220 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
zugleich auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen hinsichtlich
seiner Haftpflichtschuld bewirken. Es wäre dies übrigens zum
vornherein in dem Falle unmöglich, wo die Verjährung des An
spruchs gegen die Eisenbahn erst im zweiten Jahre nach seiner
Entstehung unterbrochen wird; denn alsdann wäre der Gewerbe
haftpflichtanspruch bereits verjährt. Keiner Widerlegung bedarf end
lich der weitere Standpunkt des Klägers, der Art. 155 aOR treffe
auch deshalb zu, weil die Beklagte als Mitschuldnerin einer un
teilbaren Leistung im Sinne dieses Artikels zu gelten habe.
Hieran ist denn auch heute nicht mehr festgehalten worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsge
richts des Kantons St. Gallen vom 7. März 1912 in allen
Teilen bestätigt.
36. Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1912
in Sachen Schaft, Kl. u. 1. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. 2. Ber. Kl.
Eisenbahnhaftpflicht. Verschulden. Das Umstellen einer Weiche
durch einen Privaten ohne Avisierung des Bahnpersonals begrün
det ein sohweres Verschulden.
Die Unterlassung des Stationsvorstandes, sich vor einer Zugseinfahrt
über die richtige Stellung der Weichen zu vergewissern, ist der
Bahn als Verschulden anzurechnen.
Die Bahn kann sich nicht auf das Mitverschulden eines Dritten
berufen, um Herabsetzung der Entschädigung zu verlangen. Das
Verschulden Dritter fällt nur in Betracht, wenn es die alleinige
Ursache des Unfalles ist (Art. 1 EHG).
Genugtuungsanspruch. Die Bahn haftet nach Art. 8 grundsätzlich
auch dann, wenn ihr Verschulden kein grobes ist und ein Dritter
ein Mitverschulden am Unfall trägt, sofern die besonderen Um
stände des Falles eine Genugtuung rechtfertigen, worüber der
Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden hat.
Rektifikations vorbehalt. Ausnahmecharakter. Nichtaufnahme bei trau
malischer Neurose.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 14. Februar 1912 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 40,000 Fr. nebst
Zins à 5 % seit 16. März 1909 zu bezahlen und ihm Arzt
und Spitalkosten rc. zu ersetzen?
erkannt:
-
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 5200 Fr. zu be
zahlen nebst 5 %
Zins von 1560 Fr. seit 16. September 1909,
1910,
1911,
1040 16.
14. Februar 1912.
und von 1560
Die Mehrforderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 23. Februar 1912 zu
gestellte Urteil hat sowohl der Kläger als die Beklagte rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Kläger beantragt, es sei das angefochtene Urteil in der
Weise abzuändern:
- daß das Bundesgericht vom 16. März 1909 an bis am
- März 1912 totale Arbeitsunfähigkeit; vom 16. März
1912 bis am 16. März 1914 zwei Drittel Arbeitsunfähig
keit und vom 16. März 1914 bis am 16. März 1916 ein
Drittel Arbeitsunfähigkeit annimmt und daß die dem Kläger
zukommende Entschädigung entsprechend erhöht wird;
- daß dem Kläger ein Zuschlag von 2000 Fr. gemäß Art. 8
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zugesprochen werde
- daß dem Kläger im Urteil das Recht gewahrt wird, eine
Abänderung des Urteils zu verlangen, wenn die in Art. 10 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorgesehenen Bedingungen eintreten
sollten."
Die Beklagte stellt das Begehren: es sei die dem Kläger zu
gesprochene Entschädigung wegen verbrecherischer Handlung eines
Dritten (Brändli) als eigentlicher Ursache des Unfalles ange
messen zu reduzieren.
