- Arteil vom 31. Januar 1912 in Sachen
Elektrizitätsgesellschaft A.-G. in Meilen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen
Witwe Bolleter Gubler und Kinder, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 27 EIG: Es genügt für die Elektrizitatshaftpflicht, dass der Be
trieb der elektrischen Antage die vorwiegende Ursache des Unfalles
ist, auch wenn dabei als weitere Ursache das schuldhafte Verhalten
eines Dritten milgewirkt hal.
A. Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist die Beklagte pflichtig, an die Kläger 8000 Fr. nebst Zins
zu 5 o seit 19. September 1910 zu bezahlen?
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger 7000 Fr. nebst
Zins zu 5 o seit 19. September 1910 zu bezahlen.
Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei die Klage gänz
lich abzuweisen , eventuell es sei die den Klägern zugesprochene
Summe im Quantitativ angemessen herabzusetzen .
(Gewährung des Armenrechts).
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten Gutheißung, der Vertreter der Kläger Abweisung der
Berufung unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Gemeinde Meilen wird die Straßenbeleuchtung
von der Beklagten besorgt. Diese hatte am westlichen, an eine
Wiese anstoßenden Nande der Winkelstraße, die von der Seestraße
aus bergwärts zur alten Landstraße geht, eine ziemlich hohe,
hölzerne Stange zur Befestigung einer Straßenlampe aufgestellt.
Zu dieser Stange führten von der Landstraße aus zwei Bronze
drähte und zwar zunächst zu oben an der Stange angebrachten
Isolatoren. Der westliche Zuleitungsdraht wurde vom Isolator
als blanke Steigleitung zu einem auf der Höhe der Lampe befind
lichen Krückenisolator heruntergeführt. Dort war er mit einem
isolierten Draht verbunden, der seitlich nach Osten zu in den
eisernen Auslegerarm und von da über die Lampe und den berg
wärts auf gleicher Höhe befindlichen Sicherungsisolator wieder
hinauf zum zweiten oberen Isolator führte, wo er an den östlichen
zur alten Landstraße hinaufgehenden Bronzedraht angeschlossen
war. Etwas unterhalb der beiden oberen Isolatoren war ein nicht
isoliertes Ankerdrahtseil um die Stange geschlungen, das seewärts
hinunter zu der Mauer eines auf derselben Seite der Straße be
findlichen Gartens führte und dort befestigt war. Infolge einer
Straßenkorrektion mußte der Eigentümer dieses Gartens die er
wähnte Mauer versetzen. Er übertrug diese Versetzung dem eiwa
60jährigen Maurer Gaßner in Meilen. Montag den 19. Sep
tember 1910 machte sich dieser an die Arbeit. Dabei zeigte es sich,
daß das Ankerdrahtseil von der Gartenmauer losgelöst werden
mußte. Infolgedessen hieb es Gaßner durch. Sein Arbeiter Bolleter,
der Ehemann und Vater der Kläger, nahm dann das Seil in
die Hand, um es um die Lampenstange herum zu wickeln. Als er
aber links von der Stange durch die Wiese ging, kam das Draht
seil mit der blanken Steigleitung des westlichen Zuleitungsdrahtes
in Berührung. Dies hatte zur Folge, daß Bolleter, obwohl die
Lampe nicht brannte, elektrischen Strom von 350 Volt Spannung
erhielt, dadurch zu Boden geworfen und, weil er das Seil nicht
loslassen konnte, getötet wurde. Gaßner sah anfänglich vor Schrecken
regungslos zu und wußte nicht, wie er helfen sollte. Irgend
welche Warnungstafeln befanden sich nicht an der Stange.
In einer gegen Gaßner eingeleiteten Strafuntersuchung wurde
über die in Betracht fallenden technischen Fragen ein Gutachten
erhoben. Danach hätte die Steigleitung des Zuleitungsdrahtes
normalerweise nicht unter Spannung sein sollen. Diese war nur
wegen einer unzweckmäßigen Straßenlampenschaltung und eines
zufällig im Verteilungsnetz entstandenen Isolationsfehlers vor
handen. Solche Isolationsfehler können zwar nach dem Gutachten
nie dauernd verhütet werden; indessen ist es möglich, durch eine
normale Lampenschaltung zu verhindern, daß infolge eines solchen
Fehlers erdwärts eine Spannung entsteht. Das Gutachten führt
sodann aus: Es muß erwähnt werden, daß mit der rechtlich
unbefugten Beseitigung des Ankers noch keineswegs auch ein
Unfallrisiko verbunden war, das Gaßner hätte voraussehen
können; denn wenn er das Ankerseil von der Straße aus selbst
eingeholt, zu einem Ringe aufgerollt und diesen am Fuße der
Stange abgelegt hätte, so wäre ihm voraussichtlich nichts passiert,
weil der Anker wahrscheinlich nur den Straßenlampenausleger,
eventuell den isolierten Einführungsdraht in den letztern
hätte berühren können. Man kann sich nun allerdings fragen,
ob sich Gaßner nicht dadurch eines groben Versehens schuldig
gemacht hat, daß er den Bolleter nicht genau anwies, den Anker
auf die angedeutete Art zu bergen; allein man würde dabei vor
aussetzen, Gaßner habe wissen können, daß eine Bewegung des
Ankers nach der andern Seite wegen der Nähe des Lampen
drahtes gefährlich sei.
