlich erklärt, daß im Kanton
Bern keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch welche die in
Art. 61 OR vorausgesetzte Aufsichtspflicht für die zur Schule ge
hörenden Räume und Plätze den Schulorganen überbunden würde;
es kann somit, ganz abgesehen davon, daß der streitige Vorfall sich
außer der Schulzeit ereignet hat, schon deshalb keine Rede davon
sein, daß die dem Beklagten als Vater obliegende Aufsichtspflicht
damals ausgeschaltet und durch diejenige der Schulorgane ersetzt
gewesen wäre. Und was die Frage des Kausalzusammenhanges
anbelangt, so hat das Bundesgericht auf Grund der nicht akten
widrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als erwiesen
anzunehmen, daß der Vorfall vom 15. September 1908 sich so
abgespielt hat, wie die Klägerin behauptet, daß also der Knabe
Guggisberg zuerst einen Stein gegen den Knaben Buzzi geworfen
hat. Geht man aber hievon aus, so ist der ursächliche Zusammen
hang zwischen seiner Tätigkeit und dem der Klägerin erwachsenen
Schaden gegeben. Denn wie das Bundesgericht in Übereinstimmung
mit der in Rechtsprechung und Wissenschaft herrschenden Lehre schon
oft ausgesprochen hat, besteht die durch Art. 50 ff. OR normierte
Ersatzpflicht auch bei bloß mittelbarer Kausalität. Zur Begründung
der Haftung des Beklagten Guggisberg ist daher nicht erforderlich,
daß sein Knabe das schädigende Ereignis, die Verletzung der Klä
gerin, direkt herbeigeführt hat, es genügt, daß er sich in einer
Weise verhalten hat, die nach den Regeln der Erfahrung geeignet
war, die unmittelbare ursächliche Handlung, den Steinwurf des
Buzzi zu provozieren. Dies ist aber nach den Feststellungen der
Vorinstanz der Fall. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß
Knaben dieses Alters gegen sie gerichtete Angriffe von Alters
genossen mit dem gleichen Mittel zu vergelten pflegen: der ver
hängnisvolle Steinwurf des Buzzi erscheint daher nur als natur
gemäße Reaktion auf den vorangegangenen gleichgearteten Angriff
des Guggisberg und dessen Verhalten somit zweifellos als mittel
bare Ursache der Verletzung der Klägerin, also des Schadens.
Fragen kann sich nur, ob nicht der Beklagte Guggisberg den
ihm nach Art. 61 OR offenstehenden Beweis dafür erbracht habe,
daß er seine Aufsichtspflicht erfüllt habe, der Schaden also trotz
Beobachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt in der
Beaufsichtigung seines Knaben entstanden sei. Auch diese Frage
muß nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verneint
werden. Denn nach diesen Feststellungen, die auf eingehender Wür
digung der Akten, insbesondere der darin enthaltenen Zeugenaus
sagen beruhen und daher vom Bundesgerichte als richtig hinzu
nehmen sind, hat als erwiesen zu gelten, daß die Knaben Guggis
berg wegen ihrer Gewalttätigkeit und Händelsucht bei den Kindern
der Nachbarschaft gefürchtet waren, daß sie schon früher mehrfack
gegen andere Kinder Steine geworfen und in zwei Fällen mit
solchen Scheiben zertrümmert hatten, und daß deshalb wiederholt
bei den Eltern Guggisberg Klage geführt worden war. Angesichts
dieser Momente kann sich aber der Beklagte nicht schon durch den
Nachweis befreien, daß er das übliche Maß von Sorgfalt in der
Beaufsichtigung verwendet habe, sondern er hätte zum mindesten
dartun müssen, daß er sich bemüht habe, den gerügten Eigenschaften
seiner Knaben entgegenzutreten und sie durch Verwarnung und
Bestrafung für die Zukunft von ähnlichen Handlungen abzuhalten.
Denn mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß sich die durch
Art. 61 OR statuierte Aufsichtspflicht nicht in einer äußerlichen
Überwachung erschöpft, sondern die Verpflichtung in sich schließt,
für Dritte gefährliche Neigungen der Kinder durch geeignete er
zieherische Maßnahmen zu bekämpfen, daß also die Eltern, wenn
auch nicht für den Erfolg ihrer Erziehung, was offenbar zu weit
ginge, so doch dafür einzustehen haben, daß sie bei dieser dasjenige
gekan haben, was zur Vermeidung der Schädigung Dritter billiger
weise von ihnen verlangt werden darf. Dafür, daß der Beklagte
Guggisberg dieser Pflicht nachgekommen sei, fehlt aber in den
Akten der Beweis und es sind nach dieser Richtung auch keine
Beweismittel bezeichnet worden, die nicht schon von der Vorinstanz
berücksichtigt und negativ gewürdigt worden wären: die nicht ab
genommenen Beweise, auf die sich der Rückweisungsantrag des Be
klagten bezieht, betreffen durchwegs andere, für den Entscheid der
vorwürfigen Frage unerhebliche Punkte. Gegenteils ist nach den
Ausführungen der Vorinstanz positiv erwiesen, daß die Frau des
Beklagten mehrfach Klagen Dritter über die Gewalttätigkeit ihrer
Kinder und speziell über das Steinwerfen abweisend und grob be
antwortete.
