- Arteil der II. Zivisabteilung vom 30. Mai 1912
in Sachen Saxer,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Saxer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Erw. 1: Intertemporates Recht in Kinderzuteilungsstreitigkeiten.
Erw. 3 und 4 : Art. 157 ZGB. Die blosse Tatsache, dass durch den
Wegzug desjenigen Ehegatten, dem die elterliche Gewalt zugesprochen
wurde, die Ausübung des dem andern Teil zustehenden Besuchsrechts
erschwert oder verunmöglicht werden kann, genügt nicht zu einer
Abänderung des Kinderzuteilungsdispositivs. Ein Vorbehalt ist da
gegen für den Fall zu machen, dass der Wegzug des einen Eltern
teils in der unverkennbaren Absicht erfolgt, den andern Teil seines
Besuchsrechtes zu berauben.
A. Durch Urteil des Amtsgerichts Nidau vom 2. Dezem
ber 1905 wurde die im Jahre 1904 abgeschlossene Ehe der heuti
gen Litiganten geschieden. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind,
Ernst Saxer, geb. den 29. August 1905, wurde der Beklagten
zur Erziehung und Verpflegung zugesprochen, wogegen der Kläger
verpflichtet wurde, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kin
des einen Beitrag von 75 Fr. per Halbjahr an die Kosten seines
Unterhaltes zu entrichten.
Die Zuteilung des Kindes an die Beklagte wurde im Urteil
folgendermaßen begründet:
Was nun den Zuspruch des Kindes anbelangt, so ist dasselbe
mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter der Mutter zuzusprechen,
da keine Gründe vorliegen, dies nicht zu tun. Die natürliche
Mutterliebe wird bei Frau Saxer doch wohl stark genug sein zur
richtigen Verpflegung und Auferziehung. Dieser Zuspruch erfolgt
aber unter der Bedingung, daß Frau Saxer das Kind richtig
halte."
Nach der Scheidung lebte die Beklagte mit dem Kinde zunächst
mehrere Jahre bei ihrer Mutter, Frau Zenger Säuberlin, in Biel,
woselbst sie den für sich und das Kind nötigen Unterhalt durch
Arbeit zu verdienen suchte. Während dieser Zeit kam es zwischen
dem Kläger einerseits und der Beklagten sowie ihrer Familie ander
seits öfters zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Ausübung des
vom Kläger beanspruchten Rechtes, das Kind alle 14 Tage zu
sehen. Im Herbst 1910 wanderte die Beklagte, unter Zurücklassung
des Kindes bei ihrer Mutter, nach Canton (Ohio) aus, und zwar
aus ihren bei den Akten liegenden, sehr ausführlichen Briefen
an ihre Mutter zu schließen zu dem Zwecke, um dort mehr
Geld zu verdienen. In den Monaten Dezember 1910 bis Mai
1911 sandte sie unter acht Malen von ihrem Verdienst als Fabrik
arbeiterin Beträge von insgesamt 563 Fr. (wovon 250 Fr. Rück
erstattung des Reisegeldes) an ihre Mutter. In ihren Briefen
sprach sie jeweilen in warmen Worten von ihrem Ernestli .
B. Mit der vorliegenden, am 1. März 1911 beim Amts
gericht Nidau eingereichten Klage stellte der Ehemann Saxer, der
sich unterdessen mit einer Ida Bucher, Uhrenarbeiterin in Mad
retsch, wiederverheiratet hatte, das Rechtsbegehren: Es sei in Ab
änderung des Urteils vom 2. Dezember 1905 der Knabe Ernst
ihm, dem Vater, zur weitern Pflege und Erziehung zuzusprechen.
Die Begründung dieser Klage ist aus der Erwägung 2 hienach
ersichtlich.
Während der Pendenz des Prozesses vor I. Iustanz (am 16.
