- Arteil der I. Jivilabteilung vom 26. April 1912
in Sachen Verwallung des Konkurses der Firma
Fritz Baum Cie., Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen Karl Lechleiter,
Kl. u. Anschlußber. Kl.
Zulässigkeit der Verbindung der Anschlussberufungserklärung mit der
Beantwortung der Hauptberufung. Art. 192 Abs. 1 u. 194 aOR:
Wenn eine Konkursverwaltung aus Versehen eine Forderung ver
steigert hat, die sie bereits selbst einkassiert hatte, so haftet die
Konkursmasse für den Bestand der Forderung, auch wenn die Ab
tretung xohne jede Gewähr stattgefunden hat, und ist verpflichtet,
den für die Forderung empfangenen Gegenwert dem Ersteigerer
zurückzuerstatten. Bestimmung dieses Gegenwertes bei Versteigerung
mehrerer Forderungen um einen Pauschalpreis.
A. Der Kläger Lechleiter hat im Konkurse der Firma Fritz
Baum Cie. in Rorschach an amtlicher Versteigerung vom 11.
Februar 1911 sieben Forderungen der Gemeinschuldnerin im Ge
samtnominalbetrage von 10,564 Fr. 10 Cts. um den bar bezahlten
Pauschalpreis von 100 Fr. erworben. Laut den Steigerungsbedin
gungen erfolgte der Zuschlag ohne jede Gewähr", und dement
sprechend gehen auch die dem Kläger von der Konkursverwaltung
ausgestellten Zessionsurkunden" dahin, daß die Forderungen, deren
Eigentümer er durch die Steigerung geworden sei, in allen be
stehenden Rechten, ohne Gewähr an ihn abgetreten würden.
Als nun der Kläger die so erworbenen Forderungen einziehen
wollte, stellte es sich heraus, daß deren zwei im Nominalbetrage
von zusammen 2247 Fr. a Cts. schon im Herbst 1910 von der
Konkursverwaltung selbst voll einkassiert und nur zufolge eines
Versehens am 11. Februar 1911 als noch ausstehend mit zur
Versteigerung gebracht worden waren.
Wegen dieses Sachverhaltes belangt nun der Kläger im vor
liegenden Prozesse die Konkursverwaltung in der Person des Kon
kursbeamten R. Hug in Norschach auf Schadenersatz in der Höhe
des erwähnten Inkassobetrages von 2247 Fr. a Cts., event. eines
angemessenen Betrages von 500 Fr.
B. Durch Urteil vom 11. Januar 1912 hat das Kanions
gericht des Kantons St. Gallen über diesen von der beklagten
Konkursverwaltung gänzlich bestrittenen Anspruch
abweichend
vom erstinstanzlichen Entscheide des Bezirksgerichtes Rorschach,
das zur Gutheißung der Klage für 21 Fr. 30 Cts. gelangt war
erkannt:
Die Klage ist im reduzierten Betrage von 500 Fr. geschützt,
im Mehrbetrage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Abänderungsantrag: Es sei das kantonsgerichtliche Urteil
aufzuheben und die Klage, soweit sie den Betrag von 21 Fr. 30 Cts.
übersteige, abzuweisen.
D.
Der Kläger hat in der von seinem Vertreter am 23.
Februar 1912 zur Post gegebenen Berufungsantwortschrift die
Anträge gestellt:
- Es sei die von der beklagten Partei gegen das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen eingelegte, mir sub 14. ds. Mts.
insinuierte Berufung abzuweisen.
- Es sei das kantonsgerichtliche Urteil in Ziff. 1 aufzuheben,
und die Klage in vollem Umfange, mit 2247 Fr. a Cts.,
eventuell aber in einem die 500 Fr. übersteigenden höheren Be
trage, nach richterlichem Ermessen, gutzuheißen; die in diesem Sinne
von mir ns. Lechleiter erklärte Anschlußberufung deshalb zu
schützen."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auch die vom Kläger unter Ziffer 2 der Anträge seiner
Berufungsantwortschrift (Fakt. D oben) formulierte Anschluß
berufung erscheint als rechtsgültig, da sie tatsächlich innert der
vorgeschriebenen Frist des Art. 70 Abs. 1 OG eingereicht worden
ist und ein gesetzliches Hindernis nicht besteht, die Anschlußberu
fungserklärung mit der Antwort auf die Berufung der Gegen
partei zu verbinden. Inhaltlich aber erscheint die vorliegende Er
klärung als genügend, indem sie, wie erforderlich, einen (wenn
auch nur nebenbei als Anschlußberufungserklärung bezeichneten)
materiellen Abänderungsantrag enthält.
- Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch nicht auf
die Verantwortlichkeit des die beklagte Konkursverwaltung besorgen
den Konkursbeamten als solchen, gemäß Art. 5 SchKG, gestützt,
sondern vielmehr wie die Beklagte in ihrer Berufungsschrift
unwidersprochen und übrigens im Einklang mit der Urteilsbegrün
dung der kantonalen Instanzen ausdrücklich hervorhebt auf die
obligationenrechtliche Gewährspflicht der Konkursver
waltung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Konkursgläubiger
für die durch den Steigerungsakt vom 11. Februar 1911 voll
zogene Veräußerung der beiden streitigen Forderungen des Gemein
schuldners. Die Parteien gehen darin einig, und der kantonale
Richter hat sich ihrer Auffassung angeschlossen, daß auf diesen
Rechtsakt grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des privaten
Vertragsrechtes analog zur Anwendung zu bringen seien. Sie
haben sich somit auf den Boden des (für die vorliegende Streit
sache allerdings noch nicht maßgebenden) neuen OR gestellt, das
die Zwangsversteigerung in den Art. 229 236 als eine beson
dere Art des privatrechtlichen Kaufvertrages regelt, und es liegt
für den Berufungsrichter umsoweniger Veranlassung vor, von
dieser rechtlichen Grundlage des Prozesses abzugehen, als jene nun
mehr in Kraft stehenden Gesetzesvorschriften lediglich die bisher
schon über die freilich kontroverse Frage der rechtlichen
Natur des Zwangsversteigerungsaktes in der Schweiz herrschende
Auffassung festgelegt haben (vgl. Jäger, Kommentar zum SchKG,
- Aufl., Anm. 2 zu Art. 125 I. S. 406 f. und die dort
zitierte Literatur).
- Nun hatte die Beklagte die Klageforderung ursprünglich
im vollen Maße mit der Einwendung bestritten, daß zufolge der
Steigerungsbedingung des Zuschlages ohne jede Gewähr" ihre
Haftbarkeit auch für den Bestand der dem Kläger veräußerten
Forderungen schlechthin ausgeschlossen sei. Sie hat jedoch gegen
über der gewiß zutreffenden Erwägung des Kantousgerichts,
daß die fragliche Steigerungsklausel den hier gegebenen Fall
der Nichtexistenz veräußerter Forderungen deswegen, weil sie
von der Konkursverwaltung selbst bereits ein
gezogen worden seien, unmöglich habe mitumfassen wollen
und übrigens, hierauf bezogen, als gegen Treu und Glauben ver
stoßend rechtlich nicht zu schützen wäre, jenen grundsätzlichen Stand
punkt, wenn auch ausdrücklich nicht, so doch faktisch auf
gegeben, indem sie die Klage laut Berufungsantrag nunmehr im
Umfange ihres erstinstanzlichen Zuspruches anerkennt. Streit herrscht
demnach heute in Wirklichkeit nur noch über die Art der Be
messung des dem Kläger gebührenden Schadenersatzes.
Der Kläger selbst macht geltend, die Beklagte habe ihm den
jenigen Betrag zu ersetzen, den er aus den ersteigerten Forderungen,
ohne die schon vor der Steigerung erfolgte Einziehung der beiden
in Frage stehenden, mehr erzielt hätte. Er fordert, als Surro
gat der ihm durch jenen Forderungseinzug verunmöglichten Reali
sierung der ersteigerten Rechte, in erster Linie die vollen eingezogenen
Forderungsbeträge und macht demnach das sog. Erfüllungs
interesse oder positive Vertragsinteresse geltend.