C. In der Verhandlung vor Bundesgericht haben die Partei
vertreter diese Anträge erneuert und begründet und je auf Abwei
sung der Berufung der Gegenpariei angetragen;
in Erwägung:
Am 16. März 1909 ereignete sich auf der Station Au
der linksufrigen Zürichseelinie ein Eisenbahnunglück. Die Station
Au besitzt zwei Geleise, die für die Durchfahrt der Züge bestimmt
sind: das Hauptgeleise I und das Ausweichgeleise II auf der See
seite. Ein drittes Geleise, das sog. Schuppengeleise, führt auf der
Bergseite vom Hauptgeleise zum Güterschuppen. Dieses Geleis ist
auf der Seite gegen Wädenswil durch die zwischen Aufnahmsge
bäude und Güterschuppen liegende, zirka 20 m von der Mitte des
Aufnahmsgebäudes entfernte Weiche 4 an das Hauptgeleise ange
schlossen. Der Ständer der Weiche 4 befand sich zur Zeit des
Unglücks ungefähr 8 m seitwärts des Geleises und war vom
Zentralapparat aus der vor dem Aufnahmsgebäude aufgestellt
ist gut sichtbar. Die Weiche 4 war nicht in den Zentral
apparat einbezogen, da sie erst nach dessen Erstellung eingelegt
wurde. Sie mußte also an Ort und Stelle umgestellt werden und
war nur mit einer in den Drahtzug des Einfahrtsignals Seite
Wädenswil einbezogenen sog. Linealverriegelung versehen, welche
bei geöffnetem Einfahrtsignal die Weiche 4 in gerader Richtung
verschloß. Das Verriegelungslineal kam aber erst bei ungefähr
Dreivierteldrehung der Signalkurbel zum Anschlag. Wenn daher
die Weiche 4 auf Ablenkung (in das Schuppengeleise) stand, war
es nicht möglich, die Signalkurbel vollständig einzuklinken. Die
Weiche 4 ist außerdem mit einem Hemmschuh gekuppelt, der bei
Stellung der Weiche auf gerade Fahrt auf dem Schuppengeleise
aufliegt und verhindert, daß Wagen aus diesem Geleise auf das
Hauptgeleise gelangen können.
Am Morgen des Unglückstages standen auf dem Schuppen
geleise drei Güterwagen, wovon einer eben durch einen Güterzug
zugeführt worden war. Zu diesem Behufe hatte der Güterarbeiter
Marti die Weiche 4 geöffnet und wieder geschlossen, worauf er
sich in den Güterschuppen zurückbegeben hatte. Der zuletzt ange
kommene Güterwagen enthielt u. a. eine Zahnmaschine für Haus
mann Cie., Werkzeugfabrik in der Au. Bald nach der Ankunft
des Wagens kamen Joh. Bapt. Nabholz, Angestellter von Haus
mann Cie. und August Brändli, Landwirt und Fuhrhalter auf
der Apfelmatte in Wädenswil, mit seinem 7jährigen Knaben Ernst
und seinem Knecht Walter Kleiner mit einem Brückenwagen auf
die Station, um die Zahnmaschine abzuholen. Während Nabholz
auf dem Stationsbureau den Frachtbrief löste, ließ sich Brändli
durch Marti den Wagen zeigen, in dem sich die Maschine befand.
Die Stellung des Wagens vor der Güterrampe paßte Brändli
und Nabholz nicht, da sie die Maschine direkt auf den Brücken
wagen verladen wollten. Der Verschiebung des Wagens in der
Richtung gegen die Weiche 4 stand aber der Hemmschuh entgegen,
der infolge Normalstellung der Weiche 4 auf dem Schuppengeleise
auflag. Brändli gab daher seinem Knecht Kleiner den Befehl, die
Weiche 4 umzustellen. Kleiner führte den Befehl aus, worauf
Brändli und Nabholz den Wagen von der Rampe weg bis zum
Polizeipfahl der Weiche 4 schoben. Die Weiche wurde aber nicht
in die Normalstellung zurückgebracht, sondern blieb auf Ablenkung
stehen. Brändli und Nabholz bestiegen sodann den Güterwagen,
um die Maschine auszuladen, und der Knabe Ernst Brändli folgte
ihnen nach. Zur nämlichen Zeit waren im zweiten Güterwagen
Landwirt Leuthold aus Wädenswil und sein Knecht Josef Maria
Schatt mit dem Einladen von Mostfässern beschäftigt.