September 1911) ließ die Beklagte den Knaben Ernst zu sich
nach Canton kommen. Beide kantonalen Instanzen haben dieses
Novum berücksichtigt, die II. Instanz mit folgender Begründung:
AS 38 II 1912
Es steht auch außer Zweifel, daß in diesem Verfahren,
öffentliche Interessen mitspielen und es sich darum handelt, zum
Vorteile des Kindes eine den obwaltenden Verhältnissen möglichst
Rechnung tragende Anordnung betreffend seine Versorgung
treffen, solche nova berücksichtigt werden müssen."
C.-
Nachdem das Amtsgericht Nidau durch Urteil vom 11.
November 1911 die Klage gutgeheißen hatte, erkannte am 14.
März 1912, infolge Appellation der Beklagten, der Appellations
hof des Kantons Bern:
Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils und in
Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts von Nidau vom 11.
November 1911 das aus der Ehe der Litiganten entsprossene Kind
Ernst dem Vater zur Pflege und Auferziehung zuzusprechen."
E. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Kläger Gutheißung, die Beklagte Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da nach Art. 12 Abs. 1 der Anwendungs und Ein
führungsbestimmungen des ZGB das Eltern und Kindesrecht
(wie übrigens nach Art. 8 Abs. 1 auch das Ehescheidungsrecht
sofort mit dem Inkrafttreten des ZGB von diesem beherrscht
wird, und da der Appellationshof im vorliegenden Falle nicht etwa
Kassationsinstanz, sondern zweitinstanzlicher Sachrichter war,
so hatte er seinem Urteile, wie er es denn auch getan hat, die
einschlägige Bestimmung des ZGB (Art. 157) und nicht das
frühere kantonale Recht zu Grunde zu legen, unter dessen Herr
schaft allerdings die Litispendenz eingetreten und sogar das erstin
stanzliche Urteil ergangen war. Alsdann aber hat auch die Über
prüfung des zweitinstanzlichen Urteils seitens des Bundesgerichts
auf Grund des neuen Rechts zu erfolgen. Vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Februar 1912 i. S. Studhalter gegen
Studhalter, Erw. 1 (Praxis I S. 261 f.).
- In der Sache selbst ist vorerst zu konstatieren, daß beide
kantonalen Instanzen die am 16. September 1911, also während
der Rechtshängigkeit stattgefundene Verbringung des Knaben Saxer
nach Amerika als ein vom Richter zu berücksichtigendes No
vum behandelt haben. Mit dieser prozeßrechtlichen Entscheidung,
an welche das Bundesgericht gebunden ist (da dabei keiner der in
Art. 158 ZGB aufgestellten Grundsätze in Frage steht), ist das
eine der beiden ursprünglichen Klagfundamente (daß nämlich die
Beklagte die Erziehung ihres Kindes Drittpersonen überlasse) da
hingefallen.
Was die beiden andern, der Beklagten schon in der Klageschrift
gemachten Vorwürfe betrifft (angebliche Außerung der Beklagten,
sie könne das Kind gar nicht gern haben", und angebliche
Schmälerung des Besuchsrechts des Klägers seitens der Verwandten
der Beklagten), so erledigen sie sich mit der keineswegs aktenwidri
gen tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters, daß für die
in dieser Hinsicht vom Kläger aufgestellten Behauptungen kein
rechtsgenüglicher Beweis erbracht sei. Übrigens war der erste der
beiden Vorwürfe, weil er sich auf die Zeit vor dem Scheidungs
urteil und sogar vor Einreichung der Scheidungsklage bezog
es handelte sich um eine von der Beklagten angeblich während des
Wochenbettes im Jahre 1905 getane Außerung zur Begrün
dung einer Klage im Sinne von Art. 157 ZGB von vornherein
ungeeignet.
Nicht bewiesen ist sodann auch die, in der Replik aufgestellte
Behauptung (welche von der Vorinstanz als rechtzeitig erhoben
betrachtet wird), daß der Knabe Saxer bei der Mutter der Be
klagten, Frau Zenger Säuberlin in Biel, schlecht versorgt und un
genügend beaufsichtigt gewesen sei. Übrigens kommt, wie der Appel
lationshof mit Recht bemerkt, heute, nachdem das Kind nach
Amerika verbracht worden ist, nichts mehr darauf an, ob es im
Falle seines Verbleibens in der Schweiz richtig erzogen worden
wäre oder nicht.
