- Arteil der II. Zivilabteilung vom 23. Mai 1912
in Sachen Buchardi gegen Inzern.
Die Jahrgebung an Ausländer, die in der Schweiz domiziliert sind,
untersteht grundsätzlich sowohl dem Recht als dem Gerichtsstand
des betreffenden auswärtigen Staates. Vorzubehalten sind höchstens
die Fälle, in denen die heimatlichen Behörden sich aus irgend einem
Grunde weigern sollten, auf ein bei ihnen eingereichtes Jahrgebungs
gesuch einzutreten.
A. Die am 12. oder 14. Oktober 1893 in Rom geborene,
unbestrittenermaßen dem preußischen Staatsverband angehörende
Rekurrentin stellte am 12. Januar 1912 durch Vermittlung ihres
außerordentlichen Beistandes , bezw. Vormundes , an den Orts
bürgerrat Luzern ein Gesuch um Jahrgebung im Sinne des
Art. 15 ZGB. Die Kompetenz der luzernischen Behörden zur
Volljährigerklärung der Rekurrentin hielt diese deshalb für gegeben,
AS 38 II 1912
weil sie (die Rekurrentin) die Tochter einer in Luzern niederge
lassenen Frau Dubu Werkmeister sei, also unter der elterlichen Ge
walt der Genannten stehe und infolgedessen, obwohl selber momen
tan in Celerina (Engadin) in Stellung, ihr rechtliches Domizil
in Luzern habe.
Durch Entscheid vom 8. Januar 1912 erkannte der Ortsbür
gerat Luzern:
Dem vom außerordentlichen Vormunde der Julie Buchardi am
2./8. dies angebrachten Gesuche betreffend Volljährigerklärung
kann hierorts mangels Zuständigkeit keine Folge gegeben werden.
In der Begründung wurde ausgeführt, daß Art. 15 ZGB nur
für Schweizer gelte, die Petentin aber preußische Staatsangehörige
sei, weshalb für ihre Jahrgebung deutsches Recht zur Anwendung
zu kommen habe.
Gegen diesen Entscheid ergriff der Beistand der Julie B. den
Rekurs an den Regierungsrat, worauf der Ortsbürgerrat Luzern
in seiner Vernehmlassung erklärte, es seien noch folgende Momente
ir seine Stellungnahme bestimmend gewesen :
..... 2. der Mangel eines strikten Ausweises darüber,
daß die Rekurrentin wirklich die Tochter der Frau Dubu Werk
meister und letztere mithin die Inhaberin der elterlichen Gewalt sei
Durch Entscheid vom 16. März 1912 wies darauf der Regie
rungsrat den Rekurs ab, weil für die Jahrgebung in der Tat
die Anwendung des Heimatrechtes in der Natur der Verhältnisse
liege.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Julia B.
durch das Organ ihres Beistandes, unter Berufung auf Art. 87
Ziff. 1 revid. OG, die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und Erteilung der Volljährigkeit.
Der Rekurs wird damit begründet, daß zu Unrecht ausländisches
statt eidgenössisches Recht angewendet worden sei. Hätte aber auch,
wird weiter geltend gemacht, materiell vielleicht deutsches Recht
angewendet werden dürfen was übrigens praktisch auf dasselbe
herausgekommen wäre, so hätte doch jedenfalls die Zuständig
keit der Luzerner Behörden bejaht werden sollen, weil es für diese
genüge, daß die Rekurrentin in Luzern domiziliert sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Orts
bürgerrat Luzern haben Abweisung des Rekurses beantragt und
dabei u. a. wiederum betont, es sei nicht erwiesen, daß Frau Dubu
Werkmeister die elterliche Gewalt über die Rekurrentin besitze.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin beruft sich mit Unrecht auf Art. 87
Ziff. 1 des revidierten Organisationsgesetzes, wonach die zivilrecht
liche Beschwerde u. a. zulässig ist, wenn ausländisches statt eidge
nössisches Recht zur Anwendung gebracht wurde. Indem die Be
hörden des Kantons Luzern das Eintreten auf das Gesuch der
Rekurrentin verweigerten, weil für derartige Gesuche das Recht
(gemeint ist Recht und Gerichtsstand) des Heimatstaates maß
gebend sei die in den Vernehmlassungen des Ortsbürgerrats,
wie auch des Regierungsrates, nachträglich gegebene materielle
Begründung kann das Bundesgericht selbstverständlich nicht berück
sichtigen haben sie das ausländische Recht nicht angewendet,
sondern im Gegenteil erklärt, es werde dessen Anwendung den zu
ständigen Behörden des Heimatstaates überlassen. In der Sache
selbst haben also die kantonalen Behörden weder eidgenössisches noch
ausländisches Recht angewendet; die Eintretensfrage aber haben sie
nach den Kollisionsnormen des eidgenössischen Rechts ent
schieden oder doch entscheiden wollen. Ausländisches Recht ist somit
hier überhaupt nicht angewendet worden, und es kommt daher der
Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 1 von vornherein nicht in Be
tracht.
