Prescription of a contractual claim governed by the law of the contract

BGE 38 II 359Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IINov 13, 1886Inadmissible

Summary

Straßer appealed against a Zurich appellate judgment in an action to deny a claim assigned by Gstettner and arising from electrical installation work in Munich. The Federal Court held that the limitation defense of a contractual claim is governed by the law applicable to the contract itself, here German law, and not by the debtor's later domicile in Switzerland. Because the matter therefore did not fall within the Federal Court's appellate competence under Art. 56 OG, the Court did not enter into the appeal.

Regest

Art. 56 OG; prescription of a claim derived from a contractual relationship is governed by the law applicable to that contractual relationship, including the limitation defence. The law of the debtor's later domicile does not apply merely because prescription is invoked in opposition to enforcement. Where the underlying contract is governed by foreign law, the limitation issue is likewise subject to that foreign law. The Federal Court accordingly lacks appellate competence under Art. 56 OG in such a case (consid. 1).

Full text

  1. Arteil vom 19. Jannar 1912 in Sachen Straßer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Sommer, Kl. u. Ber. Bekl. Art. 56 0G: Nichtanwendbarkeit schweiz. Rechts. Nach dem für ein Vertragsverhälinis an sich mit Rücksicht auf dessen örtliche Be zichungen massgebenden Recht beurteilt sich auch die Einrede der Verjährung einer aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten Forderung; demnach hier Anwendung ausländischen Rechts. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Der Kläger Sommer hatte in den Jahren 1899 und 1900 für ein ihm gehörendes Haus in München, wo er damals wohnte, durch einen Installateur Gstettner, daselbst, elektrische Ein richtungen im Kostenbetrage von 2910 Mk. ausführen lassen und sich über die Bezahlung dieser Kosten zunächst durch Vereinbarung vom 3. Dezember 1900 mit Gstettner verständigt. In der Folge aber trat Gstettner, da der Kläger die getroffene Vereinbarung nicht hielt, seine Forderung (bestehend aus drei Posten von 300 Mk., 1000 Mk. und 1610 Mk.) an den beklagten Agenten Straßer in München ab. Dieser leitete nun gegen den Kläger, der inzwi schen nach Zürich übergesiedelt war, hier Betreibung ein und er wirkte gegenüber seinem Rechtsvorschlage gestützt auf die erwähnte Vereinbarung für den ungerechneten Forderungsbetrag von 3579 Fr. 40 Cts. nebst Kosten provisorisorische Rechtsöffnung. Hierauf hat der Kläger den vorliegenden Prozeß auf Aberkennung dieser

Forderung angestrengt und dabei in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. B. - Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Ap pellationskammer des Kantons Zürich diese Einrede in Anwen dung des deutschen Rechts für teilweise begründet erklärt und erkannt: Dem Beklagten wird definitive Rechtsöffnung erteilt für die Beträge von 300 Mk. nebst 4 % Zins von 873 Mk. seit 3. De zember 1900 bis 1. Dezember 1902, und 1000 Mk. nebst 4 % Zins vom 30. November 1906 an, sowie für die Betreibungs und Rechtsöffnungskosten und 4 Fr. Entschädigung. Im Übrigen wird die dem Beklagten vom Audienzrichter unterm 6. Februar 1911 erteilte provisorische Rechtsöffnung aufgehoben. C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht erklärt und unter Bestreitung der Verjährungseinrede (die nach dem schweizerischen, als dem Rechte des nunmehrigen Wohnsitzes des Klägers, zu beurteilen sei) den Abänderungsantrag auf gänzliche Abweisung der Aberkennungs klage gestellt; in Erwägung: Es steht außer Zweifel und ist auch nicht bestritten, daß die den Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsprozesses bildende Forderung an sich vom deutschen Rechte beherrscht ist, da sie aus einem in München begründeten und vollzogenen Vertragsverhält nis abgeleitet wird. Der Streit dreht sich nur darum, ob dieses Recht des Vertragsverhältnisses als solches auch für die Einrede der Forderungsverjährung gelte, wie die Vorinstanz angenommen hat, oder ob die Verjährungseinrede nicht vielmehr, wie der Be rufungskläger einwendet, nach dem Wohnsitzrechte des Forderungs schuldners zu beurteilen sei. Nun hat sich aber das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 13. November 1886 i. S. Brunner (AS 12 Nr. 99 Erw. 6 S. 682 f.) grundsätzlich auf den Bo den der ersteren Auffassung gestellt, und es besteht keine Veran lassung, heute von diesem Standpunkte abzugehen, der auch in der neueren Doktrin gewichtige Vertreter gefunden hat (vergl. z. B. PASQUALE FIORE, Diritto internazionale privato, I n° 165 S. 186 französische Ausgabe, S. 199 ; Ernst Zittelmann, Internationales Privatrecht, II S. 244/245; F. Meili, Hand buch des internationalen Zivil und Handelsrechts, I 56 S. 209 ff., und dazu ferner auch die bei ANDRÉ MERCIER, Prescription libé ratoire en droit international privé, S. 96 f., zitierten kan tonalen Urteile, sowie den von der ersten Instanz angerufenen Entscheid des zürcherischen Obergerichts in den Schweizer Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen, XI S. 198). Die vorliegende Streitsache fällt somit nicht in die Urteilskompetenz des Berufungs richters (Art. 56 OG); erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

Keywords

international private lawprescriptioncontract lawlegal openingappellate competence