Zuzugeben ist, daß durch die Verbringung des Knaben
Saxer nach Amerika die Ausübung des dem Kläger zustehenden
Besuchsrechtes in einer Weise erschwert wird, die bei den be
scheidenen Vermögensverhältnissen beider Eltern einer Verunmögli
chung nahezu gleichkommt. Es fragt sich daher, ob hierin ein
Grund liegt, das Kinderzuteilungsdispositiv vom Jahre 1905 ab
zuä ndern.
Nach Art. 156 Abs. 3 ZGB besitzt der Ehegatte, dem die
Kinder nicht zugesprochen wurden, ein Recht auf angemessenen
persönlichen Verkehr mit ihnen. Es könnte deshalb auch mit
Rücksicht auf die Ableitung dieses Rechts aus dem natürlichen
Eltern und Kindesverhältnis naheliegend erscheinen, das ge
nannte Recht als ein absolutes, unter allen Umständen unent
ziehbares und unbeschränkbares zu betrachten, und daher gegenüber
jeder Erschwerung seiner Ausübung den Art. 157 zur Anwendung
zu bringen. Indessen spricht hiegegen vor allem die Erwägung,
daß die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung jenes Rechts sehr
wohl schon im Zeitpunkte der Scheidung vorhanden sein kann,
wenn nämlich die Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt verschiedene
Weltteile bewohnen und beide unbemittelt sind. In einem solchen
Falle kann demjenigen Elternteil, dem die Kinder nicht zugesprochen
werden, die Ausübung des Besuchsrechtes trotz Art. 156 Abs. 3
nicht gewährleistet werden. Enthält aber darnach schon Art. 156
keine absolute Garantie der Ausübung des Besuchsrechts, so kann
eine solche a fortiori auch aus Art. 157 nicht abgeleitet werden;
denn der letztgenannte Artikel will ja nur die Kontinuität in der
Anwendung der dem Art. 156 zu Grunde liegenden Prinzipien
sichern.
Dazu kommt, daß in einem Falle, wie dem vorliegenden, dem
jenigen Ehegatten, dem die Kinder durch das Scheidungsurteil
nicht zugesprochen wurden, die Ausübung des Rechtes auf per
sönlichen Verkehr mit den Kindern nur durch eine Umkehrung des
Kinderzuteilungsdispositivs gesichert werden könnte, wodurch dann
aber dem andern Elternteil die Ausübung dieses nämlichen Rechtes
verunmöglicht würde, was gewiß nicht im Sinne des Gesetzes
liegt.
Die bloße Tatsache, daß durch den Wegzug desjenigen Ehegatten,
dem die elterliche Gewalt zugesprochen wurde, die Ausübung des
dem andern Teil zustehenden Besuchsrechts erschwert oder verun
möglicht werden kann, genügt somit nicht zu einer Abänderung des
Kinderzuteilungsdispositivs.
Ein Vorbehalt ist dagegen allerdings für den Fall zu machen,
daß der Wegzug des einen Elternteils in der unverkennbaren Ab
sicht erfolgt, den andern Teil seines Besuchsrechtes zu berauben;
denn alsdann handelt es sich um einen offenbaren Rechtsmißbrauch
im Sinne des Art. 2 ZGB. Daß jedoch dieser Fall bei der Be
klagten vorliege, ist nicht dargetan; vielmehr deuten die Umstände
eher darauf hin, daß sie zu dem Zwecke ausgewandert ist,, um
das für ihren und ihres Kindes Unterhalt nötige Geld zu ver
dienen, was um so begreiflicher ist, als der dem Kläger auferlegte
Alimentationsbeitrag nur 150 Fr. per Jahr beträgt. Tatsächlich
hat sie denn auch den Knaben erst zehn Monate später nach
Amerika kommen lassen, nachdem die vorliegende Klage bereits an
gestrengt war, und als der Kläger die Zurücklassung des Kindes
als ein Argument für die Übertragung der elterlichen Gewalt an
ihn, den Kläger, verwendete. Es hat also, soviel aus den Akten
ersichtlich ist, die Auswanderung der Beklagten nicht zum Zwecke
der Entfernung des Kindes aus der Schweiz stattgefunden, son
dern es erweist sich umgekehrt die Verbringung des Kindes nach
Amerika als eine, übrigens erst durch das gerichtliche Vorgehen des
Klägers ausgelöste sekundäre Folge der Auswanderung.