Nach meinem Dafürhalten geht eine solche Annahme bei einem
technisch ungebildeten alten Manne zu weit; ja ich halte es für
sehr wohl möglich, daß unter Umständen selbst ein Elektrotechniker
aus dem Nichtbrennen der Straßenlampe auf die Ungefährlichkeit
der Zuleitung geschlossen haben würde, weil diese letztern in ähn
lichen Verteilungsanlagen wie diejenige in Meilen tagsüber strom
los sind; tatsächlich würde z. B. ganz die gleiche Manipulation
im benachbarten Uetikon dem Bolleter nicht verhängnisvoll ge
worden sein.
Bolleter war am 1. Dezember 1855 geboren und hinterließ
aus dritter Ehe eine Witwe Luise geb. Gubler und aus zweiter
Ehe zwei minderjährige Kinder Hulda und Hermann, die im vor
liegenden Prozesse als Kläger auftreten. Die Witwe ist im Jahre
1867 geboren, Hulda am 14. Juni 1900 und Hermann am
11. Oktober 1903. Die Vorinstanz hat angenommen, daß Bolleter,
der neben der Ausübung des Maurerberufs sich noch als Tag
löhner verdingte und auf seinem eigenen kleinen Heimwesen arbeitete,
1300 Fr. jährlich verdient und hievon 300 Fr. für sich gebraucht
habe und daß er etwa noch 10 Jahre erwerbsfähig gewesen wäre.
Indem sie sodann davon ausging, daß vom Jahresverdienst
Bolleters der Ehefrau 300 Fr. und jedem Kinde je 250 Fr. zu
gekommen wären, berechnete sie für die Witwe eine Entschädigung
von 300 Fr. auf 10 Jahre, für das Mädchen Hulda eine solche
von 250 Fr. auf 7 Jahre und für den Knaben Hermann eine
solche von 250 Fr. auf 10 Jahre. Den hieraus sich ergebenden
Gesamtbetrag reduzierte sie auf 7000 Fr.
2. Der Klage gegenüber hat die Beklagte in erster Linie
geltend gemacht, daß der Unfall im Sinne des Art. 27 ElG durch
Verschulden oder Versehen eines Dritten, nämlich des Maurers
Gaßner, verursacht worden sei. Sie erblickt dies Verschulden oder
Versehen darin, daß Gaßner das Drahtseil abhieb und dem Bolleter
übergab, ohne ihm zu sagen, wie er sich verhalten solle. Um die
Begründetheit der erwähnten Einrede beurteilen zu können, ist zu
nächst auf Grund und Zweck der Haftpflicht des Art. 27 ElG
zurückzugehen. Wie die Eisenbahnhaftpflicht auf der Erkenninis
beruht, daß der Eisenbahnbetrieb für alle damit in Berührung
kommenden Personen eine über die Unfallgefahr des gewöhnlichen
Lebens hinausgehende Gefahr bildet und daß es angemessen ist,
das ökonomische Risiko dieser besondern Betriebsgefahr den Eisen
bahnunternehmungen aufzuerlegen (BGE 33 II S. 22), so ent
springt auch die in Art. 27 ElG normierte Haftpflicht aus elek
trischen Anlagen dem Gedanken, daß Leben und Gesundheit von
Personen, sobald sie mit solchen im Betrieb stehenden Anlagen in
Berührung kommen, in höherem Maße, als es im gewöhnlichen
Leben der Fall ist, bedroht sind und daß daher der Betriebs
inhaber für die ökonomischen Folgen einer in Verwirklichung dieser
besondern Gefahr durch den Betrieb verursachten Schädigung von
Leben und Gesundheit einzustehen habe. Nun ist es im Haftpflicht
recht längst anerkannt, daß von den notwendigen Bedingungen die
zu einem Unfall geführt haben, nicht immer bloß eine einzige als
Ursache im Rechtssinn in Betracht kommt, sondern die Sache oft
so liegt, daß mehrere der notwendigen Bedingungen als rechtlich
selbständige, konkurrierende Unfallsursachen anzusehen sind (vergl.
