- Arteil der II. Zivilabteilung vom 20. November 1912
in Sachen Schirmer-Kubli gegen Basel-Stadt.
Bestellung einer Beistandschaft bei Konflikten zwischen den Interessen
des Inhabers der elterlichen Gewalt und denjenigen des Kindes, ins
besondere wenn der erstere das Eigentum am Nachlass des vorver
storbenen Elternteils beansprucht.
A. Am 21. Juni 1912 starb in Basel der daselbst nieder
gelassene, in St. Gallen heimatberechtigte Ehemann der Beschwerde
führerin unter Hinterlassung eines minderjährigen Sohnes. Da
der erste eheliche Wohnsitz Madrid gewesen war, eine Erklärung
im Sinne des Art. 9 Abs. 2 und 3 SchlT ZGB aber von den
Ehegatten, wie es scheint, nicht abgegeben worden war, gingen die
Basler Behörden von der Annahme aus, daß nach Art. 9 Abs. 1
SchlT ZGB, Art. 31 des BG betr. die zivilrl. Verh. und Art. 23
des st. gallischen Einführungsgesetzes vom 16. Mai 1911 für die
güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohne das st. gallische Recht maßgebend sei, wonach
die Witwe berechtigt sei, ihr Frauengut zurückzunehmen. Dieser
Anspruch ist denn auch von der Beschwerdeführerin erhoben worden,
und zwar mit der Behauptung, das eingebrachte Frauengut über
steige den vorhandenen Gesamtnachlaß.
B. Am 31. August 1912 teilte die Vormundschaftsbehörde
von Basel Stadt der Beschwerdeführerin folgendes mit:
Gemäß Weisung der Justizkommission vom 27. April 1912 sei
in allen Fällen, in denen nach dem Tode eines Elternteiles eine
Gütergemeinschaftsauseinandersetzung oder eine Erbteilung zwischen
dem überlebenden Inhaber der elterlichen Gewalt und den ihm
unterworfenen Kindern Platz greife, den Kindern ein Beistand zu
ernennen. Dem Sinne dieser Weisung entsprechend müsse den Kin
dern ein Beistand auch dann ernannt werden, wenn zunächst zwi
schen dem überlebenden Elternteil und den Kindern zu erörtern
und festzustellen sei, welcher rechtlichen Natur das vorhandene Ver
mögen sei (Gemeinschaftsvermögen, Vermögen des verstorbenen oder
des überlebenden Elternteils?). Die Vormundschaftsbehörde gewär
tige daher Vorschläge der Rekurrentin bezüglich der Person des zu
ernennenden Beistandes. Immerhin bemerke sie schon jetzt, daß das
von der Rekurrentin für die Einbringung des Frauenguts einge
reichte Beleg ihr nicht genügend erscheine.
Nachdem die Rekurrentin, wie es scheint, hierauf keinen Vor
schlag bezüglich der Person des Beistandes eingereicht hatte, ließ
ihr die Vormundschaftsbehörde am 2. September 1912 mitteilen,
daß zum Beistande ihres minderjährigen Sohnes bei Feststellung
und eventueller Teilung des väterlichen Nachlasses Dr. jur. Emil
Müller in Basel ernannt worden sei.
C. Ein von Frau Schirmer gegen die Anordnung der Bei
standschaft ergriffener Rekurs ist am 11. September 1912 von der
Justizkommission und am 5. Oktober 1912 vom Regierungsrat
des Kantons Basel Stadt abgewiesen worden.
Aus dem Entscheide der Justizkommission ist ersichtlich, daß diese
Behörde seit dem 4. April 1912 (Entscheid i. S. Georg Haccius)
den grundsätzlichen Standpunkt einnimmt, es sei in allen Fällen
der erb oder güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen minder
jährigen Kindern und deren Vater oder Mutter jenen Kindern ein
Beistand zu ernennen.
D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Frau
Schirmer rechtzeitig und formrichtig eine zivilrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung der
Beistandschaft.
Die Rekurrentin erklärte, ihre Beschwerde richte sich nicht nur
gegen die Bestellung einer Beistandschaft im vorliegenden Fall,
sondern auch gegen die von der Vormundschaftsbehörde eingeführte
Praxis im allgemeinen. Sie möchte bei Anlaß des gegenwärtigen
Falles einen Entscheid prinzipieller Natur provozieren
E. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat Ab
weisung der Beschwerde beantragt und erklärt, er halte die von der
Vormundschaftsbehörde befolgte Praxis für richtig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausfällung
mes grundsätzlichen Entscheides darüber, ob die Vormundschafts
behörde von Basel Stadt mit Recht in allen Fällen der erb oder
güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen minderjährigen Kindern
und deren Vater oder Mutter jenen Kindern einen Beistand er
nenne, kann nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat viel
mehr lediglich zu entscheiden, ob die im konkreten Fall erfolgte
Ernennung eines Beistandes den Bestimmungen des ZGB ent
spreche.