Dagegen liegt zweifellos eine Streitigkeit über die Anwendung
des Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter vor, und es ist daher die Beschwerde
im Sinne der Ziff. 2 des Art. 87 entgegenzunehmen.
- Da die Rekurrentin einem ausländischen Staatsverbande
angehört, kommt nach Art. 59 (ursprünglich 61) der Anwendungs
und Einführungsbestimmungen des ZGB für die Entscheidung der
Frage, ob die luzernischen Behörden zur Beurteilung ihres Jahr
gebungsgesuches kompetent waren, in erster Linie das erwähnte
Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter in Betracht. Nach Art. 32 in Verbin
dung mit Art. 2 dieses Gesetzes unterliegen nun allerdings die in
der Schweiz niedergelassenen Ausländer, wo das Gesetz nicht aus
drücklich den Gerichtsstand der Heimat vorbehält , in Bezug auf
ihre personenrechlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohn
sitzes", also der schweizerischen Gerichtsbarkeit; und zu dem näm
lichen Resultate scheint auf den ersten Blick auch Art. 7 Abs. 3
zu führen, wonach für die Jahrgebung dasselbe Recht und die
selbe Gerichtsbarkeit maßgebend sind, wie für die elterliche oder
vormundschaftliche Gewalt , also (nach Art. 9 und 10) wiederum
das Recht des Domizilstaates. Darnach hätten sich also die luzerni
schen Behörden wenn angenommen wird, die Rekurrentin sei
wirklich in der Schweiz domiziliert, d. h. sie sei wirklich die Tochter
der in Luzern niedergelassenen Frau Dubu Werkmeister im vor
liegenden Falle zu Unrecht inkompetent erklärt.
Nun ist aber zu beachten, daß der angeführte Art. 7 Abs. 3
des Niederlassenengesetzes auf die persönliche Handlungsfähigkeit
der Ausländer insofern nicht anwendbar ist, als nach Art. 10
Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes von 1881 die persönliche
Handlungsfähigkeit der Ausländer sich nach dem Rechte des Staates
richtet, dem sie angehören . Zwar ist in Art. 60 (ursprüngl. 62)
SchlT ZGB formell das ganze Handlungsfähigkeitsgesetz aufge
hoben worden. Allein da nach Art. 59 (ursprgl. 61) in Bezug
auf internationale Verhältnisse das Niedergelassenengesetz in Kraft
bleibt, muß auch der in Art. 34 dieses letzter Gesetzes vorbehal
tene Art. 10 Abs. 2 des HFG als noch heute in Kraft stehend
betrachtet werden; dies ferner auch deshalb, weil er (vergl. v. Bar,
Theorie und Praxis d. IPR I 138 ff.; Meili, Intern.
Zivil und Handelsrechtl 58; Gierke, Deutsches Privatrecht I
5. 121 f.; Weiß, Droit intern. privé, 2. Aufl., III S. 342 ff.)
einem in allen Ländern des europäischen Kontinents anerkannten
Grundsatze des internationalen Privatrechts entspricht, sowie
deshalb, weil er in Art. 59 (ursprgl. 61) Schl T ZGB indirekt
dadurch bestätigt worden ist, daß dem Art. 7 Niedergel. Ges. in
Form eines Art. 7b die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 HFG
wieder beigefügt worden ist eine Ausnahmebestimmung, die, als
solche natürlich den Fortbestand der ihr entsprechenden Regel
(Art. 10 Abs. 2 HFG) voraussetzt.
Bei dieser Sachlage da einerseits Art. 2 und 7 Abs. 3,
letzterer in Verbindung mit Art. 9 und 10, alle zugleich in Ver
bindung mit Art. 32 des Niedergelassenengesetzes, die Jahrgebung
an Ausländer der Gerichtsbarkeit bezw. dem Rechte und der
Gerichtsbarkeit des Wohnortes unterwerfen, anderseits aber
nach Art. 34 desselben Gesetzes in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes die persönliche Handlungs
fähigkeit der Ausländer sich nach dem heimatlichen Rechte richtet,
wobei zu beachten ist, daß Art. 34 des Niedergelassenengesetzes
dem Art. 7 vorgeht könnte es naheliegend erscheinen (vergl.
