- Familienrecht. Droit de la famille.
- Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1912
in Sachen Muggli-Heß gegen Schwyz.
Entmündigung. Das Verfahren wird rorbehälllick der in Art. 374
und 375 ZGB enthaltenen Vorschriften durch die Kantone be
stimmt. Die Entmündigung wegen Misswirtschaft, Z6B 370,
setzi einen Mangel an Verstand oder Willen, eine unsinnige Ver
mögensverwaltung voraus. Zum Beweise bedarf es bestimmter Tat
sachen; allgemeine Befürchtungen der Vormundschaftsbehörden ge
nügen nicht. Beiratsbestellung nach Art. 395 ZGB. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens trägt bei Gulheissung der Beschwerde der
Kanton. mit Rückgriff auf wen Rechtens.
A.
Der Rekurrent ist in Meggen (Kanton Luzern) heimat
berechtigt. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Anfangs
909 siedelte er von Meggen nach Küßnacht über. Er pachtete
daselbst eine Wirtschaft, für die er 1000 Fr. Zins und 100 Fr.
Patentgebühr per Jahr bezahlen mußte. Die Wirtschaft rentierte
jedoch nicht; er wurde betrieben und fruchtlos ausgepfändet, nach
dem der Betrag von 5000 Fr. verbraucht war, den er im Jahr
1908 von seinem Vater als Vorempfang erhalten hatte. Als am
- Januar 1911 der Vater starb, fiel dem Rekurrenten ein Erb
teil von 16,666 Fr. 98 Cts. zu. Dieser reduzierte sich nach Abzug
des Vorempfanges und Deckung der Verlustscheinsschulden auf
5986 Fr. 23 Cts. Infolge dieses erheblichen Vermögensrück
ganges stellte der Gemeinderat Meggen am 5. Oktober 1911
bei der Vormundschaftsbehörde von Küßnacht das Gesuch, es sei
der Rekurrent wegen Mißwirtschaft unter Vormundschaft zu stellen.
Von dieser Maßnahme wurde damals Umgang genommen, weil
Muggli sich bereit erklärte, nach Meggen zurückzukehren und den
Rest seines Vermögens in die Depositalkasse einzulegen. Muggli
wollte in Meggen die Fischerei betreiben. Er ersuchte den Ge
meinderat um Aushändigung von 2500 Fr. zur Anschaffung der
nötigen Gerätschaften. Das Gesuch wurde aber abgewiesen, da das
Betriebsbudget, das Muggli aufgestellt hatte, sich als unhaltbar
erwiesen habe. Muggli blieb infolgedessen in Küßnacht und ver
langte vom Gemeinderat Meggen die nötigen Mittel, um in
Küßnacht Land zu erwerben. Da inzwischen neue Schulden des
Muggli zum Vorschein gekommen waren, lehnte der Gemeinderat
auch dieses Gesuch ab und erneuerte am 18. Januar 1912 seinen
Antrag auf Bevormundung. Das Waisenamt Küßnacht unterstützte
diesen Antrag, nach erfolgter Anhörung des Muggli, worauf der
Bezirksrat Küßnacht letzteren mit Beschluß vom 20. Februar 191:
gestützt auf Art. 370 ZGB, unter Vormundschaft stellte. Muggli
rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Schwyz
Der Regierungsrat wies aber mit Entscheid vom 1. Mai 1912
den Rekurs als unbegründet ab. Er führte aus, der Rückschlag
von zirka 10,000 Fr. könne nicht allein von der Uurentabilität
der Wirtschaft in Küßnacht herrühren, die vom Rekurrenten ja
nur zirka 2 Jahre betrieben worden sei. Es müsse mangelnde
Energie und Verschwendung mitgewirkt haben. Auch der Umstand,
daß der Rekurrent wieder ein neues Gewerbe, die Fischerei, an
fangen wollte, ohne irgend welches Verständnis für die finanziellen
Folgen zu haben, beweise, daß vielleicht jetzt schon der letzte Nest
des Vermögens des Rekurrenten verbraucht wäre, wenn die Vor
mundschaftsbehörde nicht rechtzeitig eingegriffen hätte. Art. 370
ZGB treffe daher zu und es habe der Bezirksrat mit Recht darauf
abgestellt, daß der Rekurrent durch die Art und Weise seiner Ver
sich und seine Familie der Gefahr eines Not
mögensverwaltung
standes oder der Verarmung aussetze.
B. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent innert Frist
die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn von
Art. 86 Ziff. 3 revid. OG ergriffen, mit dem Antrag, es sei die
über ihn verhängte Vormundschaft aufzuheben, bezw. es seien die
Schlußnahmen des Bezirksrates vom 20. Februar und des Re
gierungsrates vom 1. Mai 1912 umzuändern im Sinn der Ab
weisung des Antrages des Gemeinderates Meggen. Der Rekurrent
bemängelt in erster Linie das Bevormundungsverfahren, indem
ihm der Antrag des Gemeinderates Meggen nicht mitgeteilt wor
den sei und dessen Angaben als bloße Parteibehauptungen keine
Beweiskraft verdienen. In materieller Beziehung bestreitet der Re
kurrent, daß Verschwendung oder eine die Gefahr eines Notstandes
begründende Mißwirtschaft nachgewiesen sei. Dagegen spreche, daß
der Gemeinderat Meggen auf die Bevormundung verzichten wollte,
wenn der Rekurrent nach Meggen zurückkehre, und daß der Be
zirksrat Küßnacht ihm noch am 13. Januar 1912 ein gutes
Leumundszeugnis ausgestellt habe. Seine einzige verfehlte Speku
lation, der Wirtschaftsbetrieb in Küßnacht, sei auf Geschäfts
unkenntnis, Überfüllung des Platzes mit Wirtschaften, Ungunst
der Bevölkerung und Behörden, sowie auf täuschende Angaben des
Verpächters über die Rendite zurückzuführen. Seit 1½ Jahren
arbeite er in der Kiesgrube Tschümperlin und erhalte aus seinem
Lohn Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter. Er legt Zeug
nisse dafür ein, daß seine Lebensführung eine klaglose und spar
same sei.
C.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, der Bezirksrat
Küßnacht und der Gemeinderat Meggen haben in ihren Vernehm
lassungen Abweisung des Rekurses beantragt. Der Regierungsrat
bestreitet, daß das Bevormundungsverfahren formell unkorrekt sei.
Der Rekurrent sei ordnungsgemäß zur mündlichen Rechtfertigung
vor die Vormundschaftsbehörde geladen und es seien ihm schon
vorher, durch Zuschrift des Gemeinderates Meggen vom 23. Ja
nuar 1912, die Bevormundungsgründe bekannt gegeben worden.
In der Sache selbst sei zu sagen, daß ein typischer Fall von Miß
wirtschaft vorliege. Der Gemeinderat Meggen bemerkt u. a., daß
der Rekurrent schon in Meggen finanziell zurückkam; der Rückgang
sei darauf zurückzuführen, daß der Rekurrent nicht energisch und
zelbewußt arbeiten und seine Frau nicht sparsam haushalten könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Rekurs das Entmündigungsverfahren be
mängelt, entzieht er sich der Koguition des Bundesgerichts. Dieses
Verfahren wird nach Art. 373 ZGB durch die Kantone bestimmt.
Das ZGB stellt nur über die Anhörung des zu Entmündigenden
sowie über die Veröffentlichung der Bevormundung Vorschriften
auf. Daß der Rekurrent vor erfolgter Entmündigung von der zu
ständigen Behörde angehört wurde, steht fest. Anderseits ist das
Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In
stanzen gebunden, auch wenn sie auf einseitigen Angaben der antrag
stellenden Behörden beruhen. Das kantonale Recht hat darüber zu
bestimmen, ob es solchen Angaben ohne weiteres Beweiskraft bei
messen will.
2.-In materieller Hinsicht fällt in Betracht, daß als Ent
mündigungsgrund nur die sog. Mißwirtschaft im Sinn von
rt. 370 ZGB in Frage kommt, wie denn auch der Rekurrent
nicht wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt wurde,
sondern deshalb, weil er durch die Art und Weise seiner Ver
mögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines Not
standes oder der Verarmung aussetze. Art. 370 ZGB ist nun
nicht dahin aufzufassen, daß jede Art und Weise der Vermögens
verwaltung, welche die Gefahr eines Notstandes oder der Ver
armung bietet, zur Bevormundung genügt, so daß schon eine durch
mangelnde Geschäftserfahrung veranlaßte gefährdende Vermögens
verwaltung, unglückliche geschäftliche Unternehmungen usw. zur
Entmündigung führen würden. In Übereinstimmung mit der
Praxis, wie sie sich auf Grund von Art 5 Ziff. 1 HfG ent
wickelt hat (vergl. BGE 29 I S. 23), ist vielmehr die Ent
mündigung wegen Mißwirtschaft auf diejenigen Fälle von gefähr
deuder Vermögensverwaltung zu beschränken, wo bestimmte Hand
lungen des zu Entmündigenden vorliegen, aus denen auf einen
Mangel in seinem Verstande oder in seinem Willen
geschlossen werden kann. Der Entmündigungsgrund der Mißwirt
schaft setzt ein ähnlich unsinniges Verhalten in der Vermögens
verwaltung voraus, wie der Entmündigungsgrund der Verschwen
dung beim Ausgeben. Der ökonomische Mißerfolg und die Gefahr
eines Notstandes und damit der Inanspruchnahme der öffent
lichen Armenpflege -
genügen nicht, sondern es muß jene Gefahr
durch eine unsinnige Art und Weise der Vermögensverwaltung
bewirkt sein.