Demnach sind aber alle Erfordernisse des Art. 61 OR gegeben
und muß die Frage, ob neben dem Beklagten Buzzi auch der Be
klagte Guggisberg der Klägerin für den aus dem Verluste ihres
Auges entstandenen Schaden hafte, mit der Vorinstanz bejaht
werden.
3.
Was die Höhe dieses Schadens betrifft, so sind die unter
dem Titel Heilungskosten geforderten 85 Fr. für ärztliche Behand
lung, Spitalrechnung und Kosten des vorläufigen Gutachtens
Pflüger von der Vorinstanz geschützt worden und heute nicht streitig.
Dagegen hat die Vorinstanz die weitere Forderung von 100 Fr.
für häusliche Wartung und Pflege gänzlich, diejenige von 560
für künftige Erneuerung des künstlichen Auges teilweise und die
jenige von 3000 Fr. wegen Entstellung wiederum gänzlich ge
strichen. In all diesen Punkten ist ihr Entscheid zu bestätigen.
Denn in Bezug auf die beiden ersten deckt er sich in der Begründung
mit den Ausführungen des Experten Prof. Emmert, wonach die
Klägerin nach der Entlassung aus dem Spital keiner besondern
AS 38 II 1912
Pflege mehr bedurfte und für den periodischen Ersatz des künstlichen
Auges 500 Fr. genügen werden, beruht also auf tatsächlichen Fest
stellungen, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat. Eine
besondere Entschädigung wegen Entstellung aber kann, wie die
Vorinstanz zutreffend hervorhebt, deshalb nicht in Betracht fallen,
weil der Experte bei Berechnung des bleibenden Nachteils die Be
hinderung in der Erwerbstätigkeit als solche und die aus dem
unangenehmen Eindrucke der Einäugigkeit auf Dritte resultierende
größere Schwierigkeit für die Klägerin, eine Anstellung zu finden
und sich zu verheiraten, zusammenbehandelt hat, in der von ihm
vorgenommenen Abschätzung des bleibenden Nachteils auf 30 %
den aus der Entstellung sich ergebenden Schadensfaktoren also bereits
Rechnung getragen ist. Endlich darf auch die weitere Ausführung
der Vorinstanz ohne weiteres akzeptiert werden, daß das durch
schnittliche künftige Jahreseinkommen, auf das die Klägerin ohne
den Verlust des Auges hätte rechnen können, mit den von ihr
angegebenen 1500 Fr. zu hoch und mit 1000 Fr. hoch genug
angeschlagen sei, da es sich auch hier um eine tatsächliche Fest
stellung handelt, zu der die Vorinstanz auf Grund ihrer Kenntnis
der lokalen Verhältnisse ohne besondere Erhebungen befähigt war
und die jedenfalls den Akten nicht widerspricht. Dagegen verstößt
es, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, gegen das Gut
achten Emmert, und somit gegen die Akten, wenn der angefochtene
Entscheid den vom Experten angenommenen Prozentsatz des bleiben
den Nachteils von 30 % mit der Begründung auf 15 % redu
ziert, daß nach den Ausführungen des Gutachtens die Fähigkeit
der Anpassung an die Einäugigkeit bei jugendlichen Personen wie
der Klägerin bedeutend größer und daher umgekehrt auch die Ver
minderung der Erwerbsfähigkeit geringer sei als bei Leuten in
vorgerückterem Alter. Denn aus dem Gutachten geht klar hervor
daß der Experte den Faktor der größeren Anpassungsfähigkeit schon
selbst bei der Schadensschätzung berücksichtigt und nun aus diesem
Grunde den bleibenden Nachteil nicht höher als 30 % angeschlagen
hat; die Vorinstanz macht also den nämlichen Abzug doppelt, wenn
sie wegen dieses Faktors den Schadensbetrag nochmals reduziert.
