- Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1912
in Sachen Müller, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Hofstetter, Bekl. u. Ber. Bekl.
- Die in Art. 33 SchlT ZGB vorbehaltene Gleichstellung altrechtlicher
Grundpfandrechte mit denjenigen des neuen Rechtes bezieht sich nur
auf zukünftige Tatsachen, nicht auf eine unter dem alten Recht ein
getretene Kündigung des grundversicherten Darlehens.
- Art. 2 Abs. 1 ZGB enthält auch eine Weisung an den Richter, die
Rechtsverhältnisse der Parteien nach Treu und Glauben zu beurteilen:
er gehört zu den um der öffentlichen Ordnung willen gufgestellten
Bestimmungen (SchlT 2).
A. Der Beklagte schuldet dem Kläger laut einer Hypothekar
70,000 Fr., über deren Ver
obligation vom 20. Januar 1911
zinsung und Kündbarkeit folgendes stipuliert worden war:
AS 38 II 1912
Der Debitor verpflichtet sich, das Kapital von 70,000 Fr.
vierteljährlich auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Ok
tober jeweilen mit 875 Fr. zu verzinsen.
Bei richtiger, d. h. innert 4 Wochen erfolgender Verzinsung
bleibt das Kapital kreditorischerseits bis 1. Oktober 1918 fest
und unkündbar.
Nach Ablauf dieser Frist steht beiden Teilen das Recht zu,
das Kapital jederzeit auf drei Monate zur Rückzahlung zu
kündigen.
Im Juni und Juli 1911 bezog der Kläger vom Beklagten
verschiedene Waren im Fakturabetrag von 696 Fr. 55 Cts. Da
runter befanden sich zwei Hahnen, die der Kläger in Luzern ein
schleifen ließ, weil sie, wie er behauptet, nicht richtig funktionierten.
Hiefür legte er 12 Fr. aus, die er dem Beklagten belastete. Am
31. August zahlte er darauf seine Warenschuld unter Abzug der
12 Fr. Der Beklagte brachte nun diesen Betrag am 30. September
seinerfeits an dem Kapitalzins wieder in Abzug und bezahlte infolge
dessen statt 875 Fr. nur 863 Fr. Der Kläger quittierte hiefür
nur a conto des Quartalzinses und klagte am 27. Oktober die
12 Fr. gerichtlich ein, unter Angabe des Rechtsgrundes: Für
Arbeit im Hotel Viktoria in Luzern und Spesen. Als nun am
4. November der Einzelrichter eine Expertise über die Beschaffen
heit der Hahnen anordnen wollte, anerkannte der Beklagte, um die
Kosten der Expertise zu vermeiden, die eingeklagte Forderung im
Betrage von 12 Fr., wogegen der Kläger seinen Antrag auf Zu
pruch einer Parteientschädigung fallen ließ. Noch am gleichen Tage
kündete darauf der Kläger dem Beklagten die Hypothekarobligation
auf 3 Monate, mit der Begründung, der Beklagte sei, da er die
Forderung von 12 Fr. anerkannt habe, mit einem Teil des Quartal
zinses im Rückstand. Am 9. November zahlte darauf der Beklagte
die 12 Fr.
B. Durch Urteil vom 13. August 1912 hat das Appellations
gericht des KKantons Baselstadt auf das klägerische Rechtsbegehren:
Die Aufkündung des vom Beklagten dem Kläger geschuldeten
Kapitals von 70,000 Fr. de dato 4. November 1911 auf
4. Februar 1912 sei für den Beklagten rechtsverbindlich zu er
klären und demgemäß der Beklagte zu verurteilen, 70,000 Fr.
samt Zins à 5 % seit 1. Oktober 1911 am 4. Februar 1912
dem Kläger zurückzubezahlen,
erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Die Klage wird abgewiesen."
Das zweitinstanzliche Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen
begründet:
Der vom Beklagten angerufene Art. 2 ZGB sei auf den vor
liegenden Fall anwendbar, weil er eine um der öffentlichen Ord
nung und Sittlichkeit willen aufgestellte Bestimmung enthalte und
daher gemäß Art. 2 SchlT ZGB mit dem Inkrafttreten des Ge
setzes auch auf solche Verhältnisse Anwendung finde, die im übrigen
noch dem bisherigen Rechte unterstehen.
Die Frage, ob der Kläger durch die Geltendmachung eines
Kündigungsrechtes unter den vorliegenden Umständen Treu und
Glauben verletze (Art. 2 Abs. 1 ZGB), könne nicht schon darum
bejaht werden, weil der rückständige Zinsrest bloß 12 Fr. betrage.