z. B. BGE 36 II S. 130). Es kann nun im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, ob die Haftpflicht aus dem Betrieb elektrischer
Anlagen analog der Eisenbahn und der Fabrikhaftpflicht grund
sätzlich in allen Fällen gegeben ist, wo dieser Betrieb wenigstens
eine von mehreren Ursachen eines Unfalles bildet (vergl. BGE
33 II S. 500 ff., 35 II S. 24 und 436 f., 36 II S. 130).
Dagegen muß die Haftpflicht ihrem Grund und Zweck gemäß
jedenfalls immer eintreten, wo der Betrieb einer elektrischen Anlage
bei Ursachenkonkurrenz die vorwiegende Ursache eines Unfalles
bildet, also auch dann, wenn neben dem Betriebe, aber in weniger
bedeutender Weise, ein schuldhaftes oder unachtsames Verhalten eines
Dritten den Unfall mitverursacht hat. Die Verwirklichung der be
sondern Betriebsgefahr bildet ja den Grund der Haftpflicht, und
es wäre nun kaum verständlich, wenn trotz einer durch den Betrieb
verursachten Schädigung die Haftpflicht wegftele, sobald neben dem
Betriebe auch nur in ganz nebensächlicher Weise ein Verschulden
oder Versehen eines Dritten für einen Unfall kausal wäre. Es
besteht zudem kein Grund, der es rechtfertigte, im Gegensatz zum
Eisenbahn und Fabrikhaftpflichtrecht die Haftung bei Ursachen
konkurrenz selbst da auszuschließen, wo der Unfall hauptsächlich
eine Folge der besondern Betriebsgefahr ist, zumal da, wie bei der
Beratung des Elektrizitätsgesetzes in den Räten hervorgehoben
wurde, das Publikum mit den besondern Gefahren der elektrischen
Anlagen viel weniger vertraut ist als z. B. mit denjenigen des
Eisenbahnbetriebes und deshalb nach dem Wortlaut des Art. 27
ElG nur ein grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten
haftbefreiend wirken soll, während Art. 1 EHG einfach von einem
Verschulden spricht.
3. Was nun die Verursachung des vorliegenden Unfalles
betrifft, so kommen als dessen notwendige Bedingungen in Frage
einmal auf Seite Gaßners das Abhauen des Ankerdrahtfeiles und
allenfalls, sofern man annehmen wollte, Gaßner habe mit der
Gefahr einer Berührung der Steigleitung rechnen müssen, die
Unterlassung einer Instruktion über die Manipulation mit dem
Seile, sodann der Umstand, daß Bolleter links neben der Stange
vorbeigehen wollte und infolgedessen mit dem Drahtseil die Steig
leitung des Zuleitungsdrahtes berührte, und endlich der Betrieb
der Elektrizitätsanlage, insbesondere der vorhandene Isolations
fehler, die unzweckmäßige Lampenschaltung und die dadurch erd
wärts herbeigeführte Spannung. Wenn man davon ausgeht, daß
eine sich als notwendige Bedingung eines bestimmten Erfolges
erweisende Handlung dann Ursache im Rechtssinn ist, wenn sie
die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art desjenigen,
der eingetreten ist, generell in nicht unerheblicher Weise erhöht
und man für das Möglichkeitsurteil das gesamte Erfahrungs
wissen zu Grunde legt und alle zur Zeit der Begehung der Hand
lung vorhandenen Bedingungen, die zu diesem Zeitpunkte dem
einsichtigsten Menschen erkennbar gewesen wären, voraussetzt
(Träger, Kausalbegriff, S. 159), so wird man zwar kaum den
ursächlichen Charakter des Abhauens des Drahtseiles und allen
falls der Unterlassung einer zweckentsprechenden Instruktion ver
neinen können, da die Möglichkeit der Berührung der Steigleitung
mit dem Drahtseile erst hiedurch eintrat, während sie vor dem
Abhauen ausgeschlossen war und der einsichtigste Mensch auf
Grund des gesamten Erfahrungswissens mit der Möglichkeit, daß
elektrischer Strom in der Leitung sei, wohl hätte rechnen müssen.