Der Dienst auf der Station Au wurde an jenem Tage vom
ambulanten Stationsgehülfen Etter besorgt. Als um 10.06 Uhr
von Wädenswil die Abfahrt des Schnellzuges Nr. 2076 Sar
gans Zürich gemeldet wurde, schickte sich Etter an, vom Zentral
apparat aus die nötigen Weichen und Signalstellungen auszu
führen, um dem Zug freie Bahn über das Hauptgeleife zu ver
schaffen. Es zeigte sich aber im Apparat ein Widerstand. Etter
teilte das dem Stationsvorstand Rusch mit, der, obschon dienstfrei,
sich zufällig auf dem Stationsbureau befand. Es gelang nun dem
Rusch unter Kraftanwendung, die Kurbel des Einfahrtsignals
soweit zu drehen, daß das Kontrolltäfelchen freie Fahrt zeigte.
Rusch erkundigte sich noch telephonisch bei dem in der Nähe des
Signales stationierten Bahnwärter, ob es auf offen stehe und
erhielt bejahende Antwort. Wie aus der Aussage dieses Wärters
hervorgeht, war die Signalscheibe allerdings gedreht, aber ent
sprechend der Stellung der Kurbel am Stellwerk nicht voll
ständig. Die Differenz war indessen für das Lokomotivpersonal
nicht wohl erkennbar. Weder Etter noch Rusch kam auf den Ge
danken, einen Blick auf die Weiche 4 zu werfen. Der Schnellzug,
der keinen Aufenthalt auf der Station Au hatte und mit einer
Geschwindigkeit von 60 km per Stunde heranfuhr, wurde auf
das Schuppengeleise abgelenkt und fuhr auf die drei Güterwagen
auf, wobei Vater Brändli und Nabholz augenblicklich getötet,
Ernst Brändli schwer und Schatt leichter verletzt wurden. Leut
hold konnte sich auf das Notsignal des Lokomotivführers durch
einen Sprung aus dem Wagen retten. Schatt erlitt Quetschungen
und Rißwunden. Nach einigen Wochen stellten sich ferner Kopf
und Rückenschmerzen sowie Schwindel ein. Er wurde daher zur
genauen Untersuchung nach Zürich in das Kantonsspital geschickt.
Die von den Arzten vermutete Gehirnverletzung konnte indessen
nicht konstatiert werden.
Mit der vorliegenden Klage machte Schalt seine Zivilansprüche
gegen die Schweiz. Bundesbahnen geltend. Die Zürcher Gerichte
ordneten über die Folgen seiner Verletzungen eine Expertise durch
Dr. Lüning und Dr. Ulrich in Zürich an. Diese stellten fest,
daß Schatt an einer traumatischen Neurose leide und daß er von
Jugend auf geistig beschränkt gewesen sei. Die Klage wurde von
den kantonalen Instanzen teilweise geschützt. Inzwischen war gegen
Etter, Rusch und Kleiner ein Strafprozeß wegen fahrlässiger
Eisenbahngefährdung durchgeführt worden. Das Bezirksgericht
Horgen sprach die drei Angeklagten frei; das zürcher. Obergericht
verurteilte den Etter zu zwei Wochen Gefängnis und 100 Fr. Buße
und es wurde dieses Urteil vom Kassationshof des Bundesgerichts
am 10. Mai 1910 bestätigt.
2. Mit der Vorinstanz und der Beklagten ist zu sagen, daß
die Grund und Hauptursache des Unglücks in der Handlungs
weise des August Brändli zu erblicken ist. Es steht fest, daß
Brändli in Mißachtung von Art. 5 des Bahnpolizeigesetzes vom
18. Februar 1878 seinem Knecht Kleiner zur eigenmächtigen
Handhabung der Weiche 4 Befehl erteilt hat. Durch diesen un
verantwortlichen Eingriff in den Bahnbetrieb hat er den vor
schriftsmäßigen Zustand des Geleises, bei welchem die Durchfahrt
des Schnellzuges anstandslos stattfinden konnte, in strafbare
Weise verändert. Und es hat Brändli von der getroffenen Ande
rung nicht einmal das Bahnpersonal avisiert und auch nicht selber
nach erfolgter Verschiebung des Wagens den frühern Zustand
wiederhergestellt. Brändli durfte sich zum Umstellen der Weiche
auch dann nicht ohne weiteres als ermächtigt betrachten, wenn
derartige Eingriffe von Privatpersonen auf der Station Au von
den Bahnorganen tatsächlich geduldet wurden, was vom Kläger
behauptet wird, aber in keiner Weise nachgewiesen ist.