2. -
Nun ist zunächst unbestreitbar, daß im vorliegenden Falle
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohne
ein Interessenkonflikt besteht. Denn nach der Auffassung der Be
schwerdeführerin wird die gesamte Hinterlassenschaft ihres Eheman
nes durch den ihr, der Beschwerdeführerin, zustehenden Frauen
gutsanspruch absorbiert, und es wäre die Erbschaft infolge der
xistenz dieses Frauengutsanspruches sogar überschuldet. Das In
teresse der Beschwerdeführerin geht nun dahin, daß der Abwicklung
der Erbschaftsangelegenheit diese Auffassung zu Grunde gelegt,
und daß also der ganze vorhandene Nachlaß ihr, der Beschwerde
führerin, zugeteilt werde. Das Interesse des Kindes dagegen besteht
darin, daß der Frauengutsanspruch der Beschwerdeführerin, der ja
schon wegen der Frage der örtlichen Rechtsanwendung und übrigens
auch sonst (vgl. das sub Fakt. B erwähnte Schreiben der Vor
mundschaftsbehörde vom 31. August 1912) keineswegs liquid ist,
auf seinen Bestand geprüft und eventuell bestritten werde. Es exi
stiert somit in der Tat ein Konflikt, und zwar ein ziemlich
scharfer Konflikt zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin
und denjenigen des Kindes, dessen ausschließliche Vertretung sie
beansprucht.
3. Aus diesem Interessenkonflikt ergibt sich, wie die Justiz
kommission in ihrem Entscheide zutreffend ausgeführt hat, die An
wendbarkeit des Art. 392 ZGB auf den vorliegenden Fall. Denn
es kann in der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß der in der
zitierten Gesetzesbestimmung verwendete Ausdruck gesetzliche
Vertreter sich hier, ebenso wie in den Artikeln 90 Abs. 2,
la Abs. 2, 181 Abs. 1 (vgl. auch Randtitel zu Art. 98 und
99) u. a. gerade auf den Inhaber der elterlichen Gewalt bezieht.
Mit Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, es gelte für die
möglichen Interessenkonflikte zwischen Eltern und Kindern aus
schließlich die Bestimmung des Art. 282, der eine Beistandschaft
nur dann vorsehe, wenn das Kind durch ein Rechtsgeschäft mit
den Eltern verpflichtet werden solle; anderseits aber seien für den
Fall der Auflösung der Ehe die Kontrollbefugnisse der Vormund
schaftsbehörde gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt in
Art. 291 erschöpfend geregelt, wie denn auch überhaupt der Um
fang der elterlichen Vermögensrechte ausschließlich durch die Ar
tikel 290 bis 301 bestimmt werde. Die elterlichen Vermö
gensrechte sind allerdings als solche im 6. Abschnitt des 7.
Titels (Art. 291 bis 301) erschöpfend geregelt; allein für den
Schutz der Kindesinteressen, die unter Umständen mit ihnen
in Konflikt geraten können, gelten selbstverständlich die Bestimmun
gen des, von der Vormundschaft und der Beistandschaft
handelnden 10. Titels. Wenn also in Art. 291 der Ehegatte, dem
die elterliche Gewalt zusteht, zur Einreichung eines Inventars
pflichtig erklärt wird, ohne daß dabei von der Mitwirkung eines
Beistandes oder eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde (vgl.
Art. 398 Abs. 1) die Rede ist, so wird dadurch die Frage nicht
entschieden, ob für die der Anfertigung des Inventars voraus
gehenden, namens des Kindes vorzunehmenden Handlungen
(Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, Ergreifung des bene
ficium inventarii, Mitwirkung bei einer allfälligen Erbteilung
Verhandlungen über die Existenz einer Frauengutsforderung oder
über die Ausgleichungspflicht eines Erben, über die Konstituie
rung einer Gemeinderschaft u. s. w.) dem Kinde ein Beistand zu
bestellen sei oder nicht. Vielmehr sind hier die Bestimmungen des
Art. 392 und, soweit es sich um den Abschluß eines Rechts
geschäftes zwischen dem Kinde und dem Inhaber der elterlichen
Gewalt handelt, auch die Vorschrift des Art. 282 maßgebend.
Durch Art. 291 wird also die Anwendbarkeit des Art. 392
keineswegs ausgeschlossen. Desgleichen kann aber auch keine Rede
davon sein, daß auf allfällige Iuteressenkonflikte zwischen Eltern
und Kindern einzig Art. 282 anwendbar sei, und daß somit
beim Vorhandensein von Vater oder Mutter ein Beistand nur
dann zu ernennen sei, wenn der Abschluß eines eigentlichen
Rechtsgeschäftes zwischem dem Mündel und dem Inhaber der
elterlichen Gewalt in Frage stehe; vielmehr stellt Art. 282
von der darin geforderten Genehmigung des Geschäftes durch die
Vormundschaftsbehörde abgesehen lediglich einen Anwen
dungsfall des Art. 392 Ziff. 2 dar, und es ist also dem Kinde
außer dem Fall des Art. 282 ein Beistand u. a. gerade auch dann
zu ernennen, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, darum han
delt, die aus einer gegebenen Situation resultierenden Rechte des
Kindes zu wahren und unter Umständen vielleicht sogar gegen den
Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen.
Übrigens qualifiziert sich die Erbteilung zweifellos als ein
Rechtsgeschäft und zwar, u. a. wegen der daraus entstehenden
Gewährleistungspflicht (vgl. Art. 637 ZGB) als ein oneroses
Rechtsgeschäft, auf das somit im vorliegenden Falle, sofern über
haupt eine Erbteilung stattfindet, nicht nur die Regel des Art. 392,
sondern entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
auch die Spezialbestimmung des Art. 282 anwendbar ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.