An die Voraussetzungen für die Entmündigung kann unter der
Herrschaft des ZGB um so mehr ein strengerer Maßstab angelegt
werden, als nach dem ZGB (Art. 395), wenn für die Entmündi
gung kein genügender Grund vorliegt, eine Beschränkung der Hand
lungsfähigkeit in vermögensrechtlicher Hinsicht aber gleichwohl als
notwendig erscheint, dem Schutzbedürftigen ein Beirat gegeben wer
den kann, dessen Mitwirkung für bestimmte Rechtshandlungen er
forderlich ist, während die Handlungsfähigkeit im übrigen intakt
bleibt.
- Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall Handlungen
des Rekurrenten nachgewiesen sind, aus denen auf einen Mangel
in seinem Verstande oder in seinem Willen und damit auf eine
unsinnige Art der Vermögensverwaltung geschlossen werden kann,
die ihn und seine Familie der Gefahr eines Notstandes oder der
Verarmung aussetzen. Dieser Schluß bezieht sich auf eine Rechts
frage. Das Bundesgericht ist daher in dieser Hinsicht an die Fest
stellungen der kantonalen Instanzen nicht gebunden. Freilich wurde
schon bei der Anwendung von Art. 5 HfG anerkannt, daß dem
persönlichen Eindrucke und dem subjektiven Ermessen der kantonalen
Vormundschaftsbehörden infolge ihrer unmittelbaren Berührung mit
dem zu Bevormundenden und ihrer Verantwortlichkeit ein gewisser
Spielraum gelassen werden müsse (BGE 29 I S. 23 f.). Diese
Erwägung greift auch für die Bevormundung nach dem ZGE
Platz.
Die tatsächlichen Feststellungen sind in casu sehr dürftig und
lassen an Bestimmtheit zu wünschen übrig. Nachgewiesen ist in
Bezug auf Mißwirtschaft eigentlich nur, daß der Rekurrent, der
sich zum Geschäftsbetrieb offenbar nicht eignet und zugegebener
maßen keine Geschäftskenntnis besitzt, in etwas mehr wie zwei
Jahren zirka 5000 Fr. verbraucht und darüber hinaus für den
gleichen Betrag Schulden eingegangen hat. Wofür das Geld tat
sächlich verwendet wurde und welche Schulden der Rekurrent kon
trahiert hat, ist nicht festgestellt. Das bloße quantitative Miß
verhältnis der Passiven zu den Aktiven genügt aber nicht, um auf
unsinnige Vermögensverwaltung zu schließen. Es bedürfte hiezu
AS 38 II 1912
eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Ge
chäftsgebahrens, woraus erst gefolgert werden könnte, ob das
Verhalten des Rekurrenten ein unsinniges sei oder nicht. Wenn
der Regierungsrat bemerkt, daß zum Vermögensrückgang außer
dem mangelhaften Wirtschaftsbetrieb offenbar mangelnde Energie
und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiefür an tatsächlichen
Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Größe der Passiven
wird wesentlich erschüttert, wenn abgestellt wird auf die Angabe
des Gemeinderates Meggen, daß der Rekurrent schon vor seiner
Übersiedelung nach Küßnacht finanziell zurückgekommen sei, so daß
die entstandenen Passiven sich auch auf ältere Schulden zurück
führen lassen und sich dann aus dem kargen Verdienst des Re
kurrenten und seiner erheblichen Familienlast erklären lassen. Die
Behauptung des Rekurrenten, daß er seit 1½ Jahren in einer
Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und Kinder, sowie
seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben und es
kann dem Rekurrenten jedenfalls aus dieser letzten Zeit keine Miß
wirtschaft vorgeworfen werden. Es kann daher nicht gesagt werden,
daß die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines
bestimmten Verhaltens des Rekurreuten, das den Schluß auf einen
Mangel in seinem Verstande oder in seinem Willen zuläßt und
notwendige Voraussetzung der Entmündigung wegen Mißwirtschaft
ist, rechtsgenüglich erbracht habe.
4. Da die Beschwerde sich als begründet erweist, sind die
Kosten dem Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen,
jedoch unter Vorbehalt seines Rückgriffsrechtes auf wen Rechtens.
Insbesondere steht es dem Regierungsrat frei, den Betrag aus
dem vormundschaftlich verwalteten Vermögen des Rekurrenten zu
erheben, wenn keine kantonalrechtliche Bestimmung dem entgegensteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 1. Mai
1912 und die vom Bezirksrat Küßnacht unterm 20. Februar 1912
verfügte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.