Gmür, Anm. 15 und 16 zu Art. 15 ZGB), die Frage des
anzuwendenden Rechts im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Hand
lungsfähigkeitsgesetzes, diejenige des Gerichtsstandes aber im Sinne
von Art. 2 und 7 Abs. 3, sowie 9 und 10 des Niedergelassenen
gesetzes zu beantworten, von der Erwägung ausgehend, daß Art. 10
Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes sich seinem Wortlaute nach
nur auf das anzuwendende Recht nicht auch auf den Gerichts
stand beziehe. Gegen diese Lösung spricht jedoch einerseits der
Umstand, daß im Verhältnis zum Ausland hinsichtlich der vor
mundschaftlichen Gewalt, auf welche Art. 7 Abs. 3 des Nieder
gelassenengesetzes verweist, trotz Art. 10 und 32 dieses Gesetzes
immerhin nicht ausnahmslos das Domizilprinzip gilt, da ja die
Internationale Übereinkunft vom 12. Juni 1902 (die in Art. 34
vorbehalten ist) dem Heimatprinzip den Vorzug gegeben hat, so daß
also im Verhältnis der Konventionsstaaten wenigstens bei solchen
Niedergelassenen, die unter Vormundschaft stehen, sogar Art. 7
Abs. 3 des Niedergelassenengesetzes zur Verneinung der Jahr
gebungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates führt. Ander
seits aber ist auch abgesehen hievon gewiß nicht anzunehmen, daß
der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, bei der Jahrgebung die
Frage der Gerichtsbarkeit und diejenige des anwendbaren Rechts
in verschiedenem Sinne zu lösen, zumal da Art. 7 Abs. 3 wenig
stens in interkantonalen Verhältnissen gerade bei der Jahr
gebung das Zusammenfallen von anwendbarem Recht und Gerichts
stand vorsieht. Muß es deshalb als im Sinn und Geist des Ge
setzes liegend betrachtet werden, daß über die Jahrgebung der Aus
länder die Behörden desjenigen Staates entscheiden, nach dessen
materiellem Recht die Voraussetzungen der Jahrgebung sich beurteilen,
und ist dieses Recht nach Art. 10 des Handlungsfähigkeitsgesetzes
zweifellos das heimatliche Recht da ja die Jahrgebung im
Grunde nur einen von mehreren Entstehungsgründen der persön
lichen Handlungsfähigkeit darstellt, wie denn auch in der zum
HFG erlassenen Botschaft (B. Bl. 1897 III S. 787) s. Zt. aus
drücklich erklärt worden war, daß Art. 10 Abs. 2 sich u. a. ge
rade auf die Jahrgebung ( Emanzipation ) beziehen solle, so
führt dies notwendigerweise dazu, auch die Kompetenz zur
Jahrgebung grundsätzlich den Behörden des Heimatstaates zu
zuerkennen.
Diese Lösung ist denn auch die einzige, die sich in der Praxis
ohne Nachteile durchführen läßt. Es liegt gewiß in der Natur der
Sache, daß über die Frage, ob in einem konkreten Falle in Be
zug auf den Eintritt der Volljährigkeit von der allgemeinen Regel,
wonach sie erst in einem bestimmten Alter eingetreten wäre, abzu
weichen sei, die Behörden desjenigen Staates entscheiden, der
jene allgemeine Regel aufgestellt hat. Für die Behörden eines
Staates, der (wie die Schweiz) die Handlungsfähigkeit normaler
weise schon mit dem vollendeten 20. Lebensjahre eintreten läßt,
wäre ja in der Regel von vornherein kein sachlicher Grund vor
handen, einem 20 , 21 oder gar 24 jährigen die Jahrgebung zu
verweigern. Umgekehrt aber würden sich die Behörden eines Staates,
der die Volljährigkeitsgrenze auf 21, 22 oder 25 Jahre festgesetzt
hat, offenbar nur schwer dazu entschließen, einen 18 jährigen hand
lungsfähig zu erklären.
