- Entscheid vom 5. Dezember 1912 in Sachen
Konkursamt Antertoggenburg.
Auf die Gebühr des Art. 46 GebI hat das Konkursamt, soweit die Ver
wertung einer Liegenschaft in Frage steht, keinen Anspruch, wenn
diese lediglich gegen Ueberbindung der grundversicherten Forderungen
veräussert worden ist. Berücksichtigung allfälliger infolgedessen
nicht genügend entschädigter Bemühungen des Konkursamtes bei
Festsetzung der Vergütung nach Art. 50 GebT. sofern es sich um
einen freihändigen Verkauf handelt
In dem vom Konkursamte Untertoggenburg durchge
A.
führten Konkurse über Emil Frehner in Wolfensberg Mogelsberg
stellte die kantonale Aufsichtsbehörde bei Bestimmung der Vergü
tung nach Art. 50 T fest, daß das Konkursamt die Gebühr nach
Art. 46/19 T auch auf dem Kaufpreise der zur Konkursmasse
Liegenschaft berechnet
gehörenden freihändig veräußerten
hatte, trotzdem der Erwerber daran nichts bezahlt, sondern lediglich
die auf dem Objekte haftenden Pfandlasten übernommen hatte. Sie
wies daher unter Berufung auf den bei Jaeger, Komm. zu
Art. 19 N. 2 erwähnten Bescheid der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichtes an die Aufsichtsbehörde von
Appenzell A. Rh. das Konkursamt an, die Kostenrechnung
entsprechend zu berichtigen, d. h. den auf den überbundenen Pfand
forderungen berechneten Teil der Gebühr zu streichen.
B. Gegen diese Weisung richtet sich der vorliegende Rekurs,
mit dem das Konkursamt Untertoggenburg beantragt, es sei die
Beanstandung der streitigen Gebühr aufzuheben und dieselbe im
vollen, in der Kostenrechnung eingestellten Betrage von 101 Fr.
95 Cts. zu schützen. Die Rekursschrift führt aus: Der fragliche
sofern ihm wirklich der von
Bescheid des Bundesgerichtes stehe
der kantonalen Aufsichtsbehörde angenommene Sinn zukomme
im Widerspruch zu den Entscheiden in Sachen Stumpf Bechtel
vom 26. April 1910 (AS Sep. Ausg. 13 Nr. 17 ) und in
Sachen Betreibungsamt Altdorf vom 31. Januar 1911 (AS
Sep. Ausg. 14 Nr. 6 ). Er würde in der Praxis zu unbilligen
Ergebnissen führen. Denn einmal sei es ungerecht, für eine Arbeit
deshalb überhaupt nichts zu bezahlen, weil nicht alle vorgesehenen
Ges.-Ausg. 36 I Nr. 89. Id. 37 1 Nr. 26.
Einzelheiten derselben hätten ausgeführt werden müssen. Sodann
würde es auf diese Weise in das Belieben des Käufers und der
Hypothekargläubiger gestellt, den Beamten dadurch um die Gebühr
zu bringen, daß der erstere entweder direkt an die letzteren zahle
oder mit ihnen abmache, die fälligen Pfandforderungen weiter stehen
zu lassen. Schließlich dürfte sich auch fragen, ob nicht Einzug und
Liederablieferung der Hypothekartitel dem Einzug und der Ablie
ferung des Erlöses gleichzustellen sei.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen. Sie bemerkt, daß, sofern infolge der von ihr
vertretenen Auslegung des Art. 46 T einzelne Bemühungen des
Konkursamtes nicht entschädigt wären, dies nach Art. 50 T ge
schehen könne, und daß sie hiezu durchaus bereit sei, sofern ihr das
Konkursamt einen dahingehenden Vorschlag unterbreite.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da die angefochtene Verfügung der kantonalen Aufsichts
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behörde dem Konkursbeamten das Recht zum Bezuge einer im
Tarife vorgesehenen Gebühr abspricht, ihn also unzweifelhaft in
seiner persönlichen Rechtsstellung berührt, ist die Aktivlegitimation
zum Rekurse nach geltender Praxis gegeben (vgl. AS Sep. Ausg.
14 Nr. 6 Erw. 1
2. In der Sache selbst ist zunächst zu konstatieren, daß die
Gebühr des Art. 46 T an sich sowohl bei der Verwertung durch
Versteigerung als bei derjenigen durch freihändigen Verkauf
Anwendung kommt (vgl. Art. 19 in fine, auf den Art. 46 zu
rückweist). Es fragt sich somit lediglich, ob dieselbe auch dann be
rechnet werden könne, wenn der Steigerungs bezw. Kaufpreis
nicht durch Zahlung, sondern durch Überbindung der auf der ver
werteten Liegenschaft haftenden pfandversicherten Forderungen an
den Erwerber beglichen worden ist. Diese Frage ist in Bestätigung
des von der Vorinstanz angeführten früheren Bescheides der Schuld
betreibungs und Konkurskammer vom 19. Juli 1911 der sich
entgegen der Meinung des Rekurrenten auch auf den Fall des
Konkurses bezog zu verneinen. Denn wie sich aus der Auf
zählung der zur Gebührenforderung berechtigenden Verrichtungen
Ges.-Ausg. 37 I S. 139.
in Art. 46 und 19 ( für Einzug des Erlöses, Aufstellung der
Verteilungsliste, Ablieferung des Ergebnisses an die Gläubiger
und der Vergleichung der genannten Artikel mit den übrigen
Positionen des Tarifes klar ergibt, soll die streitige Gebühr das
Aquivalent für die mittelst der Verwertung bewirkte Realisation
der Forderungen der Betreibungs bezw. Konkursgläubiger bilden.
