- Arteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juni 1912
in Sachen Schärer, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Sanitätsgeschäft M. Schärer A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Aktiengesellschaft: Kapitalherabsetzung durch Abschreibung des Ak
tienkapitals und gleichzeitige Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer
Aktien ist keine Neugründung. Rechtsstellung dessen, der einer Aktien
gesellschaft die Befugnis eingeräumt hat, seinen Namen als Bestand
teil ihrer Firma zu führen. Kann er dagegen auftreten, dass die
Gesellschaft, um den Namen fernerhin als Firmabestandteil zu be
nützen, den drohenden Konkurs durch eine Reorganisation abzu
wenden sucht? Art. 873 OR: Er dient der öffentlichen Ordnung
und die Handelsregisterführer haben ihn von Amtes wegen anzu
wenden. Dagegen kann ein Privater nur auf Grund von Art. 876
Abs. 2 gegen eine Aktiengesellschaft, die den Namen einer bestimm
ten lebenden Person enthält, klagend auftreten. Gültigkeit eines
Verzichts auf privatrechtliche Unterlassungsansprüche aus der
letztem Bestimmung.
A. Durch Urteil vom 22. Dezember 1911 hat der Appella
tionshof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
Der Kläger wird mit seinen Rechtsbegehren 1, 2, 3 und 4
abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. 2. Eventuell: In Abände
rung des angefochtenen Urteils seien die in der Klage vom
- August 1911 gestellten Anträge des Klägers zuzusprechen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
C. -
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Maurice Schärer hat im Jahre 1893 in
Bern ein Geschäft für Herstellung und Verkauf chirurgischer In
strumente, orthopädischer Apparate und Messerwaren gegründet.
Im Jahre 1902 nahm der Kläger einen Kommanditär in das
Geschäft auf und es wurde nun als Kommanditgesellschaft unter
der Firma M. Schärer Cie. weitergeführt. Im Jahre 1904
wurde diese Gesellschaft in die am 8. Februar d. J. in das
Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft Sanitätsgeschäft
M. Schärer A. G. mit Sitz in Bern umgewandelt. Die Grund
lage dieser Umwandlung bildete ein Vertrag, den die Firma
M. Schärer Cie., vertreten durch den Kläger, am 14. Dezember
1903 mit dem Gründerkonsortium der spätern Aktiengesellschaft, ver
treten durch die Bank in Langenthal und die Berner Handelsbank,
abgeschlossen hatte. In diesem Vertrag wurde bestimmt, daß die neue
Gesellschaft, welche unter der Firma Sanitätsgeschäft M. Schärer
A. G. ins Handelsregister einzutragen sei, Aktiven und Passiven
von M. Schärer Cie. zu näher bezeichneten Bedingungen
übernehme und daß ferner der Kläger für den innern Wert
des Geschäfts, die Kundschaft, die Aufwendungen für Reklame
und die der Gesellschaft abzutretenden Schutzrechte 150,000 Fr. in
300 voll liberierten Aktien erhalten solle. Der Kläger war dann
bis in den September 1907 als Direktor und Mitglied des Ver
waltungsrates bei der Aktiengesellschaft tätig. In ihrer ordentlichen
Generalversammlung vom 27. Juli 1908 nahm diese eine im
Handelsamtsblatt vom 26. August d. J. veröffentlichte Statuten
revision vor. Danach wurde das bisherige Aktienkapitel von
650,000 Fr. voll abgeschrieben und durch Genußscheine ersetzt und
das neue Aktienkapital auf 1,000,000 Fr., eingeteilt in 2000 In
haberaktien, bestimmt.
2. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr der Kläger
die Begehren gestellt: 1. Die Beklagte sei als nicht berechtigt zu
erklären, in ihrer Firma den Namen, oder eventuell den (abge
kürzten) Vornamen M. des Klägers zu führen. 2. Sie habe die
weitere Führung ihrer den Begehren 1 widersprechenden Firma zu
unterlassen. 3. Sie habe dem Kläger wegen unbefugtem Gebrauch
seines Namens in ihrer Firma eine angemessene, richterlich fest
zusetzende Entschädigung nebst Zins zu 5% seit dem 23. April
1909 (dem Tage der Klagezustellung) zu bezahlen. 4. Es sei
gegen die verantwortlichen Organe der Beklagten die in 390
CPO vorgeschriebene Androhung (einer Strafe bei Nichtbefolgung)
zu erlassen.
3. Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht: Die
angebliche Rekonstruktion der Aktiengesellschaft bedeute rechtlich eine
Neugründung und wenn die bisherige Gesellschaft befugt gewesen
sei, in ihrer Firma seinen Namen zu führen, so habe er doch
dieses Recht keinenfalls auch der neuen Gesellschaft eingeräumt.
In Wirklichkeit ist aber die bestehende Gesellschaft nicht auf
gelöst und durch eine neue ersetzt, sondern bloß ihre Verfassung
geändert worden. Die Abschreibung des Aktienkapitals und die
Schaffung von Genußscheinen an seiner Stelle bedeutet eine Ab
änderung der bisherigen Bestimmung in 5 der Statuten über
das Grundkapital und zwar, soweit das Kapital abgeschrieben
wurde, eine Kapitalherabsetzung. Mit dieser Herabsetzung ist ander
seits zugleich eine Kapitalerhöhung verbunden worden durch Aus
gabe neuer Aktien, welcher Vorgang in der neuen Fassung des
5 ebenfalls in gesetzlicher Weise zum Ausdruck gekommen ist.
Sowohl der Beschluß auf Herabsetzung als der auf Erhöhung des
Grundkapitals und auch die Vollziehung dieser Beschlüsse lassen
den Bestand der Gesellschaft selbst unberührt und bewirken nur
eine Abänderung ihrer Organisation (vergl. Art. 626 OR). Das
Gleiche gilt auch von der Verbindung beider Beschlüsse, wie sie
häufig vorkommt und besonders auch der sog. Sanierung der Ge
sellschaft dient (vergl. Staub, Kommentar zum deutschen HGB
8. Aufl. 290 Anm. 13; Brand, Das Deutsche Handels
gesetzbuch, 1911, 291 Ziff. 3). Eine solche Sanierung ist denn
auch offenbar hier bezweckt worden. Für eine Neugründung würde
es zudem schon an den gesetzlich notwendigen Vorkehren fehlen,
namentlich an der Konstituierung der neuen Gesellschaft und an
ihrer Eintragung in das Handelsregister, wodurch sie allein Rechts
persönlichkeit erlangen könnte (Art. 624 OR).
4. Der Kläger hat im weitern, namentlich vor Bundes
gericht, ausgeführt: Der Verwaltungsrat der beklagten Gesellschaft
hätte nach Art. 657 OR die allfällige Eröffnung des Konkurses
über die Gesellschaft veranlassen sollen; er habe dies aber geflissent
lich versäumt und dadurch verhindert, daß der Kläger mit der
Konkurseröffnung wieder die freie Verfügung über seinen Namen
erlangt habe.
Hierüber ist zu bemerken: Mit feinen Klagebegehren macht der
AS 38 II 1912
Kläger ausschließlich Ansprüche aus dem Rechte an seinem Namen
geltend. Er behauptet, die Beklagte sei nicht befugt, seinen Namen
in ihrer Firma zu führen, während die Beklagte diese Befugnis
gestützt auf den Vertrag vom 14. Dezember 1903 für sich in
Anspruch nimmt. Laut diesem Vertrage hat nun der Kläger dazu
eingewilligt, daß die neu zu gründende Aktiengesellschaft unter der
Firma Sanitätsgesellschaft M. Schärer A. G. in das Handels
register eingetragen werde. Durch diese den Gründern gegenüber
abgegebene Erklärung hat die Gesellschaft ein Recht darauf er
worben, den Namen des Klägers in der genannten Weise firma
mäßig zu verwenden, nachdem ihn vorher schon die Kommandit
gesellschaft M. Schärer Cie. für ihre Firmabezeichnung gebraucht
hatte. Da der Kläger seiner Einwilligung einen Vorbehalt irgend
welcher Natur nicht beigefügt hatte, so muß er sich den erwähnten
Gebrauch seines Namens zum mindesten so lange gefallen lassen,
als die beklagte Gesellschaft besteht und als sie den Namen zu
einem dem bisherigen Gesellschaftszweck entsprechenden Betriebe
ihres Geschäftes verwendet. Inwiefern der Kläger im übrigen gegen
dessen Verwendung auftreten könnte, besonders gegen den Gebrauch
durch einen Rechtsnachfolger der Beklagten, darf dahingestellt
bleiben. Ist aber die Beklagte zu jener Verwendung des Namens
befugt, so kann der Kläger aus der angeblich gesetzwidrigen Unter
lassung der Konkursanmeldung keine Ansprüche für sich als Namens
berechtigten ableiten. Ansprüche hieraus, vor allem auf Schaden
ersatz gerichtete, mögen sonstwie Beteiligten erwachsen sein, beson
ders den allfällig geschädigten Aktionären oder Gesellschafts
gläubigern. Soweit dagegen die Organe der Beklagten die Ab
wendung des Konkurses und die Reorganisation der Gesellschaft
zu dem Zwecke bewirkt haben sollten, um den Namen des Klägers
weiterhin als Firmabestandteil benützen zu können, haben sie sich
nur die weitere Ausübung eines Rechtes gesichert, das sie gegen
über dem Kläger erworben hatten, und damit gegenüber dem
Kläger nicht rechtswidrig gehandelt.