Entscheidend sei dagegen, daß der Kläger die ihm noch zukommen
den 12 Fr. als Forderung für Arbeit im Hotel Viktoria in
Luzern und Spesen eingeklagt und sich wegen dieser Forderung
mit dem Beklagten vor Gericht verglichen habe. Durch sein Rechts
begehren in jenem Prozesse habe der Kläger bekundet, daß auch er
(wie der Beklagte) die 12 Fr. nicht als Zinsrückstand, sondern
als Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnisse betrachte, und
durch den Abschluß des Vergleichs, daß der Anstand der Parteien
wegen dieser 12 Fr. mit der Anerkennung der Forderung und der
Übernahme der ordentlichen Kosten durch den Bellagten erledigt sei.
Diese Stellungnahme des Klägers in jenem ersten Prozesse lasse
es nach Treu und Glauben nicht zu, daß der Kläger nachträglich
das Verhältnis wieder ganz anders auffasse, die ausstehenden 12 Fr.
jetzt als Zinsrückstand erkläre und daraus ein Kündigungsrecht ab
leite, während er durch sein vorheriges Verhalten den Beklagten in
den Glauben versetzt oder doch darin bestärkt habe, daß die Differenz
wegen der 12 Fr. eine Kündigung des Kapitals nicht zur Folge
haben könne.
Das Klagebegehren dürfe daher, weil es dem Art. 2 Abs. 1
ZGB widerstreite, nicht geschützt werden.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers Gutheißung, derjenige des Beklagten Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der vorliegende Rechtsstreit die Kündbarkeit einer
grundversicherten Forderung des alten Rechts betrifft und sämtliche
in Betracht kommenden Tatsachen sich vor dem 1. Januar 1912
ereignet haben, so wäre, von Art. 2 ZGB abgesehen, gemäß Art. 1
und 28 SchlT das bisherige kantonale Recht anwendbar. Allerdings
erleidet Art. 28 SchlT ZGB, wonach die Kündbarkeit der altrecht
lichen Grundpfandforderungen nach dem bisherigen Rechte zu be
urteilen ist, insofern eine Ausnahme, als die kantonalen Ein
führungsgesetze gemäß Art. 33 SchlT feststellen können, daß
im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart
des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzu
halten sei eine Möglichkeit, von welcher Baselstadt in 227
seines Einführungsgesetzes Gebrauch gemacht hat. Allein diese
Gleichstellung bezieht sich entsprechend dem rechtlichen Charakter der
kantonalen Einführungsgesetze, nur auf die Zukunft, und es
wird daher durch Art. 33 SchlT dem Grundsatze des Art. 1, wo
nach die vor dem 1. Januar 1912 eingetretenen Tatsachen hin
sichtlich ihrer rechtlichen Wirkung dem bisherigen Recht unterstehen,
nicht derogiert.
- Fragt es sich nun, ob Art. 2 Abs. 1 ZGB, auf
den die Vorinstanz abgestellt hat, im vorliegenden Falle anwendbar
sei, so ist davon auszugehen, daß diese Gesetzesbestimmung nicht
etwa, wie aus ihrem Wortlaut geschlossen werden könnte, bloß eine
Weisung an die Kontrahenten enthält, in der Ausübung
ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und
Glauben zu handeln, sondern, entsprechend dem Zweck der gan
zen Einleitung des ZGB, auch eine Weisung an den Richter,
die dem Prozesse vorausgegangenen Handlungen der Parteien und
den Inhalt der dadurch umschriebenen Rechtsverhältnisse (vergl.
den Randtitel zu Art. 2 4) nach den Grundsätzen über Treu und
Glauben im Rechtsverkehr zu beurteilen; denn, wenn ein Recht
nicht weiter ausgeübt werden darf, als Treu und Glauben es ge
statten, so ist damit auch gesagt, daß der Richter schon den rechts
begründenden Parteiwillen nicht anders auslegen soll. Es unter
liegt denn auch keinem Zweifel (vergl. übrigens Stähelin, in
Zschr. f. schw. R. 48 S. 355 ff.), daß die Bestimmung des Art. 2
Abs. 1 ZGB, über welche allerdings im Gegensatz zum sog.
Schikaneverbot des Art. 2 Abs. 2 in den Materialien des Gesetzes
keine Bemerkung zu finden ist, auf den, schon im gemeinen Recht
mehr oder weniger allgemein anerkannten Grundsatz zurückgeht,
wonach alle zivilrechtlich relevanten Handlungen und Unterlassungen
so auszulegen sind, wie Treu und Glauben im Verkehr es erfordern
ein Grundsatz, der übrigens auch in 157 BGB, wenigstens
soweit er sich auf die Verträge bezieht (vergl. ferner Art. 1134
Abs. 3 des französ. Code civil), seinen Ausdruck gefunden hat.