Bildet somit die aus der Verbringung des Knaben Saxer
nach Amerika resultierende Erschwerung der Ausübung des dem
Kläger zustehenden Besuchsrechtes an sich keinen genügenden Grund
zu einer Abänderung des Kinderzuteilungsdispositivs, so fragt es
sich dagegen, ob eine solche Abänderung im Interesse des
Kindes geboten sei. Denn, gleichwie Art. 156 (vgl. Gmür,
Anm. 10 zu Art. 156), so hat auch Art. 157 in allererster Linie
das Interesse der Kinder im Auge, während die Rücksichten auf
die Gefühle der Eltern wenn sie auch entgegen der Auffassung
grund
der Vorinstanz keineswegs außer Acht zu lassen sind -
sätzlich erst in zweiter Linie kommen.
Für die Entscheidung der Frage sodann, welche Lösung im In
teresse der Kinder liege, hat das ZGB, im Gegensatz zu den bis
herigen Gesetzgebungen verschiedener Kantone, in Art. 156 keine
allgemeinen Regeln aufgestellt, wie z. B., daß die Knaben vor
zugsweise dem Vater, die Mädchen vorzugsweise der Mutter, oder
daß die Kinder ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht bis zu einem be
stimmten Alter der Mutter und von da an dem Vater zuzusprechen
seien, sondern es wird einfach dem Ermessen des Richters
anheimgestellt, in jedem einzelnen Falle die durch die konkreten
Verhältnisse gebotene Entscheidung zu treffen. Dementsprechend
enthält auch Art. 157 nicht etwa eine für den Richter verbindliche
Aufzählung der Fälle, in denen das Kinderzuteilungsurteil abzu
ändern ist, sondern es werden bloß exemplifikativ einzelne Tat
sachen genannt, die unter Umständen eine Abänderung rechtfertigen
können. Der Entscheid hat deshalb auch hier wieder auf Grund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu er
folgen immerhin unter Festhaltung an dem Grundsatze, daß
sowohl im Interesse der Eltern (vergl. Gmür, Anm. 8 zu Art.
157), als auch namentlich im Interesse der Kinder, für die ein
öfterer Wechsel der Erziehungsmethode sehr schädlich sein kann,
eine Abänderung des Kinderzuteilungsdispositivs nur beim Vor
liegen erheblicher und gewichtiger Gründe stattfinden soll.
Was nun in dieser Hinsicht (Interesse des Kindes) zunächst
den Umstand betrifft, daß der Knabe Saxer gegenwärtig im 7.
Lebensjahre steht und daher der mütterlichen Pflege vielleicht eher
entbehren könnte, als zur Zeit des frühern Urteils, da er kaum
erst drei Monate alt war, so genügt dieser Umstand jedenfalls
für sich allein genommen noch keineswegs zur Gutheißung der
vorliegenden Klage; denn sonst könnte überhaupt kein Urteil, durch
welches die Obhut eines kleinen Kindes der Mutter anvertraut
wurde, von Bestand sein.
Aber auch die Motivierung des im konkreten Falle in Betracht
kommenden Urteils durch den damaligen Richter (das Kind sei
mit Rücksicht auf sein zartes Alter der Mutter zuzusprechen)
zwingt nicht zu einer andern Regelung. Die Motive des früheren
Entscheides können hier schon deshalb nicht ausschlaggebend sein,
weil dieser Entscheid ja auf Grund des, damals anwendbaren,
kantonalen Rechts ergangen war, während heute (vergl. oben
Erw. 1) das ZGB anzuwenden ist. Sodann aber hat im Falle
des Art. 157 der Richter auch abgesehen hievon, d. h. auch dann,
wenn das frühere Urteil bereits auf Grund des ZGB gefällt wor
den ist, nicht einfach darauf abzustellen, wie wohl der frühere
Richter unter den nunmehrigen Umständen entschieden haben würde,
sondern er hat die Frage, ob die neuen Tatsachen eine Abänderung
des früheren Urteils rechtfertigen, auf Grund eigener Prüfung
des Falles, nach seinem eigenen Ermessen und Gewissen zu ent
scheiden.