Unter Berücksichtigung dieser Korrektur berechnet sich der der
Klägerin erwachsene Schaden wie folgt:
Bisherige Heilungskosten
Fr. 85
Kapitalisierte Abfindung für die Kosten der künftigen
Erneuerung des künstlichen Auges
500-
Kapitalisierte Abfindung für Verminderung der Er
werbsfähigkeit (unter Berücksichtigung der Ent
stellung) auf Basis von 30 % eines durchschnitt
lichen Jahreseinkommens von 1000 Fr. vom
16. Jahre an, unter Abzug von 20 % für
Vorteile der Kapitalabfindung und Genuß des
Vorzinses bis zum erwerbsfähigen Alter, rund
5000-
Der effektive Gesamtschaden beträgt somit
Fr. 5585-
Diese Summe will die Klägerin von den Beklagten ganz und
solidar ersetzt wissen, während der Beklagte Guggisberg Ermäßigung
der Ersatzpflicht verlangt und überdies die solidare Haftung be
streitet. Es ist daher im Nachstehenden noch zu entscheiden, in
welchem Umfange und in welchem Verhältnis die beiden Beklagten
ir den an sich ausgewiesenen Schaden ersatzpflichtig zu erklären
seien.
4. Bei Prüfung dieser Frage muß von den Vorschriften der
Art. 60 und 51 OR ausgegangen werden, wonach zwar, wenn
mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sie solidarisch
ür den Ersatz haften, die Größe des zu leistenden Ersatzes aber
stets durch richterliches Ermessen in Würdigung sowohl der Um
stände als der Größe der Verschuldung bestimmt wird. Denn wie
das Bundesgericht schon in dem grundsätzlichen Entscheide in Sachen
Bläsi gegen Rückert (AS 32 II S. 459 ff. insbes. Erw. 3) aus
geführt hat, statuiert Art. 61 OR eine Haftung für eigenes Ver
schulden mangelhafte Beaufsichtigung und nicht für das
Verschulden der zu beaufsichtigenden Person (vergl. für den ana
logen 832 BGB in gleichem Sinne Staudinger, Kom
mentar, S. 1657 N. 1, und dort zitierte, für das französische
Recht Pandectesfrançaises s. v. Responsabilité civile
Nr. 822/3), es müssen daher bei seiner Anwendung die allgemeinen
Grundsätze der Art. 51--60 ergänzend herangezogen werden. Daraus
folgt einerseits, daß die Beklagten im Gegensatz zur Ansicht der
Vorinstanz der Klägerin grundsätzlich solidarisch im Sinne des
Art. 60 zu haften haben, da die Erfordernisse des letztern Artikels
Verursachen des Schadens durch zusammenwirkendes Ver
schulden mehrerer bei dieser Auffassung gegeben sind. Ander
seits ergibt sich daraus aber auch, daß sie nicht notwendig für den
ganzen effektiven Schaden haftbar erklärt werden müssen,
ondern
für einen Teil von der Ersatzpflicht entbunden werden können, sofern
nämlich die Voraussetzungen, die Art. 51 dafür aufstellt, zutreffen
(vergl. speziell hinsichtlich des diesem Artikel zu Grunde liegenden
Prinzipes des Gleichgewichts zwischen Schuld und Schadenersatz
den bereits angeführten Entscheid in Sachen Rückert gegen Bläsi
Erw. 6). Dies ist aber der Fall. Denn einmal darf das Ver
schulden der Beklagten, das nach dem Gesagten lediglich in einer
gewissen Vernachlässigung der Erziehung besteht, offenbar in Ver
hältnis zu andern Fällen, wo Verletzungen der elementaren Über
wachungspflichten in Frage standen, als leichteres angesehen werden.
Sodann ist auch auf die wenig günstigen ökonomischen Verhält
nisse der Beklagten Guggisberg hat acht, zum größeren Teil
noch unerwachsene Kinder, Buzzi bekleidet die Stelle eines Werk
führers billige Rücksicht zu nehmen. Denn wenn auch Art. 51
im Gegensatz zu Art. 44, Abs. 2 des neuen Obligationenrechts
dieses Moment nicht ausdrücklich erwähnt, so darf es doch unbe
denklich als in dem allgemeinen Begriff der zu würdigenden Um
stände eingeschlossen gelten. In Anbetracht all dieser Verhältnisse
rechtfertigt es sich, die Höhe des von den Beklagten insgesamt zu
leistenden Ersatzes auf 3000 Fr. zu bestimmen. Für diese Summe
haben sie nach dem Gesagten der Klägerin solidarisch zu haften;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten Guggisberg wird abgewiesen, die
jenige der Klägerin teilweise, d. h. dahin als begründet erklärt, daß
die Beklagten Buzzi und Guggisberg solidarisch zur Zahlung einer
Entschädigung von 3000 Fr. samt Zinsen zu 5 % seit 29. August
1909 an die Klägerin verpflichtet werden.