Zu demselben Resultate führt endlich auch die Erwägung, daß
im Verhältnis derjenigen Staaten, die der Haager Konvention
von 1902 beigetreten sind, im Falle der Bestellung einer Vormund
schaft die Jahrgebung seitens des Domizilstaates zu Konflikten
führen würde, da alsdann die im Heimatstaate bestellte Vormund
schaft durch einen Akt der Behörden des Domizilstaates aufgehoben
werden könnte, trotzdem nach der erwähnten Konvention, gleich wie
die Bestellung, so auch die Aufhebung der Vormundschaft
Sache des Heimatstaates ist. Dieser praktische Nachteil wäre bedeu
tend größer als derjenige, der daraus resultieren kann, daß umge
kehrt mit der Jahrgebung seitens des Heimatstaates die nach
Art. 9 und 2 in Verbindung mit Art. 32 des Niedergelassenen
gesetzes allerdings dem Rechte und der Gerichtsbarkeit des Domizil
staates unterstehende elterliche Gewalt dahinfällt; denn bei
dieser letztern handelt es sich nicht, wie bei der Vormundschaft, um
ein staatliches Institut, sondern lediglich um ein privatrechtliches
Verhältnis, dessen Fortbestand sehr wohl von dem Gutfinden der
Behörden des einen oder des andern der in Betracht kommenden
Staaten, hier also des Heimatstaates, abhängig gemacht werden
kann.
3. Mit der Anerkennung der grundsätzlichen Kompetenz der
Behörden des Heimatstaates zur Erteilung der Jahrgebung steht
auch nicht etwa im Widerspruch die Tatsache, daß, wie das Bun
desgericht in seinem Urteile vom 7. Juli 1893 i. S. Gourieff
(AS 19 Nr. 81) festgestellt hat, der in Art. 34 des Niederge
lassenengesetzes hinsichtlich der persönlichen Handlungsfähigkeit
gemachte Vorbehalt sich nicht auch auf die Vormundschaft be
zieht. Allerdings stehen Vormundschaft und Jahrgebung insofern
in einem gewissen Zusammenhang, als, wie bereits an anderer
Stelle hervorgehoben wurde, die Jahrgebung u. U. einen Beendi
gungsgrund der Vormundschaft bildet. Allein abgesehen davon, daß
die Frage, welches Recht und welcher Gerichtsstand für die Vor
mundschaft über Ausländer maßgebend seien, seit jenem Urteile
i. S. Gourieff durch die Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902
im Verhältnis der meisten westeuropäischen Staaten anders ge
regelt worden ist, fällt namentlich in Betracht, daß aus der Ent
stehungsgeschichte des Niedergelassenengesetzes, wie auch aus Art. 33
seines definitiven Textes deutlich die Absicht des Gesetzgebers her
vorgeht, die Vormundschaft sowohl der Gerichtsbarkeit, als auch
dem materiellen Rechte des Wohnsitzstaates zu unterstellen, während
bezüglich der Jahrgebung eine solche Absicht des Gesetzgebers
nicht nachweisbar ist, vielmehr im Gegenteil, wie bereits konstatiert
wurde, aus der Entstehungsgeschichte des Handlungsfähigkeitsgesetzes
die Absicht der Unterstellung unter Recht und Gerichtsbarkeit des
Heimatstaates hervorgeht. Dazu kommt endlich noch die Erwä
gung, daß auch diejenigen praktischen Gesichtspunkte, die zu
Gunsten des Rechtes und der Gerichtsbarkeit des Domizilstaates
in Vormundschaftssachen, insbesondere hinsichtlich der Entmün
digung wegen Verschwendung, angeführt werden konnten (vergl.
das Urteil i. S. Gourieff, a. a. O. Erw. 6), für die Jahr
gebung außer Betracht fallen, da hier in der Regel keine Gefahr
im Verzuge liegt.
4. Untersteht nach dem Gesagten die Jahrgebung bei Aus
ländern, die in der Schweiz domiziliert sind, grundsätzlich nicht nur
dem materiellen Rechte, sondern auch der Gerichtsbarkeit des Hei
matstaates, so kann immerhin die Frage offen gelassen werden, ob
nicht die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Jahrgebung
an einen Ausländer ausnahmsweise dann anzunehmen wäre, wenn
die Behörden des Heimatstaates sich aus irgend einem Grunde
weigern sollten, auf das bezügliche Gesuch einzutreten; denn, daß
dieser Fall bei der Rekurrentin vorliege, ist nicht geltend gemacht
worden.
Auf die Frage endlich, ob Julia Buchardi wirklich in der Schweiz
domiziliert sei, bezw. ob sie wirklich die Tochter der in Luzern nie
dergelassenen Frau Dubu Werkmeister sei, braucht deshalb nicht
eingetreten zu werden, weil die Rekurrentin unbestrittenermaßen
Ausländerin ist, diese Tatsache aber nach den vorstehenden Erwä
gungen zur Begründung der Inkompetenz der Luzerner Behörden
hinsichtlich ihres Jahrgebungsgesuches genügt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.