Von diesem Gesichtspunkte aus könnte sich im vorliegenden Falle
eine Abänderung des früheren Urteils mit Rücksicht auf das nun
mehrige Alter des Knaben Saxer nur dann rechtfertigen, wenn
aus den Akten ersichtlich wäre, daß die Beklagte sich zur Erziehung
eines heranwachsenden Knaben, zumal an ihrem gegenwärtigen
Wohnorte, nicht eigne, während umgekehrt die Eignung des Klä
gers und seiner zweiten Frau dargetan wäre. Über die Eignung
dieser zweiten Frau des Klägers zur Kindererziehung, speziell zur
Erziehung eines fremden Kindes, enthalten nun aber die Akten
keine objektiven Anhaltspunkte, sondern es liegt bloß eine Erklä
rung der Frau Saxer Bucher selbst vor, daß sie den Knaben sehr
gern aufnehmen würde" eine Erklärung, die jedenfalls für sich
allein nicht genügt, um eine Abänderung des frühern Urteils zu
rechtfertigen. Es ist ja allerdings möglich, zumal wenn die zweite
Ehe des Klägers kinderlos bleiben sollte, daß dem Knaben von
Seiten seiner Stiefmutter eine gute und liebevolle Pflege zu Teil
werden würde; ebenso ist aber, namentlich wenn die Ehe nicht
kinderlos bleibt, auch das Gegenteil möglich und nach allgemeiner
Lebenserfahrung keineswegs ausgeschlossen.
Was die Eignung der Beklagten betrifft, den Knaben in
Amerika zu erziehen, so fehlt es zwar auch hier an dem Nach
weis solcher Tatsachen, die dem Richter die vollendete Überzeu
gung beibringen könnten, daß und in welchem Maße diese Eignung
vorhanden ist. Insbesondere mag es fraglich erscheinen, ob die
Schulverhältnisse in dem Staate, den die Beklagte bewohnt (Ohio),
ebenso günstige sind, wie in der Schweiz, und ob die Beklagte als
Fabrikarbeiterin genug verdient, um außer den, möglicherweise be
reits höhern Verpflegungskosten (an die der Kläger ja nur
einen ganz geringen Beitrag zu leisten hat) eventuell auch noch
ein Schulgeld für den Knaben aufbringen zu können. Indessen
ergibt sich aus den Akten doch immerhin soviel, und es wird dies
von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte in den
aus Amerika an ihre Mutter gerichteten Briefen große Auhäng
lichkeit zu ihrem Kinde an den Tag gelegt, sowie daß sie ihren
guten Willen, für sein leibliches Wohl zu sorgen, durch verhältnis
mäßig ansehnliche Geldsendungen bekundet hat. Würden nun auch
diese Tatsachen vielleicht nicht genügen, um der Beklagten die elter
liche Gewalt zuzusprechen, falls diese bisher dem Kläger zu
gestanden hätte, so kann doch jedenfalls unter den vorliegenden
Umständen in dem Wegzug der Beklagten und in ihrer Absicht,
den Knaben in Amerika zu erziehen, keine genügende Veranlassung
erblickt werden, um sie der ihr bereits zustehenden elterlichen Ge
walt verlustig zu erklären. Vielmehr hat es im Zweifel, und
solange keine gewichtigen Gründe zu Gunsten einer andern Lösung
sprechen, bei der bisherigen Regelung zu verbleiben, wonach die
elterliche Gewalt über den Knaben Saxer der Beklagten zusteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
bernischen Appellationshofes vom 14. März 1912 bestätigt.