Dieser Auffassung
ist die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die
Art 110 ff. OR grundsätzlich beigetreten. Sie hat jedoch den Zu
spruch der Klageforderung, wie in Fakt. B oben angegeben, auf
500 Fr. beschränkt und zwar in Berücksichtigung des nur leichten
Verschuldens (bloßen Übersehens ) der Beklagten, sowie nament
lich des Umstandes, daß der Kläger bei dem so erheblich unter
ihrem Nominalwert stehenden Preise, um den ihm die ohne jede
Gewähr versteigerten Forderungen zugeschlagen worden seien, jeden
falls nicht auf deren volle Einbringlichkeit habe zählen dürfen,
weshalb sein voraussehbarer Schaden, auf dessen Ersatz
allein er nach Art. 116 OR Anspruch habe, zum vornherein nur
auf einen Teil der fraglichen Forderungsbeträge zu bemessen und
hievon überdies ein Abzug für die ihm erspart bleibenden Ein
treibungskosten zu machen sei.
Die Beklagte dagegen nimmt den Standpunkt ein, die Verstei
gerung stelle sich hinsichtlich der im Zeitpunkte ihrer Vornahme
tatsächlich bereits durch Zahlung getilgten beiden Forderungen als
ein wegen Unmöglichkeit der Erfüllung im Sinne des Art. 17 OR
ungültiges Rechtsgeschäft dar; dieser Tatbestand aber gebe dem
Kläger gemäß Art. 23 OR nur Anspruch auf das negative
Verlragsinteresse, d. h. auf Rückerstattung des für die
nicht bestehenden Forderungen bezahlten Gantpreises, der nach dem
Verhältnis des Nominalwertes dieser beiden Forderungen zum
Nominalwerte aller ersteigerten Forderungen zu berechnen sei und
sich demnach auf den von der ersten Instanz zugesprochenen Be
trag von 21 Fr 30 Cts. belaufe.
4. Bei Beurteilung dieser Streitfrage ist davon auszugehen,
daß die Zwangsversteigerung von Forderungen unter den Begriff
der entgeltlichen Forderungsabtretung fällt, über
die das OR im Titel von der Abtretung der Forderungen (Art.
183 198) bezüglich der Gewährleistungspflicht der Forderungs
veräußerer folgende (im neuen Gesetz als Art. 171 Abs. 1 und 2
und Art. 173 Abs. 1 unverändert aufgenommene) besondere Vor
schriften enthält:
Art. 192, Abs. 1 und 2: Bei der entgeltlichen Abtretung
haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit
der Abtretung
Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu ver
pflichtet.
Art. 194: Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung
nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies
für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens
gegen den Schuldner.
Auch die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorschriften befaßt
sie erachtet jedoch den Art. 194 als auf den vorliegenden Tat
bestand deswegen nicht anwendbar, weil seine Bestimmung sich, ge
mäß der zugehörigen Anmerkung 3 im Kommentar von Schnei
der und Fick, nicht auf den hier gegebenen Fall des Art. 192
Abs. 1, sondern nur auf den des Art. 192 Abs. 2 beziehe.
Sie folgt
Diese Gesetzesauslegung erscheint als rechtsirrtümlich.
zunächst nicht aus dem Wortlaut des Art. 194; dessen all
gemeine Bezeichnung der Haftung, die er dem Umfange nach nor
miert, als Haftung vermöge der Gewährleistung" überhaupt,
umfaßt vielmehr sprachlich alle zuvor erwähnten Gewährleistungs
fälle, also nicht bloß den des besondern Gewährleistungsversprechens
(Abs. 2 des Art. 192), sondern auch die in Ermangelung einer
vertraglichen Zusage von Gesetzes wegen bestehende Gewährleistungs
pflicht (Abs. 1 daselbst). Und ferner weist auch die Natur dieser
beiden Gewährleistungsfälle Haftung für den Forderungsbestand
keineund Garantie der Zahlungsfähigkeit des Schuldners -
Verschiedenheit auf, die eine verschiedene Normierung des Haftungs
umfanges rechtfertigen würde. So wird denn Art. 194 ohne
weitere Begründung auf Art. 192 schlechthin bezogen in Hafners
Kommentar (Anm. 1 a daselbst), sowie in Attenhofers Ab
handlung über die Zession (Ztsch. f. schweiz. Recht 31 1890)
S. 298), und auch die vom Vorderrichter zitierte Anmerkung im
Kommentar von Schneider und Fick vertritt, richtig ver
standen, keine andere Auffassung, da sie den Art. 192 Abs. 2 im
Gegensatze zu Art. 193 - und nicht, wie das Kantonsgericht
annimmt, zu Art. 192 Abs. 1 im Auge hat (vgl. F. Ficks
Kommentar zum neuen OR, Anmerkung 6 zu Art. 173).