Zum nämlichen Resuliate führte übrigens auch die von L. v. Bar
(Die Schuld nach dem Strafgesetze, S. 161 ff.) aufgestellte Kausal
theorie, nach der eine Haftung nur für denjenigen Verlauf einer
Handlung eintritt, der sich als ein leicht möglicher einer vernünf
tigen Beachtung des Handelnden nicht entziehen konnte. Die an
geführten Ursachen stehen aber an Bedeulung weit hinter den vom
Betrieb gesetzten kaufalen Umständen zurück. Es leuchtet ein, daß
der Betrieb schon deshalb als Unfallsursache anzusehen ist, weil
er generell geeignet ist, solche Unfälle, bei denen ein Verhalten
in der Art desjenigen des Gaßner und des Bolleter eine Rolle
spielt, herbeizuführen. Wie sich aus dem ganzen Vorgang, ins
besondere dem Verhalten Gaßners beim Unfall ergibt, hatten weder
dieser noch Bolleter eine Ahnung von der vorhandenen Gefahr;
sie wurden von der Wirkung des elektrischen Stromes vollständig
überrascht. Weder die tatsächlichen Umstände noch ihre Kenntnisse
waren, wie auch das Expertengutachten ausführt, geeignet, ihnen
die Gefahr deutlich zum Bewußtsein zu bringen. Ihr Verhalten
ist daher keineswegs als ein durchaus regelwidriges, nicht voraus
fehbares anzusehen, und es muß daher bei der Einrichtung und
Organisation des Betriebes elektrischer Anlagen mit einem der
artigen Verhalten gerechnet werden (vergl. hiezu BGE 33 II S. 23).
Weder was Gaßner, noch was Bollcter getan hat, könnte daher
den Kausalzusammenhang zwischen dem Betriebe der Beklagten
und dem Unfall ausschließen. Dazu kommt aber, daß der Unfall
nicht bloß allgemein durch die Besonderheit des Betriebes, sondern
noch durch Unregelmäßigkeiten im Betriebe, den Isolationsfehler
und die unzweckmäßige Lampenschaltung, wodurch die normale
Betriebsgefahr noch erhöht worden war, weiter generell begünstigt
worden ist. Die im Betriebe liegenden kausalen Umstände müssen
daher zweifellos als die vorwiegenden Ursachen des Unfalles be
trachtet werden und zwar sowohl im Verhältnis zum Verhalten
Gaßners als auch zu demjenigen Bolleters. Beiden gegenüber fällt
ins Gewicht, daß nach dem Expertengutachten selbst ein Elektro
techniker unter Umständen angenommen hätte, es befinde sich zur
Zeit in der Lampenleitung kein Strom und daß auch die Mani
pulation Bolleters im Nachbardorf Uetikon nicht zu einem Unfall
geführt hätte. Das Abhauen des Drahtseiles sodann war an sich
ungefährlich und die Möglichkeit der Berührung mit dem Zu
leitungsdraht der Steigleitung lag immerhin nicht sehr nahe.
Der Kontakt konnte nur dadurch eintreten, daß Bolleter links neben
der Stange vorbeiging und zwar so weit weg von dieser, daß das
Drahtseil über dem Krückenisolator durchging. Wäre er näher bei
der Stange vorbei oder geradewegs auf diese losgegangen, so hätte
das Ankerdrahtseil bloß den isolierten Einführungsdraht berührt,
und wenn er nach rechts hätte um die Stange herum gehen wollen,
so wäre das Drahtseil nur mit dem eisernen Auslegerarm in Be
rührung gekommen. Liegt somit im Betrieb der Straßenbeleuchtungs
anlage die Hauptursache des Unfalls, so wäre die Haftpflicht auch
dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Gaßner ein Verschulden oder
Versehen zur Last fiele. Es braucht daher nicht untersucht zu wer
den, ob im Abhauen des Drahtseiles und in der Unterlassung
einer zweckmäßigen Instruktion über dessen Handhabung ein Ver
schulden oder Versehen Gaßners liege.
