- Arteil der II. Zivilabteilung vom 2. Mai 1912
in Sachen Burlet-Reding, Kl. u. Ber. Kl., gegen Burlet,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung gegen ein vor dem 1. Januar 1912 erlassenes kantonales
Scheidungsurteil. Das Bundesgericht hat nachzuprüfen, ob der Art. 47
des bisherigen ZEG richtig angewendet wurde, und nur dann, wenn
dies zu verneinen ist, den Fall nach dem ZGB zu beurteilen (vergl.
Bundesgerichtsentscheid i. S. Eheleute Studhalter vom 22. Februar
1912).
A. Durch Urteil vom 12. Oktober 1911 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern in vorliegender Streitsache erkannt:
- Die Klägerin sei mit ihrem Ehescheidungsbegehren abge
weisen.
- Auf die weitern beiderseitigen Parteibegehren sei nicht einzu
treten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Zusprechung
der Klage, eventuell auf Rückweisung des Falles an das Oberge
richt zur Durchführung des von den beiden Vorinstanzen verwor
fenen Expertenbeweises.
C.
Die Parteien haben auf einen Vorstand vor Bundesge
richt verzichtet und der Vertreter des Beklagten schriftlich das Be
gehren gestellt, es sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Karl Burlet und die Klägerin Franziska
Burlet Reding hatten am 27. August 1880 die Ehe abgeschlossen.
(Ausführung darüber, daß die Klägerin gegen ihren jüngsten
Sohn Paul seit dessen Geburt eine tiefe Abneigung gezeigt hat und
daß dadurch das Verhältnis der Ehegatten immer gespannter ge
worden ist.)
- Da die Vorinstanz ihr Urteil am 12. Oktober 1911,
also unter der Herrschaft des frühern ZEG, ausgefällt hat, so
hatte sie zweifellos dieses Gesetz anzuwenden und es kann sich nur
fragen, welches Recht das Bundesgericht seinem nunmehrigen, nach
dem Inkrafttreten des ZGB auszufällenden Entscheide zu Grunde
zu legen habe. Nun liegt ihm als Berufungsinstanz keine er
neute, vollständige die Tat und Rechtsfragen umfassende
Beurteilung des Streitfalles ob, sondern es hat nur für die rich
tige Anwendung des Bundesrechts auf den Streitfall zu sorgen:
also nachzuprüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht ver
letze (Art. 57 OG) und, wenn und soweit dies zutrifft, das
Bundesrecht entweder selbst bei der Ausfällung des Berufungsent
scheides richtig anzuwenden oder dessen richtige Anwendung durch
Rückweisung an die Vorinstanz zu veranlassen. Es hat also hier
zunächst nachzuprüfen, ob das die Scheidungsklage abweisende Urteil
der Vorinstanz auf einer zutreffenden Anwendung des Art. 47
ZEG beruhe. Müßte es das verneinen und infolgedessen zu einer
sachlichen Abänderung des Vorentscheides kommen, so hätte diese
Abänderung laut Art. 8 des Schl. T. zum ZGB auf Grund des
neuen Rechts zu erfolgen. Denn insoweit hätte man es nicht mehr
mit einer Nachprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auf
ihre Richtigkeit, sondern mit einer selbständigen Beurteilung des
Falles zu tun (vergl. im übrigen den Entscheid des Bundesgerichts
vom 25. Februar 1912 i. S. Eheleute Studhalter, Erw. 1).
3. ..... (Vorhandensein der objektiven Zerrüttung der
Ehe.)
4. ..... (Erörterung der Frage ob den Beklagten ein
Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.)
5. Laut diesen Ausführungen kann also dem Beklagten
kein Verschulden an der vorhandenen Zerrüttung der Ehe beigelegi
werden. Das führt aber von selbst zur Abweisung des Scheidungs
begehrens. Denn, wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent
scheide i. S. v. Fl. (AS 33 II Nr. 57 S. 393) erkannt hat,
kann gegen den Willen des nicht schuldigen Teils eine Ehe nach
Art. 47 ZEG nicht geschieden werden. Ob und inwieweit die
Klägerin die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, bedarf hienach
keiner Prüfung mehr; namentlich läßt sich von der verlangten Ex
pertise zur Feststellung ihres Geisteszustandes absehen. Übrigens
mag bemerkt werden, daß selbst dann, wenn die Abneigung der
Klägerin gegen ihren jüngsten Sohn, und soweit damit zusammen
hängend, ihre Abneigung gegen den Beklagten krankhafter Natur
wäre und eine Verantwortlichkeit dafür nicht bestände, immerhin
noch in andern Beziehungen gewisse Charakterfehler und Pflicht
widrigkeiten vorlägen, die ihr anzurechnen sind und die zur Locke
rung der ehelichen Bande mitgewirkt haben. Namentlich scheint ihr
die Vorinstanz nicht ohne Grund zum Vorwurf zu machen, daß
sie von starrköpfigem Wesen und nur auf ihr eigenes Wohl be
dacht sei und sich um ihre häuslichen Pflichten nicht kümmere.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 12. Oktober 1911 in allen Teilen be
stätigt.