5. Ist demnach vorliegend, entgegen der Annahme der Vor
instanz, Art. 194 OR zur Anwendung zu bringen, so handelt
es sich lediglich darum, den vom Kläger für die beiden streitigen
Forderungen bezahlten Gegenwert zu bestimmen, da die Klage
einen Anspruch für die in Art. 194 außerdem noch erwähnten
Kosten der Abtretung und des Vorgehens gegen die betr. Schuldner
nicht enthält. Jenen Gegenwert aber stellt diejenige Quote des
Gesamtgantpreises von 100 Fr. dar, welche dem Verhältnis des
Nominalbetrages der beiden Forderungen (2247 Fr. a Cts.
zum Gesamtnominalbetrage aller vom Kläger ersteigerten Forde
rungen (10,564 Fr. 10 Cts.) entspricht, d. h. die von der ersten
Instanz berechnete und dem Kläger als Entschädigung zugesprochene
Summe von 21 Fr. 30 Ets., in deren Umfang die Beklagte das
Klagebegehren heute anerkennt. Denn eine höhere Quote der wirk
lichen Auslage des Klägers für den Erwerb der gesamten Forder
ungen könnte auf die beiden streitigen Posten nur dann verlegt
werden, wenn feststände, daß der Kläger bei seiner Gantofferte
ihnen speziell einen verhältnismäßig höheren Realisierungswert, als
den übrigen, beigemessen hätte; hiefür liegen aber keinerlei Anhalts
punkte vor.
Eine grundsätzlich weitergehende, nicht bloß die effektive Ge
genleistung des Klägers berücksichtigende Entschädigungsbemessung
aber erscheint gegenüber der bestimmten Vorschrift des Art. 194 OR
als unstatthaft. Es kann danach insbesondere nicht mit Atten
hofer (a. a. O. S. 301 ff. lit. b, 8 bb) angenommen werden,
daß bei Verschulden des Abtretenden in dem Sinne, daß ihm ein
nicht entschuldbarer Irrtum über die Nichtexistenz der als bestehend
abgetretenen Forderung zur Last fällt, zur Ermittlung des Um
fangs seiner Schadenersatzpflicht ergänzend auf den allgemeinen
Grundsatz des das Erfüllungs oder positive Vertragsinteresse
umschreibenden Art. 116 OR abzustellen fei. Ferner geht es auch
nicht an, auf den unter die Sonderbestimmungen des Art. 192
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 OR fallenden Tatbestand
der Abtretung nicht bestehender Forderungen, die an sich diesen
Tatbestand allerdings mitumfassende allgemeine Bestimmung
des Art. 17 OR zur Anwendung zu bringen und hieraus, auf
dem Boden der Ersatzpflicht für das negative Vertragsinteresse
im Sinne von Melliger (Culpa in contrahendo oder Schaden
ersatz bei nichtigen Verträgen, 2. Aufl., S. 193), die Anwend
barkeit der allgemeinen Normen der Art. 50 und 51 über die
außervertragliche Schadenersatzpflicht abzuleiten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird gutgeheißen und die Anschlußberufung
abgewiesen. Demnach wird das Urteil des st. gallischen Kantons
gerichts vom 11. Januar 1912 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird nur in der Höhe von 21 Fr. 30 Cts. gut
geheißen.