Sie kann daher auch nur dann gefordert werden, wenn eine solche
Realisation stattgefunden hat. Dies ist aber insoweit nicht der Fall,
als der Käufer auf Rechnung des Kaufpreises die auf der ver
werteten Liegenschaft haftenden Pfandlasten übernimmt. Denn nach
Art. 208 SchKG werden grundpfandversicherte Forderungen infolge
des Konkurses nicht fällig und kommen somit, sofern sie es nicht
sonst sind, auch im Konkurse nicht zur Realisation: in der bloßen
Überbindung an den Erwerber liegt selbstverständlich keine solche,
da ja dabei Forderung und Pfandrecht bestehen bleiben und nur
deren Schuldner wechselt. Mit dieser Auffassung stehen die vom
Rekurrenten zitierten Entscheide in Sachen Stumpf Bechtel und in
Sachen Betreibungsamt Altdorf keineswegs im Widerspruch. Denn
im ersteren Falle wurde lediglich die Frage erörtert, wie die Gebühr
des Art. 46/19 bei requisitionsweiser Versteigerung zwischen den
beiden Autern zu verteilen sei: die Art der Berechnung lag
nicht im Streite. Und im zweiten wurde ausgesprochen, daß die
fragliche Gebühr auch dann berechnet werden könne, wenn dem be
treibenden Gläubiger auf Rechnung seiner Forderung Guthaben des
Schuldners gemäß Art. 131 SchKG angewiesen worden seien oder
wenn er selbst Ersteigerer sei und eine bare Einzahlung und Ab
lieferung des Zuschlagspreises infolge Verrechnung seiner Forderung
mit demselben nicht erfolgt sei. Ersteres schreibt aber Art. 19 in
fine ausdrücklich vor. Und letzteres steht mit der hier vertretenen
grundsätzlichen Auslegung durchaus im Einklang, da eben auch in
einem solchen Falle eine Realisation der Forderung des betreffenden
Gläubigers stattfindet und nur der Realisationsmodus von dem
gewöhnlichen abweicht, indem an Stelle des Tilgungsmittels der
Zahlung dasjenige der Verrechnung tritt. Auch die weitern Argumente,
die der Rekurrent für seinen Standpunkt vorbringt die Gefahr
den Konkursbeamten schädigender Abmachungen zwischen dem
Käufer und den Hypothekargläubigern und der Einwand, daß so
das Amt für eine Anzahl von Verrichtungen, die es auch im Falle
der Vergleichung des Kaufpreises durch Überbund vornehmen müsse,
überhaupt nicht entschädigt würde halten nicht Stich. Denn eine
direkte Zahlung des Kaufpreises seitens des Erwerbers an die
Hypothekargläubiger ist überhaupt nicht statthaft, weil die Vertei
lung des Verwertungserlöses einzig dem Amte zukommt: jedenfalls
könnte sie das Amt nicht um das Recht zum Bezuge der Gebühr
bringen, da dadurch an der Tatsache, daß die Forderungen der
Hypothekargläubiger realisiert worden sind, nichts geändert würde.
Soweit aber die Hypothekargläubiger sich mit dem Erwerber dahin
verständigen, die fälligen Hypothekarforderungen weiter stehen zu
lassen, liegt die Sache nicht anders, als wenn dieselben von vorn
herein weil nicht verfallen dem Erwerber hätten überbunden wer
den müssen; es läßt sich daher auch nicht sagen, daß dadurch das
Amt ungerechtfertigterweise um die Gebühr käme. Was
aber den letzten Einwand betrifft, so ist allerdings richtig, daß das
Ergebnis der Verwertung verpfändeter Objekte unter allen Um
ständen in der Verteilungsliste enthalten sein, letztere also auch
die Anweisungen der Pfandgläubiger auf den Erwerber aufführen
muß. Diese unbedeutende Arbeit, welche sich der Sache nach lediglich
als Wiederholung der Steigerungsbedingungen bezw. bei Freihand
verkauf der entsprechenden Bestimmungen des Kaufvertrages dar
stellt, vermag aber den Bezug der Gebühr des Art. 46 nicht zu
rechtfertigen. Sofern die Verwertung durch Versteigerung geschehen
ist, liegt die Entschädigung dafür bereits in der Gebühr für Auf
stellung der Steigerungsbedingungen (Art. 17/44 T). Sofern ein
freihändiger Verkauf vorliegt, kann, wenn die Bemühungen des
Amtes durch die tarifmäßigen Gebühren nicht genügend entschädigt
erscheinen, dies bei Festsetzung der Vergütung nach Art. 50 T
berücksichtigt werden. Es steht denn auch nichts entgegen, daß vor
liegend der Rekurrent unter Berufung auf die Streichung der gestützt
auf Art. 46 beanspruchten Gebühr bei der kantonalen Aufsichts
behörde eine Erhöhung der Vergütung nach Art. 50 beantragt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.