Dieser Grundsatz aber gehört offenbar zu denjenigen Bestimmungen,
die der Gesetzgeber als im Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit erlassen betrachtete, und die daher gemäß Art. 2 Abs. 1
des Schlußtitels sofort mit dem Inkrafttreten des ZGB auf alle
der Beurteilung des Richters unterstehenden Tatsachen Anwendung
zu finden haben, gleichgültig ob diese Tatsachen vor oder nach dem
- Januar 1912 eingetreten sind.
- Da nach dem Gesagten die Vorinstanz die Frage der
Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 ZGB auf den vorliegenden Fall
mit Recht bejaht hat, die Klage aber einzig auf Grund dieser Be
stimmung des eidgenössischen Rechts abgewiesen wurde (wobei
die Vorinstanz gar nicht untersucht hat, ob der Kläger auch nach
dem bisherigen kantonalen Recht kündigungsberechtigt gewesen
wäre, bezw. ob der Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 ZGB schon im
bisherigen kantonalen Recht enthalten war), so ist das Bundes
gericht zur materiellen Überprüfung des angefochtenen Urteils kom
petent, und es ist daher zu untersuchen, ob nach den Grundsätzen
über Treu und Glauben im Rechtsverkehr das Verhalten des Klä
gers hinsichtlich seiner Forderung von 12 Fr. in der Tat, wie die
Vorinstanz annimmt, vom Beklagten dahin aufgefaßt werden mußte,
daß der Kläger jene 12 Fr. nicht als Zinsrückstand, sondern als
Forderung aus einem besondern Rechtsverhältnis betrachte und also
den Zins als bezahlt anerkenne. Diese Frage ist aus den von der
Vorinstanz angeführten Gründen zu bejahen. Der Kläger hatte
die Wahl, die 12 Fr. als Zinsrückstand, oder aber als Forderung
auf Ersatz des Minderwerts der gekauften Sache, bezw., wie er
sich ausgedrückt hat, als Forderung aus Arbeit einzuklagen.
Hätte er das erstere getan, so würde der Beklagte auf den Beweis
für die Unbegründetheit der Forderung von 12 Fr. zweifellos nicht
verzichtet haben, da alsdann sein Interesse an dem Nichtzuspruch
dieser 12 Fr. in keinem Mißverhältnis zu den Kosten der Expertise
gestanden hätte. Machte aber der Kläger seinen Anspruch auf Be
zahlung der 12 Fr. als Forderung aus Arbeit geltend, so er
weckte er dadurch beim Beklagten den Glauben, daß er den ganzen
Kaufpreis von 696 Fr. 55 Cts. als gezahlt und also die von
ihm seinerzeit vom Kaufpreis abgezogenen 12 Fr. nunmehr als
Zahlung an den Kapitalzins betrachte, so daß von diesem
nichts mehr geschuldet blieb. Im Vertrauen hierauf hat der Beklagte
die Bestreitung der eingeklagten 12 Fr. fallen gelassen, und in
diesem Sinne hat daher auch der Richter das Verhalten des
Klägers auszulegen. Alsdann aber ist klar, daß der Beklagte am
4. November 1911, als der Kläger ihm die Hypothekarobligation
von 70,000 Fr. kündete, nicht mit den 12 Fr. Kapitalzins, son
dern höchstens mit der dem Minderungsanspruch des Klägers ent
sprechenden Schuld von ebenfalls 12 Fr. im Verzuge war, woraus
sich ohne weiteres die Unzulässigkeit der Kündigung ergibt.
4. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Klage mit
Recht auf Grund des Art. 2 Abs. 1 ZGB abgewiesen worden,
weil das Verhalten des Klägers den Beklagten in den Glauben
versetzen mußte, der Kläger betrachte die Kapitalzinsangelegenheit
als erledigt, so braucht auf die Frage, ob eventuell Art. 2 Abs. 2
anwendbar gewesen wäre, nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann
unerörtert bleiben, ob nicht schon der Darlehensvertrag den Sinn
hatte, daß nur ein die Zahlung des Zinses gefährdender Ver
zug des Beklagten den Kläger zur Kündigung berechtigen solle,
nicht dagegen die Zurückbehaltung eines minimen Betrages auf
Grund einer Meinungsdifferenz. Und endlich braucht auch die Frage
nicht entschieden zu werden, ob dem Art. 2 Abs. 1 unter Um
ständen eine die Härte des Vertragsrechtes korrigierende Funk
tion (im Sinne von Gmür, Anm. 9 zu Art. 2) zukommen
könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Baselstadt vom 13. August 1912 bestätigt.