Mit dem schweren Verschulden des Brändli konkurriert ein
leichteres Verschulden des Stationsgehülfen Etter, das die Be
klagte zu vertreten hat. Etter hat entgegen Art. 47 Ziff. 1 und
2 des allgemeinen Fahrdienstreglements, sowie entgegen den Vor
schriften der Kreisdirektion III der SBB für die Handhabung
der zentralen Weichen und Signaleinrichtungen unterlassen, sich
über die Stellung der Weiche 4 zu vergewissern, trotzdem er durch
den Widerstand im Zentralapparat darauf aufmerksam gemacht
wurde, daß etwas nicht in Ordnung sei, und Kraftanstrengungen
bei der Bedienung des Stellwerkes untersagt sind. Das Verhalten
des Etter erscheint indessen als erklärlich, wenn es auch nicht ent
schuldbar ist: er wußte, daß die Weichenstellung nach Durchfahrt
des Güterzuges wieder in Ordnung gebracht worden war; er
konnte den inzwischen erfolgten, unbefugten Eingriff des Brändli
nicht voraussetzen; der Zentralapparat hatte schon in der Morgen
frühe nicht anstandslos funktioniert; die telephonische Anfrage
beim Bahnwärter ergab, daß das Einfahrtsignal auf offen stehe.
Die andern, vom Kläger der Bahn zum Verschulden angerechneten
Momente (mangelhafte Anlage der Station Au im allgemeinen
und des Stellwerks im besondern, Mangel an Bahnpersonal,
gleichzeitige Beurlaubung des Stationsvorstandes und des Weichen
wärters, Anstellung eines unerfahrenen Stationsgehülfen als Ver
treters, des Stationsvorstandes) sind zurückzuweisen. Die Sicherheit
des Bahnbetriebes war bei richtiger Bedienung der Stationsanlagen
mit dem vorhandenen Personal gewährleistet und die Stellvertre
tung der Stationsvorstände durch ambulante Stationsgehülfen ist
in der Organisation des Bahndienstes begründet.
3. Ist demnach der Unfall auf das konkurrierende Verschul
AS 38 II 1912
den des Etter bezw. der Bahn und eines Dritten zurückzuführen,
so fragt sich, ob die Bahn sich auf das Mitverschulden des
Dritten berufen könne, um die Herabsetzung der Entschädigung
zu verlangen. Die Bahn welche ihre Haftpflicht grundsätzlich
anerkennt stellt in der Tat das Begehren, es sei die dem Klä
ger von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung wegen des
Verschuldens des Vaters Brändli angemessen zu reduzieren. Es
handelt sich hier um eine grundsätzliche Frage, die vom Bundes
gericht noch nie entschieden wurde. Für die Auffassung der Be
klagten ist dem Wortlaut des Gesetzes nichts zu entnehmen.
Ausdrücklich erwähnt ist das Verschulden Dritter nur in Art. 1.
Diese Bestimmung ist aber nach feststehender Praxis dahin aus
zulegen, daß das Verschulden Dritter die Haftpflicht der Bahn
nur dann ausschließt, wenn es im Rechtssinn die alleinige
Ursache des Unfalles ist, m. a. W. wenn ausschließliches
Verschulden eines Dritten vorliegt (vergl. BGE 33 II 501 ff.).
Eine dem Art. 5 analoge Bestimmung über das bloße Mit ver
schulden des Dritten enthält das Gesetz nicht. Die Auffassung
der Beklagten findet auch im System des Gesetzes keine Stütze.