5. Endlich beruft sich der Kläger auf den Art. 873 OR,
wonach die Firma einer Aktiengesellschaft keinen Namen einer be
stimmten lebenden Person enthalten darf. Er macht geltend, diese
Vorschrift sei zwingenden Rechts und könne durch Parteiüberein
kunft nicht aufgehoben werden. Das trifft in dem Sinne zu, daß
die Vorschrift der öffentlichen Ordnung dient und die allgemeinen
Interessen des Geschäftsverkehrs schützen soll und daß daher die
Handelsregisterbehörden, als die mit dem Schutze dieser Interessen
betrauten staatlichen Organe, von Amtes wegen für ihre Beobach
tung zu sorgen haben. Hieraus folgt aber nicht, daß der Art. 873
als solcher zugleich den Privatpersonen, sei es schlechthin, sei es
soweit ihre besondern Interessen in Frage kommen, die Befugnis
einräume, auf dem Wege des Zivilprozesses gegen eine Aktien
gesellschaft vorzugehen, deren Firma den Namen einer bestimmten
Person enthält. Vielmehr bestehen privatrechtliche Ansprüche hin
sichtlich dieser, wie der andern gesetzlichen Vorschriften über die
Bildung der Firmenbezeichnungen, nur auf Grund der allgemeinen
Bestimmung des Art. 876 Abs. 2, wonach ein Privater, der durch
den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, gegen
den Unberechtigten auf Unterlassung der weitern Führung der
Firma und auf Schadenersatz klagen kann. Die damit gewährten,
durch Klage verfolgbaren zivilrechtlichen Ansprüche sind aber nicht
zwingenden Rechts. Es läßt sich nicht einsehen, warum nicht ein
Privater für sich, soweit es sich also nur um seine persönlichen
Interessen handelt, auf ihre Geltendmachung verzichten könnte, sei
es, nachdem sein Anspruch auf Unterlassung gegen den Inhaber
der gesetzwidrigen Firma bereits entstanden ist, sei es durch eine
zum vornherein abgegebene Erklärung, daß er gegen die Führung
der Firma, soweit an ihm liege, nichts einwende. Seiner eigenen
Verfügung anheimgegeben wird hiedurch nur die Beeinträchtigung
die er persönlich durch den Gebrauch der ungesetzlichen Firma er
leidet. Das öffentliche Interesse aber an der Durchführung des in
Art. 873 aufgestellten Verbotes, eine solche Firma zu verwenden,
bleibt durch die privatrechtliche Verzichtshandlung unberührt; un
abhängig von ihr haben es die Registerbehörden von sich aus zu
wahren. Demzufolge fällt die vom Kläger aufgeworfene Frage
hier außer Betracht, ob sich die Praxis der Registerbehörden ge
setzlich rechtfertige, wonach entgegen dem Wortlaut des Art. 876
unter gewissen Voraussetzungen Namen lebender Personen in
Firmen von Aktiengesellschaften zugelassen worden sind. Dagegen
mag noch beigefügt werden, daß der 37 des deutschen HGB
und die ihn betreffende Rechtssprechung und Doktrin hinsichtlich
der gesetzlich unzulässigen Firmen in ähnlichem Sinne unterscheiden
zwischen den durch die Registergerichte zu wahrenden öffentlichen
Interessen und den privatrechtlich geschützten persönlichen Interessen
Beteiligter und daß sie ebenfalls einen wirksamen Verzicht dieser
Beteiligten auf ihre Einspruchsrechte anerkennen (vergl. Ent
scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 29 S. 70
unten ff., 42 S. 150; Staub, Kommentar zum HGB 8. Aufl.
37 Anm. 19 aE und dort zitierte Stellen; Brand, Kommentar
zum HGB, 1911 S. 136 oben).
5. (Abweisung eines Begehrens um Aktenvervollständigung.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 22. Dezember 1911 in allen Teilen
bestätigt.