4. Mit Unrecht macht die Beklagte im weitern geltend,
Bolleter habe sich im Sinne des Art. 35 ElG mit wissentlicher
Übertretung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften und War
nungen mit der elektrischen Anlage in Berührung gebracht. Selbst
wenn es, wie die Beklagte behauptet, richtig wäre, daß sie vor
Jahren in den Zeitungen wiederholt die Leitungen als lebens
gefährlich bezeichnet und vor deren Berührung gewarnt hätte, so
ginge daraus noch nicht mit Sicherheit hervor, daß Bolleter von
diesen Bekanntmachungen Kenntnis erhalten hätte. Nach dem Wort
laut des Art. 35 ElG, der ausdrücklich den Nachweis einer wissent
lichen Übertretung verlangt, darf eine solche wissentliche Übertretung
nicht leichthin als vorhanden angenommen werden. Dazu kommt,
daß, wenn auch Bolleter von den angeblichen Bekanntmachungen
Kenntnis gehabt hätte, es sich doch nicht um eine Übertretung
der veröffentlichten Warnungen handeln könnte, da sich die er
lassenen Warnungen jedenfalls nicht auf die Berührung von Anker
seilen bezogen. Sofern man sodann auch annehmen wollte, im
Abhauen des Drahtseiles liege ein widerrechtlicher Eingriff in die
Betriebssphäre, so wäre dies doch unerheblich, weil diese Handlung
nicht dem Bolleter zur Last fällt. Das Beiseiteschaffen des frei
hangenden Drahtseiles ist natürlich kein widerrechtlicher Eingriff
in den Betrieb, sondern eine Handlung, die an sich durchaus zweck
mäßig war und im eigenen Interesse der Beklagten lag.
5. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, kann auch
von einem groben Verschulden Bolleters keine Rede sein. Ein solches
läge nur dann vor, wenn Bolleter eine offenbare, sinnenfällige
Gefahr mißachtet hätte. Daß dies nicht der Fall ist, ist bereits
unter Erw. 3 dargetan worden. Es mag nur noch darauf ver
wiesen werden, daß die Leitung bloß zur Speisung einer Straßen
lampe diente und daher das Nichtbrennen dieser Lampe jemanden,
der mit dem Funktionieren einer elektrischen Anlage nicht vertraut
ist, gewiß leicht zum Glauben verleiten konnte, die Leitung sei
romlos.
6. Was die Bestimmung der Höhe der Entschädigung be
trifft, so handelt es sich hiebei in der Hauptsache um Tatfragen,
die sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entziehen. Dies gilt
insbesondere in Beziehung auf die Ermittlung des Einkommens,
das Bolleter gehabt hatte. Hiefür ist nach Art. 81 OG die Fest
stellung der letzten kantonalen Instanz maßgebend und nicht die
jenige der ersten Instanz, wenn diese auch, wie die Beklagte aus
führt, die Verhältnisse Bolleters besser kannte als jene. Davon, daß
AS 38 II 1912
die Annahme, Bolleter habe 1300 Fr. verdient, aktenwidrig sei,
kann keine Rede sein; aus den Akten geht die Unrichtigkeit dieser
Annahme nicht hervor. Die Vorinstanz hat auch nicht etwa ent
gegen dem Art. 51 aOR es unterlassen, die Umstände zu würdigen,
oder ihrer Annahme einen für die Haftpflichtentschädigung nicht
maßgebenden Einkommensbegriff zu Grunde gelegt. Vielmehr hat
sie mit Recht auch die Nebeneinkünfte berücksichtigt. Die Frage,
wieviel vom Einkommen Bolleters für seinen persönlichen Unterhalt
und wieviel für denjenigen von Frau und Kinder zu rechnen sei,
ist eine solche des richterlichen Ermessens. Die Beantwortung der
artiger Fragen durch die kantonalen Gerichte pflegt das Bundes
gericht nur darauf zu überprüfen, ob der kantonale Richter dabei
von seinem Ermessen einen offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht
habe. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Berechnung der Vor
instanz entspricht vielmehr den Ansätzen, die das Bundesgericht in
derartigen Fällen seinen Urteilen zu Grunde gelegt hat (vergl.
BGE 36 II S. 96). Mit Recht hat sodann die Vorinstanz keinen
Abzug für Kapitalabfindung gemacht, da die den einzelnen Klägern
zugesprochenen Beträge eine kapitalistische Verwendung nicht ermög
lichen. Es könnte sich höchstens fragen, ob für die Entschädigung,
soweit sie sich auf die künftigen Jahre bezieht, ein Diskont abzu
ziehen sei. Da es sich aber um eine verhältnismäßig kurze Zeit
handelt, so würde sich ein derartiger Abzug nicht rechtfertigen.
Zudem hat ja die Vorinstanz von dem nach ihrer Rechnung sich
ergebenden Gesamtbetrag bereits 250 Fr. abgezogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 26. Oktober
1911 in allen Teilen bestätigt.