Der Haftpflichtanspruch ist nach dem EHG vom Verschulden der
Bahn grundsätzlich unabhängig: es besteht Kausal und nicht
Verschuldenshaftung. Die Bahn trägt das Risiko des Schadens,
der beim Bahnbetrieb durch Verletzung oder Tötung von Menschen
entsteht, und haftet dafür, sofern keine der in Art. 1 erschöpfend
aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Daß nun ein solcher Befreiungs
grund in casu gegeben sei, behauptet die Beklagte selber nicht.
Und für die Einrede des bloßen Mitverschuldens eines Dritten
bleibt nach dem Gesagten kein Raum. Zur nämlichen Lösung
würde das gemeine Recht führen. Nach Art. 50 OR haften die
jenigen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, dem Ge
schädigten solidarisch. Ob und in wie weit sie gegeneinander Rück
griff haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. Die Sache
würde sich auch dann in eine Regreßfrage auflösen, wenn man
auf OR 51 abstellen wollte, von der Erwägung aus, daß die
Bahn aus Gesetzesvorschrift und Brändli aus unerlaubter Hand
lung haftet. Die Regreßfrage ist aber in casu durch Art. 18
EHG gelöst, wonach der Bahn der Rückgriff gegenüber Personen
vorbehalten ist, die durch ihr Verschulden den Unfall verursacht
haben. Durch eine Ermäßigung der Entschädigung würden die
regreßpflichtigen Dritten in unzulässiger Weise entlastet. Denn der
Haftpflichtkläger hätte ihnen gegenüber keinen Regreß, da er zu
ihnen in keiner aus dem Haftpflichtrechte sich ergebenden rechtlichen
Beziehung steht. Der Anspruch der Beklagten auf Herabsetzung
der Entschädigung wegen konkurrierenden Verschuldens des Brändli
ist also zurückzuweisen.
4. Gegen die Bemessung der dem Kläger zukommenden Rente
durch die Vorinstanz ist in rechtlicher Beziehung nichts einzuwen
den. Die Frage, in welchem Maße die Erwerbsfähigkeit des Klä
gers durch den Unfall herabgesetzt wurde, ist von der Vorinstanz
gestützt auf das sehr sorgfältige Gutachten der Experten auf eine
Art und Weise beantwortet worden, welche die Intervention des
Bundesgerichts ausschließt. Das Bundesgericht könnte nach
Art. 81 OG nur dann einschreiten, wenn die Feststellungen der
Vorinstanz sich als aktenwidrig erweisen oder auf einer bundes
rechtliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergeb
nisses beruhen würden. Das trifft durchaus nicht zu. Den Ex
perten sind vom Obergericht auch die vom Kläger eingeholten
Privatgutachten vorgelegt worden und es haben die Experten nach
Einsicht dieser Gutachten ihren Befund aufrecht gehalten. Der
Lohn des Klägers steht fest und ist mit 1560 Fr. per Jahr für
einen Landarbeiter mit angeborenem Schwachsinn reichlich bemessen.
Die Ansätze der Vorinstanz sind daher zu bestätigen.
Ferner ist mit der Vorinstanz von der Anwendung des Art. 8
EHG Umgang zu nehmen. Freilich haftet die Bahn grundsätzlich
auch dann für die nichtökonomischen Nachteile aus dem Unfall,
wenn ihr Verschulden kein grobes ist, sofern die besondern Um
stände des Falles den Zuspruch einer Genugtuungssumme recht
fertigen, worüber der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden
hat (vergl. BGE 35 II Nr. 70 Erw. 7). Im vorliegenden
Fall liegen aber besondere Umstände im Sinne des Gesetzes
nicht vor.
Endlich verlangt der Kläger die Aufnahme eines Rektifikations
vorbehaltes gemäß Art. 10 EHG. Auch diesem Begehren kann
nicht entsprochen werden. Da es sich um eine traumatische Neu
rose handelt, ist möglichst rasche endgültige Erledigung des
Prozesses im eigenen Interesse des Klägers geboten und von der
Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 10 EHG abzu
sehen;
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und es wird das Urteil
der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 1912 in allen Teilen bestätigt.